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Diebstahl nach § 242 StGB: Definition, Strafen, Anzeige und Verjährung einfach erklärt

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 01.07.2025

In Deutschland ist der Diebstahl das am meisten begangene Delikt. Im Jahre 2024 wurden in Deutschland 1,9 Millionen Diebstahlsdelikte von der Polizei erfasst. Davon waren 405.000 Ladendiebstähle, gefolgt von Auto-Diebstahl mit ca. 257.000 Euro Fällen. Weitere Diebstahlsarten sind vor allem der Wohnungseinbruchdiebstahl, Fahrraddiebstahl und der Taschendiebstahl. Als Beschuldigter macht man sich Sorgen darüber, wie hoch die Strafe ausfällt und vor allem, ob eine mögliche Strafe im Führungszeugnis auftaucht. Nähere Einzelheiten hierzu lesen Sie im folgenden Ratgeber.

Was ist Diebstahl? – Definition gemäß § 242 StGB

Der Diebstahl ist im Strafgesetzbuch in § 242 StGB geregelt und gehört zu den sogenannten Eigentumsdelikten. Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, diese sich rechtswidrig zuzueignen, vgl. dazu die Definition in § 242 StGB.

Tatbestandsmerkmale

Diebstahl Definition im StGB (© bluedesign – stock.adobe.com)
Diebstahl Definition im StGB (© bluedesign – stock.adobe.com)
Nachfolgend die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls.

  • Fremde bewegliche Sache

Zunächst muss es sich um eine fremde bewegliche Sache handeln. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne von § 90 BGB. Dabei ist der Begriff so auszulegen, dass z.B. auch Tiere als Sachen im Sinne des § 242 StGB anzusehen sind. Zudem muss die Sache auch fremd und beweglich sein. Beweglich bedeutet die Beweglichkeit im natürlichen Sinne, also dass man die Sache von A nach B bewegen kann. Daher können auch Teile von unbeweglichen Sachen darunterfallen. Fremd ist eine Sache, die nach dem bürgerlichen Recht im Eigentum einer anderen Person steht. Damit scheiden also alle Gegenstände aus, die sich entweder im eigenen Eigentum befinden oder die herrenlos sind.

  • Wegnahme

Als Tathandlung gilt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache.

Wegnahme wird definiert als der Bruch fremden und die Begründung neuen - nicht notwendigerweise - tätereigenen Gewahrsams. An dieser Stelle muss also geklärt werden, was man unter Gewahrsam versteht. Mit Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft gemeint. Als Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des Gewahrsams ohne bzw. gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers gemeint.      Der Gewahrsamsbruch muss zur Begründung neuen Gewahrsams führen.

Es ist nach den Umständen des Einzelfalles und der Verkehrsanschauung zu beurteilen, ob Gewahrsam an einer Sache besteht.  Solange der Inhaber einer Sache Kenntnis davon hat, wo sich seine Sache befindet, ist davon auszugehen, dass er noch Gewahrsam an der Sache hat.

Zueignungsabsicht

Für den Tatbestand des § 242 Abs. 1 StGB ist weiterhin erforderlich eine sogenannte Zueignungsabsicht. Hierbei meint Zueignungsabsicht die Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Dabei besteht die Zueignungsabsicht aus dem Enteignungsvorsatz und dem Aneignungsabsicht.

  • Enteignungsvorsatz: Dieser ist gegeben, wenn der Täter den ursprünglichen Eigentümer dauerhaft von der Sachherrschaft oder ihrem verkörperten Sachwert ausschließen will. Hier wird also eine faktische Verdrängung der Rechtsstellung des Eigentümers geschaffen. Dafür ist der sogenannte „dolus eventualis“ ausreichend.
  • Aneignungsabsicht meint eine zumindest vorübergehende vereitelte Zugriffsmöglichkeit des bisherigen Eigentümers. Im Umkehrschluss heißt das also quasi eine Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung. Dabei hat man darauf zu achten, dass es sich nicht um ein objektives Element handelt, sondern um ein subjektives Element. Der Täter muss also auch tatsächlich Interesse an der Sache haben.

