Beleidigung als Straftat – Tatbestand und Liste mit Beispielen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 17. Januar 2024

Beleidigungen nach § 185 StGB kommen weitaus häufiger vor als die meisten anderen Delikte des Strafgesetzbuches. In einer aufgeheizten Situation fallen schnell Äußerungen, die den anderen in seiner Ehre verletzen können. Im Strafgesetzbuch finden sich daher gleich verschiedene Ehrverletzungsdelikte. Neben § 185 StGB gehören dazu auch die üble Nachrede und die Verleumdung.

Beleidigung - Tatbestand

Beleidigung (© blackday / fotolia.com)
Beleidigung (© blackday / fotolia.com)
Strafrechtlich geregelt ist die Beleidigung in § 185 StGB. Dort heißt es: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Es handelt sich bei dem Tatbestand der Beleidigung somit um ein Vergehen nach § 12 Absatz 2 StGB.

Fachanwalt.de-Tipp: Daraus ergibt sich dann auch unter Berücksichtigung des § 23 Absatz 1 StGB, dass es keine Strafbarkeit einer nur versuchten Beleidigung gibt!

Gemäß § 23 Absatz 1 StGB ist nur der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Bei der Beleidigung ist dies nicht der Fall.

Zudem ist die Beleidigung den sogenannten Ehrverletzungsdelikten zuzurechnen, da es sich bei einer Beleidigung um eine Äußerung handelt, mit der gezielt die Ehre des Opfers verletzt werden soll. Dabei spielt es jedoch keine Rolle, dass sich das Opfer selbst in seiner Ehre verletzt fühlt. Es genügt schon für die Bejahung einer Beleidigung, wenn schon ein unbefangener verständiger Dritter die Äußerung als ehrverletzend versteht und ihren herabwürdigenden Charakter erkennt.

Definition

Definiert wird die Beleidigung als Kundgabe oder Missachtung oder Nichtachtung durch Werturteile. Beleidigt werden kann immer nur eine feststellbare Person oder eine Personengruppe, die sich abgrenzen lässt. Ist dies nicht der Fall, lässt sich die Äußerung zu sehr verallgemeinern und es lässt sich nicht feststellen, dass eine bestimmte Person konkret betroffen ist.

Ein bekanntes Beispiel hierfür sind Äußerungen, die sich an „Soldaten“ als Gruppe richten. Da die Gruppe der „Soldaten“ viel zu undefiniert und weit gefasst ist, kann nicht von einer konkreten Betroffenheit ausgegangen werden.

Neben der konkreten Betroffenheit einer Person oder abgrenzbaren Personengruppe, ist es zudem erforderlich, dass es sich bei der Äußerung um ein Werturteil handelt. Wobei Beleidigungen durchaus nicht nur das gesprochene Wort voraussetzen, sondern sich der Tatbestand auch durch Handlungen oder entsprechende Gestiken realisieren lässt, zum Beispiel durch das Zeigen des Mittelfingers.

Beispiele

 Beleidigung  (© minerva-studio / fotolia.com)
Beleidigung (© minerva-studio / fotolia.com)
Beleidigungen können auch mittels Tätlichkeit begangen werden. Dafür muss eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper einer anderen Person vorliegen, die als Abwertung dieser zu verstehen ist. Ein Beispiel hierfür wäre das Anfassen der weiblichen Brust in abfälliger Weise. Aber auch das Anspucken oder Schubsen kann als Beleidigung in tätlicher Form gewertet werden.

Weiterhin muss der Täter auch den Willen haben, dass seine Äußerung zur Kenntnis genommen wird. Für eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne reicht es daher nicht aus, wenn beispielsweise nur zufällig ein Selbstgespräch belauscht werden sollte. Fraglich sind Beleidigungen auch in solchen Fällen, in denen der Täter eine andere Sprache spricht als die Person, die Zeuge der Äußerung wird.

