Hausdurchsuchung – Was ist wann erlaubt? Rechte und Voraussetzungen einfach erklärt

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 28. September 2023

Eine Hausdurchsuchung wird meist in den frühen Morgenstunden durchgeführt. Sie dient der Staatsanwaltschaft und den ermittelnden Beamten dazu, Gegenstände oder Personen aufzufinden, um die Ermittlungsarbeit voranzutreiben. Eine solche Durchsuchung stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Person dar, so dass stets bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. U.a. braucht es einer richterlichen Anordnung für die Durchsuchung.

Hausdurchsuchung im StPO: Rechtsgrundlage kurz erklärt

Der Staatsanwaltschaft steht die Hausdurchsuchung als Mittel zur Beschaffung von Beweismitteln zur Verfügung. Hausdurchsuchungen dienen sowohl als präventive Maßnahme, also um zukünftige Straftaten zu verhindern, als auch als repressive Maßnahme, um bereits begangene Straftaten aufzuklären.

Hausdurchsuchung (© sharpi1980 / fotolia.com)
Hausdurchsuchung (© sharpi1980 / fotolia.com)
Die Rechtsgrundlage für eine Hausdurchsuchung bilden die §§ 102 ff. StPO.

So heißt es in § 102 StPO: „Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.“

Gemäß § 102 StPO sind auch Durchsuchungen bei anderen Personen möglich, wenn diese der Ergreifung des Beschuldigten oder der Verfolgung von Spuren einer Straftat oder der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände dienen.

Fachanwalt.de-Tipp: Zulässig sind Durchsuchungen bei anderen aber nur, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

Häufige Gründe

Eine Hausdurchsuchung kann aus unterschiedlichen Gründen durchgeführt werden:

  • Drogen

Ein häufiger Grund, warum eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird, ist die Suche nach Drogen. Dabei werden die Beamten nach den Drogen selbst suchen, beispielsweise Cannabis, Heroin oder Amphetamine, aber auch nach Utensilien, die im Zusammenhang mit Drogenkonsum bzw. -handel stehen, darunter Feinwaagen oder Verpackungsmaterial. Gesucht wird aber auch beispielsweise nach Listen mit Angaben zu Käufern und Verkäufern, nach einem Handy mit den entsprechenden Kontaktnummern und nach Chat-Verläufen, die Aufschluss über den Erwerb oder den Handel mit Drogen geben können.

  • Darknet Bestellung

Wird das Darknet dazu genutzt, um Drogen zu bestellen, gibt der Käufer meist nicht mehr als die Empfängeradresse über sich preis. Diese dient den Ermittlungsbehörden als Anhaltspunkt, um entsprechende Eingriffsmaßnahmen vorzunehmen. Die Empfängeradresse ist als Anfangsverdacht ausreichend.

Die Beamten werden bei der Hausdurchsuchung nach den Betäubungsmitteln selbst sowie nach Bestellunterlagen suchen, ebenso wie nach anderen Gegenständen, die als Nachweis über den Erwerb oder den Handel mit Betäubungsmitteln dienen.

Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Wahrscheinlichkeit für eine Hausdurchsuchung zunehmend sinkt, je länger die Drogenbestellung im Darknet bereits zurückliegt. Denn je mehr Zeit zwischen Bestellung und Durchsuchung liegt, umso geringer ist die Chance, entsprechende Beweismittel zu finden.

Und auch bei nur sehr geringen Mengen an im Darknet bestellten Betäubungsmitteln ist die Wahrscheinlichkeit für eine Hausdurchsuchung nicht sehr hoch, da auch immer auf die Verhältnismäßigkeit geachtet werden muss.

Darknet(© sunnyboy92 / fotolia.com)
Darknet(© sunnyboy92 / fotolia.com)
Aber nicht nur Drogen können im Darknet bestellt werden. Eine Hausdurchsuchung ist auch dann möglich, wenn aufgrund der kriminalistischen Erfahrung der Ermittlungsbehörden davon ausgegangen werden kann, dass die Hausdurchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln von Straftaten im Darknet führt. Gesucht werden kann neben Drogen daher beispielsweise auch nach Falschgeld oder Waffen.

