Falsche Verdächtigung nach dem StGB

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 25. August 2023

Durch den Tatbestand der falschen Verdächtigung soll zum einen ein Unschuldiger davor geschützt werden, dass es zu einem irrtumsbedingten behördlichen Eingriff in seine Individualrechtsgüter kommt. Zum anderen zählt auch die inländische Rechtspflege als Rechtsgut von § 164 StGB. In § 164 Absatz 1 StGB geht es darum, dass eine Person im engeren Sinne falsch verdächtigt wird. Sonstige Fälle der Behauptung tatsächlicher Art, durch die es zu belastenden Ermittlungen kommen kann, werden hingegen von § 164 Absatz 2 StGB erfasst.

Falsche Verdächtigung - Gesetzliche Regelung 

Falsche Verdächtigung (© Paul Hill / Fotolia.com)
Falsche Verdächtigung (© Paul Hill / Fotolia.com)
§ 164 StGB zählt zu den sogenannten Ehrdelikten des deutschen Strafrechts, mit denen die Ehre einer Person geschützt werden soll. Neben der falschen Verdächtigung gehört hierzu auch die Verleumdung gemäß § 187 StGB. Wer also beispielsweise zu Unrecht bei der Polizei angeschwärzt werden sollte, kann sich mit einer Gegenanzeige wehren und den Anzeigenden seinerseits wegen falscher Verdächtigung anzeigen.

Die falsche Verdächtigung ist in § 164 StGB geregelt. Dort heißt es in Absatz 1: „Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besserem Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

§ 164 Absatz 2 StGB lautet: „Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besserem Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.“

Strafe

Nach § 164 Absatz 1 StGB wird falsche Verdächtigung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Somit handelt es sich hier um ein Vergehen nach § 12 Absatz 2 StGB: „Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.“ Von einem Verbrechen ist hingegen immer dann auszugehen, wenn als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorgesehen ist.

Hingegen muss nach § 164 Absatz 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gerechnet werden, wenn die falsche Verdächtigung geäußert wird, um dadurch selbst eine Strafmilderung nach § 46 b StGB oder nach § 31 BtMG zu erlangen.

Definition und Tatbestand 

§ 164 StGB setzt voraus, dass jemand verdächtigt wird. Unter „verdächtigen“ versteht man dabei das Hervorrufen eines Verdachts oder das Umlenken oder Verstärken eines bereits bestehenden Verdachts. Der Gegenstand der Verdächtigung muss dabei eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 5 StGB oder eine dienstpflichtwidrige Handlung sein. In letzterem Fall muss ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegen und ein Beamter muss eine Pflicht gegenüber seinem Dienstherrn verletzen.

Zu den rechtswidrigen Taten gehören nur Straftaten. Ordnungswidrigkeiten reichen nicht aus, um die falsche Verdächtigung zu bejahen. Würde also beispielsweise Person A gegenüber der Polizei äußern, dass Person B eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, obwohl dem gar nicht so ist, ist eine Strafbarkeit von Person A nach § 164 StGB nicht gegeben, da es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Wichtig ist, dass die verdächtigte Tat, um die es sich dreht, nach dem Inhalt der Verdächtigung schon begangen wurde. Es genügt somit nicht, über eine Tat, die erst in der Zukunft begangen werden soll, zu warnen. Dies würde für eine falsche Verdächtigung nicht ausreichen.

Weiterhin muss die Verdächtigung auch objektiv unwahr sein. Dies setzt voraus, dass der Verdächtigte die Tat tatsächlich nicht begangen hat. Es muss also ein Unschuldiger verdächtigt werden. Wenn der Aussagende nur die eigene Tatbegehung leugnet und dadurch automatisch der Verdacht auf einen anderen Mitverdächtigen fällt, genügt dies nicht für die Bejahung von § 164 StGB. Dasselbe gilt, wenn der Aussagende nur von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht oder wenn bloße Vermutungen geäußert werden.

Ist die Tat lediglich subjektiv und somit nur nach der eigenen Wahrnehmung des Täters unwahr, sie entspricht aber eigentlich objektiv der Wahrheit, ist eine Strafbarkeit nach § 164 Absatz 1 StGB ebenfalls nicht gegeben. Dies wäre also dann der Fall, wenn Person A behauptet, Person B hätte eine Straftat begangen, obwohl Person A eigentlich davon ausgeht, dass dies nicht stimmt. Hat Person B diese Straftat aber nun tatsächlich begangen, macht sich Person A nicht der falschen Verdächtigung strafbar, denn die aufgestellte Behauptung ist ja objektiv wahr, die Straftat wurde ja begangen.

