Haftunfähigkeit – Wann ist jemand haftunfähig und was muss man beim Antrag beachten?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 14. Dezember 2023

Wenn man eine Freiheitsstrafe (Haftstrafe) erhält, muss man diese – sobald das entsprechende Urteil rechtskräftig ist – zeitnah verbüßen, sprich im Gefängnis bzw. in der Justizvollzugsanstalt (JVA) absitzen. Allerdings gibt es auch Fälle, wo man wegen Haftunfähigkeit die Haftstrafe nicht absitzen muss bzw. zumindest Strafaufschub erhält. Hierbei handelt es sich um Fälle z.B. wegen Krankheit, psychischer Erkrankungen oder aufgrund des fortgeschrittenen Alters. Lesen Sie hier auch, wie ein Anwalt Ihnen helfen kann.

Was bedeutet Haftunfähigkeit?

Haftunfähigkeit? (© bibiphoto - stock.adobe.com)
Haftunfähigkeit? (© bibiphoto - stock.adobe.com)
Wenn man zu einer Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) verurteilt wurde, muss man diese Freiheitsstrafe zeitnah antreten, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist. Man kann den Haftantritt somit in der Regel nicht vermeiden.

Ausnahme: Wenn der Verurteilte haftunfähig ist!

Was bedeutet Haftunfähigkeit bzw. wann gilt man als haftunfähig?

Wenn ein Verurteilter an einer schweren physischen oder psychischen Erkrankung leidet und die Krankheit in einem Gefängniskrankenhaus nicht behandeln lässt, spricht man von Haftunfähigkeit.

In der Regel ist man also haftunfähig, wenn

  • man wegen einer Krankheit in Lebensgefahr schwebt, oder wenn
  • man an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, oder wenn
  • wenn sich die Krankheit in einem Gefängniskrankenhaus nicht angemessen behandeln lässt.

Bei der Haftunfähigkeit handelt es sich also um eine Verfassung des Betroffenen, die im Hinblick auf seine Persönlichkeit, seine Würde und die Gesundheit es verbietet, denjenigen in einer JVA einzusperren.

Wann genau von einer schweren physischen oder psychischen Erkrankung zu sprechen ist, ist nicht klar zu definieren.

Im Hinblick auf die Frage der Haftunfähigkeit spielen insbesondere auch folgende Faktoren eine Rolle:

  • Schwere der Erkrankung
  • Bedingungen/Zustände der JVA
  • Länge der Haftstrafe, die der Betroffene verbüßen muss
  • Wie ist die Auswirkung der Haft auf die Gesundheit des Betroffenen?

Was passiert, wenn jemand haftunfähig ist? In diesem Fall kommt es entweder zum Strafaufschub oder auch zur Strafunterbrechung.

Strafaufschub

Zum Einen kommt der sogenannten Strafaufschub in Betracht.

In Fällen, wo der Betroffene die Haft noch nicht angetreten hat, wird die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl zunächst außer Vollzug setzen und in einigen Monaten einen neuen Termin zur Haftantritt ansetzen.

Wenn die Krankheit schwerwiegender ist, wird die Staatsanwaltschaft keinen neuen Termin ansetzen bis sie von der Genesung des Betroffenen überzeugt ist, sprich bis ein ärztliches Gutachten ergibt, dass der Betroffenen haftfähig/gesund ist.

In Fällen, wo die baldige Genesung zu erwarten ist, kann die medizinische Behandlung auch in einem Justizvollzugskrankenhaus erfolgen. Das heißt also, dass in diesem Fall die Staatsanwaltschaft die Haft im JVA-Krankenhaus anordnet.

Strafunterbrechung

Neben dem Strafaufschub gibt es die sogenannte Strafunterbrechung nach § 455 StPO. Diese wird auch „Strafausstand“ genannt. Eine solche Unterbrechung der Freiheitsstrafe tritt ein in Fällen, wo der bereits Gefangene schwer erkrankt und es zu erwarten ist, dass die Krankheit voraussichtlich  - im Verhältnis zu der noch zu verbüßenden Strafe - für eine längere Zeit fortbestehen wird.

