Was versteht man unter einer Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 17. Februar 2024

Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses gehört dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches an und ist somit dem deutschen Sexualstrafrecht zuzurechnen, zu dem u.a. auch Tatbestände wie die sexuelle Nötigung oder die Vergewaltigung gehören.

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist dann zu bejahen, wenn öffentlich sexuelle Handlungen vorgenommen werden und dadurch entweder absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt wird. Geschützt werden soll durch § 183a StGB das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung.

Gesetzliche Regelung des § 183a StGB und Strafmaß

§ 183a StGB regelt die Erregung öffentlichen Ärgernisses und besagt im Wortlaut: „Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.“ Bei der Erregung öffentlichen Ärgernisses handelt es sich somit um ein Vergehen nach § 12 StGB.

Demnach sind Vergehen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. Ein Verbrechen ist demgegenüber mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder darüber bedroht.

Definition nach StGB

Erregung öffentlichen Ärgernisses (© pixs:sell / fotolia.com)
Erregung öffentlichen Ärgernisses (© pixs:sell / fotolia.com)
Die Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB ist deutlich mit der Exhibitionistischen Handlung nach § 183 StGB verknüpft. In § 183 StGB heißt es: „Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Beim Exhibitionismus wird vorausgesetzt, dass der Täter durch das Entblößen auf eine sexuelle Erregung abzielt.

Bei der Erregung öffentlichen Ärgernisses reicht es hingegen schon aus, dass der Täter bewusst ein Ärgernis bei jemandem auslöst. Eine sexuelle Erregung spielt hingegen keine Rolle. Zudem gibt das Gesetz vor, dass sich nur ein Mann wegen Exhibitionismus strafbar machen kann. Im Gegensatz zu solch einer exhibitionistischen Handlung können sich wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses jedoch sowohl Männer als auch Frauen strafbar machen.

Zudem genügt es hier nicht, einfach das Geschlechtsteil zu entblößen. Vielmehr muss der Täter allein oder mit bzw. an anderen Personen eine sexuelle Handlung vornehmen.

Tathandlung

Um den Tatbestand des § 183a StGB bejahen zu können, muss zunächst eine sexuelle Handlung öffentlich vorgenommen werden. Eine klare Definition des Begriffs der sexuellen Handlung findet sich im Strafgesetzbuch nicht. In der Rechtspraxis hat man sich jedoch auf bestimmte Punkte festgelegt, die zu einer klareren Bestimmung des Begriffs beitragen. So wird eine Handlung dann als sexuell bezeichnet, wenn sie unmittelbar das Geschlechtliche im Menschen betrifft. Voraussetzung ist, dass die Handlung unter Einsatz des eigenen oder eines fremden Körpers ausgeführt wird.

Eine sexuelle Handlung im Sinne des § 183a StGB wäre es also beispielsweise nicht, pornographische Bilder von Kindern anzufertigen. Die Handlung muss zudem auch objektiv als „sexuell“ einzustufen sein. Das äußere Erscheinungsbild der Handlung muss also einen sexuellen Charakter aufweisen, es muss eine „objektive Sexualbezogenheit“ zu bejahen sein. Es kommt nicht auf die subjektive Selbsteinschätzung des Täters an. Eine Handlung kann als sexuell eingestuft werden sowohl bei hetero-, homo- als auch autosexuellen Handlungen.

Was die Handlung an sich angeht, kann bei der Erregung öffentlichen Ärgernisses sowohl ein aktives Tun als auch ein Unterlassen zur Bejahung des Tatbestandes führen.

Die Handlung muss letztlich auch erheblich sein. Erheblich wäre beispielsweise eine Entblößung, die noch nicht unter § 183 StGB fällt und somit noch nicht als Exhibitionismus gilt. Das wäre der Fall, wenn der Täter sich entblößt, aber keine sexuelle Erregung erzielen will. Dies würde nicht unter § 183 StGB fallen, sondern § 183a StGB wäre hier einschlägig.

Dennoch muss die Handlung dazu geeignet sein, bei mindestens einer anderen Person ein Ärgernis hervorzurufen. Ärgernis bedeutet in diesem Fall eine Verletzung des Schamgefühls oder ein Gefühl von Ekel. Dieses Ärgernis muss auch im konkreten Einzelfall ausgelöst worden sein. Dass die Handlung an sich nur dazu geeignet wäre, dass sich andere Personen ernstlich verletzt fühlen, genügt nicht. Ein Ärgernis muss konkret bejaht werden können, sprich, die Reaktion des Betroffenen muss positiv festgestellt worden sein.