Als Beispiel ist hier anzuführen, wenn jemand einer anderen Person dessen Geldbörse wegnehmen will, um es an sich zu nehmen. Wenn aber z.B. jemand ein Buch einer anderen Person wegnimmt, um es zu verbrennen, dann liegt in diesem Fall keine Zueignungsabsicht vor.

Es ist ferner zu beachten, dass die beabsichtigte Zueignung auch rechtswidrig sein muss. Die Rechtswidrigkeit ist z.B. dann nicht gegeben, wenn der „Täter“ einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache besitzt.

Unterschied zwischen Vollendung und Beendigung der Tat

Wenn sämtliche Voraussetzungen der Wegnahme vorliegen, ist der Diebstahl vollendet. Man muss allerdings davon die Beendigung des Diebstahls unterscheiden, der erst eintritt, wenn der neue Gewahrsam eine bestimmte Sicherung/Festigung erreicht hat.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Für die Strafbarkeit des Täters ist nur die Vollendung erforderlich. Der Diebstahl ist vollendet mit Erlangung neuen Gewahrsams.

Die Beendigung liegt hingegen vor, wenn das Delikt in tatsächlicher Hinsicht zum Abschluss gekommen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Täter gesicherten Gewahrsam erlangt hat. Beispiel: Der Täter steckt die Beute am Tatort ein und verlässt den Tatort.

Vor allem hat die Unterscheidung zwischen Vollendung und Beendigung des Diebstahls erhebliche Bedeutung für die Tatbeteiligung, Zuordnung von Raubmitteln und auch für die Qualifikationen des Diebstahls.

Wenn die Tat noch nicht beendet ist, sind "sukzessive" Mittäterschaft und Beihilfe möglich; zudem können ferner sukzessive Qualifikationen erfüllt werden (herrschende Meinung). Zudem kann auch der Einsatz von Raubmitteln die Tat zu dem räuberischen Diebstahl nach § 252 umgestalten.

Nach Beendigung des Diebstahls sind eine Unterstützung des Täters durch andere Personen möglich in Form von Begünstigung nach § 257 StGB oder auch Geldwäsche nach § 261 StGB oder Hehlerei nach § 259 StGB.

Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)

Diebstahl geringwertiger Sachen (© Anton – stock.adobe.com)
Diebstahl geringwertiger Sachen (© Anton – stock.adobe.com)
„Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen“, so lautet der § 248a StGB.

Es handelt sich hierbei keinesfalls um einen eigenen, gesonderten Straftatbestand. Vielmehr wird hier lediglich das Erfordernis eines Strafantrags für die Delikte Diebstahl und Unterschlagung im Bereich geringwertiger Sachen verlangt. Das bedeutet also, dass ohne einen solchen Strafantrag des Geschädigten die Ermittlungsbehörden nicht tätig werden. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, bei denen eine Strafverfolgung aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses in Betracht kommt. Beim Diebstahl und der Unterschlagung geringwertiger Sachen handelt es sich also um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt.

Ansonsten unterscheidet sich der § 248a StGB - abgesehen vom Strafantragserfordernis -  nicht von den übrigen Voraussetzungen oder Rechtsfolgen des Diebstahls. Auch der Strafrahmen bleibt derselbe.

Im Gesetz ist es nicht eindeutig geregelt, ab wann eine Sache als geringwertig anzusehen ist. Demnach obliegt es grundsätzlich dem jeweiligen Gericht, ob sie eine Sache als geringwertig ansieht. In der Praxis hat sich aber mittlerweile etabliert, einen Diebstahl geringwertiger Sachen dann anzunehmen, wenn der Wert der entwendeten Sache einen Betrag von 50 Euro nicht übersteigt. Geht es um mehrere Sachen, die gestohlen wurden, so sind die Werte zu addieren.