Insgesamt gibt es drei Fallkonstellationen, die die Art beschreiben, in denen eine Beleidigung begangen werden kann:

  • Der Täter beleidigt das Opfer selbst. In diesem Fall muss das Opfer die Beleidigung auch wahrnehmen und diese auch als solche verstehen können.
  • Der Täter kann die Beleidigung gegenüber einem Dritten äußern, in Abwesenheit des Betroffenen selbst. In diesem Fall muss der Dritte die Beleidigung wahrnehmen.
  • Der Täter kann sich auch einer Beleidigung strafbar machen, wenn er eine ehrverletzende und zugleich unwahre Tatsachenbehauptung äußert. Tatsachenbehauptungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie dem Beweis zugänglich sind. Eine ehrverletzende und zugleich unwahre Tatsachenbehauptung läge beispielsweise vor, wenn A dem B direkt unterstellen würde, dieser hätte eine Straftat begangen, obwohl dies nicht stimmt. Würde A die unwahre Tatsachenbehauptung nicht dem B selbst, sondern einer dritten Person gegenüber äußern, wäre nicht § 185 StGB einschlägig, sondern es könnte der Straftatbestand der Verleumdung oder der üblen Nachrede erfüllt sein.
Fachanwalt.de-Tipp: Auch wenn sich der Irrglaube hartnäckig hält, so gibt es keinen eigenen Straftatbestand für die sogenannte Beamtenbeleidigung. Beleidigt eine Person einen Beamten, greift auch hier der allgemeine Tatbestand des § 185 StGB. Ein Unterschied ergibt sich lediglich, was das Strafantragserfordernis angeht. So gibt § 194 Absatz 3 StGB neben dem Geschädigten selbst auch dessen Dienstvorgesetzten die Möglichkeit, Strafantrag zu stellen.

Immer wieder kommt es auch zu Diskussionen darüber, wie die Beleidigung im Verhältnis zur verfassungsrechtlich verankerten Meinungsfreiheit zu behandeln ist. Der Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Absatz 1 GG ist ein wichtiges Grundrecht, dem jedoch gemäß Art. 5 Absatz 2 GG durch Vorschriften der allgemeinen Gesetze Schranken gesetzt werden können. Und § 185 StGB stellt ein solches allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Absatz 2 GG dar.

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 Absatz 1 GG ist dann gerechtfertigt, wenn eine Äußerung im Einzelfall als Beleidigung gewertet werden kann. Der Täter kann sich dann nicht mehr auf seine verfassungsrechtlich gewährte Meinungsfreiheit berufen.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Recht auf Meinungsfreiheit erlaubt es einem also nicht, grundsätzlich ohne Rücksicht auf Verluste alles zu sagen, was man möchte. Es gilt immer noch, die allgemeinen Gesetze, wie eben § 185 StGB, zu berücksichtigen.

Beleidigung auf sexueller Grundlage

Einen Sonderfall der gewöhnlichen Beleidigung nach § 185 StGB bildet die sexuelle oder sexualbezogene Beleidigung. Damit von dieser ausgegangen werden kann, sieht es die Rechtsprechung als Voraussetzung, dass aus dem Verhalten des Täters eine sexuell herabsetzende Bewertung des Opfers hervorgeht und der Täter genau dies auch bezwecken wollte.

Kommt es zu einem Fall der sexuellen Handlung oder sexuellen Anspielung bzw. Belästigung, ist es oft so, dass die Tathandlung für die Bejahung der Straftatbestände des Sexualstrafrechts noch nicht ausreicht, zum Beispiel, weil keine Nötigungshandlung vorliegt oder weil die Handlung noch nicht die nötige Intensität erreicht hat, als dass eine Strafbarkeit nach dem Sexualstrafrecht gegeben wäre. Daher kommt oftmals die Beleidigung auf sexueller Grundlage in Betracht, aber auch nur, wenn der Täter  darauf abzielt, das Opfer in seiner Ehre herabzusetzen.

Im Straßenverkehr

Einen eigenen Straftatbestand für Beleidigung im Straßenverkehr gibt es nicht, so dass auch hier wieder auf den allgemeinen Tatbestand des § 185 StGB verwiesen wird. Gerade im Straßenverkehr kann es häufig zu Situationen kommen, die sprichwörtlich den Blutdruck steigen lassen und in denen man sich als Verkehrsteilnehmer dazu hinreißen lässt, unüberlegte Äußerungen zu treffen.

