Welche Strafe droht beim Missbrauch von Notrufen? - Erläuterung zum § 145 StGB

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 24. November 2023

Der Missbrauch von Notrufen nimmt zu, täglich gehen zahlreiche falsche Notrufe bei der Polizei und Feuerwehr ein, durch die die Leitung für echte Notfälle blockiert ist. § 145 StGB befasst sich daher mit dem Missbrauch von Notrufen und stellt verschiedene Tathandlungen unter Strafe.

Vortäuschen einer Notsituation

 Mißbrauch von Notrufnummern (© SimpLine / fotolia.com)
Mißbrauch von Notrufnummern (© SimpLine / fotolia.com)
Strafbar ist auch das wahrheitswidrige Schildern einer Situation, für die angebliche Hilfe benötigt wird.

Dazu gehören beispielsweise solche Fälle, in denen eine falsche Bombendrohung, etwa an eine Schule oder Behörde, abgesetzt wird.

Erfasst sind somit solche Fälle, bei denen kein Notruf oder ein Notzeichen i.S.d. Nr. 1 verwendet wird.

Strafbar macht sich zudem auch der, der zwar zu einem tatsächlichen Unglücksfall Hilfe anfordert, diese für ihn aber erkenntlich nicht erforderlich ist, der Verunglückte sich also beispielsweise selbst helfen kann.

Missbrauch von Notrufnummern

Schon Kindern wird beigebracht, dass die Notrufnummern 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr) nur im Notfall gewählt werden sollten. Dennoch gehen zunehmend mehr falsche Notrufe ein. Personen wählen die Notrufnummern, um beispielsweise nach dem Weg oder der Uhrzeit zu fragen oder um Fundsachen zu melden. Selbst Essensbestellungen sind keine Seltenheit. Um die Notrufleitungen für die wirklichen Notfälle freizuhalten und durch Spaßanrufer zu blockieren, ist das missbräuchliche Wählen von Notrufnummern unter Strafe gestellt. Im Jahr 2016 zählte das Bundeskriminalamt deutschlandweit beinah 11.000 Verstöße. Doch nur ein kleiner Teil der Fälle schafft es in die Statistik des BKA und wird schließlich auch geahndet.

Strafverteidiger-Tipp: Damit von einem Missbrauch der Notrufnummer ausgegangen werden kann, muss eine böswillige Absicht vorliegen, was in der Praxis nur selten der Fall ist. Nicht strafbar macht sich also auch der, der sich nur vertippt und versehentlich den Notruf wählt.

Missbrauch von Notrufmeldern

Ebenfalls verboten ist der Missbrauch weiterer Notrufeinrichtungen wie etwa Feuermeldern oder anderen signalgebenden Anlagen, durch die im Notfall Polizei oder Feuerwehr verständigt werden.

§ 145 StGB Tatbestandsmerkmale

In § 145 StGB heißt es:

„(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder

2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder

2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder andere Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.“

Geschützt werden soll durch § 145 StGB das ungestörte und verlässliche Funktionieren von Notrufeinrichtungen. Weiterhin geschützt werden auch andere Nothilfemittel, die dazu genutzt werden sollen, auf eine Notlage oder eine erhebliche Gefahr aufmerksam zu machen. Solche Nothilfemittel sind u.a. Signalgeber und Feuermelder.

Die Strafbarkeit nach § 145 StGB kann sich durch Verwirklichung verschiedener Tatbestandsmerkmale ergeben:

  • § 145 Absatz 1 Nr. 1 StGB:

Das absichtliche oder wissentliche Missbrauchen von Notrufen oder Notzeichen: Zu den Notrufen und Notzeichen gehören alle wahrnehmbaren Signale, Bekundungen oder Äußerungen, die auf eine Notlage, einen Notfall oder eine Gefahrenlage sowie auf die Notwendigkeit fremder Hilfe aufmerksam machen. Nicht dazu gehören im Übrigen Autobahnsäulen, da diese auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, etwa, um einen Pannendienst anzufordern.

