Unter Mord versteht man eine Tötung, die sich durch eine besonders verwerfliche Vorgehensweise des Täters auszeichnet. Damit man von § 211 StGB ausgehen kann, muss eines der in dem Paragraphen genannten Mordmerkmale vorliegen. Fehlen diese, handelt es sich nicht um Mord, sondern um Totschlag.
Definition: Mord
Als Mörder ist der Täter zu bezeichnen, der einen anderen Menschen tötet und dabei eines der in § 211 StGB genannten Mordmerkmale verwirklicht. Mord zeichnet sich zudem dadurch aus, dass der Täter bei der Tötung in besonderem Maße verwerflich handelt.
§ 211 StGB
Mord (© m-schuppich / fotolia.com)In § 211 StGB heißt es:
„(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.“
Mordmerkmale
Die in § 211 StGB genannten Mordmerkmale lassen sich in verschiedene Kategorien unterteilen. Sie beschreiben zum einen die Verwerflichkeit der Tat (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier und sonstige niedrige Beweggründe), die Tatausführung (heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln) sowie die verwerfliche Zielsetzung (zur Ermöglichung einer anderen Straftat oder um eine andere Straftat zu verdecken).
- Mordlust:
Bei Mordlust geht es dem Täter einzig um den Tod des Opfers, er möchte eine andere Person sterben sehen. Von Mordlust kann auch dann ausgegangen werden, wenn ein Mensch getötet wird, um mit der Tat anzugeben oder die Tötung den Täter nervlich stimuliert.
- Befriedigung des Geschlechtstriebs:
Anders als bei der Mordlust, handelt es sich bei der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs um den sogenannten Lustmord. Hier sucht der Täter im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung, möchte danach seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen oder nimmt die Tötung seines Sexualobjekts zumindest in Kauf, um den Sexualakt ausführen zu können. So sieht es auch der BGH, der Mord auch dann bejaht, wenn es zu einer Vergewaltigung kommt und der Täter den Tod des Opfers als Folge der Vergewaltigung wenigstens billigend in Kauf nimmt. Als ausreichend für die Bejahung dieses Mordmerkmals wird es auch gesehen, wenn der Täter von dem Opfer Bilder macht, um diese später zwecks sexueller Stimulation betrachten zu können.
- Habgier:
Unter Habgier versteht man das rücksichtslose Streben nach Vermögensvorteilen um den Preis eines Menschenlebens. Dass Verlangen nach materiellen Gütern und Vorteilen ist hier derart groß, dass die Hemmschwelle sinkt und das Maß an Rücksichtslosigkeit steigt. Ein klassischer Fall des Mordes aus Habgier ist der Raubmord. Das Opfer wird getötet, um anschließend an dessen Geld oder Wertgegenstände zu gelangen. Von Habgier kann auch dann ausgegangen werden, wenn ein Mensch getötet wird, um an dessen Erbe zu kommen oder sich seine Lebensversicherung auszahlen zu lassen.
- Sonstige niedrige Beweggründe:
Unter niedrigen Beweggründen versteht man all diejenigen, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf unterster Stufe stehen. Niedrige Beweggründe zeichnen sich durch hemmungslose Eigensucht aus und sind daher als besonders verachtenswert anzusehen. Beispiele für niedrige Beweggründe sind u.a. Rachsucht, Zorn und Eifersucht.
- Heimtücke:
Heimtückisch tötet, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist dabei, wer sich bei Beginn des Tötungsversuchs keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht. Das Opfer wiegt sich also sprichwörtlich in Sicherheit. Auch Schlafende können im Übrigen arglos sein. Schlafende nehmen ihre Arglosigkeit sprichwörtlich mit in den Schlaf. Aufgrund seiner Arglosigkeit, ist das Opfers letztlich auch immer wehrlos und in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt. An Heimtücke ist als Mordmerkmal meist zu denken, wenn die Tötung überfallartig geschieht und das Opfer beispielsweise von hinten angegriffen wird.
- Grausamkeit:
Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung heraus zufügt. Die Schmerzen und Qualen gehen also über das für die Tötung erforderliche Maß hinaus. Grausam kann auch durch Unterlassen getötet werden, etwa, indem man eine Person verdursten oder verhungern lässt.
