Hausfriedensbruch – wann macht man sich strafbar? Wie sollte man gegen eine Anzeige vorgehen?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 28. September 2023

Bei § 123 StGB geht es darum, das Hausrecht einer Person zu schützen. Unter Hausrecht versteht man dabei das Recht, zu bestimmen, wer sich in einem bestimmten persönlichen Herrschaftsbereich einer Person aufhalten darf. Wer sich also widerrechtlich über das Hausrecht eines anderen hinwegsetzt, begeht Hausfriedensbruch.

Hausfriedensbruch - Gesetzliche Regelung

Der Hausfriedensbruch ist in § 123 StGB geregelt. Dort heißt es: „Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Hausfriedensbruch (© Ida Friederson / fotolia.com)
Hausfriedensbruch (© Ida Friederson / fotolia.com)
Gemäß § 123 Absatz 2 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Hausfriedensbruch ist somit ein sogenanntes Antragsdelikt, genau genommen um ein absolutes Antragsdelikt. Das Antragserfordernis kann hier also nicht durch ein besonders öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ersetzt werden. Als Antragsberechtigter gilt der Verletzte der Straftat. Ohne entsprechenden Antrag seitens des Hausherrn, kommt es somit nicht zur strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung des Hausfriedensbruches.

Ein einmal gestellter Strafantrag kann im Laufe des Verfahrens auch wieder durch den Geschädigten zurückgenommen werden. Sollte dies der Fall sein, kommt eine Bestrafung nicht mehr in Frage.

Strafverteidiger-Tipp: Wer wegen Hausfriedensbruchs angezeigt wird, sollte dies nicht auf die leichte Schulter nehmen. Es können empfindliche Geldstrafen und im schlimmsten Fall sogar eine Haftstrafe drohen. Anwaltlicher Rat sollte daher möglichst zeitnah in Anspruch genommen werden, um eine entsprechende Verteidigungsstrategie auszuarbeiten. Vor vorschnellen Aussagen im Rahmen von Vernehmungen ist zudem abzusehen, um sich nicht selbst zu belasten.

Definition nach StGB

§ 123 StGB gehört dem 7. Abschnitt des Strafgesetzbuches an, welcher mit „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“ betitelt ist. Durch § 123 StGB wird das Rechtsgut der Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer geschützt. Wer dies vorsätzlich verletzt, begeht Hausfriedensbruch. Es geht somit darum, das Hausrecht einer Person zu schützen. Es soll jedem freistehen, selbst zu entscheiden, wer sich beispielsweise in der eigenen Wohnung oder einem anderen persönlich geschützten Raum aufhält und wie lange diese Person dort verweilen darf.

Das Hausrecht liegt stets bei demjenigen, dem auch das Nutzungsrecht an einer Räumlichkeit oder Fläche zusteht. Bei der Wohnung etwa, liegt das Hausrecht daher nicht beim Vermieter, sondern beim Mieter. Denn der Vermieter hat das Hausrecht an den Mieter abgetreten. Sind mehrere gleichberechtigte Mieter vorhanden, wird das Hausrecht unter diesen geteilt. In diesem Fall haben alle das Recht darüber zu entscheiden, wer sich in ihrem Herrschaftsbereich aufhalten darf. Sollten sich die Gleichberechtigten nicht einig sein, ob einer Person der Zutritt zum gemeinsamen Herrschaftsbereich gestattet werden soll oder nicht, wird darauf abgestellt, ob es dem Teil, der dagegen ist, zuzumuten ist, dass die Person entgegen seinem Willen trotzdem Zutritt erhält.

§ 123 StGB findet zudem eine Qualifikation in § 124 StGB, dem schwerem Hausfriedensbruch. Dort heißt es: „Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Das Strafantragserfordernis, das für § 123 StGB vorausgesetzt wird, entfällt bei § 124 StGB. Schwerer Hausfriedensbruch wird somit von Amts wegen verfolgt. Damit § 124 StGB zu bejahen ist, müssen zunächst alle Tatbestandsmerkmale des Hausfriedensbruchs vorliegen. Daneben müssen noch weitere Bedingungen gegeben sein. Dazu gehören das Vorhandensein einer Menschenmenge sowie die Zusammenrottung und schließlich das Eindringen in gewalttätiger Absicht bzw. die Absicht zu Gewalttätigkeiten.

Von einer Menschenmenge spricht man, wenn eine räumlich zusammengeschlossene, nicht mehr unmittelbar überschaubare Ansammlung mehrerer Personen gegeben ist. Ausgehend von der Unübersichtlichkeit, kann dies schon ab ca. 10 Personen der Fall sein.

