Alles über Einbruchdiebstahl und seine Folgen – mit Erläuterungen zur Rechtslage

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 26. August 2023

Einbrüche in Wohnungen und Häuser gehören zu den besonders schweren Fällen des Diebstahls, die in § 243 StGB geregelt sind. Auch Alarmanlagen und Sicherheitsschlösser können keine vollständige Sicherheit vor einem Einbruchdiebstahl bieten. Wer seine Wohnung verwüstet vorfindet und Opfer eines Einbruchdiebstahls wurde, sollte einige Punkte beachten, damit ein Großteil des Schadens zumindest durch die Hausratversicherung abgedeckt ist.

Definition und StGB

Bei einem Einbruch handelt es sich um das unerlaubte Eindringen in einen abgegrenzten Bereich, wobei der Täter ein Hindernis oder eine Absicherung überwindet. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Einbruch in eine Wohnung zu nennen, bei dem in der Regel Türen und Fenster als Einstiegshindernis (gewaltsam) überwunden werden. Ziel des Eindringens in fremde Räumlichkeiten ist es dann, eine fremde Sache zu entwenden.

Einbruchsdiebstahl (© sabine hürdler / fotolia.com)
Einbruchsdiebstahl (© sabine hürdler / fotolia.com)
Zu beachten ist dabei folgendes: Wer in ein Haus oder eine Wohnung einsteigt, ohne dazu berechtigt zu sein, jedoch nicht die Absicht hat, eine fremde Sache zu entwenden, kann stattdessen den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB erfüllen. Bei einem Einbruchdiebstahl kommt es also auch maßgeblich auf die Zueignungsabsicht des Täters an.

Geht es um einen Einbruch, kann der besonders schwere Fall des Diebstahls nach § 243 Absatz 1 Nummer 1 StGB und der Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB in Betracht kommen.

In § 243 Absatz 1 Nummer 1 StGB heißt es:

„In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.“

Strafverteidiger-Tipp: Von Bedeutung ist auch § 243 Absatz 2 StGB. Dort heißt es nämlich, dass ein besonders schwerer Fall dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

§ 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB stellt den Wohnungseinbruchdiebstahl unter Strafe:

„Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.“

Einbruchsdiebstahl: Auto

Auch bei einem Auto lassen sich Fenster zerbrechen und Schlösser aufbrechen, um an Wertgegenstände zu gelangen, die im Fahrzeug liegen. Der für den Kfz-Halter entstandene Schaden kann durch die Teilkasko-Versicherung übernommen werden, dabei gilt jedoch zu beachten, dass dies nur für fest eingebaute Geräte gilt, die entwendet wurden, etwa ein Onboard-Navi.

Nicht aufkommen muss die Versicherung hingegen beim Diebstahl von losen Gegenständen, die im Fahrzeug lagen. Haben die Täter das Auto beschädigt, also beispielsweise den Lack zerkratzt und die Scheiben zertrümmert, um es aufzubrechen und sind so an die Wertgegenstände gelangt, werden auch diese Beschädigungen durch die Teilkaskoversicherung ersetzt.

Strafverteidiger-Tipp: Wenn das Auto nur aufgebrochen, jedoch nichts gestohlen wurde, handelt es sich stattdessen um Vandalismus. In einem solchen Fall greift nur die Vollkaskoversicherung.

Strafe

  • Gemäß § 243 Absatz 1 Satz 1 StGB wird Einbruchdiebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Anders als beim einfachen Diebstahl nach § 242 StGB, sieht der besonders schwere Fall des Diebstahls somit keine Geldstrafe mehr als Strafe vor.
  • § 244 StGB stellt den Wohnungseinbruchdiebstahl mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren unter Strafe.
  • In minder schweren Fällen beträgt die Strafe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
  • In § 244 Absatz 4 StGB ist zudem geregelt, dass die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren lautet, wenn der Wohnungseinbruchdiebstahl eine dauerhaft genutzte Privatwohnung betrifft.

Verjährung

Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Höhe des Strafmaßes des jeweiligen Delikts. Die Verjährungsfrist gibt an, wie viel Zeit nach der Tat vergehen muss, damit keine Strafverfolgung mehr möglich ist. Die Verjährungsfrist für den besonders schweren Diebstahl nach § 243 StGB beträgt gemäß § 78 StGB fünf Jahre, bei § 244 StGB gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Einbruchdiebstahl und Hausratversicherung

Im Allgemeinen deckt die Hausratversicherung die Schäden durch Einbruchdiebstahl ab.

 Schadensersatz (© 3dkombinat / fotolia.com)
Schadensersatz (© 3dkombinat / fotolia.com)
Üblicherweise wird durch die Versicherungsgesellschaft ein Schadensgutachter vor Ort geschickt, was jedoch mitunter einige Tage dauern kann. Als Opfer eines Einbruchdiebstahls sollte nach dem Einbruch möglichst zeitnah eine Liste angefertigt werden, in der alle gestohlenen und beschädigten Gegenstände aufgelistet werden. Die Liste geht an die Polizei und wird dann zusammen mit der Strafanzeige der Versicherung zugestellt.