Zudem werden die Beamten versuchen, Zugriff auf die Datenträger des Beschuldigten zu erlangen. Eine Beschlagnahme sämtlicher Datenträger in der Wohnung ist sehr wahrscheinlich. Die Beamten haben es dabei nicht nur auf Datenträger abgesehen, auf denen sich konkrete Beweismittel finden lassen, sondern auch auf solche, auf denen Bitcoins gespeichert sind.

Anders als bei Betäubungsmitteln, die zum Konsum bestellt wurden und daher sehr wahrscheinlich nach einer gewissen Zeit nicht mehr aufzufinden sind, kann bei Darknetbestellungen von Falschgeld und Waffen jederzeit mit einer Hausdurchsuchung gerechnet werden. Bei Waffen wird allein schon wegen des Aspekts der erhöhten Gemeingefährlichkeit eine Hausdurchsuchung durchzuführen sein.

  • Filesharing

Filesharing, worunter das illegale Verteilen von Software zu verstehen ist, stellt eine Form der Urheberrechtsverletzung dar, die bei den Unternehmen der Unterhaltungsindustrie zu erheblichen Schäden führt. Dabei gilt anzumerken, dass Nutzer von Tauschbörsen üblicherweise nicht damit rechnen müssen, dass die Polizei zwecks Hausdurchsuchung vor der Tür steht.

Was das Nutzen von Tauschbörsen angeht, nutzen die Geschädigten in der Regel Abmahnungen, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Eine Hausdurchsuchung wegen Fliesharing wird daher eher selten vorgenommen.

Geschädigte haben die Möglichkeit, sich direkt an den Internetprovider zu wenden, um Auskunft über die Täter zu erhalten. Dadurch wird eine Hausdurchsuchung in aller Regel obsolet. Kommt es dennoch zu einer Durchsuchung wegen Filesharing, bei der die Beamten auf das Auffinden von Beweismitteln aus sind, wird es zur Beschlagnahme des Computers kommen.

Berücksichtigt werden kann auch, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen erst ab einer gewissen Anzahl an Verstößen gegen das Urheberrecht aufnimmt. Hierbei können 300 Filme oder 2000 Songs als Richtwert zur Orientierung herangezogen werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Auch wenn eine Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit Filesharing nicht zu den am häufigsten durchgeführten Maßnahmen gehört, ist eine Durchsuchung dennoch nicht gänzlich auszuschließen. Reagiert der Betroffene nicht, weigert er sich, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen oder kann weiterhin von illegalen Aktivitäten ausgegangen werden, kann es zu einer Klage durch den Geschädigten kommen. Eine Hausdurchsuchung kann dann dazu dienen, Beweise sicherzustellen.
  • Urheberrechtsverletzung

In der Regel sehen es die Geschädigten einer Urheberrechtsverletzung nicht auf ein Strafverfahren ab. Ihnen kommt es üblicherweise vor allem darauf an, ihre zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen, hierzu gehören vor allem Unterlassung und die Zahlung von Schadensersatz. Um eben diese zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen, wird das Mittel der Abmahnung genutzt. 

Gänzlich ausgeschlossen werden kann eine Hausdurchsuchung nicht, aber die Wahrscheinlichkeit dafür sollte realistisch eingeordnet werden. Beim Herunterladen von Musik im Netz, ist wohl nicht mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen, wenn der Share-Ordner nicht mehr als einige Hundert bis zu 1.000 Titel umfasst.

Auch bei Computerspielen oder Erotik-Filmen ist eine Hausdurchsuchung nicht allzu wahrscheinlich, wobei die Wahrscheinlichkeit bei Erotik-Filmen noch am höchsten liegen dürfte, da hier angenommen wird, dass die Filme nicht nur heruntergeladen, sondern auch verbreitet werden, wodurch neben der Urheberrechtsverletzung auch der Tatbestand der Verbreitung pornografischer Schriften erfüllt wäre.

