Drogenbesitz in Deutschland – legal oder strafbar?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 25. September 2023

Viele Bürger denken, dass der Besitz von geringen Mengen an Drogen erlaubt sei. Hierbei handelt es sich jedoch um einen weitverbreiteten Irrtum! Jeglicher Besitz von Drogen ist in Deutschland verboten. Und zwar auch dann, wenn es zum Eigengebrauch ist. Allerdings ist es so, dass bei sehr geringen Mengen an weichen Drogen (Marihuana, Haschisch etc.), die für den Eigenkonsum gedacht sind, die Staatsanwaltschaft in der Regel das Verfahren einstellt. Dies aber meistens nur dann, wenn man bis dahin strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

Illegaler Drogenbesitz: BtMG

Den Umgang mit Drogen bzw. Betäubungsmittel regelt das sogenannte Betäubungsmittel-Gesetz (BtMG), welches in 8 Abschnitte gegliedert ist.

Drogenbesitz (© kytalpa / fotolia.com)
Drogenbesitz (© kytalpa / fotolia.com)
Den Anlagen I bis III des BtMG lässt sich entnehmen, welche Zubereitungen und Stoffe vom BtMG umfasst werden. Dazu gehören auf der einen Seite die natürlichen Substanzen wie Kokain, Opium und Cannabis und auf der anderen Seite auch synthetisch hergestellte (künstliche) Drogen wie LSD, Heroin, Speed, Ecstasy etc.

Wichtig: Die Begriffe Drogen und Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind nicht gleichzusetzen! Es gibt Drogen wie Coffein, Alkohol und Nikotin, die in Deutschland legal sind und daher vom BtMG nicht erfasst werden.

Die zentrale Straf-Norm ist § 29 BtMG. Die einfachste Form der Tatbegehung und damit strafbar ist der Besitz von Betäubungsmittel gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG. Man macht sich demnach strafbar, wenn man lediglich eine ganz kleine Tüte Haschisch zum Eigenbedarf in der Jackentasche hat.

Der Besitz von Betäubungsmittel ist immer dann strafbar, wenn kein anderer  Straftatbestand vorliegt, der vorrangig wäre und über den Besitz hinausgeht. Hierzu gehören folgende Delikte:

  • Handel mit Betäubungsmittel (Verkauf von Betäubungsmittel)
  • Erwerb von Betäubungsmittel (Kauf von Betäubungsmittel)
  • Herstellung von Betäubungsmittel (man gewinnt aus der Blüte einer Cannabispflanze Haschisch und verarbeitet es weiter)
  • Betäubungsmittel anbauen (Beispiel: Aufzucht von Cannabispflanzen)

Menge und Strafe

§ 29 BtMG sieht für den Besitz von Betäubungsmittel grundsätzlich eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

Welche Strafe einen im Ergebnis erwartet hängt jedoch vom Einzelfall und seinen Umständen und vor allem von der Menge ab. Beim Besitz einer geringen Menge zum Eigenbedarf kann man – vor allem als Ersttäter – damit rechnen, dass man lediglich eine Geldstrafe erhält oder das Verfahren gar nach § 29 Absatz 5 BtMG eingestellt wird.

Fraglich ist jedoch welche Menge noch als gering angesehen wird. Dies ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Bis zu welcher Menge Cannabis die einzelnen Bundesländern bzw. die jeweiligen Staatsanwaltschaften noch von „geringer Menger“ ausgehen, kann man nachfolgender Tabelle entnehmen:

Bundesland gerine Menge in Gramm
Bayern 6
Baden-Württemberg 6
Niedersachsen 6
Mecklenburg-Vorpommern 6
Brandenburg 6
Thüringen 10
Sachsen-Anhalt 6
Sachsen 6
Bremen 6
Hessen 6
Nordrhein-Westfalen 10
Schleswig-Holstein 6
Rheinland-Pfalz 10
Hamburg 6
Saarland 6-10
Berlin 10-15

Anmerkung zu Saarland:

  • bis zu 6 g soll das Verfahren eingestellt werden, bis zu 10 g kann das Verfahren eingestellt werden

Anmerkung zu Berlin:

  • bis 10 g soll das Verfahren eingestellt werden, bis zu 15 g kann es eingestellt werden

Die vorgenannten Werte in der Tabelle sind nicht verbindlich. Wenn man „Wiederholungstäter“ ist, wird das Verfahren selbst bei derart kleinen Mengen in der Regel nicht eingestellt.

Strafverteidiger-Tipp: Auch wenn das Verfahren bei derart kleinen Mengen eingestellt wird, wird man im polizeilichen System dennoch vermerkt, so dass die Polizei beispielsweise bei einer Verkehrs-Routinekontrolle im System erkennen kann, dass man bereits mit BtM aufgefallen ist.   

Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz

Fraglich ist wie sich der Drogenbesitz auf den Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis des Betroffenen auswirkt.

Drogen im Straßenverkehr stellen eine Gefahr für alle dar. Bei Drogen gibt es – anders als beim Alkohol am Steuer – keine Äquivalenz zur Promillegrenze. Schon die kleinste Menge an Drogen am Steuer kann fatale Folgen mit sich bringen. Toleranz zeigen die Führerscheinstellen bzw. die Fahrerlaubnisbehörden kaum.