Dies kann zum einen gefährlich sein, da die Verkehrssicherheit leidet, wenn man sich im Straßenverkehr auf eine Auseinandersetzung einlässt und dadurch abgelenkt wird. Zum anderen kann eine Beleidigung im Straßenverkehr auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Mittelfinger (© cara foto / fotolia.com)
Mittelfinger (© cara foto / fotolia.com)
Sollte es zu einer Strafanzeige wegen Beleidigung im Straßenverkehr kommen, kann der Täter gem. § 185 StGB mit einer Geld- oder Haftstrafe rechnen. Hinzu kommt, dass als Nebenstrafe auch ein zeitweiliges Fahrverbot verhängt werden kann. Der Entzug der Fahrerlaubnis kommt hingegen eher in den seltenen Fällen in Betracht.

Und auch mit Punkten in Flensburg muss nicht gerechnet werden seit der Neuregelung des Punktesystems. Vor der Reform mussten Verkehrsteilnehmer, die sich einer Beleidigung im Straßenverkehr schuldig gemacht hatten, mit bis zu 5 Punkten rechnen. J

Jedoch kann auch damit gerechnet werden, dass noch Schmerzensgeld an den Geschädigten gezahlt werden muss. Gerade im Rahmen von Beleidigungen im Straßenverkehr kommt es häufig auch zu Beleidigungen von Polizisten, etwa bei einer Verkehrskontrolle.

Die Beamtenbeleidigung stellt jedoch keinen eigenen Straftatbestand dar, so dass auch hier wieder § 185 StGB einschlägig sein kann. Wer einen Polizisten beleidigt, muss also mit dem gleichen Strafrahmen rechnen, wie es bei Beleidigungen anderer Verkehrsteilnehmer der Fall wäre. Eine härtere Bestrafung kommt hier also nicht in Betracht.

Generell gilt für Beleidigungen im Straßenverkehr, dass es keinen einheitlichen Strafkatalog gibt, und die Berechnung des Geldbetrages im Falle einer Geldstrafe in Tagessätzen berechnet wird. Üblich für Beleidigungen im Straßenverkehr sind 20 bis 30 Tagessätze, die Höhe des Tagessatzes wird individuell anhand des jeweiligen Einkommens berechnet.

Fachanwalt.de-Tipp: Wiederholungstäter werden entsprechend härter bestraft!

Am Arbeitsplatz

Nicht nur der Straßenverkehr bietet viel Potential für Frustration, auch am Arbeitsplatz kann es schon einmal hitzig hergehen, wenn man sich mal wieder über Kollegen oder den Vorgesetzten ärgert. Damit von einer Beleidigung am Arbeitsplatz ausgegangen werden kann, muss es zu einer Äußerung oder einem Verhalten gekommen sein, durch das die Ehre des anderen angegriffen oder verletzt wurde.

Es genügt dabei nicht, dass sich der Geschädigte rein subjektiv beleidigt fühlt, vielmehr muss das Verhalten oder das Gesagte objektiv als Ehrverletzung verstanden werden können. Dabei spielt auch der generelle Umgangston am Arbeitsplatz eine Rolle. So gibt es Branchen, bei denen generell etwas rauere Sitten herrschen und der Umgangston daher im Allgemeinen etwas derber ausfällt.

Natürlich gilt auch am Arbeitsplatz, ebenso wie in allen anderen Bereichen des Alltags, dass sich Mitarbeiter, Kollegen oder auch Vorgesetzte nicht alles gefallen lassen müssen. Sollte es zu einer Anzeige wegen Beleidigung am Arbeitsplatz kommen, sollte berücksichtigt werden, dass das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz diesbezüglich entschieden hat, dass durch massive Beleidigungen sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann.

Der Arbeitgeber muss es also nicht tolerieren, dass ein Mitarbeiter einem anderen gegenüber eine grobe Ehrverletzung begeht. Ein solches Verhalten des Mitarbeiters wird vielmehr als erheblicher Verstoß gegen die Pflichten des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsvertrag gewertet.