Voraussetzungen und Polizei-Rechte bei einer Hausdurchsuchung

Art. 13 GG stellt die Unverletzlichkeit der Wohnung sicher.

Polizei (© abr68 / fotolia.com)
Polizei (© abr68 / fotolia.com)
Daher gelten für die Hausdurchsuchung besondere Vorschriften, damit diese rechtmäßig durchgeführt werden kann, denn es handelt sich hier immer um einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen.

Hausdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss?

Als wichtigste formelle Anforderung für die Hausdurchsuchung ist die richterliche Durchsuchungsanordnung zu sehen. In § 105 Absatz 1 Satz 1 StPO heißt es hierzu: „Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden.“ Der richterlich angeordnete Durchsuchungsbeschluss besitzt eine Gültigkeit von höchstens sechs Monaten. Mit ihm wird die Berechtigung für eine einmalige Durchsuchung erteilt. Es ist gestattet, die Durchsuchung kurzzeitig zu unterbrechen, sie darf sich aber aufgrund von Unterbrechungen und Pausen nicht über mehrere Tage erstrecken.

Während also grundsätzlich Durchsuchungen richterlich angeordnet werden müssen, ist dies in Ausnahmefällen auch durch den Staatsanwalt oder dessen Ermittlungsperson, mithin der Polizei, möglich, wenn es sich um Gefahr im Verzug handelt. Von Gefahr im Verzug ist auszugehen, wenn der Zweck der Maßnahme gefährdet werden würde, würde man auf die richterliche Anordnung warten.

Fachanwalt.de-Tipp: Werden die eigenen Räumlichkeiten eines Verdächtigten bzw. Verurteilten durchsucht, um diesen zu ergreifen, wird keine besondere Durchsuchungsanordnung benötigt, wenn gegen den Betroffenen ein Haftbefehl vorliegt.

Uhrzeit

Prinzipiell gilt, dass Hausdurchsuchungen nicht zu sogenannten Unzeiten durchzuführen sind. Für den Sommer gilt es daher, dass Durchsuchungen zwischen 21 Uhr abends und 4 Uhr morgens nicht erlaubt sind. Im Winter hingegen sind keine Hausdurchsuchungen zwischen 21 Uhr und 6 Uhr erlaubt. Als Winter gilt dabei die Zeit von Oktober bis März. Hausdurchsuchungen sind weiterhin auch am Wochenende möglich.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollen Durchsuchungen außerhalb der genannten Durchsuchungszeiten vorgenommen werden, wird dafür eine besondere gerichtliche Anordnung benötigt.

Hausdurchsuchung ohne Anwesenheit

Eine Hausdurchsuchung kann auch dann vorgenommen werden, wenn die betreffende Person nicht zuhause ist. Eine Hausdurchsuchung in Abwesenheit ist also durchaus möglich. § 106 Absatz 1 StPO sagt hierzu: „Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.“

Welche Räume dürfen durchsucht werden?

Gemäß den §§ 102 ff. StPO ist die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume möglich. Zu verstehen sind darunter alle Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat. Die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse spielen dabei keine Rolle, er muss nicht einmal das Hausrecht innehaben.

Zudem wird eine Hausdurchsuchung nicht nur in tatsächlichen Wohnräumen durchgeführt. Durchsucht werden auch Betriebs- und Geschäftsräume, aber auch Hotelzimmer oder das befriedete Besitztum.

Strafrecht (© p365de / fotolia.com)
Strafrecht (© p365de / fotolia.com)
Nicht erfasst vom Begriff der Wohnung sind Haftzellen sowie Besucherräume einer Justizvollzugsanstalt.

Handy durchsuchen

Das Bundesverfassungsgericht hat sich 2005 dahingehend geäußert, dass Mobiltelefone nur bei schweren Straftaten ausgewertet werden dürfen. Es kann also etwa dann zulässig sein, das Handy zu beschlagnahmen, wenn wegen Mordes, Steuerhinterziehung oder einer anderen entsprechend schweren Straftat ermittelt wird.

