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Körperliche Untersuchung und Entnahme einer Blutprobe nach § 81a StPO – stehen der Polizei diese Befugnisse zu?

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 08.10.2025

Man ist Beschuldigter in einem Strafverfahren und erhält von der Polizei neben der Vorladung zur Sache noch eine weitere Vorladung zur körperlichen Untersuchung und zur Entnahme einer Blutprobe. Fraglich ist, ob man dies über sich ergehen lassen muss? Die Polizei darf verschiedene Maßnahmen treffen, um Straftaten aufklären zu können. Die StPO hat eine Vielzahl von Maßnahmen, die an Beschuldigten durchgeführt werden können, die allerdings mit tiefgehenden Einschnitten in die Privat- und Individualsphäre des Betroffenen einhergehen. Als Beschuldigter muss man eine körperliche Untersuchung nach § 81a StPO unter bestimmten Voraussetzungen über sich ergehen lassen.

Körperliche Untersuchung - Rechtsgrundlage

Körperliche Untersuchung (© sharpi - fotolia.com)
Körperliche Untersuchung (© sharpi - fotolia.com)
Die körperliche Untersuchung meint dabei im Strafrecht die Inaugenscheinnahme des Körpers des Beschuldigten inklusive der natürlichen Körperöffnungen zum Zwecke der Auffindung von Spuren.

Die StPO erlaubt den Ermittlungsbehörden diverse Zwangsmaßnahmen an einem Beschuldigten.

Zu diesen Zwangsmaßnahmen gehören vor allem:

  • Körperliche Untersuchung und Blutprobe nach § 81a StPO
  • Anfertigen von Lichtbildern und Fingerabdrücken nach § 81b StPO
  • Durchsuchung der Wohnung nach § 102 StPO
  • Anordnung von U-Haft nach § 112 StPO
  • Überwachung nach §§ 100a – 100f StPO
  • längere Observation nach § 163a StPO
  • Sicherstellung und Beschlagnahme nach §§ 94 ff. StPO

Körperliche Untersuchungen des Beschuldigten dürfen nach § 81a Absatz 1 StPO zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Für diesen Zweck sind die Entnahme einer Blutprobe und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, zulässig. Dies ist auch ohne Einwilligung des Beschuldigten möglich, solange seine Gesundheit keinen Nachteil zu befürchten hat.

Die körperliche Untersuchung nach § 81 a StPO darf grds. nur durch das Gericht angeordnet werden. Wenn aber der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet ist, darf die körperliche Untersuchung auch durch die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen angeordnet werden, vgl. § 81a Absatz 2 StPO.

§ 81a StPO gestattet im Ergebnis die körperliche Untersuchung, den körperlichen Eingriff und die Entnahme einer Blutprobe als körperlichen Eingriff beim Beschuldigten.

Eine körperliche Untersuchung einer dritten Person wird von § 81a StPO nicht gestattet. Dies wiederum fällt unter § 81c StPO.

Was meint die Körperliche Untersuchung?

Die körperliche Untersuchung meint die Inaugenscheinnahme des Körpers des Beschuldigten inklusive der natürlichen Körperöffnungen (Mund, Augen, Nasenlöcher, Gehörgang, Scheide, After) zum Zwecke der Auffindung von Spuren. Beweismittel ist somit der Körper selbst.

Die körperliche Untersuchung ist von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorzunehmen und bedarf grds. der Anordnung durch den Richter. Bei Gefahr im Verzug darf diese allerdings durch die Anordnung der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen (Polizei) ersetzt werden.

Beispiele für körperliche Untersuchungen:

  • Magenaushebung
  • Computer-Tomographie
  • Röntgenaufnahmen
  • nach h.M. auch das Festhalten und das Festbinden

Körperlicher Eingriff und Entnahme von Blutproben

Desweiteren muss zwischen einem Körperlichen Eingriff und der Entnahme von Blutproben unterschieden werden.