Die Hausratversicherung kommt für alle gestohlenen Gegenstände auf. Da ein Einbruchdiebstahl in der Regel auch mit Beschädigungen an Fenstern und Türen einhergeht, wenn die Täter versuchen einzudringen, kommt die Hausratversicherung auch hierfür auf. Mitunter kann es sein, dass die Wohnung derart beschädigt und verwüstet wurde, dass zunächst Instandsetzungsarbeiten nötig sind. Sollte die Wohnung aus diesem Grund nicht bewohnbar sein und der Betroffene zieht in ein Hotel, kommt die Versicherung gleichermaßen auch für die Übernachtungskosten auf, jedoch meist nur für eine bestimmte Dauer.

Strafverteidiger-Tipp: Es ist ratsam, dass man seine Wohnung bzw. seine Wertgegenstände fotografiert. Sollte dann tatsächlich einmal der Ernstfall eintreten und man wird Opfer eines Einbruchdiebstahls, lässt sich so gegenüber der Versicherung besonders glaubhaft darlegen, was entwendet wurde. Bei teuren Anschaffungen ist es zudem immer empfehlenswert, auch die Kaufbelege als Nachweis aufzubewahren.

Ein weiterer Fall, in dem die Versicherung einspringt ist der, dass Gegenstände zwar noch funktionsfähig, jedoch aufgrund Beschädigung in ihrem Wert gemindert sind. Opfer eines Einbruchdiebstahls haben so Anspruch auf eine Wertminderungszahlung. Auch gestohlenes Bargeld wird bis zu einer bestimmten Summe ersetzt.

Strafverteidiger-Tipp: Es ist angeraten, sich nicht direkt für den erstbesten Versicherungsanbieter zu entscheiden, sondern einen Versicherungsvergleich durchzuführen, denn nicht alle Versicherungsgesellschaften bieten denselben Leistungsumfang. Wer sich im Vorfeld schon genauer mit seiner Hausratversicherung auseinandersetzt, der weiß, was er im Fall der Fälle erwarten kann.

Versicherung zahlt nicht für Einbruchdiebstahl

Auch wenn die Hausratversicherung in vielen Fällen Zahlungen vornimmt, gibt es auch Fallkonstellationen, in denen bei Einbruchdiebstahl nicht gezahlt wird. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein fahrlässiges Verhalten des Opfers zu bejahen ist. Wer seine Wohnung verlässt und Fenster, Balkon- oder Terrassentüren gekippt lässt, macht es Einbrechern unfreiwillig einfacher, sich Zutritt zu verschaffen. Die Hausratversicherung straft dies in der Regel mit einer Zahlungsverweigerung ab. Ignoriert der Einbrecher jedoch das gekippte Fenster oder die gekippte Balkontür und bricht stattdessen doch die Haustür auf, zahlt die Versicherung wiederum. Die Hausratversicherung muss zudem dann nicht einspringen, wenn der Täter den Schlüssel zur Wohnung durch fahrlässiges Verhalten entwenden konnte.

Schadensmeldung zu einem Einbruchdiebstahl (Polizei)

Nicht nur die Versicherung sollte über den Einbruchdiebstahl informiert werden, Betroffene sollten umgehend auch die Polizei informieren. Der Schadensfall muss per Strafanzeige polizeilich aufgenommen werden, damit die Versicherung den Fall bearbeiten kann. Sinnvoll ist es, auch Fotos von der verwüsteten Wohnung zu machen, die dann der Polizei und gegebenenfalls auch der Versicherung vorgelegt werden können.

Man sollte vermeiden, etwas in der Wohnung zu berühren oder zu verändern, bevor die Polizei eingetroffen ist. Sieht man schon bei Ankunft, dass sich jemand gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft hat, sollte die Wohnung nicht betreten werden. Da es sein kann, dass sich die Täter immer noch in der Wohnung befinden, sollte die Polizei verständigt werden, die dann vor Ort die Situation klärt.

Wer Opfer eines Einbruchdiebstahls wurde, kann sich zudem an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden und sich umfassend strafrechtlich beraten lassen.

Einbruchsdiebstahl: Schema

Der besonders schwere Fall des Diebstahls nach § 243 Absatz 1 Nummer 1 StGB kann nach folgendem Schema geprüft werden:

I. Tatbestand des § 242 StGB

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Eventuell Strafantrag nach § 247 StGB

V. Strafzumessung nach § 243 Absatz 1 StGB

1. Verwirklichung des Regelbeispiels nach Absatz 1 Nummer 1 – Einbruchdiebstahl

  • Tatobjekt:

Gebäude, Dienst- oder Geschäftsraum

Anderer umschlossener Raum

  • Tathandlung

Einbrechen

Einsteigen

Mit falschem Schlüssel oder anderem Werkzeug eindringen

Sich verborgen halten

  • Finalzusammenhang „zur Ausführung der Tat“

Der Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nr. 3 StGB kann nach folgendem Schema geprüft werden:

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt: Fremde bewegliche Sache

b) Tathandlung: Wegnahme

c) § 244: Wohnungseinbruch

Definition Wohnung: Eine Wohnung ist ein umschlossener und überdachter Raum, der einem Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient. Dem Gesetzeszweck entsprechend, müssen keine Schlafräume in der Wohnung vorhanden sein.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bezüglich der Wegnahme

b) Vorsatz bezüglich der qualifizierenden Umstände

c) Zueignungsabsicht

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Ergebnis

FAQ zum Thema Einbruchdiebstahl

Was ist Einbruchdiebstahl?