Auch hier muss geprüft werden, ob die Erkrankung des Betroffenen ggf. in einem JVA-Krankenhaus behandelt werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt es zur Strafunterbrechung. Ist der Betroffene wieder gesund, wird der Strafvollzug fortgesetzt; der Betroffene muss dann die Haft erneut antreten und die noch zu verbüßende Strafe absitzen.

Wenn es zur Strafunterbrechung kommt, muss sich der Betroffene in ein „normales“ Krankenhaus begeben, um seine Erkrankung behandeln zu lassen. Für die Kosten muss er selbst bzw. seine Krankenkasse aufkommen.

Es gibt auch Fälle, wo eine Strafunterbrechung ausgeschlossen ist. Hierbei handelt es sich um folgende Fälle:

  • Wenn Fluchtgefahr besteht.
  • Wenn Wiederholungsgefahr besteht.
  • Wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet wäre; dies ist bei Serientätern der Fall.

Gründe für Haftunfähigkeit

StGB (© blende11.photo - stock.adobe.com)
StGB (© blende11.photo - stock.adobe.com)
Für eine Haftunfähigkeit kommen diverse Gründe in Betracht. Nachfolgend die häufigsten Gründe für eine Haftunfähigkeit:

Haftunfähigkeit wegen Krankheit / drohende Lebensgefahr

Der häufigste Grund von Haftunfähigkeit ist eine schwerwiegende Krankheit des Betroffenen bzw. eine drohende Lebensgefahr für den Betroffenen.

Wenn die Inhaftierung das Leben des Betroffenen so sehr bedroht, dass bei Vollzug der Haft Lebensgefahr entstehen würde/könnte, ist der Strafvollzug aufgrund von Haftunfähigkeit zu verbieten. Wenn jedoch eine Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus möglich erscheint, kann man trotzdem die Inhaftierung durchführen. Dann hätte ein Antrag auf Haftunfähigkeit in der Regel keinen Erfolg.

Wenn z.B. ein bereits rechtskräftig Verurteilter an einer schweren Herzkrankheit leidet, wäre er durch die Haft einem höheren Lebensrisiko ausgesetzt als wenn er in Freiheit wäre.

Psychische Erkrankungen

Immer öfter haben die Menschen es mit psychischen Erkrankungen zu tun. Fraglich ist, welche psychischen Erkrankungen zur Haftunfähigkeit führen?

Fachanwalt.de-Tipp: Derjenige wird als haftunfähig angesehen, der an einer schweren Form einer psychischen Erkrankung leidet. Wenn er nachweislich psychisch krank ist und die Behandlung ausschließlich in einer psychiatrischen Klinik erfolgen kann und somit nicht in einem Justizvollzugskrankenhaus, dann ist die Strafvollstreckung verboten.

Um also durch eine psychische Krankheit für haftunfähig erklärt zu werden, muss eine schwere Form der Erkrankung gegeben sein. Eine fachgerechte Behandlung kann dann nur in einer psychiatrischen Klinik gewährleistet werden.

Folgende psychischen Erkrankungen begründen in der Regel die Haftunfähigkeit:

  • Paranoia
  • schwere Depressionen
  • Borderline/ Persönlichkeitsstörungen
  • Schizophrenie
  • Platzangst (Klaustrophobie)
  • Panikstörungen, Angststörungen
  • Demenz / Alzheimer

Die Staatsanwaltschaft prüft stets den Einzelfall. Ob und inwieweit die psychische Erkrankung gegeben ist, prüft die Staatsanwaltschaft mit einem ärztlichen Sachverständigengutachten.

Wenn die psychische Erkrankung der o.g. Diagnosen nicht derart stark ausgeprägt ist, ist also dennoch ein Haftantritt möglich. Dann wird der Betroffene in der Regel in eine Anstalt eingewiesen, wo eine entsprechende Behandlung möglich ist.