Einfacher vs. schwerer Diebstahl nach § 243 StGB

Zu unterscheiden ist der einfache Diebstahl nach § 242 StGB vom schweren Diebstahl nach § 243 StGB, vor allem weil der Strafrahmen sehr unterschiedlich ist. Beim einfachen Diebstahl bewegt sich der Strafrahmen zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Beim schweren Diebstahl ist eine Geldstrafe nicht vorgesehen. Der Strafrahmen liegt zwischen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.

Um eine Strafbarkeit nach § 243 StGB zu bejahen, muss zunächst ein vollendeter einfacher Diebstahl vorliegen sowie mindestens ein in § 243 StGB genanntes Regelbeispiel verwirklicht worden sein.

§ 243 StGB liegt in der Regel vor, wenn jemand bei einem Diebstahl

  1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
  2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
  3. gewerbsmäßig stiehlt,
  4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
  5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
  6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
  7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

Mit „In der Regel“ ist gemeint, dass bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale eines Regelfalls die Strafbarkeit nach § 243 StGB gegeben ist, aber dennoch im Einzelfall eine Strafbarkeit ausscheiden kann. Wichtig: die in § 243 StGB aufgeführten Beispiele sind nicht abschließend. Wenn also ein Fall vergleichbar mit einem Regelbeispiel ist, kann das zuständige Gericht ebenfalls nach einem schweren Diebstahl verurteilen.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls - § 243 StGB

Man spricht im deutschen Strafrecht dann von Regelbeispielen, wenn zu einem Delikt Fälle aufgezählt werden, bei denen in der Regel ein strafschärfender oder besonders schwerer Fall vorliegt. Hierbei wird also der Grundtatbestand nicht verdrängt. Das Regelbeispiel wirkt sich nur auf die Strafzumessung aus. Anders sieht es aus bei der sogenannten Qualifikation, die als speziellerer Straftatbestand den Grundtatbestand verdrängt. Regelbeispiele stellen also eine gesetzliche Normierung von minder schweren oder besonders schweren Fällen eines Grunddelikts dar. 

Der Strafrahmen des § 243 StGB liegt zwischen 3 Monaten Freiheitsstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe. Die zu erwartende Strafe richtet sich nach dem Einzelfall und seinen jeweiligen Umständen.

Nachfolgend zunächst ein Beispiel für § 243 StGB:

A geht abends spazieren und kommt an einem Campingplatz vorbei, wo diverse Wohnwagen stehen. Er bricht mit Gewalt einen Wohnwagen auf und geht hinein. Er trinkt zunächst einige Getränke aus dem Kühlschrank und nimmt noch Sachen im Wert von mehreren hundert Euro mit nach Hause.

A macht sich vorliegend nach § 243 Abs. 1 S.1 Nr. 1 StGB strafbar. Zur Ausführung des Diebstahls bricht er den Wohnwagen zunächst gewaltsam auf, dringt dann in den Wohnwagen ein und hält sich dort verborgen auf, um dann noch einige Sachen im wert von mehreren hundert Euro zu stehlen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Die Geringwertigkeit ist auch beim Regelbeispiel des § 243 StGB zu beachten. Nach § 243 Abs. 2 StGB ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Qualifizierte Diebstahlsdelikte

Zu den Qualifizierten Diebstahlsdelikten gehören der Diebstahl mit Waffen, der Bandendiebstahl und der Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 StGB, sodann der schwere Bandendiebstahl nach § 244a StGB.

Der Unterschied zu § 243 StGB ist, dass es sich beim § 243 StGB um eine Strafzumessungsvorschrift handelt und § 244 StGB eine sogenannte Qualifikation zu § 242 StGB darstellt (vgl. dazu klarstellend BGHSt 33, 50, 53), die besonders gefährliche Formen des Diebstahls erfasst. Zu letzterem zählen der Diebstahl mit Waffen, der Bandendiebstahl und der Wohnungseinbruchdiebstahl. Das Strafmaß beim § 243 StGB sieht Freiheitstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Der Strafrahmen des § 244 StGB sieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor, in minder schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. 

