- Was bedeutet eine Anzeige wegen Körperverletzung?
- So läuft das Ermittlungsverfahren typischerweise ab
- Was zählt überhaupt als Körperverletzung?
- Muss das Opfer einen Strafantrag stellen?
- Wie können Sie sich gegen den Vorwurf verteidigen?
- Wechselseitige Anzeigen nach einer Schlägerei
- Wie kann das Verfahren ausgehen?
- Verjährung: Wie lange kann eine Körperverletzung verfolgt werden?
- Anzeige erhalten: Was Sie jetzt tun sollten Schritt für Schritt
- Vorlage: Mitteilung an die Polizei nach einer Vorladung
- Typische Fehler – und die bessere Lösung
- Warum ein Fachanwalt für Strafrecht sinnvoll sein kann
- Häufige Fragen zur Anzeige wegen Körperverletzung
Muss ich zur polizeilichen Vernehmung erscheinen?
Bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?
Was gilt, wenn ich in Notwehr gehandelt habe?
Kann das Opfer die Anzeige zurücknehmen?
Der Anzeigende hat die Tat erfunden. Was passiert?
Was kostet die Verteidigung, und bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
Spielt es eine Rolle, dass ich betrunken war?
Ein Brief von der Polizei (Vorladung) und damit der Vorwurf nach einer Schlägerei: Wenn gegen Sie wegen Körperverletzung ermittelt wird, sollten Sie vor allem keine vorschnelle Aussage zur Sache machen. Eine Anzeige wegen Körperverletzung ist noch lange keine Verurteilung. Sie bedeutet zunächst lediglich, dass die Ermittlungsbehörden einen möglichen strafrechtlichen Sachverhalt prüfen. Dieser Ratgeber erklärt, welche Strafen nach §§ 223 ff. StGB drohen, welche Rechte Sie als Beschuldigter haben und wie ein Ermittlungsverfahren ablaufen kann.
Das Wichtigste in Kürze
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Eine Anzeige ist keine Verurteilung. Ob sich der Vorwurf bestätigt, wird erst im Ermittlungsverfahren geprüft und später von einem Gericht.
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Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht zur Sache äußern. Eine Aussage bei der Polizei ist also nicht erforderlich.
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Zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung müssen Sie grundsätzlich nicht erscheinen. Einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft müssen Sie dagegen Folge leisten; das Schweigerecht bleibt trotzdem bestehen.
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Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB hat einen erheblich höheren Strafrahmen.
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Ob § 223 oder § 224 StGB vorliegt, hängt oft von Einzelheiten ab – beispielsweise davon, ob ein gefährliches Werkzeug verwendet wurde oder mehrere Personen gemeinschaftlich handelten.
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Ein Verteidiger kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Auch ein unverteidigter Beschuldigter besitzt nach § 147 Abs. 4 StPO grundsätzlich ein eigenes Akteneinsichtsrecht, allerdings unter gesetzlichen Einschränkungen.
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Ein Ermittlungsverfahren kann unter anderem mit einer Einstellung, einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.
Was bedeutet eine Anzeige wegen Körperverletzung?

Anzeige wegen Körperverletzung (KI-Symbolbild)Eine Strafanzeige teilt den Strafverfolgungsbehörden einen Sachverhalt mit, der möglicherweise eine Straftat darstellt. Ergibt sich daraus ein Anfangsverdacht, haben Staatsanwaltschaft und Polizei den Sachverhalt aufzuklären.
Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Ermittlungsverfahrens. Die Polizei führt in der Praxis einen erheblichen Teil der Ermittlungsmaßnahmen durch. Am Ende entscheidet grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren eingestellt, ein Strafbefehl beantragt oder Anklage zum Gericht gegen den Beschuldigten erhoben wird.