Schadensersatz (© Andreas Gruhl / fotolia.com)
Schadensersatz (© Andreas Gruhl / fotolia.com)
Beleidigungen am Arbeitsplatz führen auch in der Regel zu einer deutlichen Beeinträchtigung des Betriebsfriedens und wirken sich allgemein negativ auf das Betriebsklima aus. Vorgesetzte und Arbeitgeber sollten daher nicht wegschauen und es nicht ignorieren, wenn es zu Beschimpfungen am Arbeitsplatz kommt. Schließlich hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern auch eine Fürsorgepflicht inne und sollte sich hier schützend vor den Mitarbeiter stellen, der sich den Beschimpfungen ausgesetzt sieht.

Unterlässt es der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht in ausreichendem Maße nachzukommen, hat der Mitarbeiter, der beleidigt wurde, sogar seinerseits das Recht, fristlos zu kündigen, gegebenenfalls kann hier sogar noch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber hinzukommen. Arbeitgeber sollten sich daher immer darum bemühen, gegen das unerwünschte Verhalten des Mitarbeiters vorzugehen, von dem die Beleidigung am Arbeitsplatz ausgeht. Neben einer Abmahnung kann hier wie bereits erwähnt sogar in schweren Fällen eine Kündigung des Arbeitsvertrages in Frage kommen.

Natürlich kann es aber nicht nur unter Kollegen zu Beleidigungen am Arbeitsplatz kommen, auch so mancher Vorgesetzte hat sich nicht immer unter Kontrolle, wenn es um die Wahl des richtigen Tonfalls geht. Hier kann zunächst das persönliche Gespräch gesucht werden, um den Vorgesetzten auf sein Fehlverhalten hinzuweisen. Sollte dies nicht den gewünschten Erfolg nach sich ziehen, kann es der beleidigte Arbeitnehmer auch zu einem Prozess vor dem Landesarbeitsgericht kommen lassen. Unter Umständen kann auch der Betriebsrat ein passender Ansprechpartner sein.

Im Internet

Gerade im Internet ist die Hemmschwelle, andere zu beleidigen, meist sehr niedrig, da man der anderen Person nicht direkt gegenübersteht. Blogs, Webseiten und soziale Netzwerke bieten entsprechende Plattformen mit ihren Kommentarfunktionen und ein beleidigender, ehrverletzender Kommentar ist schnell geschrieben und veröffentlicht. Was dabei gern übersehen wird ist, dass eine solch online veröffentlichte Beleidigung eine besondere Schwere hat, da sie von einem besonders großen, meist nicht einzugrenzenden, Personenkreis gelesen werden kann und das rund um die Uhr. Die Beleidigung wird also ungleich viel mehr Personen zugänglich gemacht, als es üblicherweise der Fall ist, wenn beleidigende Worte in einem persönlichen Gespräch fallen.

Und natürlich darf nie vergessen werden, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Der Tatbestand des § 185 StGB gilt daher auch für online veröffentlichte Beleidigungen. Geschädigte haben also auch bei Beleidigungen im Internet die Möglichkeit, strafrechtlich sowie zivilrechtlich dagegen vorzugehen. Dies gilt natürlich zum einen bei klassischen Schimpfwörtern, aber gerichtlich wurde auch schon die vergleichsweise harmlose Titulierung „Spaßbieter“ als Beleidigung angesehen, die im Rahmen einer Ebay-Bewertung abgegeben wurde.

Internetzugang (© Andrzej Puchta / fotolia.com)
Internetzugang (© Andrzej Puchta / fotolia.com)
Die Nettiquette und die guten Manieren sollten also auch dann beachtet werden, wenn online Kommentare verfasst werden. Die Tatsache, dass Beleidigungen im Internet einen wesentlich größeren, wenn nicht sogar unbegrenzten Publikum zugänglich gemacht werden, kann sich sogar auf die Höhe eines möglichen Schmerzensgeldes auswirken. Schließlich muss der Geschädigte damit leben, vor besonders vielen Personen diffamiert worden zu sein, was entsprechend belastend ist.