§ 244 enthält in Absatz 1 drei verschiedene und eigenständige Tatmodalitäten. Seit Juli 2017 ist ein neuer Absatz 4 in Kraft getreten, wonach ein Wohnungseinbruchsdiebstahl härter bestraft wird, wenn er in eine „dauerhaft genutzte Privatwohnung“ erfolgt.

Diebstahl mit Waffen und gefährlichen Werkzeugen, § 244 Abs. 1 Nr. 1a

Einen qualifizierten Diebstahl begeht in der ersten Tatbestandsvariante, wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Es ist im Gegensatz zu Nr. 1b ist nicht notwendig, dass der Täter beabsichtigt, die Gegenstände bei der Tatbegehung zum Einsatz zu bringen. Das reine Beisichführen reicht also bereits aus.

Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln, § 244 Abs. 1 Nr. 1b

§ 244 Abs.1 Nr. 1b unterscheidet sich von Nr. 1a dadurch, dass im objektiven Tatbestand das Werkzeug oder Mittel, welches der Täter bei sich führt, nicht objektiv gefährlich sein muss (aber sein kann). Das bedeutet also, dass auch objektiv völlig ungefährliche - aber täuschend echt aussehende Scheinwaffen – damit zu den Werkzeugen oder Mitteln gehören, wenn der Täter sie bei sich führt, um das Opfer entsprechend einzuschüchtern.

Bandendiebstahl § 244 Abs. 1 Nr. 2

Die zweite Tatbestandsvariante des § 244 StGB setzt voraus, dass der Täter als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds etwas stiehlt.

Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB)

Der schwere Bandendiebstahl ist in § 244a StGB geregelt. Hierbei handelt es sich um einen Diebstahl, der von einer Bande begangen wird, wobei noch bestimmte erschwerende Umstände hinzutreten, z.B. der Einsatz von Waffen oder das Eindringen in eine Wohnung. Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. 

Tipp
Eine Bande meint den Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch nicht hinreichend bestimmte Straftaten zu begehen. Dabei setzt die Mitwirkung kein Handeln der Bande vor Ort voraus.

Wohnungseinbruchsdiebstahl § 244 Abs. Nr.3 und § 244 Abs. 4 StGB

Wohnungseinbruchsdiebstahl (© Rainer Fuhrmann – stock.adobe.com)
Wohnungseinbruchsdiebstahl (© Rainer Fuhrmann – stock.adobe.com)
Der Wohnungseinbruchdiebstahl wurde mit dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (in Kraft getreten am 01.04.1998) aus den geschützten Räumen des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 herausgenommen und damit damit von einem besonders schweren Fall zu einer Qualifikation. Dies hatte zur Folge, dass der Richter kein Ermessen mehr hatte, ob er den Wohnungseinbruchsdiebstahl als besonders strafwürdig ansieht; bei Vorliegen der Voraussetzungen musste von nun an nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 bestraft werden muss. Auch die Geringwertigkeitsklausel des § 243 Abs. 2 greift damit nicht mehr. Diese Verschärfung ist auf den Umstand zurückzuführen, dass ein Eindringen in die Intimsphäre des Opfers häufig zu ernsten psychischen Störungen führt.

Der Gesetzgeber sah den Schutz über Abs. 1 Nr. 3 als unzureichend an und fügte mit Wirkung zum 22.7.2017 den neuen Absatz 4 in die Norm ein. Wenn der Diebstahl in einer „dauerhaft genutzten Privatwohnung“ stattfindet, dann erhöht sich der Mindeststrafrahmen gegenüber Abs. 3 auf 1 Jahr. Dieser Absatz 4 bekommt damit den Verbrechenscharakter. Für diesen Wohnungseinbruchsdiebstahl gibt es damit auch keine Möglichkeit einen minder schweren Fall nach Absatz 3 anzunehmen.

Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)

Der Räuberische Diebstahl ist geregelt in § 252 StGB. Hierbei handelt es sich um ein Delikt, bei dem jemand nach einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und der Täter dann Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht, um sich im Besitz des Diebesgutes zu erhalten. Das Delikt ist somit eine Kombination aus Diebstahl und Raub, wobei die Gewalt oder Drohung erst nach der Vollendung des Diebstahls, aber noch auf frischer Tat, eingesetzt wird, um die Beute zu sichern.

Der Strafrahmen des § 252 StGB sieht vor, dass der Täter wie ein Räuber nach § 249 StGB bestraft wird; also mit Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr. In minder schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

Tipp
Abgrenzung zum Raub: Der Räuberische Diebstahl ist vom Raub nach § 249 StGB abzugrenzen. Die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl findet im Zeitpunkt der Gewaltanwendung bzw. Drohung statt. Während der Täter beim Raub Gewalt oder Drohung einsetzt, um die Wegnahme zu ermöglichen, bedient sich der Täter beim räuberischen Diebstahl dieser Nötigungsmittel, um sich nach vollendeter Wegnahme im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.

Anzeige und Strafantrag 

Die Begrifflichkeiten Anzeige (Strafanzeige) und Strafantrag meinen nicht das gleiche und sind streng voneinander zu unterscheiden.

Unterschied Strafanzeige und Strafantrag

Eine Strafanzeige soll die Ermittlungsbehörden über eine mögliche Straftat informieren und kann von jeder Person eingereicht werden, auch anonym. Man kann eine Strafanzeige auf verschiedene Weise einreichen:

  • mündlich: direkt vor Ort bei der Polizei oder telefonisch
  • schriftlich: per Email oder per Post an die Polizei oder Staatsanwaltschaft
  • online: viele Bundesländer und Polizeidienststellen bieten mittlerweile diesen Dienst an

Ein Strafantrag dagegen ist eine ausdrückliche Aufforderung, eine Straftat zu verfolgen und somit  grundsätzlich nur durch das Opfer der möglich. Bei Verstorbenen oder Minderjährigen können die Vertreter oder die Angehörigen einspringen.

Der Diebstahl von geringwertigen Sachen wird nach § 248a StGB nur aufgrund eines Strafantrages verfolgt; dazu auch weiter unten.  Nach § 77b StGB hat das Opfer beim Diebstahl innerhalb von drei Monaten nach der Tat bzw. nach Kenntnis von der Tat einen entsprechenden Strafantrag bei den Ermittlungsbehörden zu stellen.  Wenn aber die gestohlene Sache einen höheren Wert hat als 50 Euro, reicht in der Regel eine Strafanzeige von jedermann aus, damit die Tat verfolgt wird.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Sind Sie Beschuldigter eines Diebstahls, dann sollten Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt auf Diebstahl zu kontaktieren.

Ablauf des Ermittlungsverfahrens nach einer Anzeige

Anzeige wegen Diebstahl - was tun?
Anzeige wegen Diebstahl - was tun?
Sobald die Ermittlungsbehörden Kenntnis von der Anzeige erhalten haben, prüfen die Behörden, ob ein sogenannter Anfangsverdacht gegeben ist. Solch ein Verdacht bedeutet, dass es genügend konkrete Hinweise gibt, um Ermittlungen zu rechtfertigen. Die Polizei bzw.  Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob sie die Ermittlungen aufnimmt. Wenn es genug Beweise gibt, sind Polizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, der Straftat nachzugehen, sogenanntes Legalitätsprinzip, § 152 Abs.2 StPO. In diesem Fall wird die Staatsanwaltschaft die Polizei die Ermittlungen durchführen lassen. Die Polizei wird den Sachverhalt möglichst umfänglich aufklären. Sie kann dabei Zeugen vernehmen, den Tatort einsehen, die Wohnung des Beschuldigten durchsuchen usw. Es geht also um das Sammeln aller relevanten Indizien und Beweise, vor allem auch solche, die den  Beschuldigten entlasten.

Wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, wird die Polizei ihre gesammelten Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft vorlegen. Wenn sich ein sogenannter hinreichender Tatverdacht aufgrund der gesammelten Fakten nachweisen  lässt, wird die Staatsanwaltschaft eine Anklage vor dem zuständigen Gericht erheben, so dass es dann später in der Regel zur Gerichtsverhandlung kommt. Ansonsten wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen.

Rechte und Pflichten des Beschuldigten

Ein Beschuldigter hat im Gegensatz zu einem Zeugen weitaus mehr Rechte. Er hat z.B. das Recht zu schweigen oder auch die Unwahrheit zu sagen. Macht der Beschuldigte falsche Angaben, macht er sich weder nach § 153 StGB (falsche uneidliche Aussage) noch nach § 258 StGB (Strafvereitelung) strafbar, wobei die Falschaussage ihre Grenzen in §§ 164 und 145 d StGB findet.

Daneben hat der Beschuldigte nachfolgende Rechte:

  • Recht auf einen Verteidiger, §§ 136,140 StPO
  • Aufklärungsrecht, § 136 StPO
  • Aussageverweigerungsrecht, § 136 StPO
  • Anwesenheitsrecht, §§ 231 Abs. 2, 231a-233, 247 StPO
  • Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG , § 258 StPO
  • Beweisantrags- und Fragerecht, §§ 219, 244 StPO

Der Beschuldigte unterliegt den sogenannten Erscheinungspflichten und Duldungspflichten (passiven Duldungspflicht) und Anwesenheitspflicht bei der späteren Hauptverhandlung vor Gericht. Der Beschuldigte muss zwar nicht vor der Polizei erscheinen, aber nach §§ 133, 163a Abs.3 StPO vor der Staatsanwaltschaft und auch vor dem Ermittlungsrichter. Wenn er unentschuldigt ausbleibt, kann er zwangsweise vorgeführt werden.

Strafen bei Diebstahl

Die Strafen beim Diebstahl können sehr unterschiedlich ausfallen. Zunächst einmal spielt es eine große Rolle, ob man wegen einfachem Diebstahl nach § 242 StGB oder wegen schwerem Diebstahl nach § 243 StGB oder gar wegen Diebstahl mit Waffen oder Bandendiebstahl nach § 244 StGB verurteilt wird.

Sodann spielt für die Strafzumessung vor allem der Umstand eine Rolle, ob man vorbestraft ist oder nicht. Beim einfachen Diebstahl wird man als Ersttäter in der Regel eine Geldstrafe erhalten. Handelt es sich um eine geringwertige Sache, wird die Tat mit großer Wahrscheinlichkeit sogar eingestellt. Die Schadenshöhe (Wert des Diebesgut) spielt also auch eine entscheidende Rolle. Hat man aber diverse Vorstrafen und vor allem wegen Diebstahl (Wiederholungstäter), wird man um eine Freiheitsstrafe nicht herum kommen. Die erste Freiheitsstrafe wird in der Regel immer zur Bewährung ausgesetzt. Allerdings ist dies nur möglich, wenn die Freiheitsstrafe nicht mehr als 2 Jahre beträgt. Ein weiterer Faktor bei der Strafzumessung ist auch der Umstand, ob der Täter geständig ist oder nicht.  Ein Geständnis wirkt sich in den meisten Fällen strafmildernd aus. Sodann spielt es noch eine Rolle, ob der Täter nach Jugendstrafrecht oder nach „normalem“ Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird.

