Was meint Meineid und wie hoch ist die Strafe?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 2. Januar 2024

Alles fing harmlos an. Ein Bekannter hat Sie in einem Verfahren vor Gericht als Zeugen angegeben, damit Sie ihm einen Freundschaftsdienst erweisen und ihm ein Alibi vor Gericht verschaffen. Sie haben ihm den Dienst erwiesen und vor Gericht gelogen. Der Richter hat Ihnen ohnehin nicht geglaubt und sie unter Eid vernommen. Sie sind bei Ihrer Aussage geblieben und haben unter Eid („schwören“) falsch ausgesagt. Sie haben sich nun wegen Meineid strafbar gemacht und sind bereits mit 1 Bein im Gefängnis. 

Meineid - Definition, gesetzliche Regelung und Strafmaß

Meineid bedeutet einen Eid, mit dem vorsätzlich und wissentlich etwas Unwahres beschworen wird.

Der Straftatbestand des Meineids ist in § 154 StGB geregelt. Der Wortlaut lautet:

(1) „Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“

(2) „In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“

Geschütztes Rechtsgut ist - wie bei § 153 StGB – die inländische staatliche Rechtspflege.

Meineid (© blende11.photo / fotolia.com)
Meineid (© blende11.photo / fotolia.com)
Der Straftatbestand des Meineids ähnelt der falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB. Der Meineid ist grds. eine Qualifikation der falschen uneidlichen Aussage gemäß § 153 StGB, zumindest für Zeugen und Sachverständige.  Der Meineid ist aber im Verhältnis zum § 153 StGB ein Jedermannsdelikt. Tauglicher Täter ist damit ein jeder Aussagender, soweit er im jeweiligen Verfahren und in seiner konkreten Verfahrensrolle überhaupt wirksam vereidigt werden kann. Somit kommen sowohl Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und auch Zivilparteien als taugliche Täter in Betracht. Ein Beschuldigter im Strafverfahren hingegen kann nicht tauglicher Täter sein.

Die Tathandlung des § 154 StGB besteht im „falschen Schwören“, also das Beschwören einer falschen Aussage. Ein falsches Schwören verlangt, dass der Täter eine falsche Aussage beschwört bzw. zuerst einen Eid leistet und im Anschluss falsch aussagt [Kindhäuser, StrafR BT I, § 47 Rn. 8]. Der Täter muss hierbei die Worte „ich schwöre“ sprechen. Nach der sog. „objektiven Theorie“ ist eine Aussage falsch, wenn sie mit der objektiven Wirklichkeit nicht in Einklang steht (herrschende Meinung).

Im Übrigen muss die Eidesleistung vor einer zur Abnahme des Eides befugten Stelle (Gerichte oder andere zur Abnahme berechtigte Stelle). Polizei und Staatsanwaltschaft kommen hier nicht in Betracht.

Wenn das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage es für notwendig erachtet, kann ein Zeuge vereidigt werden. In früherer Zeit wurden Zeugen regelmäßig vereidigt. Heutzutage kommt dies eher selten vor.

Verwandte und Angehörige eines Angeklagten haben das Recht die Aussage zu verweigern. Daher können diese ebenfalls einen Eid verweigern. Das Gericht ist verpflichtet den Angehörigen/Verwandten hiervon zu unterrichten.

Im Übrigen ist es verboten, Verdächtige, Minderjährige oder bereits Verurteilte zu vereidigen. Ebenso ist es verboten geistig oder seelisch Behinderte zu vereidigen.

Der Straftatbestand Meineid gilt als ein Verbrechen, welches mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren geahndet wird. Liegt ein minder schwerer Fall vor, ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

Da es sich beim Meineid um ein Verbrechen handelt, ergibt sich die Notwendigkeit eines Rechtsanwalts aus dem Gesetz. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor. Danach ist u.a. die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Nach Erhalt einer Vorladung wegen Meineids sollte man somit schnellstmöglich einen Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Strafrechts beauftragen. Andernfalls wird einem ein sog. „Pflichtverteidiger“ beigeordnet.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollte man nicht vorbestraft sein, kann man damit rechnen als Ersttäter eine Freiheitsstrafe zu erhalten, die noch zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Wiederholungsfalle oder bei (erheblichen) Vorstrafen kann mit einer Bewährungsstrafe nicht mehr gerechnet werden. Das bedeutet also, dass man dann ins Gefängnis muss. Nähere Auskünfte dazu kann auch ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht erteilen.

