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Deal im Strafprozess – Erläuterungen zur Verständigung im Strafverfahren

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 28.02.2025

Mitten in der Hauptverhandlung ziehen sich Richter, Staatsanwaltschaft und der Rechtanwalt (Verteidiger) des Angeklagten in das Nebenzimmer zurück. Nach wenigen Minuten kommen sie zurück und der Richter verkündet, dass man sich soeben auf einen „Deal“ geeinigt hat, wonach der Angeklagte im Falle eines Geständnisses eine Strafmilderung bzw. eine Strafobergrenze erhält. Ein solcher „Deal im Strafprozess“ ist erlaubt. Allerdings gibt es keinen Deal, wenn der Angeklagte kein Geständnis bzw. Teilgeständnis ablegt.

Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren § 257 c StPO

Der „Deal“, offiziell „Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten“ genannt, ist in § 257 c StPO geregelt.

Deal im Strafprozess (© sharpi1980 - fotolia.com)
Deal im Strafprozess (© sharpi1980 - fotolia.com)
Hierbei handelt es sich um eine Verfahrensweise, bei der sich das Gericht mit den anderen Beteiligten (Staatsanwaltschaft und Verteidigung) u.a. über das Ergebnis des Verfahrens einigt, vor allem über das maximal zu erwartende  Strafmaß, im Falle dass der Angeklagte ein Geständnis ablegt.

Ein solcher „Deal“ hat mehrere Vorteile; zum Einen wird dadurch die Dauer der Hauptverhandlung extrem abgekürzt, was vor allem beim Gericht und bei der Staatsanwaltschaft in der Regel auf größeres Interesse stößt, weil es dadurch zu einer Entlastung der Justiz kommt. Vor allem bei komplizierten und komplexen Fällen wird durch die ersparte aufwändige Beweisaufnahme eine spürbar verfahrensbeschleunigende Wirkung erreicht. Auch der Nebenkläger gilt als Verfahrensbeteiligter; dieser kann einen „Deal“ jedoch nicht verhindern.

Auch der Angeklagte erspart sich dadurch in der Regel einen langwierigen, teils nervenaufreibenden Prozess. Zum Anderen hat der Angeklagte eine gewisse Sicherheit über den Ausgang des Verfahrens und zusätzlich noch eine (erhebliche) Strafmilderung, weil er eben ein Geständnis ablegt. Der Angeklagte kann selbstverständlich den „Deal“ auch ablehnen. Dies wird der Fall sein, wenn der Angeklagte unschuldig ist oder aber der Meinung ist, man wird ihn nicht überführen können.

Der „Deal“ war zunächst gesetzlich nicht geregelt. Im Jahre 1987 stellte das Bundesverfassungsgericht  klar, dass eine Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung über den Stand und Aussichten der Verhandlung grds. nicht zu beanstanden sei (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1987, Az. 2 BvR 1133/86). Schließlich hat der Bundestag das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren verabschiedet, worin § 257 c StPO neu eingeführt wurde, der am 4.8.2009 in Kraft getreten ist und seitdem den „Deal“ regelt.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Ein Fachanwalt für Strafrecht kann bei einer Beauftragung zudem nähere Auskünfte erteilen.

Voraussetzungen und Inhalt des „Deals“ nach § 257c StPO

Ein „Deal“ unterliegt gewissen, strengen Bedingungen, an die sich das Gericht und die anderen Verfahrensbeteiligten zu halten haben. So müssen u.a. folgende Kriterien beachtet werden:

  • „Geeigneter Fall“

Nach § 257 c Abs. 1 StPO muss es sich dabei um einen „geeigneten Fall“ handeln. Dabei wird nicht erörtert, was als „geeigneter Fall“ angesehen wird. In der Praxis hängt die Annahme eines geeigneten Falles vom Einzelfall und seinen konkreten Umständen ab. Ob ein Fall bzw. ein Verfahren für eine Verständigung geeignet ist, hat sich grds. danach zu richten, ob überhaupt eine einvernehmliche Lösung über den weiteren Fortgang des Verfahrens und das Ergebnis des Verfahrens möglich ist. Wenn dies nicht der Fall ist, scheidet in der Regel ein „Deal“ aus.

  • Gerichtliche Aufklärungspflicht

Die gerichtliche Aufklärungspflicht, die sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergibt, bleibt bestehen. Somit hat das Gericht von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme durchzuführen und auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Somit darf das Gericht nicht zu voreilig auf den „Deal“ ausweichen. Es ist verpflichtet, die Anklage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Dennoch kommt es regelmäßig vor, dass ein Verteidiger bereits nach Verlesung der Anklage einen „Deal“ anbietet. Dies ist auch erlaubt. Allerdings muss das Gericht – auch wenn man sich dann auf einen „Deal“ einigt – die Beweisaufnahme derart durchführen, dass die für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Beweismittel herangeführt werden. Dies stellt die Richter vor eine größere Herausforderung, da auf der einen Seite der „Deal“ eine langwierige Beweisaufnahme verhindern soll und auf der anderen Seite dennoch die Sache aufgeklärt werden muss.

  • Geständnis

Zum Bestandteil der Verständigung gehört das Ablegen eines Geständnisses vom Angeklagten. So sieht es § 257 c Absatz 2 StPO explizit vor. Das Gericht hat das Geständnis zudem auf Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Ein inhaltsleeres Formalgeständnis ist daher nicht ausreichend.

