Paragraf 219a StGB - Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft verboten?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 4. Oktober 2024

In § 218a StGB ist die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs geregelt. Ärzten ist es unter den genannten Voraussetzungen gestattet, straflos einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen. Über Methoden und Ablauf des Schwangerschaftsabbruchs informieren, dürfen sie indes nicht. Paragraf § 219a StGB verbietet die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche unter hoher Strafandrohung. Nun soll der Paragraf – über den bereits seit Jahren gestritten wird - abgeschafft werden.

Was besagt Paragraf 219a StGB? – Zusammenfassung

Schwangerschaftsabbruch (© Manuel Schönfeld - stock.adobe.com)
Schwangerschaftsabbruch (© Manuel Schönfeld - stock.adobe.com)
In Deutschland ist es Frauen, die ungewollt schwanger geworden sind und sich gegen das Austragen des Kindes entscheiden, möglich, in den ersten zwölf Wochen einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen. Der Abbruch erfolgt durch einen Arzt und setzt eine zuvor durchgeführte Beratung der Schwangeren voraus.

Liegen diese Voraussetzungen vor, sieht das Gesetz in diesem Fall die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs vor, § 218a StGB.

Gleichzeitig regelt das Strafgesetzbuch aber auch, dass Ärzte für einen Schwangerschaftsabbruch nicht werben dürfen. § 219a StGB stellt die Werbung für den Schwangerschaftsabbruch unter Strafe. Einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen ist Ärzten somit, wenn die Voraussetzungen von § 218a Absatz 1 bis 3 StGB erfüllt sind, erlaubt – darüber sachlich zu informieren ist jedoch nach § 219a StGB unter Strafe gestellt. Dadurch werden Ärzte in ihren Informationsrechten gegenüber ihren Patientinnen eingeschränkt.

2019 kam es zu einer Reform, die jedoch ebenfalls Kritik auslöste. Im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch, wurde § 219a StGB um einen Absatz 4 ergänzt. So wurde es Ärzten, Krankenhäusern und Einrichtungen gestattet, auf die Tatsache hinzuweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter Berücksichtigung des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen.

Ebenso dürfen sie auf Informationen einer insoweit zuständigen Landes- oder Bundesbehörde, einer Ärztekammer oder einer Beratungsstelle, die nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz zugelassen ist, über einen Abbruch der Schwangerschaft hinweisen.

Bei diesen Beratungsstellen sollten betroffene Frauen dann weitere Informationen einholen können. Kritik an der Reform kam sowohl von der Justiz als auch von der Bundesregierung. Die Reform habe nichts daran geändert, dass es für betroffene Frauen große Hindernisse gäbe, sich rechtzeitig innerhalb der 12-Wochen-Frist ausreichend über die Methoden und Abläufe einer Abtreibung zu informieren. Auch entbehre es jeglicher Logik, dass es ausgerechnet Ärzte, die immerhin aufgrund ihrer medizinischen Ausbildung am besten über Schwangerschaftsabbrüche aufklären könnten, verboten sei, entsprechende Informationen bereitzustellen. Auch die Reform hat somit nichts an der Strafandrohung des § 219a StGB geändert, der Ärzte sich ausgesetzt sehen, wenn sie über die von ihnen angewandten Methoden eines Schwangerschaftsabbruchs informieren.

Ärzte dürfen darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen – wie dieser Eingriff jedoch abläuft, darüber dürfen sie weiterhin keine Auskunft erteilen. Lediglich der Hinweis auf das Informationsangebot neutraler Stellen, die im Gesetz auch aufgeführt werden, ist erlaubt. Daher soll nun der § 219a StGB vollständig gestrichen werden.