Diese Personengruppe muss sich zusammenrotten, lediglich eine Versammlung genügt nicht. Die Gruppe muss also einen den Frieden störenden Willen teilen. Letztlich muss die Zusammenrottung auch öffentlich erfolgen. Es muss also möglich sein, dass sich andere Personen in beliebiger Zahl der Gruppe noch anschließen.

Als Tathandlung muss dann das Eindringen in eine geschützte Örtlichkeit erfolgen. Es müssen nicht alle Personen der Gruppe in diese geschützte Örtlichkeit eindringen, es genügt, wenn Einzelne dies tun, während die anderen Personen dies mittäterschaftlich tragen.

Subjektiv muss die Absicht vorliegen, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten zu verüben. Es ist erforderlich, dass diese Absicht bereits zum Zeitpunkt des Eindringens vorhanden ist. Sie darf sich nicht erst im Nachhinein entwickeln.

Die Strafbarkeit eines versuchten Hausfriedensbruchs ist nicht gegeben. Im Strafgesetzbuch finden sich entsprechende Regelungen zum Versuch. In § 23 StGB heißt es hierzu: „Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.“

Da es sich bei Hausfriedensbruch um ein Vergehen handelt, müsste somit eine ausdrückliche Versuchsstrafbarkeit im Gesetz festgelegt sein. Dem ist jedoch nicht so. Ein versuchter Hausfriedensbruch ist somit nicht strafbar.

Hausfriedensbruch - Tatbestandsmerkmale

§ 123 StGB sieht grundsätzlich zwei Arten der Begehung eines Hausfriedensbruchs vor. Zum einen gibt es das vorsätzliche widerrechtliche Eindringen in die Räumlichkeiten eines anderen. Zum anderen ist aber auch das Sich-nicht-Entfernen nach Aufforderung unter Strafe gestellt.

Strafrecht (© luckybusiness / Fotolia.com)
Strafrecht (© luckybusiness / Fotolia.com)
Unter Eindringen versteht man das Betreten entgegen dem Willen des Berechtigten. Der Berechtigte kann seinen Willen ausdrücklich, als auch konkludent äußern. Es bleibt weiterhin auf die Details des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Eine offenstehende Terrassentür etwa bedeutet nicht, dass Fremde dadurch prinzipiell eine Zutrittserlaubnis erhalten, auch wenn nun kein Zutrittshindernis mehr besteht. Hier tritt die sogenannte Sozialüblichkeit zutage. Das heißt, dass es sozial üblich ist, keine Fremden ungefragt in seine Wohnung zu lassen. Im umgekehrten Fall ist der Eigentümer eines Kaufhauses natürlich dennoch daran interessiert, dass möglichst viele Leute sein Kaufhaus betreten, obwohl es über Eingangstüren verfügt. Sozial unüblich wäre es hingegen, einen potentiellen Ladendieb hereinzubitten, daher wird ein Kaufhausbesitzer in der Regel nicht wollen, dass maskierte oder bewaffnete Personen Zutritt erlangen.

Damit das Merkmal des Eindringens erfüllt ist, reicht es schon aus, dass ein Fuß oder ein anderes Körperteil in den geschützten Raum gesetzt wird. Der Täter muss sich also nicht komplett in dem Raum aufhalten. Nicht ausreichend ist es hingegen, beispielsweise nur einen Stein durch ein Fenster zu werfen, denn hier bleibt der eigene Körper weiterhin außerhalb des fremden Bereichs. Als Berechtigter wird der Inhaber der Verfügungsgewalt angesehen.

Die alternative Tathandlung zum Eindringen wäre das Verweilen ohne Befugnis. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter sich trotz Aufforderung nicht aus dem Tatobjekt entfernt. Beim Verweilen handelt es sich also um ein Unterlassungsdelikt. Beim widerrechtlichen Eindringen handelt der Täter von Anfang an gegen den Willen des Berechtigten. Beim unbefugten Verweilen hingegen hat er zunächst die Berechtigung, den geschützten Bereich zu betreten, der Berechtigte ändert dann aber seine Meinung und möchte, dass der Täter geht. Dies kann durch eine ausdrückliche Aufforderung geschehen oder durch konkludentes Handeln, etwa durch das energische Deuten Richtung Ausgang.