Einbruchdiebstahl ist eine Form des Diebstahls, bei dem der Täter in eine Wohnung, ein Haus oder ein Geschäft einbricht, um Wertsachen zu stehlen oder Sachbeschädigung zu verursachen. Die Straftat ist in § 244 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt.

Was sind die Voraussetzungen für Einbruchdiebstahl?

Um den Tatbestand des Einbruchdiebstahls zu erfüllen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • der Täter muss in eine fremde, nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeit eindringen
  • der Täter muss dabei eine verschlossene Tür, ein Fenster oder eine andere Einrichtung überwinden oder aufbrechen
  • der Täter muss mit dem Vorsatz handeln, Wertsachen zu stehlen oder Sachbeschädigung zu verursachen

Welche Strafe droht bei Einbruchdiebstahl?

Einbruchdiebstahl ist ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Die genaue Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Schwere der Tat, dem Wert des gestohlenen Gutes und dem Vorstrafenregister des Täters.

Wie kann man sich vor Einbruchdiebstahl schützen?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich vor Einbruchdiebstahl zu schützen:

  • Einbruchhemmende Fenster und Türen einbauen lassen
  • Alarmanlagen oder Bewegungsmelder installieren
  • Wertgegenstände in einem Safe aufbewahren
  • Keine Schlüssel in der Nähe von Fenstern oder Türen aufbewahren
  • Nachbarn informieren, wenn man für längere Zeit abwesend ist, damit sie auf das Haus aufpassen können

Was ist der Unterschied zwischen Einbruchdiebstahl und Diebstahl?

Der Unterschied zwischen Einbruchdiebstahl und Diebstahl besteht darin, dass bei Einbruchdiebstahl der Täter in eine verschlossene Räumlichkeit einbricht, um Wertsachen zu stehlen oder Sachbeschädigung zu verursachen. Beim Diebstahl hingegen entwendet der Täter Gegenstände ohne gewaltsamen Einbruch.

Was ist der Unterschied zwischen Einbruchdiebstahl und Einbruch?

Ein Einbruch ist eine strafbare Handlung, bei der der Täter in eine fremde, nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeit eindringt, ohne dass dabei der Vorsatz besteht, Wertsachen zu stehlen oder Sachbeschädigung zu verursachen. Einbruchdiebstahl hingegen bezieht sich auf den Fall, dass der Täter in eine Räumlichkeit einbricht mit dem Ziel, Wertsachen zu stehlen oder Sachbeschädigung zu verursachen.

Was ist der Unterschied zwischen Einbruchdiebstahl und Raub?

Der Unterschied zwischen Einbruchdiebstahl und Raub besteht darin, dass beim Raub der Täter unter Anwendung von Gewalt oder Drohung eine fremde Sache einem anderen gegen dessen Willen wegnimmt. Beim Einbruchdiebstahl hingegen dringt der Täter in eine Räumlichkeit ein, um Wertsachen zu stehlen oder Sachbeschädigung zu verursachen, ohne dass dabei Gewalt oder Drohung angewendet wird.

Was ist der Unterschied zwischen Einbruchdiebstahl und Hausfriedensbruch?

Der Unterschied zwischen Einbruchdiebstahl und Hausfriedensbruch besteht darin, dass beim Hausfriedensbruch der Täter in eine fremde Räumlichkeit eindringt, ohne dazu berechtigt zu sein, jedoch ohne den Vorsatz, Wertsachen zu stehlen oder Sachbeschädigung zu verursachen. Beim Einbruchdiebstahl hingegen handelt der Täter mit dem Vorsatz, Wertsachen zu stehlen oder Sachbeschädigung zu verursachen.

Was ist der Unterschied zwischen Einbruchdiebstahl und schwerem Bandendiebstahl?

Der Unterschied zwischen Einbruchdiebstahl und schwerem Bandendiebstahl besteht darin, dass beim schweren Bandendiebstahl eine Bande von mindestens drei Personen zusammengeschlossen ist, um Diebstähle in einer Bandenmäßigkeit zu begehen. Der Tatbestand des schweren Bandendiebstahls setzt zudem voraus, dass die Bande in der Absicht handelt, sich durch die Diebstähle eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Einbruchdiebstahl hingegen bezieht sich auf den Fall, dass der Täter alleine handelt oder mit maximal einem Komplizen.


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