Die vermeintliche Anonymität des Internets führt täglich dazu, dass sich Internetnutzer im Ton vergreifen und in verschiedenem Maße ausfällig werden. Gefallen lassen müssen sich dies andere Nutzer selbstverständlich nicht, ihnen stehen verschiedene Vorgehensweisen zur Verfügung. Zunächst sollten Beweise gesichert werden. Dazu können Screenshots angefertigt werden oder die Seiten, auf denen die beleidigenden Kommentare veröffentlicht wurden, werden ausgedruckt. Hilfreich ist es auch immer, wenn sie die IP-Nummer des Computers ermitteln lässt, von dem aus der Kommentar verfasst wurde.

Sollte der Täter namentlich bekannt sein, sollte er in einer persönlichen Nachricht dazu aufgefordert werden, vorhandene Einträge zu löschen und weitere Kommentare zu unterlassen. Ist eine persönliche Kontaktaufnahme nicht möglich oder reagiert der Verfasser nicht, kann es auch helfen, sich an den Betreiber der Webseite direkt zu wenden und diesen aufzufordern, die Löschung des betreffenden Beitrags vorzunehmen.

Fachanwalt.de-Tipp: Weiterhin kann auch ein Fachanwalt für Strafrecht aufgesucht werden, um straf- und/oder zivilrechtliche Schritte einzuleiten und den Verfasser auch anwaltlich abmahnen zu lassen. Durch die Vielzahl an Personen, die die Beleidigung online lesen können, kommt es meist zu einem relativ hohen Streitwert. 

Anzeige

Damit eine Beleidigung strafrechtlich verfolgt werden kann, muss ein entsprechender Strafantrag gestellt werden, wie aus § 194 StGB hervorgeht. Der Strafantrag wird dabei durch den Geschädigten selbst gestellt. Mittels des Antrags drückt dieser seinen Wunsch nach strafrechtlicher Verfolgung aus. Gemäß § 77b StGB hat der Geschädigte den Strafantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu stellen.

Lesen Sie mehr, wann es sich lohnt eine Anzeige wegen Beleidigung zu erstatten und was dabei zu beachten ist.

Anzeige wegen Beleidigung bekommen – Folgen

Beleidigungen kommen häufig vor, schnell lässt man sich zu unangemessenen Äußerungen hinreißen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Täter eine Anzeige wegen Beleidigung auf die leichte Schulter nehmen sollte. Es wird immer auch auf die individuellen Umstände abgestellt. So wird der genaue Tathergang ebenso berücksichtigt wie die Schwere der Beleidigung.

Strafanzeige (© cirquedesprit / fotolia.com)
Strafanzeige (© cirquedesprit / fotolia.com)
Bei der Findung des Strafmaßes wird ebenso berücksichtigt, ob der Täter schon einiges auf dem Kerbholz hat oder ob sein Strafregister bisher blütenrein ist.

Wie aus dem Gesetz hervorgeht, kann bei einer Beleidigung eine Geld- aber auch Freiheitsstrafe verhängt werden. In jedem Fall ist es auch bei einem scheinbaren Bagatelldelikt wie einer Beleidigung sinnvoll, sich an einen Anwalt zu wenden, bestenfalls wird ein Fachanwalt für Strafrecht kontaktiert, der seinen Mandanten auch vor Fehlern im Rahmen der Vernehmungen bewahren kann.

Der Anwalt wird sich für den konkreten Fall die beste Verteidigungsstrategie überlegen. Zudem hat er im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu beantragen und kann sich so weitaus besser in den Fall einarbeiten, als es dem Mandanten allein selbst möglich wäre. Und so lassen sich mitunter empfindliche Geldstrafen umgehen.

So mussten beispielsweise nach einer Anzeige wegen Beleidigung 500 Euro gezahlt werden, weil einem Polizisten gegenüber der Begriff  „Scheißbulle“ fiel. 300 Euro waren es, weil sich jemand dazu hinreißen ließ, eine Kassiererin als „Dumme Kuh“ zu bezeichnen. Und 2.500 Euro wurden sogar fällig für die Titulierung des „faulsten Mitarbeiters Deutschlands“ gegenüber einem Mitarbeiter.