§ 123 StGB legt auch klar fest, um welche Räumlichkeiten es sich handeln muss. Da wären zum einen die Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen. Wohnungen sind Räumlichkeiten, die hauptsächlich dazu dienen, zur ständigen Benutzung durch Menschen zur Verfügung zu stehen, ohne dass es sich in erster Linie um Arbeitsräume handelt. Zum Begriff der Wohnung gehören daher auch Wohnwagen oder Zelte, jedoch keine leerstehenden Wohnungen, da diese in einem leerstehenden Zustand keine räumlich abgetrennte Privatsphäre sichern.

Geschäftsräume definieren sich als abgeschlossene Betriebs- und Verkaufsstände, die vorübergehend oder dauernd gewerblichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken dienen. Bei Geschäftsräumen wird man regelmäßig auf die Öffnungszeiten abstellen. Ein Kaufhaus etwa bietet während der regulären Öffnungszeiten freien Zutritt für jeden, wenn kein Hausverbot ausgesprochen wurde. Außerhalb der Öffnungszeiten wird man jedoch von Hausfriedensbruch ausgehen müssen.

Unter sonstigen befriedeten Besitztümern versteht man schließlich Örtlichkeiten, deren klare Umgrenzung nach außen hin erkennbar ist und die gegen unbefugtes Betreten geschützt sind. Klare Umgrenzungen sind etwa Mauern und Zäune. Als befriedetes Besitztum werden beispielsweise eingezäunte Grundstücke oder eingezäunte Wiesen und Weiden angesehen.

Weiterhin umfasst § 123 StGB auch den Schutz abgeschlossener Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind. Dazu gehören u.a. Behördengebäude, Kirchen sowie öffentliche Bahnhöfe.

Verjährung

Wie viele andere Straftaten auch, unterliegt der Hausfriedensbruch der Verjährung. Dabei wird zwischen der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung unterschieden. Ist die Verfolgungsverjährung eingetreten, ist eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich. Die Vollstreckungsverjährung hingegen befasst sich mit dem Fall, dass eine schon rechtskräftig ergangene Entscheidung nach dem Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden kann. Sollte also ein Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein, welche nicht vollstreckt wird, ist dies auch nicht mehr möglich, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Was die Verjährungsfrist für die Verfolgungsverjährung angeht, ist § 78 StGB einschlägig. Demnach muss auf das Höchstmaß der Strafe des jeweiligen Tatbestands abgestellt werden.

Hausfriedensbruch wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr unter Strafe gestellt. Ein Jahr ist also die maximale Zeit, die ein Täter hinter Gittern absitzen müsste. Somit ist § 78 Absatz 3 Nummer 5 StGB einschlägig und die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung beim Hausfriedensbruch liegt bei drei Jahren.

Strafverteidiger-Tipp: Nach Ablauf von drei Jahren kann ein Täter also nicht mehr strafrechtlich für einen begangenen Hausfriedensbruch belangt werden.

Strafmaß

Neben einer Freiheitsstrafe ist bei Hausfriedensbruch auch eine Geldstrafe möglich. Deren Höhe hängt von verschiedenen Umständen ab. Es werden stets die Gesamtumstände der Tat berücksichtigt, zudem erfolgt eine Gesamtbetrachtung des Täters. Gibt es eventuell schon Vorstrafen? Wie ist der Täter wirtschaftlich aufgestellt? Einen Ersttäter erwartet erfahrungsgemäß meist eine mildere Strafe. Was die Gesamtumstände der Tat angeht, wird u.a. berücksichtigt, welche Beziehung zwischen Täter und Opfer herrscht und wie intensiv die Belastungen durch den Hausfriedensbruch für das Opfer ausgefallen sind.

Da Hausfriedensbruch mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet wird, handelt es sich hierbei um ein Vergehen nach § 12 StGB. Während es sich bei Verbrechen um rechtswidrige Taten handelt, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind, sind Vergehen hingegen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Verhalten nach einer Anzeige

Kommt es zu einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch und wurde auch ein entsprechender Strafantrag gestellt, sollte besonnen vorgegangen werden. In jedem Fall ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden, dieser weiß, wie in einer solchen Situation am besten vorzugehen ist. Im besten Fall wird ein Fachanwalt für Strafrecht konsultiert. Ein Fachanwalt ist auch bestens mit der aktuellen Rechtsprechung zum Thema Hausfriedensbruch vertraut. Zudem sollte vermieden werden, sich selbst bei Vernehmungen zu belasten, indem unüberlegte Aussagen getroffen werden.

Der Anwalt wird üblicherweise Akteneinsicht beantragen und sich um eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie bemühen. In der Praxis lässt sich oftmals auch eine Einstellung gegen Geldauflagen erwirken. Dies hat den Vorteil, dass die Einstellung gegen Geldauflage nicht im Führungszeugnis erwähnt wird.