Beispiele mit möglichen Strafen (Strafen nach Erwachsenenstrafrecht): 

Tatbestand

Mögliche Strafe/n

Beispiele

Einfacher Diebstahl gemäß § 242 StGB

Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe

A klaut ein Parfum im Wert von 100 Euro im Supermarkt

Schwerer Diebstahl gemäß § 243 StGB

Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren

B bricht in einen Kiosk und klaut Zigaretten und Alkohol

Diebstahl mit Waffen oder Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 StGB

Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

C begeht einen Diebstahl und hat eine Waffe dabei

D bricht in eine Wohnung ein und klaut diverse Sachen

 

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Zu beachten ist, dass bereits der Versuch eines Diebstahls strafbar ist, vgl. hierzu § 242 Abs. 2 StGB. Allerings kann der Versuch einer Straftat nach § 23 Abs. 2 StGB zu einer Strafmilderung führen.

Verjährung: Wann verjährt Diebstahl?

Jede Straftat unterliegt nach deutschem Recht der sogenannten Verjährung. Hierbei muss man die Begrifflichkeiten Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung voneinander unterscheiden.

Verfolgungsverjährung bedeutet, dass eine Straftat nach Ablauf einer bestimmten Zeit strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden kann, so dass den Ermittlungsbehörden bei späterer Kenntniserlangung die Hände gebunden sind. Die Verfolgungsverjährung ist in § 78 StGB geregelt. Die Verjährungsfrist beim einfachen Diebstahl beträgt 5 Jahre; dies ergibt sich aus § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Nach § 78a StGB beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat zu laufen.

Die Vollstreckungsverjährung hingegen meint, dass eine verurteilte Strafe nicht mehr vollstreckt werden kann, sobald die jeweilige Frist verstrichen ist. Die Frist für die Vollstreckungsverjährung ist in § 79 StGB geregelt. Für den Diebstahl beträgt die Frist nach Abs. 3 Nr. 4 zehn Jahre. Der Beginn der Vollstreckungs­verjährung ist der Zeitpunkt, in dem das Urteil rechtskräftig wird.

Unterstützung durch einen Fachanwalt für Strafrecht

Wie kann ein Fachanwalt für Strafrecht helfen? (© Gina Sanders – stock.adobe.com)
Wie kann ein Fachanwalt für Strafrecht helfen? (© Gina Sanders – stock.adobe.com)
Sind Sie Beschuldigter eines Diebstahls, macht es Sinn, zum Tatvorwurf zunächst zu schweigen und umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt auf Diebstahl zu kontaktieren. Als Beschuldiger hat man das Recht zu schweigen sowie das Recht auf einen Verteidiger.

Macht man schon zu Beginn eines Verfahrens voreilig Angaben zum Vorwurf ohne einen Verteidiger, kann es später sehr schwierig werden, einmal getätigte Angaben zu revidieren bzw. gemachte Widersprüche aus der Welt zu schaffen. Daher ist der beste Weg, dass man einen Fachanwalt für Strafecht mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt, der sich gegenüber den Ermittlungsbehörden legitimieren und Akteneinsicht beantragen wird. Nach erfolgter Akteneinsicht wird der Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage prüfen und dem Beschuldigten sagen, inwieweit es Beweise gibt, die ihn überführen könnten. Davon abhängig wird der Verteidiger einschätzen, ob man nach erfolgter Akteneinsicht sich zum Tatvorwurf äußern sollte oder nicht. Auch nach Einschaltung eines Verteidigers und nach erfolgter Einsicht in die Akte hat man das Recht, weiterhin zu schweigen. Dieses Recht steht dem Beschuldigen bis zum Abschluss des Verfahrens zu.  

Die Kosten für den Verteidiger hat man als Beschuldigter selbst zu tragen. Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Kosten für die Verteidigung im Strafverfahren nicht ab (ausgenommen davon sind in der Regel Fahrlässigkeitsvorwürfe). Sollte man eine Rechtsschutzversicherung haben, sollte man dennoch dort erfragen, ob sie die Kosten eines Verteidigers übernehmen.

 


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