  • § 145 Absatz 1 Nr. 2 StGB:

Das absichtliche oder wissentliche Vortäuschen, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not fremde Hilfe nötig ist: Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt. Bei einer gemeinen Gefahr hingegen handelt es sich um eine Gefahr, die die Allgemeinheit bedroht und bedeutsame Rechtsgüter gefährdet. Beispiele hierfür wären Katastrophenfälle wie Überschwemmungen und Großbrände. Auch Bomben- und Attentatsdrohungen fallen unter den Begriff der gemeinen Gefahr. Ist die Notsituation nicht durch einen Unfall, sondern durch andere Umstände herbeigeführt, kann man von Not i.S.d. § 145 Absatz 1 Nr. 2 StGB ausgehen. Beispiele hierfür wären häusliche Gewalt oder Schlägereien.

  • § 145 Absatz 2 Nr. 1 StGB:

Das absichtliche oder wissentliche Beseitigen, unkenntlich machen oder Entstellen von Warn- oder Verbotszeichen, die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienen: Diese Tatbestandsvariante ist nur einschlägig, wenn die Tat nicht schon als Sachbeschädigung geahndet wird. Zu den Warn- und Verbotszeichen gehören u.a. Vorschriftzeichen und Gefahrzeichen i.S.d. StVO, aber auch Schilder mit Aufschriften wie „Achtung Lebensgefahr“ oder „Vorsicht, bissiger Hund“.

  • § 145 Absatz 2 Nr. 2 StGB:

Das absichtliche oder wissentliche Beseitigen, Verändern oder unbrauchbar machen von Schutzvorrichtungen zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder von Rettungsgeräten: Zu den Schutzvorrichtungen in diesem Sinne gehören u.a. Leitplanken, Rettungsringe und Nothämmer in Fahrzeugen.

Strafantrag und Strafe

  • Strafrecht (© p365de / fotolia.com)
    Strafrecht (© p365de / fotolia.com)
    § 145 StGB ist ein sogenanntes Offizialdelikt. Amtswalter trifft daher bei erkennbar missbräuchlichen Notrufen eine Strafverfolgungspflicht.
  • § 145 Absatz 1 StGB setzt als Strafmaß eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe voraus. Nach Absatz 2 wird der Täter mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Urteile

Ein Torgauer rief innerhalb eines Monats achtmal den Notruf 110 an, um sich über Nachbarn im Mietshaus zu beschweren. Der Notruf wurde stets über mehrere Minuten von ihm blockiert, einmal für mehr als 12 Minuten, um sich über die Rücksichtslosigkeit der Mitbürger zu ärgern. Der Mann stand schließlich vor dem Torgauer Amtsgericht und wurde zu einer Geldstrafe von 1.300 Euro verurteilt. Auch die Kosten des Gerichtsverfahrens wurden ihm auferlegt.

In einem anderen Fall betätigte ein Asylbewerber missbräuchlich den Feuerwehr-Notrufmelder, da er schlichtweg aus der Asylunterkunft heraus wollte. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Arbeitsauflage von 60 Stunden.

Das Amtsgericht Bamberg verurteile eine Frau zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung. Die Frau rief unter Alkoholeinfluss anlasslos den Notruf an. An einem Tag zwischen 17.45 Uhr und 20.54 Uhr rief die Frau insgesamt 54 Mal die Notrufnummer. Ihre Absicht war es dabei nur, mit den Beamten zu sprechen und diese zu einem Besuch zu überreden.

Strafverteidiger-Tipp: Wenn Sie sich dem Vorwurf eines Missbrauchs von Notrufen oder Notruf-Geräten ausgesetzt sehen, empfiehlt es sich, umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht zu kontaktieren!

Missbrauch von Notrufen - Häufige Fragen (FAQ)

Was versteht man unter dem Missbrauch von Notrufen und welche gesetzlichen Regelungen gibt es dazu?

