Was versteht man unter einer fahrlässigen Körperverletzung?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 19. September 2023

Was die fahrlässige Körperverletzung von anderen im Strafgesetzbuch verankerten Tatbeständen der Körperverletzung unterscheidet ist, dass der Täter nicht bewusst gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen will. Er handelt also nicht mit Vorsatz. Stattdessen hätte er unter Anspannung all seiner geistigen Kräfte erkennen können, dass mit seinem Handeln ein bestimmtes Gefahrenpotential einhergeht.

Schaut man also beispielsweise beim Autofahren auf das Handy statt auf die Straße, um den Verkehr zu beobachten, und kommt es dadurch zu einem Verkehrsunfall mit Verletzten, wollte man zwar keinen Rechtsverstoß begehen, jedoch hat man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

Fahrlässige Körperverletzung - Gesetzliche Regelung

Die fahrlässige Körperverletzung ist im StGB in § 229 geregelt. Dort heißt es : „Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe Fahrlässige Körperverletzung? (© sabphoto / Fotolia.com)
Fahrlässige Körperverletzung? (© sabphoto / Fotolia.com)
bestraft.“ 

Definition nach StGB

Durch den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung soll das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit einer Person geschützt werden. Das deutsche Strafrecht sieht in der Regel nur eine Strafbarkeit für vorsätzliches Handeln vor. Fahrlässiges Handeln wird hingegen nur geahndet, wenn es ausdrücklich im Gesetz unter Strafe gestellt wird, dies ergibt sich aus § 15 StGB. Bei der Körperverletzung wird ein fahrlässiges Begehen ausdrücklich durch § 229 StGB unter Strafe gestellt.

Die fahrlässige Körperverletzung ergänzt somit die verschiedenen Straftatbestände rund um die Körperverletzung. Dazu gehören auch die einfache Körperverletzung, die gefährliche Körperverletzung, die schwere Körperverletzung sowie die Körperverletzung mit Todesfolge.

Tatbestand

Was alle Tatbestände gemein haben ist, dass es zu einer Körperverletzung gekommen sein muss. Darunter versteht man die Gesundheitsschädigung oder körperliche Misshandlung einer anderen Person. Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man jede unangemessene, üble Behandlung, durch die die körperliche Verfassung eines anderen Menschen nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine Gesundheitsschädigung wird hingegen definiert als das Steigern oder  Hervorrufen eines pathologischen Zustandes, also einem vom Normalzustand abweichenden Zustandes. Hier ist üblicherweise eine medizinische Versorgung notwendig.

Bei § 229 StGB muss nun noch die Fahrlässigkeit hinzukommen. Eine klare Definition der Fahrlässigkeit findet sich im Strafgesetzbuch nicht, deswegen bedient man sich der zivilrechtlichen Definition.

Demnach ist Fahrlässigkeit das nicht Walten lassen der erforderlichen Sorgfalt. Es muss demnach die objektive Sorgfaltspflicht verletzt worden sein und dies muss von dem Betroffenen auch erkennbar gewesen sein.

Strafe

§ 229 StGB sieht bei Erfüllung des Tatbestandes eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Somit handelt es sich bei der fahrlässigen Körperverletzung um ein Vergehen nach § 12 StGB. Dort heißt es in Absatz 2: „Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.“

Verbrechen sehen hingegen im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber vor, eine Geldstrafe ist hier nicht möglich. Abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, wird dann die Höhe des Strafmaßes für die fahrlässige Körperverletzung festgelegt.

Faktoren, die die Strafzumessung beeinflussen, sind der Tathergang, als auch die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Lebensverlauf. Berücksichtigt wird dabei beispielsweise, ob sich der Täter reuig zeigt oder bereits Vorstrafen besitzt. Auch die Schwere der Opferverletzung spielt eine Rolle, ebenso wie ein möglicher Tatbeitrag des Opfers.

Wer als Ersttäter eine fahrlässige Körperverletzung begeht, wird meist mit einer Geldstrafe bestraft. Zudem werden Haftstrafen von bis zu sechs Monaten oftmals in Geldstrafen umgewandelt. Berechnet werden diese dann in Tagessätzen, wobei ein Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätzen entspricht. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich ihrerseits wiederum nach dem monatlichen Nettoeinkommen.

Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass ab einer Strafe von 90 Tagessätzen, was einer Freiheitsstrafe von drei Monaten entspricht, eine Eintragung der Straftat in das Führungszeugnis erfolgt!

Punkte in Flensburg

Strafrecht (© Paolese / Fotolia.com)
Strafrecht (© Paolese / Fotolia.com)
Ob es bei einer fahrlässigen Körperverletzung zu Punkten in Flensburg kommt, lässt sich in drei Szenarien unterscheiden. Die entsprechenden Regelungen wurden im Rahmen der Punktereform von 2014 überarbeitet. Wenn weder ein Fahrverbot erteilt wurde, noch die Fahrerlaubnis entzogen wurde, werden auch keine Punkte eingetragen.

Kam es aufgrund der fahrlässigen Körperverletzung zu einem Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten, führt dies zu zwei Punkten in Flensburg. Drei Punkte gibt es, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Mit einem gesonderten Bußgeld ist hingegen nicht zu rechnen nach dem Unfall und der damit verbundenen fahrlässigen Körperverletzung, da sich das Ordnungswidrigkeitenrecht dem Strafrecht unterordnet.

Fahrlässige Körperverletzung - Schema

Wie für jeden anderen Straftatbestand auch, wird die fahrlässige Körperverletzung anhand eines bestimmten Schemas geprüft. Es müssen sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, damit von einer Strafbarkeit ausgegangen werden kann.