Körperlicher Eingriff

 Blutentnahme (© Henrik Dolle - fotolia.com)
Blutentnahme (© Henrik Dolle - fotolia.com)
Ein körperlicher Eingriff ist eine Maßnahme, bei der die körperliche Integrität des Menschen verletzt wird. Folgende Eingriffe gelten als körperlicher Eingriff:

  • Eindringen in natürliche Körperöffnungen
  • Entnahme von künstlichen oder natürlichen Körperbestandteilen, wenn das mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist.
  • Entnahme von Hirn- und Rückenmarksflüssigkeit
  • Szintigraphie (nuklearmedizinische Untersuchung)
  • Arteriographie (radiologische Darstellung von arteriellen Blutgefäßen)
  • Entnahme von Blut
  • Entnahme von Samen, Harn und Speichel

Ein körperlicher Eingriff darf wie auch die Entnahme einer Blutprobe nur von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. Die Polizei selbst darf also weder einen körperlichen Eingriff vornehmen noch Blut abnehmen. Dieses sieht für bestimmte Verkehrsdelikte eine Ausnahme von der richterlichen Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben vor und hat die Anordnungskompetenz auf Staatsanwaltschaft und Polizei übertragen, vgl. § 81a Abs. 2 StPO.

Entnahme von Blutproben

Am 24.08.2017 ist das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 in Kraft getreten.

Dabei handelt es sich um die nachfolgend aufgeführten Verkehrsdelikte:

  • § 315a StGB Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs)
  • § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs)
  • § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

Gegenüberstellung der beiden Rechtslagen und Gesetzestexte:

(Text alte Fassung) § 81a Abs. 2 StPO

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(Text neue Fassung) § 81a Abs. 2 StPO

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Die Entnahme von Blut bedarf somit gemäß § 81a II 2 StPO keiner richterlichen Anordnung mehr, sondern nur noch, dass "bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs.1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist". Dann dürfen auch Staatsanwaltschaft und Polizei die Blutentnahme anordnen.

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Duldungspflicht bei „Exkorporation“

Ob ein Beschuldigter die zwangsweise herbeigeführte sog. „Exkorporation“ (Verabreichung von Brech- und Abführmitteln) dulden muss, ist heftig umstritten.

EGMR (© kamasigns - fotolia.com)
EGMR (© kamasigns - fotolia.com)
Es wird darin teilweise ein Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz durch Zwang zur aktiven Mitwirkung gesehen aber auch ein Verstoß gegen die Menschenwürde und/oder ein Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit (vgl. OLG Frankfurt NJW 1997, 1647)

Nach Ansicht des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) kann dies eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) darstellen (EGMR NJW 2006, 3117). Die herrschende Meinung lässt diese derart unangenehme Untersuchungsmethode allenfalls zur Aufklärung von schweren Straftaten zu (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, § 81a StPO, Rn.22).

Der EGMR hat in seiner vorgenannten Entscheidung weiter ausgeführt, dass die Verwertung von Beweisen, die durch eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung  erlangt wurden, eine Verletzung des Grundsatzes des fair trial nach Art. 6 EMRK darstellen könnte.

Abgrenzung zur Durchsuchung einer Person

Die körperliche Untersuchung ist abzugrenzen von der Durchsuchung einer Person nach § 102 StPO.

Wenn im Körper nach Gegenständen gesucht wird, liegt eine körperliche Untersuchung vor.

Wenn am Körper bzw. in natürlichen Körperöffnungen (die zugänglich sind) nach Gegenständen gesucht wird, liegt eine Durchsuchung nach § 102 StPO vor. Eine Ausnahme bildet aber Der Fall, wo bei der Suche nach körperfremden Beweismitteln ein körperlicher Eingriff vorgenommen wird. Dies wiederum wird als Untersuchung angesehen.

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Einwilligung und Mitwirkung des Beschuldigten

Bei einer Maßnahme nach § 81a StPO ist der Beschuldigte selbst Gegenstand der Inaugenscheinnahme und der Begutachtung. Er ist somit quasi ein Beweisstück gegen sich selbst. Er hat die staatlichen Maßnahmen zu dulden. Selber aktiv mitwirken muss der Beschuldigte nicht.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Eine körperliche Untersuchung im Strafrecht ist eine Maßnahme, die von Ermittlungsbehörden durchgeführt wird, um Beweise für eine Straftat zu sammeln. Sie darf nur unter bestimmten Bedingungen und in Abstimmung mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung durchgeführt werden. Eine körperliche Untersuchung darf nur von einem Arzt oder, in Ausnahmefällen, von einem Polizeibeamten durchgeführt werden und muss verhältnismäßig sein. Eine rechtswidrige körperliche Untersuchung kann zur Unzulässigkeit von Beweisen führen und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen für die durchführende Person haben. Als Verdächtiger ist es wichtig, sich über seine Rechte zu informieren und gegebenenfalls einen Anwalt hinzuzuziehen. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Ihnen noch nähere Auskünfte erteilen.


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