Was ist eine Bestechung und wie hoch ist die Strafe?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 22. Januar 2024

Man erhält Post vom Bauamt. Der Beamte beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen. Vielleicht sollte man die Sache mal persönlich besprechen und den Beamten zum Essen beim besten Italiener der Stadt einladen. Und wenn das nichts bringt, dann ihm eben eine Reise in die Türkei versprechen, wenn er doch noch den Bauantrag genehmigen sollte. Ist dies erlaubt oder macht man sich ggf. strafbar?

Definition nach StGB

Bestechung (© Wolfgang Zwanzger / fotolia.com)
Bestechung (© Wolfgang Zwanzger / fotolia.com)
Eine Bestechung liegt dann vor, wenn eine Person einem Amtsträger (z.B. einem Beamten), einem im öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Bundeswehrsoldaten  für dessen Vornehmen einer Amtshandlung, bei der der Amtsträger seine Amtspflicht verletzt, eine Gegenleistung (Geschenk, Darlehen etc.) anbietet.

Gesetzliche Regelung des § 334 StGB und Strafmaß

Der Straftatbestand der Bestechung ist in § 334 StGB geregelt. Darin heißt es:

Abs. 1: „Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“

Abs. 2: „Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung

  1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
  2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,

wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.“

Abs.3: „Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser

  1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.“

Als Gegenleistung werden vor allem Geschenke angesehen. Allerdings kommen hier auch andere Vorteile in Betracht; beispielsweise Gewährung eines Darlehens. Als Vorteil wird dabei jegliche Leistung verstanden,

  • auf die der Empfänger ansonsten keinen Anspruch hat,
  • welcher rechtlich begründet wäre
  • und der ihm durch dessen Gewährung in eine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche bessere Lage bringt.

Gegenstände, die einen kleinen Wert haben und lediglich Werbezwecken dienen, zählen nicht dazu. Es bleibt also straffrei, wenn man einem Beamten einen Schoko-Weihnachtsmann schenkt.

Pflichtwidrig ist eine Diensthandlung, wenn sie gegen Gesetz, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Dienstvorschriften oder nur gegen einzelne Anordnungen verstößt.

§ 334 StGB soll die  ordnungsgemäße Amtsausübung und das Vertrauen der Öffentlichkeit schützen.

Die Bestechung ist dann schon vollendet,  wenn der Bestechende versucht den Beamten zu der Bestechung zu bestimmen. Die pflichtwidrige Dienstleistung muss somit nicht stattfinden. Es genügt demnach die Erwartung der Dienstleistung nach Hingabe und Annahme eines Vorteils.

Die Beteiligten müssen im Übrigen die Diensthandlung auch subjektiv als Pflichtverletzung ansehen.

Die Bestechung nach § 334 StGB wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, in minder schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Welche Strafe einen Täter im Ergebnis erwartet, hängt wieder einmal von den Umständen des Einzelfalles ab. Vor allem spielt es eine Rolle, ob der Täter vorbestraft ist und ob er geständig ist oder nicht.

In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren.

Strafverteidiger-Tipp: Wenn Sie als Beschuldigter Post erhalten und man Ihnen eine Bestechung vorwirft, sollten Sie gegenüber der Polizei keine Angaben machen und stattdessen einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Dieser wird sodann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und den Inhalt mit Ihnen besprechen und eine entsprechende Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Bestechung als Korruptionsdelikt

Die Bestechung gehört zu den sogenannten Korruptionsdelikten. Der recht beliebige Begriff der  „Korruption“ ist aber gesetzlich nicht (näher) definiert. Es handelt sich dabei grds. um strafrechtlich verbotenes Handeln oder Unterlassen, welches auf Veranlassung eines anderen oder auch durch Eigeninitiative geschieht. Dabei wird eine amtliche Funktion missbraucht, um für sich oder einen Dritten einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen.

Die Korruptionsstraftaten im Geschäftsverkehr werden in den §§ 299 ff. StGB geregelt. Darüber hinaus stehen weitere Korruptionsdelikte im Zusammenhang mit Amtsträgern, die in den §§ 331ff. StGB erfasst sind.

Neben der empfindlichen Strafe drohen im Falle einer Verurteilung auch erhebliche finanzielle Folgen, da durch sog. „Vermögensabschöpfung“ der Staat alles einziehen darf, was ein Unternehmen oder eine Einzelperson aus der Straftat erlangt hat. Die Aufwendungen werden in aller Regel nicht abgezogen. Wenn z.B. ein Unternehmen durch Korruption einen Auftrag für ein Bauprojekt im Wert von 10 Millionen Euro erhalten hat, droht dem Unternehmen der Verfall in Höhe von 10 Millionen Euro, auch wenn die Umsetzung des Auftrages dem Unternehmen mehrere Millionen Euro (Personal- und Materialkosten) gekostet hat.