I. Tatbestand

1. Erfolg:

Eine andere Person muss an der Gesundheit geschädigt oder körperlich misshandelt worden sein.

2. Tathandlung:

Eine entsprechende Tathandlung des Täters liegt vor.

3. Kausalität:

Die Handlung des Täters war ursächlich für den Eintritt des Erfolgs (die körperliche Misshandlung bzw. die Gesundheitsschädigung).

4. Verletzung der Sorgfaltspflicht:

Der Täter muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

5. Objektive Zurechnung: Pflichtwidrigkeitszusammenhang / Objektive Vorhersehbarkeit / Objektive Vermeidbarkeit:

Sowohl Kausalverlauf als auch Erfolgseintritt dürfen nicht vollständig außerhalb dessen liegen, was der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend zu erwarten ist. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang wäre dann nicht gegeben, wenn der Erfolg auch bei einem der Sorgfalt entsprechendem Verhalten des Täters eingetreten wäre.

II. Rechtswidrigkeit:

Rechtfertigungsgründe wie beispielsweise Notwehr dürfen nicht vorliegen.

III. Schuld: Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung / Subjektive Vorhersehbarkeit / Subjektive Vermeidbarkeit

Die Schuldfähigkeit des Täters muss gegeben sein. Zudem muss der Täter seinen persönlichen Fähigkeiten entsprechend imstande gewesen sein, mit Sorgfalt zu handeln und die Folgen seines Handels einzuschätzen. Es muss ihm nach seinen individuellen und persönlichen Fähigkeiten möglich gewesen sein zu erkennen, dass sein Handeln zu einem Schaden führen kann.

Schmerzensgeld als Geschädigter

Sollte es zu einer fahrlässigen Körperverletzung gekommen sein, kann dies Schmerzensgeldansprüche nach sich ziehen. Das Schmerzensgeld stellt dabei eine Genugtuung und Entschädigung für die erlittenen Schmerzen dar. Einschlägig ist hierfür § 253 BGB. Dort heißt es zum immateriellen Schaden in Absatz 1: „Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.“ Absatz 2 führt dahingehend weiter aus: Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“

Jedoch gehört der Anspruch auf Schmerzensgeld nicht zum Strafprozess. Vielmehr muss ein Zivilverfahren in die Wege geleitet werden. Die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs richtet sich nach verschiedenen Faktoren, u.a. der Schwere der Verletzungen sowie der Dauer der ärztlichen Behandlung.

Hundebiss

Die Rechtsprechung setzt sich auch immer wieder mit der Frage auseinander, ob ein Hundebiss zur Bejahung einer fahrlässigen Körperverletzung führen kann. Es ist möglich, dass der Biss eines nicht angeleinten Hundes als fahrlässige Körperverletzung des Hundehalters bejaht werden kann. Dies muss aber im Einzelfall entschieden werden, eine pauschale Aussage lässt sich diesbezüglich nicht treffen. Es kann also nicht jeder Hundebiss als fahrlässige Körperverletzung gewertet werden.

Faktoren, die in die Beurteilung mit einfließen, sind u.a. Rasse und Alter des Hundes, sein Wesen und die bisherige Führung des Tieres. Hat sich der Hund schon früher aggressiv verhalten? Wie gehorsam und folgsam ist das Tier seinem Herrchen gegenüber? Weiterhin wird berücksichtigt, wie sich der Hund im gewöhnlichen Umgang mit anderen Menschen zeigt. Die Fahrlässigkeit des Hundehalters würde dann darauf beruhen, den Hund nicht angeleint zu haben oder ihm keinen Maulkorb angelegt zu haben, obwohl er wusste, dass sein Hund dazu neigen kann, zu beißen.

Möglichkeiten bei einer Anzeige

Sollte es zu einer Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gekommen sein, ist dies durchaus ernst zu nehmen, schließlich kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren gerechnet werden. Daher sollte zeitnah ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, insbesondere empfiehlt sich ein Fachanwalt für Strafrecht. Ratsam ist es, sich mit einem Rechtsanwalt zu besprechen, bevor Aussagen gegenüber Polizei oder Gericht getätigt werden. Der Betroffene ist nicht dazu verpflichtet, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Anwalt wird regelmäßig zum Ziel haben, das eingeleitete Ermittlungsverfahren einstellen zu lassen.

Strafverteidiger-Tipp: Um zur Einstellung des Verfahrens bei einem Verkehrsunfall mit fahrlässiger Körperverletzung beizutragen, sollte sich der Täter beim Opfer entschuldigen und bei der Versicherung auf eine zeitnahe Schadensregulierung drängen. Dadurch erhält das Opfer seine Entschädigung möglichst schnell. Ein solches Nachtatverhalten kann sich positiv auf die Bewertung des Sachverhalts auswirken.

Die Strafverfolgung einer fahrlässigen Körperverletzung findet erst nach entsprechendem Strafantrag statt. Es handelt sich somit um ein sogenanntes Antragsdelikt. Die fahrlässige Körperverletzung wird also nicht schon von Amts wegen verfolgt. Wenn das Opfer also möchte, dass der Täter strafrechtlich verfolgt wird, muss ein Strafantrag gestellt werden. Es gibt jedoch auch eine gesetzlich festgelegte Ausnahme. So heißt es in § 230 Absatz 1 StGB: „Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“ Es handelt sich also genau genommen um ein relatives Antragsdelikt und das Strafantragserfordernis kann durch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ersetzt werden.


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