Missbrauch von Notrufen bezieht sich auf das vorsätzliche und unberechtigte Verwenden von Notrufnummern oder -systemen, um Hilfe oder Unterstützung anzufordern, obwohl es keine echte Notlage gibt. In Deutschland ist der Missbrauch von Notrufen strafbar und wird gemäß § 145 StGB geahndet.

  • § 145 StGB – Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

Einige Beispiele für den Missbrauch von Notrufen sind: Falschmeldungen über Unfälle, Brände oder Straftaten Anrufe bei Notrufnummern ohne Notlage, beispielsweise aus Scherz oder Langeweile Störung oder Sabotage von Nothilfemitteln wie Feueralarmen oder Notruftelefonen

Welche Strafen drohen bei einem Missbrauch von Notrufen?

Bei einem Missbrauch von Notrufen können verschiedene Strafen verhängt werden, je nach Schwere des Falls und den Umständen. Gemäß § 145 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr möglich. Zusätzlich zu den strafrechtlichen Sanktionen kann der Täter auch zivilrechtlich für die entstandenen Kosten aufgrund des Missbrauchs haftbar gemacht werden. Dies kann beispielsweise die Kosten für den Einsatz von Rettungsdiensten oder Polizei umfassen.

Wie kann man den Missbrauch von Notrufen verhindern?

Um den Missbrauch von Notrufen zu verhindern, sind verschiedene Maßnahmen möglich.

Hier einige Beispiele:

  • Aufklärung: Informieren Sie die Bevölkerung über die Bedeutung und die korrekte Nutzung von Notrufnummern, um Fehlverhalten zu vermeiden.
  • Überwachung: Stellen Sie sicher, dass Notrufsysteme regelmäßig überprüft und gewartet werden, um Fehlfunktionen oder Sabotage festzustellen.
  • Technologie: Nutzen Sie moderne Technologien, um Anrufer zu identifizieren und Falschmeldungen schneller aufzudecken.
  • Strafverfolgung: Verfolgen Sie den Missbrauch von Notrufen konsequent, um abschreckende Wirkung zu erzielen.

Welche Rolle spielen die Telekommunikationsanbieter bei der Verhinderung von Missbrauch von Notrufen?

Telekommunikationsanbieter spielen eine wichtige Rolle bei der Verhinderung von Missbrauch von Notrufen, da sie die Infrastruktur bereitstellen, über die Notrufe getätigt werden.

Sie können dabei in verschiedenen Bereichen tätig werden:

  • Identifikation: Telekommunikationsanbieter können bei der Identifikation von Anrufern helfen, die Notrufnummern missbrauchen, indem sie beispielsweise Anrufdaten bereitstellen.
  • Prävention: Anbieter können Systeme entwickeln oder einführen, die es erschweren, Notrufnummern zu missbrauchen, wie zum Beispiel durch Anruferauthentifizierung oder Anrufverfolgung.
  • Kooperation: Telekommunikationsanbieter können eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um bei der Verfolgung von Tätern zu unterstützen und Missbrauchsfälle effizienter zu bearbeiten.
  • Aufklärung: Anbieter können Informationsmaterialien zur Verfügung stellen oder Kampagnen unterstützen, die das Bewusstsein für die korrekte Nutzung von Notrufnummern schärfen und Missbrauch entgegenwirken.

Was sollte man tun, wenn man Zeuge eines Missbrauchs von Notrufen wird?

Wenn Sie Zeuge eines Missbrauchs von Notrufen werden, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Beobachten: Notieren Sie alle relevanten Informationen, wie den genauen Zeitpunkt des Vorfalls, den Ort und die beteiligten Personen.
  2. Melden: Informieren Sie die zuständigen Behörden (z.B. Polizei) über den Vorfall und teilen Sie die gesammelten Informationen mit.
  3. Zeugnis: Stellen Sie sich als Zeuge zur Verfügung, falls es zu einer strafrechtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren kommt.
  4. Unterstützung: Bieten Sie Ihre Hilfe bei der Aufklärung und Verfolgung des Falles an, indem Sie beispielsweise zusätzliche Informationen oder Beweismaterial zur Verfügung stellen.

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