Die Verdächtigung muss auch den richtigen Adressaten haben, an den sie gerichtet wird. In Frage kommen die in § 164 StGB genannten Stellen, somit eine Behörde, ein zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger oder ein militärischer Vorgesetzter. Zu den richtigen Adressaten gehören somit auch Polizei und Staatsanwaltschaft.

Die Verdächtigung kann aber auch öffentlich erfolgen. Öffentlichkeit setzt eine Personengruppe von nicht genau zu benennender Größe voraus. Dies wäre etwa bei einer Demonstration der Fall, oder wenn die falsche Behauptung ins Internet gestellt wird.

Der Aussagende muss auch wider besserem Wissen gehandelt haben. Das bedeutet, dass er sichere Kenntnis von der Unwahrheit seiner Aussage hatte. Letztlich kommt noch die Absicht hinzu, ein Ermittlungsverfahren oder eine sonstige behördliche Maßnahme auszulösen oder fortdauern zu lassen.

Absatz 2 setzt Behauptungen tatsächlicher Art voraus. Hierunter fallen unwahre Tatsachenbehauptungen, bei denen es weder um eine rechtswidrige Tat noch um die Verletzung einer Dienstpflicht geht. Diese Tatsachenbehauptung muss dazu geeignet sein, dass es zu einem behördlichen Verfahren oder zu einer anderen behördlichen Maßnahme gegen den anderen kommt.

§ 164 Absatz 2 StGB ist somit ein Auffangtatbestand, der alle Delikte umfasst, die nicht schon unter Absatz 1 fallen und dennoch zu den Falschverdächtigungen gehören. Es muss sich dabei nicht um das Anzeigen einer konkreten Straftat handeln. § 164 Absatz 2 StGB wäre beispielsweise auch dann schon erfüllt, wenn durch die falschen Tatsachen die Entziehung des elterlichen Sorgerechts erzielt werden soll.

Falsche Verdächtigung - kein Antragsdelikt

Bei der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB handelt es sich nicht um ein Antragsdelikt. Es muss also kein entsprechender Strafantrag gestellt werden.

Anspruch auf Schadensersatz als zu Unrecht Verdächtigter

Strafrecht (© Andreas Gruhl / Fotolia.com)
Strafrecht (© Andreas Gruhl / Fotolia.com)
Sollte man selbst zu Unrecht bei der Polizei angezeigt worden sein und wurde somit zum Opfer einer falschen Verdächtigung, ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden. Eine falsche Verdächtigung kann unter Umständen einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Dieser Anspruch gehört jedoch nicht mehr zum Strafverfahren, sondern ist Teil des Zivilprozesses.

Fraglich ist auch, ob der zu Unrecht Beschuldigte Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten hat. Wer sich einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt sieht, beauftragt üblicherweise einen Anwalt. Bei einer unberechtigten Strafanzeige möchte man diese Kosten wieder erstattet bekommen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch grundsätzlich dann nicht, wenn dem Anzeigenerstatter beim falsche Angaben Machen lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Schließlich steht jedem Bürger das Recht zu, eine Strafanzeige zu erstatten und ihm sollten hieraus keine Nachteile ereilen. Das gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass der Vorwurf der Straftat unberechtigt ist.

Anders sieht es aus, wenn es sich um eine vorsätzliche oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige handelt. Hier ist § 469 StPO einschlägig: „Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete Anzeige veranlasst worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.“ Das heißt, hier kann dem Anzeigenerstatter die Erstattung der Anwaltskosten auferlegt werden.

Wenn es um die Behauptung falscher Tatsachen handelt, der man sich ausgesetzt sieht, ist es weiterhin ratsam, eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung oder Übler Nachrede zu stellen. Zudem steht dem Opfer auch ein Widerrufsanspruch zu. Die unwahren Behauptungen sollten insbesondere dann widerrufen werden, wenn eine Verbreitung in den sozialen Netzwerken oder am Arbeitsplatz erfolgte.

Verjährung

Bei der falschen Verdächtigung stellt sich auch die Frage nach der Verfolgungsverjährung. Die Verfolgungsverjährung bezeichnet die Frist, nach deren Ablauf der Täter nicht mehr behördlich verfolgt werden kann. Bei der falschen Verdächtigung beträgt die Verfolgungsverjährung drei Jahre, was sich aus § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB ergibt. Sollte die Tat also erst nach Ablauf dieser Frist entdeckt werden, können die Behörden, etwa die Polizei, nicht mehr die Ermittlungen gegen den Täter aufnehmen.

