Welche Strafe droht bei einer Zahlung mit Falschgeld und wie lässt es sich erkennen?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 6. Januar 2024

X geht mit seiner Freundin gemütlich essen und zahlt am Ende mit einem 100-Euro-Schein. Der Kellner schaut sich den Schein mehrfach an und sagt dieser sei gefälscht. Zur Krönung ruft er auch noch die Polizei, die nach kurzer Zeit eintrifft und ebenfalls bestätigt, dass der Schein gefälscht ist. Die Polizei leitet sodann ein Ermittlungsverfahren wegen Falschgeld bzw. Inverkehrbringen von Falschgeld ein. X wusste nicht, dass der Schein gefälscht war. Auch weiß er nicht mehr, woher er den Schein hat. Was nun?

Definition

Falschgeld (© Maksim Vnuchkov / fotolia.com)
Falschgeld (© Maksim Vnuchkov / fotolia.com)
Von Falschgeld spricht man bei Geldscheinen und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel imitieren sollen und  nicht von der jeweiligen Zentralbank autorisiert sind. Dem arglosen Inhaber soll der Wert von echtem Geld vorgetäuscht werden. Falschgeld wird auch „Blüten“ genannt.

Gesetzliche Regelung und Strafe  

Kurz gesagt: Das unbewusste Bezahlen mit Falschgeld ist nicht strafbar. Der Erwerb von Falschgeld (auch im Darknet) ist strafbar!

Auch das Geldfälschen ist strafbar und in § 146 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt.

Danach wird nach § 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, bestraft, wer

  • Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in den Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht wird, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht wird, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
  • falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
  • falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

Die Geldfälschung gilt in Deutschland als ein Unterfall der Urkundenfälschung und gilt nach § 146 StGB als ein Verbrechen, da die Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ist. Weil es sich um ein Verbrechen handelt, ist auch der Versuch strafbar.

Geschütztes Rechtsgut bei § 146 StGB ist die Sicherheit und das Funktionieren des Geldverkehrs.

Der §146 StGB unterscheidet zunächst zwischen „nachmachen“ und „verfälschen“. Sodann gibt es noch die Varianten „sich verschaffen“ und „Inverkehrbringen“.

  • „nachmachen“: Etwas (eine Sache) wird körperlich derart behandelt, dass sie mit einer anderen verwechselt werden kann.
  • „verfälschen“: Dem Geld wird durch Veränderung der Anschein eines höheren Wertes gegeben.
  • „sich verschaffen“: liegt vor, wenn man sich in den Besitz einer Sache oder in seine Verfügungsgewalt bringt und den Willen zu eigenständiger Verfügung annimmt.
  • „Inverkehrbringen“: Meint das tatsächliche Annehmen durch Dritte im Rahmen des Zahlungsverkehrs.

Da X im Ausgangsfall nicht wusste, dass der 100-Euro-Schein gefälscht war und er auch nicht weiß, woher und von wem er den Schein erhalten hat, hat er sich nicht nach § 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach § 146 Abs. 2 StGB ist die Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat.

§ 146 Abs. 3 StGB umfasst die minder schweren Fälle. Wenn es sich um einen minder schweren Fall des Absatzes 1 handelt, ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Neben dem § 146 StGB gibt es noch den § 147 Abs. 1 StGB („Inverkehrbringen von Falschgeld“). Danach wird auch derjenige bestraft, der Falschgeld zunächst gutgläubig erworben hat, danach festgestellt hat, dass es sich um Falschgeld handelt und dennoch dieses weitergibt. Nach § 147 Absatz 2 StGB ist auch der Versuch strafbar.

Beispiel für § 147 Abs. 1 StGB:

A kauft beim Kiosk eine Schachtel Zigaretten für 6 Euro und bezahlt mit einem echten 100-Euroschein. Er erhält 94 Euro zurück, u.a. einen gefälschten 50-Euro-Schein. Erst zu Hause angekommen, merkt er, dass der 50-Euro-Schein nicht echt ist. Abends geht er mit seinem Kumpel B in eine Cocktailbar. Die Schlussrechnung in Höhe von 47,-- € Euro zahlt er mit dem „falschen 50er“. In diesem Fall hat sich A nach § 147 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Um nach § 146 StGB oder § 147 StGB bestraft zu werden, muss man vorsätzlich gehandelt haben. Fahrlässigkeit reicht also nicht aus. 