Die Einwilligung des Wahrnehmenden lässt im Übrigen die Strafbarkeit entfallen. Wer also beispielsweise einschlägige Lokale aufsucht oder einschlägige Internetseiten aufruft, setzt sich bewusst der Möglichkeit aus, sexuelle Handlungen wahrzunehmen und ist somit strafrechtlich nicht mehr schutzwürdig. Dann spielt es auch keine Rolle, wenn ihm durch die konkrete Wahrnehmung dann auch tatsächlich ein Ärgernis entsteht.

Durch eben diese öffentliche sexuelle Handlung muss dann ein Ärgernis erregt worden sein. Das setzt voraus, dass sich mindestens ein Beobachter oder mehrere Personen durch diese Handlungen ernstlich verletzt fühlen. Pauschal festlegen, wann dies immer der Fall ist, lässt sich nicht. Vielmehr muss stets eine Einzelfallprüfung erfolgen.

Die sexuelle Handlung wird zudem dann nicht öffentlich vorgenommen, wenn es sich um einen geschlossenen Personenkreis handelt. Ein solcher wäre beispielsweise an einem FKK-Strand gegeben. Um den Faktor der Öffentlichkeit zu bejahen, kann auf verschiedene Umstände abgestellt werden. So kommt es auf die Größe der anwesenden Personen an, ob es sich um ein Zufallspublikum oder um eine Gruppe mit feststehenden Mitgliedern handelt, oder auch, ob der Ort, an dem die Handlung ausgeführt wurde, öffentlich zugänglich ist. Die Öffentlichkeit der sexuellen Handlung wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn sie u.a. an öffentlichen Orten wie Straßen, Parks, in öffentlichen Gebäuden oder in öffentlich geparkten Fahrzeugen vorgenommen wurde. Jedoch muss auch bei öffentlichen Orten berücksichtigt werden, ob die Wahrnehmung der sexuellen Handlung unter Umständen deutlich erschwert wurde. Dies wäre dann der Fall, wenn Hindernisse die Sicht versperren. Die Öffentlichkeit kann dann unter Umständen wiederum verneint werden.

Andererseits kann auch bei einem an sich nicht öffentlichen zugänglichen Ort die Öffentlichkeit bejaht werden. Beispielsweise dann, wenn der Täter sich zwar in seiner Wohnung aufhält, sich aber ans Fenster oder auf den Balkon stellt und die sexuelle Handlung ausführt, was sie einem unbestimmten Personenkreis zugänglich macht. Als öffentlich werden im Übrigen auch Live-Darbietungen angesehen, bei denen es zu einer Übertragung über das Internet oder den Rundfunk kommt.

Zudem muss der Täter auch vorsätzlich gehandelt haben. Er muss also subjektiv mit Vorsatz gehandelt haben, worunter das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung zu verstehen ist. Vorsatz allein auf die Durchführung der sexuellen Handlung in der Öffentlichkeit genügt nicht. Der Täter muss auch vorsätzlich diesbezüglich gehandelt haben, dadurch ein Ärgernis zu erregen.

Wichtig ist also zu klären, ob der Täter auch tatsächlich davon ausging, dass er beobachtet wird und die sexuellen Handlungen somit vor „Publikum“ durchführt. Erregung öffentlichen Ärgernisses wird daher regelmäßig dann zu verneinen sein, wenn der Täter entsprechende Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt hat, damit er eben nicht entdeckt und beobachtet werden kann.

Beispiele

Abzulehnen wäre wohl regelmäßig die Erregung öffentlichen Ärgernisses bei einem Flitzer, der nackt über ein Spielfeld rennt, ebenso wie beim reinen Nacktbaden. Denn in beiden Fällen kann nicht von der Überschreitung einer gewissen Erheblichkeitsgrenze ausgegangen werden.

Weiterhin wird bei öffentlicher Nacktheit üblicherweise nur von einer Belästigung der Allgemeinheit ausgegangen, was wiederum lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt nach § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz. Dort heißt es: „Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.“ Eine Straftat nach § 183a StGB wäre hingegen abzulehnen.

Für die Erregung öffentlichen Ärgernisses genügt es weiterhin nicht, nur über sexuelle Themen zu reden, zu singen oder darüber zu zeichnen. Auch das öffentliche Zeigen von Fotos und Filmen wird nicht von § 183a StGB erfasst. Dasselbe gilt für sozialübliche Handlungen wie Küsse.

Wo eine Strafbarkeit zu bejahen ist, sind sexuelle Betätigungen, bei denen es zum Eindringen des männlichen Gliedes in den Körper kommt. Dasselbe gilt für eine eindeutig als solche erkennbare Masturbation sowie eine sonstige Manipulation an entkleideten Geschlechtsorganen. Bei all diesen Vorgängen wird die Erheblichkeitsschwelle regelmäßig als überschritten zu betrachten sein.