Haftunfähig wegen Alter?

Weit verbreitet ist die Ansicht, dass man aufgrund hohen Alters nicht inhaftiert werden darf und somit ab einem bestimmten Alter „per se“ als haftunfähig angesehen wird. Allerdings ist die Ansicht nicht richtig.

Ein hohes Alter an sich führt nicht automatisch zur Haftunfähigkeit. Dies zeigt ein Fall aus dem Jahre 2017. Hier wurde ein 96-Jähriger vom Landgericht Lüneburg mit Urteil vom 15.07.2015 (Az. 27 Ks 9/14) wegen Beihilfe zum Mord zu einer Haftstrafe von 4 Jahren verurteilt. Später als das Urteil rechtskräftig wurde und er die Haft antreten sollte, beantragte er Aufschub der Strafvollstreckung gemäß § 455 Abs. 3 StPO wegen erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen. Als Nachweis legte er ein Attest des Hausarztes vor, worin Haftuntauglichkeit bescheinigt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin eine amtsärztliche Stellungnahme und die Vorlage eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens eingeholt, worin sowohl in psychischer als auch in körperlicher Hinsicht die Haftfähigkeit des Verurteilten bestätigt wurden. Demnach wurde der Antrag des Verurteilten abgelehnt.

Hiergegen hat der 96-Jährige Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragt, welchen das Landgericht Lüneburg abwies. Hiergegen hat der 96-Jährige sofortige Beschwerde eingelegt und ein von ihm in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten vorgelegt.  Das zuständige OLG Celle hat die Beschwerde verworfen.

Als letzte Möglichkeit hat der 96-Jährige Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Also auch vor dem Bundesverfassungsgericht hatte der 96-Jährige keinen Erfolg; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2017, Az. 2 BvR 2772/17. 

Liste – Fälle, wo keine Haftunfähigkeit gegeben ist

Grundsätzlich kann man festhalten, dass die Haftunfähigkeit nicht gegeben ist, wenn keine besondere ärztliche Betreuung oder Versorgung notwendig ist und die Krankheit in der Vollzugsanstalt behandelt werden kann.

In folgenden Fällen liegt die Haftunfähigkeit nicht vor:

  • hohes Alter

Ein hohes Alter reicht grundsätzlich nicht au, um von einer Haftunfähigkeit         auszugehen, siehe weiter oben.

  • Drohen mit Suizid

Das drohen mit einem Suizid verhindert ebenfalls keine Inhaftierung. In einem Fall aus dem Jahre 2003 hatte sich eine Betroffene auf diesen Aspekt berufen, sprich Suizidversuche. Sie wurde wegen Betrug und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Das zuständige OLG Köln hat ihre Beschwerde mit Beschluss vom 25.11.2003 (Az. 2 Ws 623/03) verworfen. Die Suizidgefahr sei kein ausreichender Grund für den Strafaufschub nach § § 455 Abs. 2 StPO, da ihr mit Sicherungsmaßnahmen nach § 88 StVollzG zu begegnen sei.

  • Schwangerschaft

Eine Schwangerschaft wird grds. nicht als haftunfähig anerkannt. Dennoch trifft die             Staatsanwaltschaft immer eine Einzelfallentscheidung. Wenn die Schwangerschaft         relativ weit fortgeschritten ist und es ggf. Komplikationen oder vermehrte       Beschwerden gibt, kann die Staatsanwaltschaft dennoch von der Inhaftierung erst          einmal absehen.

  • Schwerbehinderung

Eine Schwerbehinderung an sich bedeutet noch keine Haftunfähigkeit. Auch hier ist der Einzelfall maßgeblich. In der Regel wird die Staatsanwaltschaft – abgesehen von wenigen Ausnahmen – den Antrag eines Schwerbehinderten auf Haftunfähigkeit ablehnen.