Wenn Sie als Beschuldigter geführt werden, bedeutet dies noch nicht, dass der Tatvorwurf bewiesen ist. Gerade zu Beginn des Verfahrens kennt man weder Aussagen von Zeugen noch ärztliche Unterlagen, Fotos, Videos oder sonstige Beweismittel. Deshalb ist es regelmäßig riskant, bereits bei der ersten Kontaktaufnahme durch die Polizei ausführlich die eigene Version des Geschehens zu schildern.
Der wichtigste Schritt: Schweigerecht nutzen und Verteidigung prüfen
Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen sich nicht selbst belasten und müssen keine Angaben zum Tatvorwurf machen. Bei einer Beschuldigtenvernehmung sind Sie über dieses Recht zu belehren.
Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter begründet grundsätzlich keine Pflicht, zu dem Termin zu erscheinen. Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft: Nach § 163a Abs. 3 StPO muss der Beschuldigte einer solchen Ladung folgen. Auch dort darf er jedoch zur Sache schweigen.
In vielen Fällen ist es sinnvoll, zunächst die Beweislage zu kennen. Ein Verteidiger kann nach § 147 StPO die Ermittlungsakte einsehen und dadurch beispielsweise feststellen, was der Anzeigende tatsächlich ausgesagt hat, welche Zeugen vorhanden sind und welche Verletzungen dokumentiert wurden.
Entgegen einer verbreiteten Aussage ist Akteneinsicht jedoch nicht ausschließlich über einen Rechtsanwalt möglich. Nach § 147 Abs. 4 StPO kann auch ein Beschuldigter ohne Verteidiger grundsätzlich Akteneinsicht erhalten, soweit insbesondere der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. Praktisch kann die Akteneinsicht über einen Strafverteidiger dennoch erhebliche Vorteile haben, weil dieser den Akteninhalt zugleich rechtlich bewerten kann.

So läuft das Ermittlungsverfahren typischerweise ab
1. Anzeige, Strafantrag und Ermittlungen
Polizei und Staatsanwaltschaft prüfen den Sachverhalt. Wird gegen Sie konkret ermittelt, haben Sie die Stellung eines Beschuldigten.
2. Schweigerecht und Verteidigung
Sie müssen sich nicht zum Tatvorwurf äußern. Eine anwaltliche Beratung kann bereits in dieser frühen Phase sinnvoll sein.
3. Akteneinsicht und Prüfung der Beweise
Der Tatvorwurf, Zeugenaussagen, Atteste, Bilder, Videos und sonstige Beweismittel werden ausgewertet. Ein Verteidiger hat ein Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO; auch ein unverteidigter Beschuldigter kann unter den Voraussetzungen des § 147 Abs. 4 StPO selbst Akteneinsicht erhalten.
4. Entscheidung der Staatsanwaltschaft
Je nach Beweislage kommen insbesondere Einstellung, Strafbefehl oder Anklage in Betracht.
Merksatz: Machen Sie als Beschuldigter keine vorschnelle Aussage zur Sache. Ob und wann eine Einlassung sinnvoll ist, sollte nach Kenntnis des Tatvorwurfs und der Beweislage entschieden werden.
Schaubild

Ablauf der Anzeige wegen Körperverletzung
Was zählt überhaupt als Körperverletzung?
§ 223 StGB erfasst zwei Alternativen: die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen.
Eine körperliche Misshandlung liegt vereinfacht gesagt vor, wenn durch eine üble und unangemessene Behandlung das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands.
Typische Fälle sind Schläge, Tritte, Schnittverletzungen, Würgen oder andere körperliche Einwirkungen. Auch das Zufügen erheblicher Schmerzen kann genügen. Psychische Auswirkungen können relevant werden, wenn sie einen medizinisch fassbaren Krankheitswert erreichen.
Nicht jede unerwünschte Berührung ist automatisch eine strafbare Körperverletzung. Entscheidend sind Intensität und Folgen der konkreten Einwirkung.
Der Versuch der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB ist ebenfalls strafbar.