Andere Bestechungsstraftaten

Neben der einfachen Bestechung (§ 334 StGB) gibt es weitere Bestechungs- bzw. Korruptionsstraftaten.

  • Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB
  • Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 300 StGB
  • Vorteilsannahme nach § 331 StGB
  •  Bestechlichkeit nach § 332 StGB
  • Vorteilsgewährung nach § 333 StGB
  • Besonders schwerere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
    nach § 335 StGB

Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB

Strafrecht (© Elnur / fotolia.com)
Strafrecht (© Elnur / fotolia.com)
Im Rahmen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes im Jahre 1997 wurde diese Norm ins Strafgesetzbuch eingefügt. Als Täter kommen Angestellte oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes in Betracht (keine Geschäftsführer). Der Täter muss einen Vorteil annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, wobei die Handlung im geschäftlichen Verkehr erfolgen muss. § 299 I StGB verlangt zudem eine Unrechtsvereinbarung; es muss ein Vorteil für eine konkrete Gegenleistung versprochen, angeboten oder gewährt werden.

Der Strafrahmen des § 299 StGB sieht Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

§ 299 StGB ist ein relatives Antragsdelikt. Eine solche Tat wird nur nach Stellung eines wirksamen Strafantrages verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das öffentliche Interesse. Das Antragserfordernis ist in § 301 StGB geregelt.

Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 300 StGB

Bei dieser Norm müssen zunächst die Voraussetzungen des Absatz 1 oder Absatz 2 des § 299 StGB vorliegen. Darüber hinaus muss eines der in § 300 StGB genannten Regelbeispiele.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
  2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Eine Bande liegt dann vor, wenn sich mindestens 3 Personen zusammen schließen zur fortgesetzten Tatbegehung. Ein besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. Ein Strafantrag ist hier nicht erforderlich.

Vorteilsannahme nach § 331 StGB

1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Geschütztes Rechtsgut ist hier das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen und die Unkäuflichkeit von Amtsträgern. Als Täter kommen Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter in Betracht. Der Täter muss für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Dieser Vorteil muss für die Dienstausübung entgegen genommen worden sein.

Absatz 2 betrifft Richter und Schiedsrichter. Hier muss die Vorteilsgewährung darauf beruhen, dass eine richterliche Handlung vorgenommen wird oder bereits vorgenommen wurde und darauf eine Gegenleistung in Form eines Vorteils basiert.

Bestechlichkeit  nach § 332 StGB

Die Bestechlichkeit ist die Qualifikation zur Vorteilsannahme gem. § 331 StGB. Der Wortlaut des § 332 lautet:

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

Der Unterschied zum Delikt der Vorteilsannahme betrifft die Verknüpfung von Zahlung und Dienstausübung. Die Bestechlichkeit (§ 332 StGB) ist ein Qualifikationstatbestand des § 331 StGB und bestraft den Missbrauch der Amtsstellung. Der Täter fordert, lässt sich versprechen oder nimmt – anders als bei § 331 Abs. 1 StGB – einen Vorteil für eine zumindest grob erkennbare konkrete Diensthandlung an. Diese Diensthandlung muss pflichtwidrig sein. Der Unrechtsgehalt des § 331 Abs. 1 StGB ist weniger offensichtlich, da dort nicht verlangt wird, dass sich der gewährte Vorteil auf eine konkrete Diensthandlung bezieht und ebenfalls nicht verlangt wird, dass die vom Täter vorgenommene Diensthandlung pflichtwidrig ist.

Vorteilsgewährung nach § 333 StGB

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

Dieser Straftatbestand ist spiegelbildlich zur Vorteilsannahme gem. § 331 StGB ausgestaltet. Beim Vorteilsnehmer muss es sich um einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr (Absatz 1)  handeln, oder um einen Richter bzw. einen Schiedsrichter (Absatz 2). Vorteilsgebender kann jedermann sein. Dieser muss den Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren. Der Vorteil muss für eine (zukünftige) Dienstausübung entgegen genommen worden sein.

Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 StGB

(1) In besonders schweren Fällen wird
1. eine Tat nach

a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
b)§ 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn

1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Diese Regelung des § 335 StGB stellt eine Strafzumessungsregelung für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung dar. Diese Norm wurde im Rahmen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes von 1997 neu geschaffen. Hierfür muss zunächst eine Tat im Sinne von § 332 StGB oder § 334 StGB vorliegen. Sodann muss ein über den Tatbestand der §§ 332, 334 StGB hinausgehender besonders schwerer Fall der Verwirklichung („Vorteil großen Ausmaßes“, „fortgesetzt Vorteile für künftige Diensthandlungen“, „Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt“) vorliegen.

Strafverteidiger-Tipp: Denjenigen, der ein Bestechungs- bzw. Korruptionsdelikt begangen hat, drohen fatale Folgen. Neben der strafrechtlichen Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) kann der Täter vom Arbeitgeber gekündigt werden; in der Regel fristlos ohne Erhalt einer Abfindung oder dergleichen. Der Arbeitgeber kann sogar zivilrechtlich Schadensersatzforderungen gegen den Täter geltend machen. Zur Krönung wird es in aller Regel vom Arbeitsamt beim Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperre von 3 Monaten geben. Auch aus diesen Gründen sollte man unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen.

FAQ zur Bestechung

Was genau versteht man unter Bestechung im Sinne des deutschen Strafrechts?

Bestechung ist im deutschen Strafrecht ein strafbares Verhalten, welches im Wesentlichen in der unrechtmäßigen Gewährung eines Vorteils besteht, um die Ausübung eines Amtes oder einer Funktion zu beeinflussen. Die einschlägigen Paragraphen, die Bestechung regeln, sind § 331 ff. Strafgesetzbuch (StGB).

  • § 331 StGB – Vorteilsannahme: Bestrafung der Annahme eines Vorteils für eine Diensthandlung.
  • § 332 StGB – Bestechlichkeit: Bestrafung der Annahme eines Vorteils im Zusammenhang mit einer pflichtwidrigen Diensthandlung.
  • § 333 StGB – Vorteilsgewährung: Bestrafung der Gewährung eines Vorteils für eine Diensthandlung.
  • § 334 StGB – Bestechung: Bestrafung der Gewährung eines Vorteils im Zusammenhang mit einer pflichtwidrigen Diensthandlung.

Ein Beispiel für Bestechung könnte sein: Ein Bauunternehmer bietet einem städtischen Beamten eine finanzielle Gegenleistung an, damit dieser ein Bauvorhaben genehmigt, welches sonst aufgrund von Umweltauflagen nicht genehmigt werden würde.

Was sind die Rechtsfolgen der Bestechung?

Die Rechtsfolgen der Bestechung richten sich nach dem jeweiligen Tatbestand. Gemäß § 331 StGB droht bei der Vorteilsannahme eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Nach § 332 StGB wird die Bestechlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen (§ 335 StGB) sogar mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Die Vorteilsgewährung nach § 333 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Bestechung gemäß § 334 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Auch hier sieht der § 335 StGB in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.

Gibt es Unterschiede zwischen privater und öffentlicher Bestechung?

Ja, das deutsche Recht unterscheidet zwischen Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) und Bestechung im öffentlichen Dienst (§ 331 ff. StGB). Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr bezieht sich auf unrechtmäßige Handlungen innerhalb der privaten Wirtschaft, z.B. wenn ein Zulieferer einem Einkäufer eines Unternehmens einen Vorteil gewährt, um einen Auftrag zu erhalten. Diese Handlung ist gemäß § 299 StGB strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.

Die Bestechung im öffentlichen Dienst hingegen bezieht sich auf Amtsträger und Personen im öffentlichen Dienst. Hier liegt der Fokus auf der Wahrung des öffentlichen Interesses und der Integrität des Staatsdienstes.

Ein Beispiel für Bestechung im geschäftlichen Verkehr könnte sein: Ein Zulieferer bietet einem Einkäufer eines Unternehmens eine teure Reise an, damit dieser seine Produkte bevorzugt auswählt.

Wie wird Bestechung international behandelt?

Die Bestechung wird nicht nur in Deutschland, sondern auch international strafrechtlich verfolgt. Die Vereinten Nationen haben mit der UN-Konvention gegen Korruption einen internationalen Standard gesetzt. In der EU ist die Bestechung durch die EU-Korruptionsbekämpfungsrichtlinie geregelt.

Darüber hinaus gibt es auch die OECD-Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, die einen internationalen Standard für die Strafbarkeit von Bestechung setzt. Es ist wichtig zu beachten, dass die Strafbarkeit von Bestechung in anderen Ländern auf den jeweiligen nationalen Gesetzen beruht. Es kann daher Unterschiede in den Definitionen, Sanktionen und Verfahrensweisen geben.


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