  • Interessen der öffentliche Sicherheit

Wenn überwiegende Gründe - vor allem der öffentlichen Sicherheit – entgegenstehen, darf die Vollstreckung nach § 455 StPO nicht unterbrochen werden. Ein solcher Fall ist z.B. dann gegeben, wenn es sich beim Betroffenen um einen Terroristen oder einen Serientäter handelt. In solchen Fällen darf der Betroffene nicht für haftunfähig erklärt werden.

Antrag und Verfahren

Staatsanwalt (© tippapatt - stock.adobe.com)
Staatsanwalt (© tippapatt - stock.adobe.com)
Nachfolgend soll erörtert werden, wie der Ablauf ist und wer über die Haftfähigkeit entscheidet.

Wer entscheidet über die Haftfähigkeit?

Die Haftfähigkeit kann man sich nicht einfach mal so vom Hausarzt attestieren lassen. Auch ein/e Attest/Bescheinigung von einem Facharzt kann die Haftunfähigkeit nicht herbeiführen. Eine solche Bescheinigung kann dennoch als Grundlage für die amtsärztliche Untersuchung helfen. Man kann sich also den Arzt, der über die Haftunfähigkeit entscheidet, nicht selbst aussuchen.

Ob Haftunfähigkeit vorliegt, stellt der sogenannte Amtsarzt fest, der von der Staatsanwaltschaft bzw. vom Rechtspfleger eingeschaltet wurde. Dieser Amtsarzt muss in einem medizinischen Gutachten entscheiden, ob der Betroffene haftunfähig ist.

Die Haftunfähigkeit muss zuvor vom Betroffenen bzw. von seinem Rechtsanwalt beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Staatsanwaltschaft, wobei der Rechtspfleger funktionell zuständig ist. Danach bewertet ein Amtsarzt den Gesundheitszustand des Betroffenen.

Im Rahmen der Haftunfähigkeitsuntersuchung überprüft der Arzt als Gutachter den Gesundheitszustand des Betroffenen. Er prüft, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen so schwer wiegen, dass ein Strafantritt nicht zumutbar wäre.

Fachanwalt.de-Tipp: Man sollte einen Antrag auf Haftunfähigkeit nicht alleine stellen, sondern einen Fachanwalt für Strafrecht hierfür beauftragen. Dadurch erhöht sich die Chance, dass man eher als „haftunfähig“ eingestuft wird.

Wenn der Amtsarzt die Haftfähigkeit feststellt, wird die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Betroffenen nachkommen und die Haftstrafe aufschieben bzw. unterbrechen bis der Betroffene wieder gesund ist.

In dem Verfahren über die Frage der Haftunfähigkeit prüft die Staatsanwaltschaft somit vor allem folgende Aspekte:

  • Lebenserwartung des Betroffenen
  • Gesundheitszustand des Betroffenen
  • Ärztliches Gutachten, Sachverständigengutachten

Wenn der Antrag abgelehnt wird

Wenn der Amtsarzt die Haftunfähigkeit nicht feststellt, wird die Staatsanwaltschaft den Antrag des Betroffenen ablehnen. Hiergegen hat der Betroffenen das Recht, Einwendungen zu erheben und somit einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Über diesen Antrag entscheidet sodann das Landgericht als sogenannte kleine Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit einem Richter.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts wiederum ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Das Oberlandesgericht entscheidet sodann selbst in der Sache und verweist somit die Sache nicht an das Landgericht zurück.

H3: Für wie lange gilt die Haftunfähigkeit?

Die Entscheidung über die Haftunfähigkeit gilt nicht lebenslang oder unbefristet.

In der Regel wird die Staatsanwaltschaft die Haftunfähigkeit – nachdem der Amtsarzt diese zuvor festgestellt hat – für 6 Monate anordnen.