Fachanwalt.de-Tipp: Beachtet werden sollte zudem, dass dem Opfer einer Beleidigung nicht nur die Möglichkeit gegeben ist, eine strafrechtliche Anzeige zu stellen. Auch auf Schmerzensgeld kann geklagt werden. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist dabei nicht gesetzlich festgelegt, so dass dies im Ermessen des Gerichts liegt.

Beleidigungen - verschiedene Urteile

Basierend auf den Ausführungen stellt sich nun die Frage: für welche Beleidigungen erhält man nun welche Strafe? Beispiele können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Es handelt sich um Beispiele gerichtlicher Entscheidungen.

Beleidigung

Strafe

Gericht, Datum, Aktenzeichen

„Drecksau“. "Hurensohn", "ihr seid alle scheiße", „Pisser", "Fick deine Mutter“, „Wichser", „Schwanzlutscher" sowie Anspucken eines Polizisten oder das Zeigen des nackten Hinterteils.

2 Wochen Dauerarrest + Anweisung zur Teilnahme an Alkoholberatungsgesprächen

AG München, 29.12.2015, Az. nicht bekannt

„alter Mann“

straffrei

OLG Hamm, 26.09.2016, 1 RVs 67/16

"Neger"

Geldstrafe von 100 Euro

AG Hamburg, 2015, Az. nicht bekannt

Schriftzug „ACAB“ (=“All cops are bastards“) auf der sichtbaren Kleidung

Geldstrafe von 100 Tagessätzen

OLG München, 18.12.2013, 4 OLG 13 Ss 571/13

Anwalt gegenüber Richterin, sie habe „postpubertär wirkende Rachegelüste und sei entweder heillos überlastet oder maßlos arrogant.“

straffrei

AG Augsburg, 16.12.2015 19, Cs 400 Js 120055/15

FAQ zur Beleidigung

Was versteht das deutsche Recht unter Beleidigung?

Nach dem deutschen Recht ist eine Beleidigung jede Äußerung, Handlung oder Darstellung, die geeignet ist, das Ansehen einer anderen Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen oder zu verletzen. Diese Definition stammt aus dem § 185 des Strafgesetzbuches (StGB).

Es gibt verschiedene Arten von Beleidigungen:

  • Ehrverletzung in Worten: Diese Art der Beleidigung tritt auf, wenn beleidigende Ausdrücke verwendet werden.
  • Ehrverletzung durch Taten: Diese Art der Beleidigung beinhaltet Handlungen, die eine andere Person herabwürdigen.
  • Ehrverletzung durch Unterlassung: Diese Form der Beleidigung kann auftreten, wenn eine gebotene Handlung unterlassen wird.

Ein Beispiel für eine Beleidigung wäre, wenn jemand in der Öffentlichkeit als "Dieb" bezeichnet wird, obwohl keine entsprechende strafrechtliche Verurteilung vorliegt.

Was sind die strafrechtlichen Folgen einer Beleidigung?

Eine Beleidigung kann nach dem § 185 StGB mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. In bestimmten Fällen, z. B. bei Beleidigung mit Verwendung von Schimpfworten, kann die Strafe sogar höher ausfallen. Zudem kann der Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, wie zum Beispiel:

  • Schadenersatz: Der Geschädigte kann einen finanziellen Ausgleich für den erlittenen Schaden verlangen.
  • Schmerzensgeld: Dies kann beansprucht werden, wenn durch die Beleidigung ein seelischer Schmerz entstanden ist.

Wie verhält es sich mit Beleidigungen im Internet?

Beleidigungen im Internet unterliegen den gleichen gesetzlichen Regelungen wie Beleidigungen im realen Leben. Das heißt, auch hier kann eine Straftat nach § 185 StGB vorliegen. Beleidigungen im Internet können allerdings schwieriger zu verfolgen sein, da die Täter oft anonym agieren. Trotzdem können Opfer von Online-Beleidigungen rechtliche Schritte einleiten. Es empfiehlt sich, solche Vorfälle zu dokumentieren und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten.


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