Welche Formen der Körperverletzung gibt es und welche Strafe droht?
Das Strafgesetzbuch unterscheidet verschiedene Formen der Körperverletzung:
| Tatbestand | Typischer Inhalt | Gesetzlicher Strafrahmen |
|---|---|---|
| Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) | körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
| Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) | z. B. Gift, Waffe oder gefährliches Werkzeug, hinterlistiger Überfall, gemeinschaftliche Begehung oder lebensgefährdende Behandlung | grundsätzlich Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren; minder schwerer Fall: 3 Monate bis 5 Jahre |
| Schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) | besonders schwere dauerhafte Folgen | Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren |
| Schwere Körperverletzung bei absichtlicher oder wissentlicher Herbeiführung der Folge (§ 226 Abs. 2 StGB) | schwere Folge wird absichtlich oder wissentlich verursacht | Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren; bei zeitiger Freiheitsstrafe grundsätzlich bis 15 Jahre |
| Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) | Verletzung wird fahrlässig verursacht | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre |
§ 226 Abs. 3 StGB enthält zusätzlich besondere Strafrahmen für minder schwere Fälle der schweren Körperverletzung: sechs Monate bis fünf Jahre bei Absatz 1 und ein Jahr bis zehn Jahre bei Absatz 2.
Bei einer einfachen Körperverletzung können abhängig von Tat, Verletzungen, Vorbelastungen und Beweislage beispielsweise eine Einstellung, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen.
Bei § 224 StGB sieht der normale gesetzliche Strafrahmen dagegen Freiheitsstrafe vor. Eine Geldstrafe ist bei einer gefährlichen Körperverletzung deshalb nicht der Regelfall. Sie kann aber in besonderen gesetzlichen Konstellationen dennoch möglich sein, etwa bei einem minder schweren Fall in Verbindung mit § 47 Abs. 2 StGB oder aufgrund gesetzlicher Strafmilderung. Eine pauschale Aussage, bei § 224 StGB sei eine Geldstrafe unter allen Umständen ausgeschlossen, wäre daher zu weitgehend.
Wann wird aus einer einfachen eine gefährliche Körperverletzung?
§ 224 Abs. 1 StGB nennt fünf Qualifikationen:
-
Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
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Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
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einen hinterlistigen Überfall,
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gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten oder
-
eine das Leben gefährdende Behandlung.
In der Praxis ist besonders häufig umstritten, ob ein gefährliches Werkzeug benutzt wurde. Entscheidend ist dabei nicht nur der Gegenstand selbst, sondern auch seine konkrete Verwendung.
Ein Schuh kann beispielsweise ein gefährliches Werkzeug sein. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Januar 2023 – 6 StR 298/22 ausgeführt, dass es unter anderem auf die Beschaffenheit des Schuhs, die Heftigkeit des Tritts und den getroffenen Körperteil ankommt. Im dortigen Fall drängte sich bei einem schwungvollen, mit Anlauf ausgeführten Tritt mit einem Turnschuh ins Gesicht die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs auf.
Der beschuhte Fuß ist aber nicht automatisch in jedem Fall ein gefährliches Werkzeug. Bereits der BGH-Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 2 StR 253/16 zeigt, dass die konkrete Beschaffenheit und Verwendung entscheidend sind.

Muss das Opfer einen Strafantrag stellen?
Bei der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB handelt es sich grundsätzlich um Antragsdelikte.
Nach § 230 StGB werden diese Taten grundsätzlich nur verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt wird. Die Strafverfolgungsbehörden können jedoch auch ohne Strafantrag einschreiten, wenn sie wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Tätigwerden von Amts wegen für geboten halten.
Die Antragsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate. Wichtig: Die Frist beginnt nicht zwingend bereits am Tattag. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und von der Person des Täters Kenntnis erlangt.
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB und schwere Körperverletzung nach § 226 StGB werden dagegen ohne Strafantrag von Amts wegen verfolgt.