Die Staatsanwaltschaft wird sodann rechtzeitig ein neues ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Betroffenen einholen, um zu schauen, ob die Erkrankung weiterhin vorliegt. Sollte der Amtsarzt erneut die Haftunfähigkeit feststellen, wird die Staatsanwaltschaft erneut die Haftunfähigkeit für 6 Monate andauern.

Wie kann ein Anwalt / Fachanwalt helfen?

Man kann den Antrag auf Haftunfähigkeit selbst stellen oder durch einen Angehörigen stellen lassen.

Da einem Antrag auf Haftunfähigkeit jedoch ohnehin schon selten stattgegeben wird und die Hürden für einen solchen Antrag recht hoch sind, sollte man sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Selbst wenn man einen Fachanwalt beauftragt hat, bleibt es eine große Herausforderung, die Haftunfähigkeit durchzubekommen. Die Hilfe durch einen Fachanwalt kann also im Zweifel und in Grenzfällen das „Zünglein an der Waage“ sein.

Hier finden Sie einen Fachanwalt für Strafrecht in Ihrer Nähe.

Vor allem wird der Fachanwalt für Strafrecht nach Rücksprache und Erörterung mit dem betroffenen Mandanten oder ggf. auch mit seinen Angehörigen den Antrag stellen.

Sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, wird der Fachanwalt für Strafrecht auch die weiteren erforderlichen Rechtsbehelfe gegen die ablehnende Entscheidung einlegen und dafür sorgen, dass Fristen nicht verpasst werden.

FAQ zur Haftunfähigkeit

Was bedeutet Haftunfähigkeit?

Die Haftunfähigkeit bezieht sich auf die rechtliche Unfähigkeit einer Person, eine Freiheitsstrafe zu verbüßen. Dies kann aufgrund verschiedener Faktoren wie körperlicher oder geistiger Gesundheit, Alter oder anderen relevanten Umständen eintreten. Der § 67 des Strafgesetzbuches (StGB) regelt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Ein Täter, der aufgrund seiner geistigen Verfassung als haftunfähig eingestuft wird, kann hier untergebracht werden, statt eine Freiheitsstrafe zu verbüßen. Beispiel: Ein älterer Täter, der aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung als haftunfähig eingestuft wird, könnte stattdessen zu einer alternativen Maßnahme wie Bewährung, Hausarrest oder Pflege in einer Gesundheitseinrichtung verurteilt werden.

Wer bestimmt die Haftunfähigkeit und wie wird sie festgestellt?

Die Haftunfähigkeit wird normalerweise durch ein medizinisches Gutachten festgestellt, das von einem qualifizierten Arzt erstellt wird. Dieser Arzt wird normalerweise vom Gericht ernannt. § 454 der Strafprozessordnung (StPO) sieht vor, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn der Verurteilte haftunfähig ist. Die Entscheidung über die Haftunfähigkeit trifft das Gericht, basierend auf dem medizinischen Gutachten.

Was passiert, wenn jemand während der Haft haftunfähig wird?

Sollte ein Häftling während der Verbüßung seiner Strafe haftunfähig werden, so sieht das deutsche Recht entsprechende Vorkehrungen vor. In diesem Fall kann der Gefängnisarzt oder eine andere qualifizierte medizinische Person die Haftunfähigkeit feststellen. Nach § 455 StPO kann der Vollzug der Freiheitsstrafe unterbrochen werden, wenn die Fortsetzung der Vollstreckung eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Verurteilten bedeuten würde.

Gibt es eine Altergrenze für die Haftfähigkeit?

Es gibt keine spezifische Altergrenze für die Haftfähigkeit im deutschen Recht. Jedoch können Alter und Gesundheitszustand eines Individuums Faktoren sein, die zu einer Einstufung als haftunfähig führen können. § 67d Abs. 2 StGB sieht vor, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach zehn Jahren zu überprüfen ist. Bei älteren Verurteilten kann dies eine Gelegenheit zur Neubewertung ihrer Haftfähigkeit sein.


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