Schema

Die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB wird nachfolgendem Schema geprüft:

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung der Verdächtigung

b) Rechtswidrige Tat oder Verletzung einer Dienstpflicht

c) Objektive Unwahrheit der Verdächtigung

d) Adressat der Verdächtigung

Behörde, Amtsträger, der zur Entgegennahme von Anzeigen zuständig ist, militärischer Vorgesetzter oder Öffentlichkeit

e) Kausalität

f) Objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss mit Absicht gehandelt haben, was die Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens angeht. Zudem muss er wider besserem Wissen gehandelt haben. Dies ist dann der Fall, wenn dem Täter die Unrichtigkeit der behaupteten Verdachtstatsache zum Tatzeitpunkt bekannt war.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Fachanwalt für Strafrecht beauftragen

Sollte man eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung erhalten, muss im ungünstigsten Fall mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gerechnet werden. Daher sollte man sich um den nötigen Rechtsbeistand bemühen, es empfiehlt sich, einen Fachanwalt für Strafrecht zu konsultieren.

Strafverteidiger-Tipp: Unüberlegte Aussagen sollten derweil vermieden werden, um sich nicht selbst zu belasten. Die Praxis zeigt, dass es gerade bei Ersttätern oftmals zu einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen kommt oder die Tat mit einer Geldstrafe bestraft wird.

FAQ zu Falsche Verdächtigung

Was ist eine falsche Verdächtigung?

Eine falsche Verdächtigung ist eine strafbare Handlung, bei der eine Person eine andere Person fälschlicherweise beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben. Eine solche Handlung kann sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Welche Strafe droht bei einer falschen Verdächtigung?

Eine falsche Verdächtigung kann je nach Schweregrad der Tat mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden. Gemäß § 164 StGB (Strafgesetzbuch) ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um wegen einer falschen Verdächtigung verurteilt zu werden?

Um wegen einer falschen Verdächtigung verurteilt zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine unwahre Beschuldigung vorliegen.
  • Die unwahre Beschuldigung muss gegenüber einer Behörde, einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle erfolgt sein.
  • Die unwahre Beschuldigung muss vorsätzlich erfolgt sein.
  • Es muss ein Schaden durch die unwahre Beschuldigung entstanden sein.

Was ist der Unterschied zwischen falscher Verdächtigung und Verleumdung?

Eine falsche Verdächtigung und Verleumdung sind ähnliche strafbare Handlungen, aber es gibt einen Unterschied: Bei einer falschen Verdächtigung beschuldigt eine Person eine andere Person fälschlicherweise, eine Straftat begangen zu haben. Bei der Verleumdung verbreitet eine Person eine unwahre Tatsachenbehauptung über eine andere Person, die geeignet ist, deren Ruf zu schädigen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um wegen Verleumdung verurteilt zu werden?

Um wegen Verleumdung verurteilt zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegen.
  • Die unwahre Tatsachenbehauptung muss gegenüber Dritten verbreitet worden sein.
  • Die unwahre Tatsachenbehauptung muss vorsätzlich erfolgt sein.
  • Es muss ein Schaden durch die unwahre Tatsachenbehauptung entstanden sein.

Was ist der Unterschied zwischen falscher Verdächtigung und übler Nachrede?

Eine falsche Verdächtigung und üble Nachrede sind ebenfalls ähnliche strafbare Handlungen, aber es gibt einen Unterschied: Bei einer falschen Verdächtigung beschuldigt eine Person eine andere Person fälschlicherweise, eine Straftat begangen zu haben. Bei der üblen Nachrede verbreitet eine Person eine wahre Tatsachenbehauptung über eine andere Person, die geeignet ist, deren Ruf zu schädigen.

Wie können Sie sich vor falschen Verdächtigungen schützen?

Um sich vor falschen Verdächtigungen zu schützen, sollten Sie immer vorsichtig sein, bevor Sie jemanden beschuldigen, eine Straftat begangen zu haben. Stellen Sie sicher, dass Sie über ausreichende Beweise verfügen, bevor Sie jemanden beschuldigen, um sicherzustellen, dass Sie nicht fälschlicherweise eine Person beschuldigen. Wenn Sie selbst beschuldigt werden, sollten Sie die Vorwürfe ernst nehmen und sofort einen Anwalt konsultieren. Insgesamt ist eine falsche Verdächtigung eine ernsthafte Straftat, die sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Es ist wichtig, sich bewusst zu sein, was eine falsche Verdächtigung ist und wie man sich davor schützen kann, um sicherzustellen, dass Sie nicht fälschlicherweise beschuldigt werden oder fälschlicherweise beschuldigen.


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