Bei bestimmten einfachen Körperverletzungen kommt zudem grundsätzlich eine Privatklage nach §§ 374 ff. StPO in Betracht.
Wie können Sie sich gegen den Vorwurf verteidigen?
Welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist, hängt vollständig vom Einzelfall ab. Häufige Ansatzpunkte sind:
Notwehr:
Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwehrt, kann nach § 32 StGB gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Verteidigung erforderlich und geboten ist.
Einwilligung:
Eine Körperverletzung kann mit Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt sein. § 228 StGB zieht allerdings eine Grenze, wenn die Tat trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Das kann beispielsweise bei bestimmten sportlichen oder einvernehmlichen körperlichen Auseinandersetzungen eine Rolle spielen.
Fehlender Vorsatz:
Nicht jede Verletzung wurde vorsätzlich verursacht. Fehlt der Körperverletzungsvorsatz, kann unter Umständen lediglich eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB oder überhaupt keine Straftat vorliegen.
Beweisprobleme:
Bei Auseinandersetzungen gibt es häufig unterschiedliche Darstellungen des Geschehens. Dann können Zeugenaussagen, Videos, Chatnachrichten, ärztliche Unterlagen, Fotos und der zeitliche Ablauf entscheidend sein.
Fehlerhafte rechtliche Einordnung:
Selbst wenn eine körperliche Einwirkung feststeht, bedeutet das nicht automatisch, dass sämtliche von Polizei oder Staatsanwaltschaft zunächst angenommenen Qualifikationsmerkmale tatsächlich vorliegen.
Wechselseitige Anzeigen nach einer Schlägerei
Nach körperlichen Auseinandersetzungen kommt es häufig vor, dass sich beide Seiten gegenseitig anzeigen. Sie können dann gleichzeitig Beschuldigter in einem Verfahren und Verletzter in einem anderen oder demselben Sachverhaltskomplex sein.
Gerade in dieser Situation sollten Sie mit spontanen Erklärungen vorsichtig sein. Eine Aussage, die Sie aus Sicht des Geschädigten machen, kann zugleich für den gegen Sie gerichteten Tatvorwurf von Bedeutung sein.
Sinnvoll kann es sein, eigene Verletzungen zeitnah ärztlich dokumentieren zu lassen, Fotos zu sichern und Namen sowie Kontaktdaten möglicher Zeugen festzuhalten.
Ob tatsächlich Notwehr vorlag, wer mit der Auseinandersetzung begonnen hat oder ob sich beide Beteiligten strafbar gemacht haben, kann erst nach Auswertung der konkreten Beweislage beurteilt werden.
Wie kann das Verfahren ausgehen?
Nicht jedes Ermittlungsverfahren führt zu einer Gerichtsverhandlung. Mögliche Verfahrensausgänge sind insbesondere:
| Ausgang | Bedeutung |
|---|---|
| Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO | Nach Abschluss der Ermittlungen reicht der Tatverdacht nicht für eine Anklage aus. |
| Einstellung nach § 153 StPO | Bei geringer Schuld kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der Verfolgung abgesehen werden. |
| Einstellung nach § 153a StPO | Bei einem Vergehen kann das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen gegen Auflagen oder Weisungen vorläufig eingestellt und nach deren Erfüllung endgültig beendet werden. |
| Strafbefehl (§ 407 StPO) | Gerichtliche Entscheidung ohne vorherige Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft. |
| Anklage | Die Staatsanwaltschaft erhebt öffentliche Klage; nach Zulassung folgt grundsätzlich die Hauptverhandlung. |
Eine Einstellung nach § 153a StPO kann beispielsweise mit einer Geldzahlung, Schadenswiedergutmachung oder dem ernsthaften Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich verbunden werden.
Was bedeutet ein Strafbefehl?
Ein Strafbefehl ermöglicht bei Vergehen eine strafrechtliche Entscheidung ohne vorherige Hauptverhandlung.
