Wann ist die Gewaltdarstellung in den Medien eine Straftat? Erläuterungen zu §131 StGB

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 24. Februar 2024

Gewaltdarstellung ist nicht nur bei Filmen und Computerspielen ein Thema, sondern auch in der täglichen Berichterstattung und den Nachrichten. Ob der medialen Aufbereitung realer Gewalt dabei rechtliche Grenzen gesetzt sind, regelt § 131 StGB.

Gewaltdarstellung: Definition nach §131 StGB

§ 131 StGB regelt die Strafbarkeit von Gewaltdarstellung:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,

b) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder

2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien

a) einer Person unter achtzehn Jahren oder

b) der Öffentlichkeit

zugänglich macht oder

Gewaltdarstellung (© Goss Vitalij / fotolia.com)
Gewaltdarstellung (© Goss Vitalij / fotolia.com)
3. eine Schrift (§ 11 Abs. 3) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.“

Absatz 2 sagt zudem aus, dass Absatz 1 dann nicht gilt, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

Durch § 131 StGB wird somit das Verbreiten und das öffentliche Zugänglichmachen von Gewaltdarstellungen unter Strafe gestellt. Eine Legaldefinition des Begriffs der Gewaltdarstellung findet sich dabei direkt in Absatz 1. Die Gewaltdarstellung kann sowohl über Filme und das Internet, als auch über das Fernsehen, die sozialen Medien oder durch Kunst erfolgen. Werden beispielsweise Videos von u.a. Exekutionen, Folter oder Misshandlungen geteilt, zur Verfügung gestellt, gezeigt oder vorgeführt, kann dies eine strafbare Handlung sein.

Immer wieder steht § 131 StGB auch in der Kritik, da durch den Paragraphen eine deutliche Zensur von Film- und Kunstwerken befürchtet wird. Unter Berücksichtigung der umfassenden Kunstfreiheit wäre dies durchaus verfassungsrechtlich bedenklich. Weiterhin wird immer wieder vorgetragen, dass es fraglich sei, ob der Begriff der Gewaltdarstellung hinreichend bestimmt genug sei. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Verfassungsmäßigkeit der Norm als gegeben, legt aber gleichzeitig eine restriktive Auslegung nahe.

Strafen

Als Strafandrohung sieht § 131 Absatz 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Somit handelt es sich bei Gewaltdarstellung um ein Vergehen nach § 12 Absatz 2 StGB.

Gewaltdarstellung in den Nachrichten / Berichterstattung

Gewalt kann Quote bringen, gleichzeitig sorgen Gewaltdarstellungen in den Medien immer wieder für hitzige Diskussionen. Einerseits brauchen Medien Sensationen, andererseits empört man sich gerne darüber.

Strafrecht (© marco2811 / fotolia.com)
Strafrecht (© marco2811 / fotolia.com)
Gewalt wird zunehmend nicht nur im Wort erwähnt, vielmehr werden Gewaltdarstellungen immer häufiger in eindringlichen Bildern gezeigt. Immer wieder werden auch Untersuchungen durchgeführt, wie sich Gewaltdarstellung in den Medien vor allem auch auf junge Zuschauer auswirken kann.

Eine Befragung von Jugendlichen im Alter von 13 bis 18 Jahren durch die Uni Saarbrücken ergab dabei, dass bei den jungen Zuschauern durchaus nicht Angst und Furcht dominierten, sich vielmehr Gefühle wie Ekel, Verachtung und Trauer in ihnen regten. Sie lehnten die gezeigten Gewaltdarstellungen daher vielmehr ab, als dass sie sie akzeptierten.

Eine Gratwanderung für Journalisten ist auch die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen. Einerseits sollen die Zuschauer informiert werden, was in der Welt passiert und das zum Teil sogar live, andererseits dürfen die Opfer nicht dem Voyeurismus preisgegeben werden.

Der Pressekodex des Deutschen Presserats Richtlinie 11.3 sagt hierzu: „Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.“

Mediale Gewaltdarstellungen: Pro und Contra

Im Folgenden können Sie etwas über das Pro und Contra medialer Gewaltdarstellung lesen.

Pro:

  • Aus dem Grundversorgungsauftrag des Rundfunks kann sich ableiten lassen, dass den Bürgern ein Anspruch auf umfassende Wissensvermittlung zusteht.

Contra:

  • Die Berichterstattung über Gewalttaten stellt Journalisten vor eine besondere Herausforderung. Denn nicht selten werden die Medien durch die Täter dafür genutzt, ihre Taten öffentlich zu inszenieren, sei es Anders Breivik, der durch den Tod möglichst vieler Menschen mehr Aufmerksamkeit für sein im Netz veröffentlichtes Manifest erreichen wollte, oder James Holmes, der für seinen Amoklauf bewusst ein voll besetztes Kino wählte. Die Selbstinszenierung des Täters spielt bei solchen Taten meist eine nicht unwesentliche Rolle. Journalisten laufen Gefahr, sich als Werkzeug des Täters benutzen zu lassen.
Strafverteidiger-Tipp: Wenn Ihnen der Vorwurf strafbarer Gewaltdarstellungen gemacht wird, sollten Sie dies keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen, denn es drohen empfindliche Strafen. Sie sollten vielmehr umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren!

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