Beispiele für Meineid

  • Strafrecht (© biker3 / fotolia.com)
    Strafrecht (© biker3 / fotolia.com)
    Ein Bekannter hatte einen Unfall. Obwohl man den Unfall nicht gesehen hat, tritt man als Zeuge auf und macht gegenüber der Polizei eine entsprechende Aussage, dass man den Unfall sehr wohl gesehen hat. Der Fall landet vor Gericht und auch dort macht man die gleiche Aussage. Im Anschluss daran wird man vereidigt und bleibt bei seiner Aussage. Im Ergebnis liegt ein Meineid vor.
  • In der Hauptverhandlung sagt Y als Zeuge gegen X aus. Wahrheitswidrig erklärt Y, dass X sich am Tattag bei ihm aufgehalten habe. Y soll nun vereidigt werden. Nachdem Y die ersten beiden Worte der Eidesformel gesprochen hat, bekommt er ein schlechtes Gewissen. Er  korrigiert daraufhin seine Aussage und sagt wahrheitsgemäß aus, dass X sich am Tattag nicht bei ihm aufgehalten habe. Da Y die Eidesformel nicht vollständig abgeleistet hat, ist die Tat nicht vollendet; also keine Strafbarkeit wegen Meineid.

Möglichkeit einer Korrektur / Berichtigung des Meineids

Vollendet ist die Tat mit Abschluss der Vernehmung. Im Nachhinein kann man gemäß § 158 StGB („Berichtigung einer falschen Angabe“) die falsche Angabe berichtigen, so dass das Gericht später die Strafe mildern oder von der Strafe ganz absehen kann. Dies gilt aber nur, solange kein Strafverfahren wegen Meineid gegen den Betroffenen eingeleitet wurde.

Verjährung

§ 154 StGB sieht mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe vor. Das bedeutet, dass § 154 StGB im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedroht ist. Nach § 78 Abs. 3 Nr.2 StGB führt dies zu einer Verjährungsfrist von 20 Jahren.

Schema

A.Tatbestandsmäßigkeit § 154 StGB
  I. Objektiver Tatbestand
       1.) tauglicher Täter
       2.) Falsches Schwören
       3.) vor einer zuständigen/befugten Stelle
II. Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss mindestens mit dolus eventualis (Vorsatz) hinsichtlich aller objektiven     Tatbestands Merkmale handeln.

B. Rechtswidrigkeit: Es gelten die allgemeinen Grundsätze

C. Schuld: Es gelten die allgemeinen Grundsätze

D. Strafmilderung oder Absehen von Strafe

Strafmilderung oder Absehen von Strafe kommt gemäß § 158 StGB in Betracht.

FAQ zum Meineid

Was ist ein Meineid und wann wird er bestraft?

Ein Meineid ist eine schwerwiegende strafrechtliche Verfehlung, die in Deutschland gemäß § 154 StGB bestraft wird. Sie tritt auf, wenn eine Person vor Gericht oder einer anderen dazu befugten Stelle bewusst eine falsche Aussage unter Eid macht oder die Wahrheit verschweigt.

Die Bestrafung für Meineid ist im § 154 StGB festgelegt:

  1. Einfacher Meineid: Eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
  2. Schwerer Meineid: Unter bestimmten Umständen kann das Strafmaß erhöht werden, wie z.B. bei besonders schwerwiegenden Fällen oder bei Wiederholungstätern.

Ein Beispiel für einen Meineid könnte sein, wenn ein Zeuge in einem Mordprozess vor Gericht bewusst falsch aussagt, dass er den Angeklagten zum Tatzeitpunkt an einem anderen Ort gesehen hat, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht.

Wie unterscheidet sich der Meineid von der Falschaussage?

Sowohl der Meineid als auch die Falschaussage beziehen sich auf unwahre Angaben, die vor Gericht gemacht werden. Der Hauptunterschied besteht darin, dass ein Meineid nur dann vorliegt, wenn die unwahre Aussage unter Eid gemacht wurde.

Laut § 153 StGB wird eine Falschaussage, die nicht unter Eid gemacht wird, als uneidliche Falschaussage bezeichnet und ist weniger schwerwiegend als ein Meineid. Die Strafe für eine uneidliche Falschaussage liegt im Ermessen des Gerichts und kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe sein.

Was sind die rechtlichen Konsequenzen eines Meineids?

Die rechtlichen Konsequenzen eines Meineids können sehr schwerwiegend sein. Gemäß § 154 StGB kann ein Meineid mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft werden. In besonders schweren Fällen kann das Strafmaß sogar erhöht werden.

Darüber hinaus kann ein Meineid auch zivilrechtliche Folgen haben. Beispielsweise kann er dazu führen, dass das Urteil in einem Zivilprozess, der auf der Grundlage des Meineids gefällt wurde, aufgehoben wird. Dies kann dazu führen, dass der Meineid-Leistende Schadenersatz leisten muss.


Noch keine Bewertungen vorhanden




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS
TOP LINKS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download