Häufig wird durch Strafbefehl eine Geldstrafe verhängt. Ein Strafbefehl ist aber nicht auf Geldstrafen beschränkt. Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, kann nach § 407 Abs. 2 StPO auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Deshalb sollte ein Strafbefehl nicht ungeprüft liegen bleiben.
Täter-Opfer-Ausgleich und Wiedergutmachung
Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann sich positiv auf die strafrechtliche Beurteilung auswirken.
Nach § 46a StGB kann das Gericht unter den dort genannten Voraussetzungen die Strafe mildern. Ist keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt, kann das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen sogar von Strafe absehen.
Wichtig ist die begriffliche Trennung: § 46a StGB ist selbst keine Einstellungsvorschrift. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann aber beispielsweise auch im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO relevant werden.
Ob ein Täter-Opfer-Ausgleich im konkreten Fall sinnvoll ist, sollte strategisch geprüft werden. Eine unüberlegte Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten ist nicht empfehlenswert.
Welche Folgen hat eine Verurteilung?
Eine strafgerichtliche Verurteilung kann in das Bundeszentralregister eingetragen werden. Davon muss unterschieden werden, ob die Verurteilung auch im Führungszeugnis erscheint.
Eine alleinige Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG grundsätzlich nicht in das gewöhnliche Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Dasselbe gilt unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich auch bei einer Freiheitsstrafe oder einem Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten. Die pauschale Aussage, jede Freiheitsstrafe erscheine automatisch im Führungszeugnis, ist deshalb falsch. Für bestimmte Delikte und besondere Führungszeugnisse gelten allerdings zusätzliche Regeln und Ausnahmen.
Neben der strafrechtlichen Sanktion können zivilrechtliche Ansprüche entstehen, insbesondere auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Solche Ansprüche können unter den Voraussetzungen der §§ 403 ff. StPO auch im sogenannten Adhäsionsverfahren innerhalb des Strafprozesses geltend gemacht werden.
Je nach persönlicher Situation können darüber hinaus berufliche, waffenrechtliche, gewerberechtliche oder aufenthaltsrechtliche Folgen relevant werden. Diese sind gesondert vom eigentlichen Strafmaß zu prüfen.
Verjährung: Wie lange kann eine Körperverletzung verfolgt werden?
Auch Körperverletzungsdelikte unterliegen der Verfolgungsverjährung.
Bei der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre, weil die Tat im Höchstmaß mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.
Für die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich zehn Jahre, weil der gesetzliche Strafrahmen bis zu zehn Jahre reicht.
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Beendigung der Tat; tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, beginnt sie grundsätzlich mit diesem Zeitpunkt.
Wichtig ist jedoch: Die Frist läuft nicht in jedem Fall einfach ununterbrochen weiter. Bestimmte Verfahrenshandlungen können die Verjährung nach § 78c StGB unterbrechen. Dazu gehören beispielsweise die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, bestimmte richterliche Maßnahmen, die Erhebung der öffentlichen Klage oder der Erlass eines Strafbefehls. Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erneut.

Anzeige erhalten: Was Sie jetzt tun sollten Schritt für Schritt
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Machen Sie keine vorschnelle Aussage zur Sache.
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Notieren Sie Aktenzeichen, Behörde und den genauen Tatvorwurf, soweit er aus dem Schreiben hervorgeht.
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Prüfen Sie eine frühzeitige Beratung durch einen Strafverteidiger.
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Sichern Sie eigene Beweise, etwa Fotos, Nachrichten, Videos und Kontaktdaten möglicher Zeugen.
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Lassen Sie eigene Verletzungen zeitnah ärztlich dokumentieren, falls Sie selbst verletzt wurden.
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Kontaktieren Sie den Anzeigenden oder Zeugen nicht eigenmächtig, um die Sache „untereinander zu klären“.
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Lassen Sie die Ermittlungsakte prüfen.