Im Ausgangsfall hat sich X auch nicht nach § 147 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, da er nicht bemerkt hat, dass es sich beim 100-Euro-Schein um Falschgeld handelt.

Verjährung

Die Verjährung richtet sich nach § 78 StGB.

Die Höchststrafe für die „normale“ Geldfälschung nach § 146 Absatz 1 StGB kann nach § 78 Absatz 3 StGB über 10 Jahre Freiheitsstrafe betragen. Daher verjährt eine solche Tat erst nach 20 Jahren nach Vollendung der Tat. Nach Ablauf der 20 Jahre kann die Tat nicht mehr durch die Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden.

Unbewusste Zahlung mit Falschgeld

Das unbewusste Zahlen mit Falschgeld ist nicht strafbar.

Auch das Bundeskriminalamt sagt dazu: „Wenn ein Kunde die Fälschung selbst nicht erkannt hat, handelt er nicht mit dem Vorsatz der Falschgeldverausgabung. Der Verausgeber macht sich in diesem Fall nicht strafbar.“

Kaufen / Bestellen von Falschgeld im Darknet

Über das Darknet kommt man heutzutage an viele Dinge. Hierüber besorgen sich viele Betrüger entweder das Material (Anleitungen etc.), um Falschgeld zu erstellen. Allerdings kann man sich dort sogar das fertige Falschgeld kaufen, in der Regel über die anonyme Währung Bitcoins. Das Falschgeld  wird meist aus Süd-Italien verschickt. Dort wird das Falschgeld professionell hergestellt.

Aber auch die Ermittlungsbehörden sind im Darknet unterwegs, so dass auch hier niemand mehr sicher ist.

Das Erwerben von Falschgeld im Internet ist verboten und stellt eine Straftat nach § 147 StGB („Inverkehrbringen von Falschgeld“) dar. Solche Fälle werden mit einer hohen Geldstrafe oder aber mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet.

Ersatzfähigkeit eines Schadens

Wenn derjenige, der das Geld gefälscht hat, nicht gefasst wird, bleibt man auf den eingetreten Schaden sitzen. (Selbst wenn er gefasst wird, muss man ihm erst einmal nachweisen, dass er einem die „Blüten“ untergejubelt hat.) Das Falschgeld wird dann eingezogen und der „Betrogene“ verliert damit den Geldwert.

Falschgeld erkennen

Echt oder gefälscht? (© fuxart / fotolia.com)
Echt oder gefälscht? (© fuxart / fotolia.com)
Viele - vor allem Kriminelle - träumen vom schnellen Geld. Um sich diesen Traum zu erfüllen, schrecken viele Kriminelle nicht davor zurück, illegale Möglichkeiten zu nutzen und Geld einfach zu fälschen. Laut Ermittlern wird der 50-Euro-Schein am häufigsten gefälscht „falscher Fünfziger“.  Danach folgt der Zwanzig-Euro-Schein. Die Kriminellen fälschen mittlerweile sogar auch Münzen (Hartgeld) in großem Stil.

Die Fälschungen werden dabei immer besser. Von daher versucht auch die Europäische Zentralbank (EZB), vor allem die Geldscheine durch bestimmte Merkmale immer sicherer zu machen.

Es gibt auf echten Scheinen (Banknoten) diverse Sicherungsmerkmale als Fälschungsschutz.

Bei Scheinen kann man sich an vier Sicherungsmerkmale orientieren, die sich alle auf einer Seite des Scheins befinden.

  • Porträtfenster: Dieses ist auf der rechten Seite des Scheins bei leichtem Kippen zu erkennen.
  • Sicherheitsfaden: Dieses ist innerhalb des Scheins untergebracht. Bei genauem Hinsehen im Licht kann man die Wertzahl des Scheins mit dem Eurozeichen erkennen.
  • Smaragdzahl: Die sogenannte Smaragdzahl ist auf der linken Seite der Banknote abgebildet. Diese wechselt die Farben beim Kippen des Scheins zwischen Grün und Blau.
  • Wasserzeichen: Als 4. Merkmal gilt das Wasserzeichen mit der mythologischen Gestalt Europas. Dieses ist oberhalb der Smaragd-Zahl zu erkennen,  wenn man die Banknote gegen das Licht hält.