Auto durchsuchen

Im Rahmen einer Hausdurchsuchung kann auch das Kraftfahrzeug des Betroffenen durchsucht werden zur Auffindung von Beweismitteln.

Ablauf

Hausdurchsuchungen werden häufig in den frühen Morgenstunden durchgeführt, wie bereits oben erwähnt, gibt es aber Zeiten, an die sich die Beamten halten müssen. Durch die Staatsanwaltschaft wird ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt.

Aus diesem geht hervor, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet, wo genau gesucht werden soll und ob sich die Durchsuchung um ein bestimmtes oder um generelle Beweismittel dreht. Neben den Beamten, dem Staatsanwalt und dem Vertreter der Stadt, kann auch ein Hund anwesend sein. Drogenspürhunde werden eingesetzt, um Rauschgift ausfindig zu machen.

Eigene Rechte und Verhalten bei einer Hausdurchsuchung

Betroffenen Personen wird geraten, den Beamten die Türe zu öffnen, da sonst ein Schlüsseldienst hinzugezogen wird. Es besteht eine Duldungspflicht, jedoch keine Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht. Es sollte nach einer Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und des Durchsuchungsprotokolls gefragt werden.

Der Betroffene sollte seinen Anwalt kontaktieren, jedoch muss die Polizei nicht bis zum Eintreffen des Anwalts mit der Hausdurchsuchung warten. Der Anwalt kann aber telefonisch mit dem Einsatzleiter verbunden werden, um mit der Situation vertraut gemacht zu werden.

Es ist ratsam, dass sich Betroffene während der Hausdurchsuchung kooperativ zeigen. Zur vorgeworfenen Tat sollte jedoch geschwiegen werden. Betroffene haben zudem das Recht, sich die Dienstnummern der beteiligten Beamten geben zu lassen und diese zu notieren. Zudem haben Betroffene das Recht, der Durchsuchung beizuwohnen, so können sie selbst darauf achten, dass nur die Maßnahmen durchgeführt werden, die durch den Durchsuchungsbeschluss gedeckt sind.

Zudem sollte Widerspruch sowohl gegen die Untersuchung als auch gegen eine mögliche Beschlagnahmung eingelegt werden, was im Protokoll zu vermerken ist. Die Person, die von der Hausdurchsuchung betroffen ist, sollte den Beamten gegenüber freundlich, aber bestimmt sein. Auch sollten die Beamten nicht an der Durchführung der Durchsuchung gehindert werden.

Fund

Bei der Hausdurchsuchung wird die Polizei sowohl konkrete Funde, wie z.B. Drogen, als auch etwaige Beweismittel sichern. Ist die Durchsuchung endgültig beendet, gilt es, sich unbedingt ein Verzeichnis aller Funde sowie sämtlicher gesicherten Gegenstände anfertigen zu lassen. So wird sichergestellt, dass einem im Nachhinein im Verfahren nichts angehängt wird, was nicht schriftlich festgehalten wurde.

Drogenfund

Ermittlungsverfahren (© sharpi1980 / fotolia.com)
Ermittlungsverfahren (© sharpi1980 / fotolia.com)
Läuft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, sind Hausdurchsuchungen keine Seltenheit.

Durch die Staatsanwaltschaft wird gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sollte sie Kenntnis von Tatsachen erlangen, durch die sich ein begründeter Verdacht ergibt, dass eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz vorliegt.

Geht man davon aus, dass in den Räumlichkeiten des Betroffenen noch Drogen zu finden sind, wird es zu einer Hausdurchsuchung kommen.

Zufallsfund

Unter Zufallsfunden versteht man Beweismittel, die für eine andere strafrechtliche Untersuchung von Relevanz sein können. Es ist grundsätzlich auch zulässig, Zufallsfunde zu Ermittlungszwecken zu verwerten. Dafür müsste für das Auffinden der Gegenstände des Zufallfundes der Durchsuchungsbeschluss auch ausreichend gewesen sein.

Fachanwalt.de-Tipp: Die gezielte Suche nach Zufallsfunden ist unzulässig!