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Entscheiden Sie anschließend, ob Schweigen fortgesetzt oder eine gezielte Einlassung abgegeben wird.
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Reagieren Sie auf gerichtliche Schreiben und insbesondere einen Strafbefehl fristgerecht.
Vorlage: Mitteilung an die Polizei nach einer Vorladung
Diese kurze Mitteilung kann verwendet werden, wenn Sie als Beschuldigter lediglich von der Polizei zu einer Vernehmung geladen wurden und nicht erscheinen möchten:
Name, Anschrift
An die [Polizeidienststelle]
Aktenzeichen: [Nummer]
Ort, Datum
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem oben genannten Ermittlungsverfahren mache ich als Beschuldigter von meinem Schweigerecht Gebrauch und werde mich derzeit nicht zur Sache äußern.
Den anberaumten Termin zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung werde ich nicht wahrnehmen.
Eine etwaige Einlassung bleibt nach Prüfung des Tatvorwurfs und der Beweislage vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
Wichtig: Diese Vorlage bezieht sich auf eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung. Bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht gelten andere Regeln zur Erscheinenspflicht.

Typische Fehler – und die bessere Lösung
| Typischer Fehler | Bessere Vorgehensweise |
|---|---|
| Der Polizei spontan die eigene Version schildern | Zunächst Schweigerecht nutzen und Beweislage prüfen |
| Zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erscheinen, weil man sich dazu verpflichtet fühlt | Wissen, dass grundsätzlich keine Erscheinenspflicht besteht |
| Einen Vorwurf nach § 224 StGB ungeprüft hinnehmen | Tatbestandsmerkmale und konkrete Verwendung eines Gegenstands genau prüfen |
| Den Anzeigenden direkt kontaktieren, um die Sache „aus der Welt zu schaffen“ | Kontakt nur nach strategischer Prüfung |
| Beweismittel nicht sichern | Fotos, Nachrichten, Videos und Zeugendaten frühzeitig sichern |
| Einen Strafbefehl liegen lassen | Zweiwochenfrist ab Zustellung sofort prüfen |
| „Anzeige“ und „Strafantrag“ gleichsetzen | Beide Begriffe rechtlich unterscheiden |
Warum ein Fachanwalt für Strafrecht sinnvoll sein kann
Ein auf Körperverletzung spezialisierter Rechtsanwalt kann den Tatvorwurf anhand der Ermittlungsakte prüfen, die Beweislage bewerten und mit Staatsanwaltschaft und Gericht kommunizieren.
Er kann insbesondere untersuchen,
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ob eine Körperverletzung überhaupt nachweisbar ist,
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ob Notwehr oder eine andere Rechtfertigung vorliegt,
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ob Vorsatz nachweisbar ist,
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ob die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung tatsächlich erfüllt sind,
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ob Zeugenaussagen widersprüchlich sind,
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ob eine Einstellung erreichbar erscheint,
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ob eine Einlassung sinnvoll ist und
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ob gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden sollte.
Hinweis: Ein Verteidiger besitzen das Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 1 StPO. Ein unverteidigter Beschuldigter hat daneben das eingeschränkte eigene Recht aus § 147 Abs. 4 StPO.
Ein Pflichtverteidiger wird nicht automatisch bei jeder Körperverletzungsanzeige bestellt. Ein Fall notwendiger Verteidigung kann beispielsweise aufgrund der Schwere der Tat, der zu erwartenden Rechtsfolge oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage bestehen. Die maßgeblichen Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus § 140 StPO.
Häufige Fragen zur Anzeige wegen Körperverletzung
Muss ich zur polizeilichen Vernehmung erscheinen?
Als Beschuldigter müssen Sie zu einer bloßen Vernehmung bei der Polizei grundsätzlich nicht erscheinen und keine Aussage zur Sache machen.
Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft: Einer solchen Ladung muss der Beschuldigte nach § 163a Abs. 3 StPO folgen. Sein Recht zu schweigen bleibt davon unberührt.
Bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?
Nicht zwangsläufig.
Eine alleinige Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen wird grundsätzlich nicht in das gewöhnliche Führungszeugnis aufgenommen, wenn keine weitere Strafe im Register eingetragen ist. Unter denselben Grundvoraussetzungen gilt das grundsätzlich auch für eine Freiheitsstrafe oder einen Strafarrest von höchstens drei Monaten.
Im Bundeszentralregister kann die Verurteilung trotzdem gespeichert sein. Außerdem gelten für besondere Führungszeugnisse und bestimmte Straftaten weitere Vorschriften.
Was gilt, wenn ich in Notwehr gehandelt habe?
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nach § 32 StGB nicht rechtswidrig.
Notwehr setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Die Verteidigung muss erforderlich sein und darf rechtlich nicht unzulässig sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt stark vom genauen Ablauf der Auseinandersetzung ab.
Gerade deshalb kann es problematisch sein, eine Notwehrsituation spontan und ohne Kenntnis der übrigen Beweise bei der Polizei erklären zu wollen.
Kann das Opfer die Anzeige zurücknehmen?
Hier muss zwischen Strafanzeige und Strafantrag unterschieden werden.
Eine Strafanzeige kann nicht mit der Wirkung „zurückgenommen“ werden, dass ein bereits eingeleitetes Ermittlungsverfahren automatisch beendet werden muss.
Ein gestellter Strafantrag kann dagegen nach § 77d StGB bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden. Ein einmal zurückgenommener Strafantrag kann anschließend nicht erneut gestellt werden.
Bei einfacher vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung kann die Staatsanwaltschaft trotz fehlenden oder zurückgenommenen Strafantrags weiterverfolgen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Bei gefährlicher oder schwerer Körperverletzung ist ein Strafantrag ohnehin nicht erforderlich.
Der Anzeigende hat die Tat erfunden. Was passiert?
Bewusst unwahre Angaben gegenüber Behörden können ihrerseits strafrechtlich relevant sein, beispielsweise unter den Voraussetzungen der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB.
Dass sich ein Tatvorwurf später nicht beweisen lässt, bedeutet allerdings nicht automatisch, dass der Anzeigende bewusst gelogen oder sich strafbar gemacht hat. Eine vorsätzliche Falschbeschuldigung muss ihrerseits nachweisbar sein.
Deshalb sollte ein Gegenangriff mit eigenen Strafanzeigen nicht reflexartig erfolgen, sondern nach Prüfung der Beweislage.
Was kostet die Verteidigung, und bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
Ein Wahlverteidiger kann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder aufgrund einer Vergütungsvereinbarung abrechnen.
Ein Pflichtverteidiger wird nicht deshalb bestellt, weil sich der Beschuldigte einen Anwalt nicht leisten möchte oder weil überhaupt ein Strafverfahren besteht. Voraussetzung ist vielmehr ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO oder einer der weiteren gesetzlichen Konstellationen. Dazu zählen insbesondere bestimmte schwerwiegende Verfahrenssituationen sowie Fälle, in denen wegen der Schwere der Tat, der zu erwartenden Rechtsfolge oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Spielt es eine Rolle, dass ich betrunken war?
Alkoholkonsum entschuldigt eine Körperverletzung nicht automatisch.
Er kann im Einzelfall für die Frage der Schuldfähigkeit von Bedeutung sein. Maßgeblich sind insbesondere §§ 20 und 21 StGB. Ob die Schuldfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert war, lässt sich nicht allein anhand der Aussage „ich war betrunken“ beurteilen.
Entscheidend können unter anderem Alkoholisierungsgrad, Tatbild, Verhalten vor und nach der Tat sowie weitere individuelle Umstände sein. Eine selbst herbeigeführte starke Alkoholisierung kann zudem weitere strafrechtliche Fragen aufwerfen.










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