Im Übrigen kann man den verdächtigen Schein auch mit einem zweifelsfrei echten vergleichen, den man beispielweise aus einem Geldautomaten gezogen hat. An den Geldautomaten kann aufgrund eines bestimmten Mechanismus kein Falschgeld ausgezahlt werden.

Falschgeld erkennen mit Stift

Man kann die Scheine auch mit einem Geldprüfstift prüfen. Derartige Stifte gibt es in chemischer und auch elektronischer Form zum Preis von 4 bis 7 Euro. Solche Stifte kann man auch bequem im Internet bestellen.

Elektronischer Stift

Der elektronische Stift untersucht bestimmte Merkmale wie die magnetischen und auch die UV-Eigenschaften auf der Banknote. Anhand dieser Merkmale kann der Stift eine echte Banknote identifizieren.

Bedienung:  Man muss den Stift entlang der Seriennummer des Geldscheins führen. Wenn der Schein echt ist, ertönt ein Signal.

Chemischer Stift

Beim chemischen Stift muss man auf dem Geldschein eine Fläche markieren und prüfen, wie sich die Banknote verfärbt. Wenn eine dunkle Verfärbung zu erkennen ist, handelt es sich um Falschgeld. Wenn man jedoch einen gelblichen Farbton erkennt, handelt es sich sehr wahrscheinlich um eine echte Banknote.

Falschgeld angenommen – was tun?

Wenn man Falschgeld angenommen hat und dies später bemerkt, sollte man sich an die Polizei wenden. Wenn man weiß von wem man das Falschgeld angenommen hat, sollte man dies der Polizei mitteilen. Ggf. kann die Polizei dann den Täter ermitteln, um weiteren Schaden in der Gesellschaft zu verhindern. Die Polizei wird das Falschgeld zunächst in der Ermittlungsakte zu Beweiszwecken aufbewahren. Sollte es keinerlei Ermittlungsansätze geben, wird die Polizei das Falschgeld an die Bundesbank schicken.

Nach § 37 Abs. 2 BbankG wird Falschgeld von der Bundesbank eingezogen und aufbewahrt.

Vorladung von der Polizei erhalten 

Wenn man wegen Geldfälschung bzw. Inverkehrbringen von Falschgeld beschuldigt wird und eine Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhält, sollte man auf keinen Fall der Vorladung Folge leisten. Man sollte umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen.  Dieser wird zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und mit einem zusammen eine Verteidigungsstrategie besprechen. Als Beschuldigter ist man nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen. Ein Schweigen darf nicht nachteilig ausgelegt werden. Vorladungen der Polizei muss man ohnehin keine Folge leisten. Vorladungen der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht muss man sehr wohl nachkommen, aber dies ist auch in Begleitung eines Rechtsanwalts möglich.

Fachanwalts-Tipp: Nach Erhalt einer Vorladung sollte man umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen. Dieser kann einen davor bewahren, sich in Widersprüche zu verwickeln oder sich selbst zu belasten.

FAQ zur Zahlung mit Falschgeld

Was versteht man unter dem Begriff "Falschgeld"?

Falschgeld ist jede Art von Geld oder Währung, die dazu bestimmt ist, echtes Geld vorzutäuschen, aber nicht von der autorisierten Instanz, der Bundesbank oder dem Eurosystem, ausgegeben wurde. Das kann sowohl Münzen als auch Banknoten umfassen.

Das Problem des Falschgelds ist nicht neu und kann erhebliche Auswirkungen auf das Vertrauen in das Währungssystem haben. Daher sind die Strafen für die Herstellung oder Verwendung von Falschgeld in Deutschland streng und werden durch das Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Verwendung von Falschgeld in Deutschland?

Die Verwendung von Falschgeld hat in Deutschland erhebliche rechtliche Konsequenzen. Nach §146 StGB wird das Inverkehrbringen von Falschgeld mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • Vorsätzliches Inverkehrbringen: Wenn jemand wissentlich Falschgeld in Umlauf bringt, ist dies ein strafbares Delikt. Das bedeutet, wenn man weiß, dass man Falschgeld besitzt und es dennoch als echtes Geld ausgibt.
  • Fahrlässiges Inverkehrbringen: In einigen Fällen kann es passieren, dass man unwissentlich Falschgeld in Umlauf bringt. In solchen Fällen kann die Rechtslage komplizierter sein. Die Strafbarkeit hängt von den genauen Umständen ab.