Im gegenteiligen Fall, nämlich dann, wenn man selbst Opfer eines Hausfriedensbruchs wurde, sollten ebenfalls entsprechende Schritte eingeleitet werden. Sollte eine andere Person widerrechtlich in einen persönlich geschützten Raum eindringen, sollte die Polizei umgehend informiert werden. Die Polizei kann bei Bedarf auch Zwang einsetzen, um den Eindringling zu entfernen. Weiterhin kann es ratsam sein, sich auch hier an einen Anwalt zu wenden.

Dies gilt insbesondere dann, wenn mögliche Ersatzansprüche gegen den Eindringling im Raum stehen, etwa dann, wenn man selbst während der Tathandlung verletzt wurde oder wenn es zur Beschädigung der Einrichtung o.ä. kam. Ein Rechtsanwalt wird dem Betroffenen erläutern, welche Ansprüche durchgesetzt werden können.

Hausfriedensbruch - Schema

§ 123 StGB wird nach folgendem Schema geprüft. Nur, wenn alle Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann ein Hausfriedensbruch bejaht werden.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt: Wohnung, Geschäftsräume, abgeschlossene zum Dienst bestimmte Räume oder befriedetes Besitztum

b) Tathandlung: Eindringen oder verweilen ohne Befugnis

2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestands

II. Rechtswidrigkeit: Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

III. Schuld: Es dürfen keine Entschuldigungsgründe vorliegen.

IV. Ergebnis

V. Strafantrag nach § 123 Absatz 2 StGB

FAQ zum Hausfriedensbruch

  • Was ist Hausfriedensbruch?

Hausfriedensbruch ist ein strafrechtlicher Tatbestand, der in § 123 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Dabei handelt es sich um eine Straftat, bei der eine Person widerrechtlich in eine fremde Wohnung oder ein fremdes Gebäude eindringt oder darin verweilt.

  • Was sind die Voraussetzungen für einen Hausfriedensbruch?

Es müssen folgende Voraussetzungen für einen Hausfriedensbruch vorliegen:

  1. Der Täter muss in eine fremde Wohnung oder ein fremdes Gebäude widerrechtlich eindringen oder darin verweilen.
  2. Die fremde Wohnung oder das fremde Gebäude muss gegen den Willen des Berechtigten betreten worden sein.

Ein Beispiel für einen Hausfriedensbruch wäre, wenn eine Person durch Aufhebeln eines Fensters in eine fremde Wohnung eindringt und sich dort widerrechtlich aufhält, ohne dass der Eigentümer oder Mieter dies gestattet hat.

  • Was ist der Unterschied zwischen Hausfriedensbruch und Hausbesetzung?

Der Unterschied zwischen Hausfriedensbruch und Hausbesetzung liegt darin, dass bei einer Hausbesetzung die Besetzer einen Anspruch auf die Nutzung des Hauses geltend machen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Haus seit längerer Zeit leersteht und die Besetzer es als Wohnraum nutzen möchten. Bei einem Hausfriedensbruch hingegen liegt kein solcher Anspruch vor.

  • Welche Strafe droht bei Hausfriedensbruch?

Hausfriedensbruch ist gemäß § 123 StGB strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. In schweren Fällen, zum Beispiel wenn Gewalt angewendet wird oder besonders hoher Sachschaden entsteht, kann die Strafe auch höher ausfallen.

  • Was kann man tun, wenn man Opfer eines Hausfriedensbruchs wird?

Wenn man Opfer eines Hausfriedensbruchs wird, sollte man umgehend die Polizei informieren und eine Strafanzeige erstatten. Es ist auch ratsam, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

  • Kann man sich gegen einen Vorwurf des Hausfriedensbruchs verteidigen?

Ja, man kann sich gegen einen Vorwurf des Hausfriedensbruchs verteidigen. Es ist in jedem Fall ratsam, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen und gegebenenfalls eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Fachanwald.de-Tipp: Hausfriedensbruch ist ein strafrechtlicher Tatbestand, der definiert, dass das widerrechtliche Betreten oder Verweilen in einer fremden Wohnung oder einem fremden Gebäude gegen den Willen des Berechtigten erfolgen muss. Die Strafe für Hausfriedensbruch kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe sein. Es ist wichtig, im Falle eines Hausfriedensbruchs die Polizei zu informieren und sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Man kann sich auch gegen einen Vorwurf des Hausfriedensbruchs verteidigen, indem man beispielsweise eine Verwechslung oder eine Aufforderung des Vermieters oder eines Mitbewohners geltend macht.

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