Bei harten Drogen wie Kokain, Heroin oder Amphetamin sind die Behörden knallhart und drücken kaum ein Auge zu.  So entzieht die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis, wenn nachgewiesen ist, dass dieser harte Drogen konsumiert hat. Mittlerweile tendieren die Fahrerlaubnisbehörden sogar dazu, selbst beim Besitz von harten Drogen die Fahrerlaubnis zu entziehen, da vom Besitz auf den Konsum geschlossen werden kann.  

Cannabis (© rgbspace / fotolia.com)
Cannabis (© rgbspace / fotolia.com)
Bei weichen Drogen wie Cannabis werden etwas weichere Maßstäbe angelegt.  Hier muss die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel den Konsum und zwar im Straßenverkehr nachweisen, wenn es die Fahrerlaubnis entziehen möchte.  Der reine Besitz von Cannabis wirkt sich in der Regel auf den Führerschein nicht aus, wenn keine Beteiligung am Straßenverkehr erfolgt ist. Wenn man Cannabis besitzt, jedoch es nicht konsumiert und als Autofahrer am Straßenverkehr teilnimmt, muss man dies in der Regel dennoch nachweisen und zwar durch ein ärztliches Gutachten. Wenn man das nachweisen kann, braucht man keinerlei Konsequenzen für den Führerschein zu befürchten.

Der Konsum von Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr als Autofahrer bedeuten in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis und die Teilnahme an einer MPU.

MPU wegen Drogenbesitz

Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ist eine Maßnahme, die immer dann von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wird, wenn diese Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen hat. Diese Zweifel entstehen in der Regel bei „Drogen am Steuer“; wenn man also quasi am Straßenverkehr teilnimmt. Wegen des reinen Besitzes von Drogen – zumindest bei weichen Drogen – muss man mit der Anordnung einer MPU also nicht rechnen. Wenn jemand also weiche Drogen zu Hause besitzt und dabei erwischt wurde, muss er nicht mit der Anordnung einer MPU rechnen. 

Eine MPU wegen reinem Drogenbesitz wird in der Regel nur bei harten Drogen angeordnet.

Wenn jemand beim Autofahren unter Drogeneinfluss erwischt wird, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass dieser seinen Führerschein verliert bzw. ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird und er diese erst wieder bekommt, wenn er eine MPU erfolgreich absolviert hat.

Strafverteidiger-Tipp: Wenn man als Betroffener von der Polizei eine Vorladung wegen Besitz von Betäubungsmittel erhält, sollte man der Vorladung keine Folge leisten. Als Beschuldigter ist man weder verpflichtet bei der Polizei zu erscheinen, noch ist man verpflichtet auszusagen. Stattdessen sollte man unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragen. Dieser wird dann Akteneinsicht nehmen und je nach Aktenlage eine Stellungnahme – in der Regel nach Rücksprache mit dem Betroffenen – abgeben.

Drogenbesitz - häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was versteht man unter Drogenbesitz?

Drogenbesitz bezeichnet den unerlaubten Besitz von illegalen Drogen, wie beispielsweise Cannabis, Kokain oder Heroin. Dabei ist es unerheblich, ob die Droge für den Eigenkonsum oder den Verkauf bestimmt ist.

Ist Drogenbesitz strafbar?

Ja, Drogenbesitz ist in Deutschland strafbar und wird gemäß § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was sind die Folgen bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz?

Bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz können verschiedene Strafen verhängt werden. Neben Freiheitsstrafen und Geldstrafen können auch Maßnahmen wie Führerscheinentzug oder Eintragungen ins Führungszeugnis folgen.

Was ist eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen?

Eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen bedeutet, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird, wenn dieser bestimmte Auflagen erfüllt. Hierbei kann es sich beispielsweise um die Zahlung einer Geldauflage oder die Teilnahme an einer Therapie handeln. Wird gegen diese Auflagen verstoßen, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.

Was ist eine Vorstrafe?

Eine Vorstrafe liegt vor, wenn jemand bereits wegen einer Straftat verurteilt wurde. Vorstrafen können bei zukünftigen Strafverfahren berücksichtigt werden und gegebenenfalls zu einer höheren Strafe führen.

Was ist eine Selbstanzeige?

Eine Selbstanzeige bedeutet, dass sich jemand selbst bei den Behörden meldet und eine Straftat offenlegt. Bei Drogenbesitz kann eine Selbstanzeige dazu führen, dass das Strafverfahren eingestellt wird. Allerdings ist eine Selbstanzeige nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich und es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Was ist der Unterschied zwischen Drogenbesitz und Drogenkonsum?

Der Drogenbesitz bezieht sich auf den unerlaubten Besitz von illegalen Drogen. Der Drogenkonsum hingegen bezeichnet den Konsum dieser Drogen. Der Drogenkonsum ist in Deutschland nicht strafbar, solange es sich nicht um den Besitz oder Verkauf von illegalen Drogen handelt.


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