Beispiel: Wenn eine Person A Falschgeld von einer Person B erhält und es als echt ansieht, ist sie nicht strafbar, wenn sie es weiter gibt. Würde Person A jedoch aufgrund bestimmter Umstände skeptisch und überprüft das Geld nicht, könnte das als Fahrlässigkeit ausgelegt werden.

Was passiert, wenn ich unwissentlich Falschgeld erhalte und es weitergebe?

Wenn Sie unwissentlich Falschgeld erhalten und es weitergeben, sind Sie nach der aktuellen Rechtsprechung in Deutschland in der Regel nicht strafbar. Die Strafbarkeit gemäß §146 StGB setzt voraus, dass Sie wissentlich Falschgeld in Umlauf bringen. Wenn Sie jedoch Zweifel an der Echtheit des Geldes haben und es dennoch weitergeben, könnten Sie sich strafbar machen.

Die Strafe kann von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen, je nach Schwere des Delikts und den genauen Umständen. Es ist daher ratsam, immer vorsichtig zu sein, wenn Sie Geld erhalten, insbesondere in Situationen, in denen das Risiko, Falschgeld zu erhalten, höher ist, wie zum Beispiel bei Transaktionen mit Unbekannten oder auf Märkten.

Wie erkenne ich Falschgeld?

Die Erkennung von Falschgeld kann schwierig sein, insbesondere wenn die Fälschungen von hoher Qualität sind. Es gibt jedoch einige Merkmale, auf die Sie achten sollten:

  • Haptik: Echtes Geld hat eine besondere Beschaffenheit. Es fühlt sich fest und knitterfrei an. Falschgeld fühlt sich oft glatter oder flexibler an.
  • Wasserzeichen: Echte Banknoten haben Wasserzeichen, die nur bei Durchsicht sichtbar sind. Sie sind in der Regel komplex und schwer zu fälschen.
  • Hologramm: Auf vielen Banknoten befinden sich Hologramme, die ihre Farbe oder ihr Bild ändern, wenn Sie die Note kippen. Diese sind für Fälscher oft schwer zu kopieren.
  • Sicherheitsfaden: In vielen Banknoten ist ein Sicherheitsfaden eingebettet, der ebenfalls nur bei Durchsicht sichtbar ist.

Wenn Sie glauben, dass Sie Falschgeld erhalten haben, sollten Sie es bei der nächsten Bank oder Polizeidienststelle abgeben. Sie dürfen es nicht weitergeben, da dies gegen §146 StGB verstößt.

Was passiert, wenn ich Falschgeld bei der Bank oder Polizei abgebe?

Wenn Sie Falschgeld bei einer Bank oder einer Polizeidienststelle abgeben, wird dieses konfisziert und zur weiteren Untersuchung an die Bundesbank geschickt. Sie erhalten keinen Ersatz für das Falschgeld. Dies kann enttäuschend sein, insbesondere wenn Sie Opfer eines Betrugs wurden.

Allerdings ist es wichtig zu betonen, dass das Weitergeben von Falschgeld, selbst wenn Sie es unwissentlich erhalten haben, illegal ist und Strafen nach sich ziehen kann. Es ist daher immer besser, Falschgeld zu melden und zu übergeben, anstatt das Risiko einer Strafverfolgung einzugehen.

Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn ich Falschgeld erhalten habe?

Grundsätzlich ist es möglich, Schadenersatz zu verlangen, wenn Sie Falschgeld erhalten haben. Dies kann jedoch in der Praxis schwierig sein, da Sie nachweisen müssen, wer Ihnen das Falschgeld gegeben hat und dass diese Person wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich um Falschgeld handelt.

Darüber hinaus könnte die Durchsetzung eines solchen Anspruchs, insbesondere gegen Privatpersonen, kompliziert und zeitaufwendig sein. Bei Unternehmen oder gewerblichen Verkäufern könnten Sie möglicherweise eher Erfolg haben, insbesondere wenn es sich um größere Beträge handelt.

 


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