Auskunftsverweigerungsrecht – Recht eines Zeugen bei Strafverfolgung und Ordnungswidrigkeiten

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 24. Februar 2024

Das Auskunftsverweigerungsrecht beruht auf dem Grundsatz, dass sich niemand selbst zu belasten braucht. Um sich nicht der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat auszusetzen, kann sich der Zeuge demnach gemäß § 55 StPO auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen und die Beantwortung bestimmter Fragen verweigern.

Auskunftsverweigerungsrecht in der StPO

Auskunftsverweigerungsrecht (© p365de / fotolia.com)
Auskunftsverweigerungsrecht (© p365de / fotolia.com)
Das Auskunftsverweigerungsrecht in § 55 StPO regelt das „Recht zu schweigen“ des Zeugen. In Absatz 1 heißt es im Wortlaut: „Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Absatz 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.“ Absatz 2 verlangt zudem, dass der Zeuge über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren ist.

Der Zeuge hat also das Recht, bestimmte Fragen nicht beantworten zu müssen, die ihn, würde er wahrheitsgemäß antworten, der Gefahr der Strafverfolgung oder der Verfolgung aufgrund von Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.

Strafverteidiger-Tipp: Wer also als Zeuge im Rahmen eines Strafprozesses auftritt, darf die Auskunft verweigern, wenn es sich um solche Fragen handelt, die ihn selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden!

Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht

Der Zeuge kann sich das gesamte Strafverfahren hinweg auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Das heißt, das Auskunftsverweigerungsrecht steht ihm mit Beginn des Ermittlungsverfahrens zu. Wird er durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder durch einen Ermittlungsrichter vernommen, kann er sich auf § 55 StPO berufen.

Beispiel: Auskunftsverweigerungsrecht beim Blitzer

In Deutschland gilt, dass sich nur der Fahrer wegen eines Verkehrsverstoßes verantworten muss, wenn er den Verstoß selbst begangen hat. Ist die Feststellung der Personalien durch die Polizei nicht direkt vor Ort möglich, obliegt die Ermittlung des Fahrers der Bußgeldstelle. Dies kann problematisch sein, wenn der Fahrer gar nicht mit dem eigenen Auto geblitzt wurde.

Bei Radarfotos trifft die Behörden die Beweislast, es ist nun deren Aufgabe, den Fahrer zu ermitteln. Zeigt sich der Fahrzeughalter diesbezüglich unkooperativ, werden die Behörden ermitteln. Es kann zu Befragungen im familiären und betrieblichen Umfeld durch die Polizei kommen, damit der Fahrer ausfindig gemacht wird. Nahe Verwandte haben in diesem Fall die Möglichkeit, von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Strafverteidiger-Tipp: Schweigen ist in diesem Fall besser als zu lügen, da sonst der Verdacht einer Falschaussage aufkommen kann!

Folgen

Hat sich ein Zeuge während des Strafprozesses auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen, nimmt die Staatsanwaltschaft üblicherweise einen Aktenvermerk vor. Dies kann dazu führen, dass es zu Ermittlungen bezüglich des Zeugen oder auch dessen Angehörigen kommt.

Denn das Schweigen des Zeugen und das Berufen auf sein Auskunftsverweigerungsrecht begründen durchaus einen Anfangsverdacht, der ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach sich ziehen kann. Denn der Zeuge würde nicht schweigen, hätte er nicht befürchtet, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Strafverteidiger-Tipp: Nicht gestattet ist es jedoch, sich willkürlich oder rechtswidrig auf § 55 StPO zu berufen. Gegebenenfalls muss der Zeuge die Tatsache vorbringen, warum er die Auskunft verweigert. Wer sich zu Unrecht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beruft, kann unter Umständen mit Ordnungshaft nach § 70 Absatz 2 StPO rechnen.

Macht ein Zeuge von seinem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch und wird in der Hauptverhandlung nicht vernommen, ist es nicht gestattet, dass seine Vernehmung nun dadurch ersetzt wird, dass von ihm stammende frühere schriftliche Erklärungen verlesen werden.

Als Zeuge sollte zudem beachtet werden, dass Aussagen stets wahrheitsgemäß getätigt werden müssen. Der Zeuge darf also nicht lügen, um selbst keinen Anfangsverdacht gegen sich selbst aufkommen zu lassen.

Als Zeuge hat man somit zwei Möglichkeiten: Man beruft sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht und schweigt, oder man stellt sich den Fragen und antwortet wahrheitsgemäß.

Abgrenzung zu Aussageverweigerungsrecht und Zeugnisverweigerungsrecht

Zu unterscheiden ist das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO vom Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht.

  • Der Zeuge hat das Recht, bestimmte Fragen nicht beantworten zu müssen. Hierbei handelt es sich um Fragen, die bei wahrheitsgemäßer Beantwortung eine Selbstbelastung des Zeugen nach sich ziehen würden. Alle anderen Fragen müssen durch den Zeugen wahrheitsgemäß beantwortet werden.
  • Der Beschuldigte, Angeschuldigte oder Angeklagte hat das Recht zu schweigen, denn niemand muss sich in einem Rechtsstaat selbst belasten.
  • Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Verlobte sowie in gerade Linie Verwandte oder Verschwägerte und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandte oder bis zum zweiten Grad Verschwägerte haben das Recht zu schweigen. Das Zeugnisverweigerungsrecht umfasst zudem, im Gegensatz zum Auskunftsverweigerungsrecht, nicht nur bestimmte Fragen, sondern die ganze Aussage. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist also eine komplette Beantwortungsverweigerung.
Strafverteidiger-Tipp: Wer sich einem Strafprozess ausgesetzt sieht, sollte sich stets mit einem Fachanwalt für Strafrecht beraten, in welchem Umfang er sich zum Tatvorwurf äußern möchte. Von unbedachten Äußerungen sollte abgesehen werden.

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