  • Gegenstand

Paragraph (© photobyphotoboy / AdobeStock)
Paragraph (© photobyphotoboy / AdobeStock)
Gegenstand des „Deals“ dürfen grds. nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können; also das Strafmaß und etwaige Auflagen, wie zum Beispiel Bewährungsauflagen. Feste Zusagen zum Strafmaß sind nicht zulässig; lediglich die Festsetzung einer Strafobergrenze ist erlaubt.

Darüber hinaus können aber auch verfahrensbezogene Maßnahmen (z.B. Beschränkungen oder Teileinstellungen nach § 154, 154a StPO)im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren und das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten (z.B. dass ein Geständnis abgelegt werden soll) Gegenstand des Deals sein, vgl. § 257 c Absatz 2 StPO.

Nach der ausdrücklichen Regelung des § 257 c Abs. 2 S.2 StPO können der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Gemäß § 302 Abs. 1 S.2 StPO ist ein Rechtsmittelverzicht bei einer Verständigung ausgeschlossen.

  • Verfahren

In der Regel gibt das Gericht zunächst bekannt, welchen Inhalt eine mögliche Verständigung haben könnte und leitet sodann eine Verständigung ein. In der Praxis kommt es aber auch vor, dass vor allem der Verteidiger aber auch mal die Staatsanwaltschaft „den Anfang machen“ und eine Verständigung anregen. Das Gericht gibt dann im Verlaufe der Verständigung eine Ober- und Untergrenze der Strafe an und macht dem Angeklagten klar, dass die genannte Obergrenze auch tatsächlich ausgeschöpft werden kann (vgl. auch BGH in NJW 2011, 1159). Es ist also unzulässig, nur die Untergrenze anzugeben oder aber eine bestimmte Strafe festzulegen. Den Verfahrensbeteiligten muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, vgl. § 257c Abs. 3 StPO. Die Verständigung kommt erst dann zustande, wenn Gericht, Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bzw. sein Verteidiger sich geeinigt haben. Der Verlauf und der Inhalt von Gesprächen über eine mögliche Verständigung, die während der Hauptverhandlung stattgefunden haben, sind in Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen, vgl. § 243 Abs. 4StPO i.V.m. §§ 271, 272, 273 StPO. Wenn keine Verständigung stattgefunden hat, muss auch diese Tatsache im Protokoll aufgenommen werden.

Bindungswirkung des Deals

Aus § 257 c Abs. 3 S.4, Abs. 4 StPO ergibt sich für das Gericht eine Bindungswirkung. An die Verständigung sind die Beteiligten also gebunden. Allerdings entfällt diese Bindungswirkung, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neue ergeben haben und das Gericht somit zur Überzeugung kommt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Ebenso verhält es sich, wenn der Angeklagte seine abgesprochene Leistung nicht erbringt; dies ist z.B. der Fall, wenn er statt des angekündigten vollen Geständnisses nur ein Teilgeständnis ablegt. In solchen Fällen ist das Geständnis nicht verwertbar. Das Gericht muss allerdings den Angeklagten ausdrücklich darauf hinweisen, wenn es von der zuvor abgesprochenen Absprache abweichen will. Im Übrigen bleiben auch die Hinweispflichten nach § 265 StPO bestehen. 

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Die Bindungswirkung des § 257c Abs. 4 StPO gilt nur für das erkennende Tatgericht, so dass die Gerichte der nächsten Instanzen und das Gericht nach einer Zurückweisung an die Verständigung nicht gebunden sind.

Rechtsstaatliche Bedenken und Kritik

Bereits seit geraumer Zeit sind „Deals“ und Absprachen rechtsstaatlichen Bedenken ausgesetzt. Folgende Bedenken werden geäußert:

  • Der Richter könnte durch die Absprache „befangen“ sein. Allein schon der Umstand, dass der Verteidiger einen „Deal“ anregt und quasi ein Geständnis in Aussicht stellt, zeigt, dass sein Mandant die vorgeworfene Tat sehr wahrscheinlich begangen hat. Vor allem, wenn der „Deal“ scheitert, könnte mancher Richter voreingenommen sein und sich so kein objektives Bild mehr verschaffen.
  • Rechte (© blackday - fotolia.com)
    Rechte (© blackday - fotolia.com)
    Es gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) sowie grds. die Unschuldsvermutung. Die Schuld des Angeklagten muss also erst bewiesen werden. Ein Angeklagter ist demnach grds. in einer guten Position. Er kann schweigen und muss sich nicht selbst belasten. Da die Verständigung aber quasi auf der Vermutung der Schuld des Angeklagten basiert, besteht die Gefahr, dass der Angeklagte unter Druck gerät, sich selbst zu belasten.
  • Es gilt grundsätzlich der Grundsatz der Öffentlichkeit. Die Absprachen erfolgen aber in der Regel außerhalb der Hauptverhandlung in einem Nebenzimmer. So ist eine wirksame Kontrolle durch die Öffentlichkeit nicht gewährleistet.
  • Grundsatz des „fair trial“ ist nicht mehr gewährleistet, da die Gefahr besteht, dass  bei Nichteinhaltung der Absprache durch die Strafverfolgungsorgane das bei dem Angeklagten entstandene Vertrauen zerstört wird.
  • Es gilt grundsätzlich der Ermittlungsgrundsatz. Es besteht die Gefahr, dass das Gericht dem Geständnis Glauben schenkt und dadurch eine längere Beweisaufnahme vermeidet, obwohl an der Schuld bzw. Täterschaft des Angeklagten noch Zweifel bestehen.

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