- Gemeingefährliche Mittel:
Eine Tötung kann als gemeingefährlich bewertet werden, wenn ein Mittel zum Einsatz kommt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl an Menschen an Leib und Leben gefährden kann und bei dem die Ausdehnung der Gefahr vom Täter nicht beherrscht wird. Mit einem gemeingefährlichen Mittel sollen als möglichst viele Menschen getötet werden. Dies kann der Fall bei Handgranaten oder Maschinengewehren sein.
- Ermöglichung einer anderen Straftat:
Getötet werden kann auch, um eine andere Straftat zu ermöglichen. Eine bloße Ordnungswidrigkeit wäre nicht ausreichend, um dieses Mordmerkmal zu bejahen. Mit dem Mord soll die Voraussetzung dafür geschaffen werden, ein zweites Delikt auszuführen. Ob dies dann letztlich auch geschieht, ist unerheblich. Der Täter geht also sprichwörtlich über Leichen, um eine andere Straftat begehen zu können.
- Verdeckung einer anderen Straftat:
Oftmals ist dieses Mordmerkmal erfüllt, wenn Zeugen einer Vortat getötet werden, damit diese keine Aussagen treffen können. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass das zuerst begangene Delikt auch dem Mörder zuzuschreiben ist, mit dem Mord zur Verdeckung einer anderen Straftat kann auch ein anderer Straftäter geschützt werden. Bei einem Mord zur Verdeckung einer anderen Straftat geht es letztlich immer darum, sich selbst oder jemand anderen vor der Strafverfolgung zu schützen.
Mord im Affekt
Mord (© u-j-alexander / fotolia.com)Nicht jede Tötung ist von langer Hand geplant. Mord kann auch im Affekt begangen werden. Sowohl für Totschlag als auch Mord ist es unerheblich, ob es sich um eine geplante Tat handelte oder die Tötung spontan erfolgte.
Unterschied Mord und Totschlag
Totschlag ist in § 212 StGB geregelt. In Absatz 1 heißt es: „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“ Mord und Totschlag haben prinzipiell gemeinsam, dass eine andere Person vorsätzlich und willentlich getötet wird. Und doch gibt es einen entscheidenden Unterschied: die Mordmerkmale. Kann eines der in § 211 StGB genannten Mordmerkmale bejaht werden, scheidet Totschlag aus und es kann von Mord ausgegangen werden. Mord unterscheidet sich daher von Totschlag durch seine besondere Verwerflichkeit der Tötung.
Versuchter Mord
Die Literatur sieht Mord als eine Qualifizierung zum Totschlag. Der Totschlag wäre demnach ein Grundtatbestand für Mord. Der BGH hingegen sieht Mord als eigenständigen Tatbestand an. Ausgehend von der Literaturmeinung, werden beide Tatbestände zusammen geprüft, auch bei der Versuchsstrafbarkeit:
I. Tatbestand
1. Tatentschluss
a) Tatentschluss bezüglich der objektiven Merkmale des § 212 StGB
b) Tatentschluss bezüglich der objektiven Mordmerkmale des § 211 Absatz 2, 2. Gruppe StGB
c) Vorliegen subjektiver Mordmerkmale des § 211 Absatz 2, 1. und 3. Gruppe StGB
2) Unmittelbares Ansetzen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Strafe
Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet. Unter lebenslanger Freiheitsstrafe versteht man hierzulande einen Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit. Nach frühstens 15 Jahren kann es möglich sein, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Verjährung: Verjährt Mord?
Mord ist eine Straftat, die sich durch ein hohes Maß an Verwerflichkeit und Menschenverachtung auszeichnet. Zudem gehört Mord zu den Taten, deren Folgen niemals mehr rückgängig gemacht werden können. Daher lässt es das allgemeine Moralverständnis nicht zu, dass Mord verjähren und der Täter somit nach dem Ablauf einer bestimmten Zeit tatsächlich vor einer Strafverfolgung sicher wäre. Mord verjährt daher nie. In § 78 Absatz 2 StGB heißt es hierzu: „Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.“