Hausdurchsuchung ohne Fund

Sollte nichts gefunden werden im Rahmen der Hausdurchsuchung, kann sich der Betroffene auf § 107 Satz 2 StPO berufen: „Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.“

Anspruch auf Schadensersatz

Sollte die betroffene Person die Tür nicht selbstständig öffnen, kann die Polizei diese aufbrechen oder durch einen Schlüsseldienst öffnen lassen. Ein Ersatz des Schadens wird dann vorgenommen, wenn es zur Einstellung des Verfahrens oder zu einem Freispruch kommt oder wenn die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens ausbleibt. Den Betroffenen steht ab einer Schadenssumme von 25 Euro ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dieser muss innerhalb eines Monats beim Amtsgericht geltend gemacht werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Verlangt werden kann auch u.a. Ersatz für die Miete von Ersatzgeräten oder für entstandene andere Sachschäden.

FAQ zu Hausdurchsuchung

  • Was ist eine Hausdurchsuchung?

Eine Hausdurchsuchung ist eine staatliche Maßnahme, bei der Beamte der Polizei, des Zolls oder anderer Behörden ohne vorherige Ankündigung in eine Privatwohnung oder ein Geschäft einbrechen, um nach Beweismitteln für eine Straftat zu suchen. Eine solche Maßnahme stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar und ist daher an enge Voraussetzungen geknüpft.

  • Welche Gründe müssen für eine Hausdurchsuchung vorliegen?

Eine Hausdurchsuchung ist nur dann zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht und keine milderen Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Ein einfacher Verdacht reicht nicht aus. Es müssen auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Beweismittel in der durchsuchten Wohnung oder Geschäftsräumen zu finden sind.

  • Welche Behörden dürfen eine Hausdurchsuchung durchführen?

Eine Hausdurchsuchung darf nur von bestimmten Behörden durchgeführt werden. Dazu gehören vor allem die Polizei und der Zoll. Auch andere Behörden können unter bestimmten Voraussetzungen eine Hausdurchsuchung durchführen, etwa das Finanzamt oder die Staatsanwaltschaft.

  • Was sind mögliche Gründe für eine Hausdurchsuchung?

Eine Hausdurchsuchung kann aus verschiedenen Gründen angeordnet werden. Dazu gehören insbesondere der Verdacht auf eine Straftat, etwa Diebstahl, Betrug oder Drogenhandel. Auch bei einer Gefahr im Verzug, etwa bei einer Geiselnahme oder einem Amoklauf, kann eine Hausdurchsuchung angeordnet werden.

  • Was muss ich als Betroffener bei einer Hausdurchsuchung beachten?

Als Betroffener einer Hausdurchsuchung sollten Sie unbedingt ruhig bleiben und den Beamten keinen Widerstand leisten. Es ist empfehlenswert, einen Anwalt zu kontaktieren, der Sie während der Hausdurchsuchung begleiten kann. Auch sollten Sie darauf achten, dass bei der Durchsuchung alle Voraussetzungen eingehalten werden und keine Gegenstände beschädigt oder entwendet werden.

Welche Konsequenzen kann eine unrechtmäßige Hausdurchsuchung haben?

Eine unrechtmäßige Hausdurchsuchung kann schwerwiegende Konsequenzen haben. So können Beweismittel, die bei einer unrechtmäßigen Durchsuchung gefunden wurden, in einem späteren Gerichtsverfahren nicht verwendet werden. Auch können Beamte, die eine unrechtmäßige Hausdurchsuchung durchgeführt haben, sich strafbar machen und Schadensersatzforderungen drohen.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine Hausdurchsuchung stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar und ist daher an enge Voraussetzungen geknüpft. Die Gründe für eine Hausdurchsuchung müssen stets sorgfältig geprüft werden, bevor eine solche Maßnahme durchgeführt wird. Als Betroffener einer Hausdurchsuchung sollten Sie Ihre Rechte kennen und unbedingt einen Anwalt hinzuziehen, um sich während der Maßnahme angemessen vertreten zu lassen.

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