Tathandlung als Ordnungswidrigkeit

Im Einzelfall ist Erregung öffentlichen Ärgernisses auch von dem Tatbestand der „Grob anstößigen und belästigenden Handlung“ abzugrenzen, die früher als „Grober Unfug“ bekannt war und in § 119 des Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt ist. Ordnungswidrig handelt demnach derjenige, der öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen oder in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

Hierbei handelt es sich, anders als bei Erregung öffentlichen Ärgernisses, nicht um eine Straftat, sondern um eine Ordnungswidrigkeit. Statt mit einer Geldstrafe ist hier mit einer Geldbuße zu rechnen.

Strafverteidiger-Tipp: Für den Täter wäre es von Vorteil, wenn ihm lediglich ein Verstoß nach § 119 OWiG angelastet werden würde. Denn bei einer Ordnungswidrigkeit erfolgt kein Eintrag im Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister.

Antragsdelikt

Bei der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Nicht erforderlich ist damit also, dass ein ausdrücklicher Strafantrag gestellt wird. Offizialdelikte werden bereits von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft verfolgt. Dies ist bei allen Verbrechen, aber auch bei vielen Vergehen der Fall. Die Mehrzahl der Straftaten sind Offizialdelikte, außer, es wird durch das Strafgesetz ausdrücklich ein Strafantrag als Verfolgungsvoraussetzung verlangt. Bei § 183a StGB ist dies nicht der Fall.

Umstritten ist teilweise, ob es sich bei dem Schutzgut des § 183a StGB um das Allgemeininteresse oder um den Individualschutz handelt. Für das Ergebnis ist dies jedoch nicht relevant, da die Tatbestandsverwirklichung eine entsprechende Strafverfolgung nach sich zieht.

Eintrag im Führungszeugnis nach Tatbegehung

Eintrag im Führungszeugnis?  (© Björn Wylezich / fotolia.com)
Eintrag im Führungszeugnis? (© Björn Wylezich / fotolia.com)
Es kann Fälle geben, in denen man zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet ist. Vor allem Kindergärten und Schulen können nach diesem erweiterten Führungszeugnis fragen und sich dieses durch den Arbeitnehmer vorlegen lassen. In dem erweiterten Führungszeugnis werden nun auch weitere Delikte im niedrigen Strafbereich aufgeführt. Das Bundeszentralregister kennt somit nun insgesamt drei Formen des Führungszeugnisses.

Neben dem normalen Führungszeugnis (§ 30 Absatz 1 BZRG) und dem Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5 BZRG) seit dem 1. Mai 2010 auch das erweiterte Führungszeugnis (§§ 30a, 31 Absatz 2 BZRG). In das erweiterte Führungszeugnis werden nun auch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und somit auch Verurteilungen nach § 183a StGB aufgenommen. Dies beruht darauf, dass der Gesetzgeber die Ansicht vertritt, dass es zum Schutz von Kindern und Jugendlichen unverzichtbar ist, die entsprechenden Verurteilungen offenzulegen. Dies würde auch dem Resozialisierungsgedanken von § 32 Absatz 2 BZRG überwiegen.

Nicht jeder Arbeitgeber hat jedoch das Recht, ein solches erweitertes Führungszeugnis zu verlangen. Der Personenkreis, der die Vorlage fordern kann, wird durch § 30a BZRG eingeschränkt. Vor allem kann ein erweitertes Führungszeugnis dann gefordert werden, wenn der Bewerber Kontakt zu Minderjährigen haben wird im Rahmen seiner Berufsausübung. Soweit es dem Schutz von Minderjährigen dient, können weiterhin auch Behörden ein solches erweitertes Führungszeugnis verlangen.

Sollte also ein potentieller Arbeitgeber gegenüber einem Bewerber äußern, dass er die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt, sollte der Bewerber zunächst prüfen, ob der Arbeitgeber zur Einsicht überhaupt berechtigt ist! Ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht kann dazu im Zweifel eine Einschätzung vornehmen.

Was die dem Sexualstrafrecht zugehörigen Tatbestände gemein haben, ist, dass es bei Einleitung des Verfahrens zu einer Stigmatisierung kommen kann. Und das unabhängig davon, ob sich der Tatvorwurf letztlich erhärtet oder nicht. Der Betroffene muss also gegebenenfalls nicht nur mit den einhergehenden strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, sondern kann sich auch negativen Auswirkungen ausgesetzt sehen, die im sozialen wie auch familiären Bereich auftreten können. Im Falle des Tatvorwurfs Erregung öffentlichen Ärgernisses sollte Diskretion bei der Strafverfolgung daher oberste Priorität haben.


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