Geschichte des Paragrafen 219a StGB

Schwanger - was nun? (© puhhha - stock.adobe.com)
Schwanger - was nun? (© puhhha - stock.adobe.com)
§ 219a StGB geht auf ein Gesetz aus dem Jahr 1933 zurück, das dem Schutz des ungeborenen Lebens diente. Das Werbeverbot des § 219a StGB ist damit auf die erste nationalsozialistische Strafrechtsreform zurückzuführen. Vereinzelt wird § 219a StGB daher auch heute noch als „Nazi-Paragraf“ bezeichnet. Zu Zeiten des Nationalsozialismus hatte der Schutz bevölkerungspolitischer Interessen Vorrang und der Gesetzgeber richtete sich nach der „Erkenntnis der Wichtigkeit des Nachwuchses“. Die Zahl der Abtreibungen sowie die Werbung dafür, sah man als Bedrohung an. Daher wurde das öffentliche Anbieten von Abtreibungen unter Strafe gestellt. Nach Ende des Dritten Reiches wurde an den Vorschriften zum Werbeverbot im Großen und Ganzen festgehalten, da bei ihnen von keinem spezifischen NS-Gehalt auszugehen war. Im Rahmen des 5. Gesetzes zur Reform des Strafrechts aus dem Jahr 1974 wurden dann die §§ 219, 220 StGB zu § 219a StGB zusammengefasst.    

Werbung oder Information – wo liegt die Grenze?

Als „Werbung“ im Sinne des § 219a StGB werden bereits ausführliche Informationen über verschiedene Methoden des Schwangerschaftsabbruchs und die damit einhergehenden Risiken angesehen. Damit wird nicht nur Werbung im eigentlichen Sinne verboten. Auch die Bereitstellung jeder Art von sachlicher Information, die im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch steht, wird unter Strafe gestellt. Ärzte dürfen lediglich mitteilen, ob der Schwangerschaftsabbruch medikamentös oder operativ durchgeführt wird. Darüber hinausgehende Angaben und Informationen den Eingriff betreffend dürfen sie öffentlich nicht erteilen.

Strafen und Folgen für Ärzte

Was ist erlaubt? (© monet - stock.adobe.com)
Was ist erlaubt? (© monet - stock.adobe.com)
Als Strafmaß sieht § 219a StGB neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Ärzte, die öffentlich machen, dass sie Abtreibungen durchführen und auch über die entsprechenden Methoden informieren, müssen aber nicht nur strafrechtliche Konsequenzen fürchten, sondern sehen sich auch Anfeindungen der Öffentlichkeit ausgesetzt.

Ein bekanntes Beispiel ist die Allgemeinmedizinerin Kristina Hänel, die sich dem Verbot des § 219a StGB widersetzte und auf ihrer Website öffentlich zugängliche Informationen zu Abtreibungen bereitstellte. Durch das Amtsgericht Gießen wurde sie zu einer Geldstrafe verurteilt. Hänel ist es maßgeblich auch mitzuverdanken, dass es 2019 zur Reform des § 219a StGB kam und dieser um einen 4. Absatz ergänzt und etwas entschärft wurde. Neben Hänel wurden aber noch weitere Frauenärzte verurteilt. Es sind auch mehrere Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe anhängig.

Fachanwalt.de-Tipp: Mediziner können sich bei Unsicherheiten zur konkreten Rechtslage bezüglich des § 219a StGB von einem Fachanwalt für Strafrecht oder Medizinrecht beraten lassen.

Abschaffung von § 219a – Gesetzentwurf verabschiedet

Paragraf 219a StGB (blende11.photo - stock.adobe.com)
Paragraf 219a StGB (blende11.photo - stock.adobe.com)
Wie auch auf der offiziellen Website der Bundesregierung mitgeteilt wird, wurde durch das Kabinett ein Gesetzentwurf zur Aufhebung des Werbeverbots für Abtreibungen (20/1635) im März 2022 verabschiedet.

Als Grund für die Aufhebung von § 219a StGB wird u.a. angeführt, dass es als unhaltbarer Zustand angesehen wird, dass gerade die Personen – nämlich die Ärzte – die selbst Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und somit eigentlich die ersten Ansprechpartner für betroffene Frauen sind, um sich sachlich zu informieren, mit einer Strafverfolgung rechnen müssen, wenn sie ebendiese Informationen zur Verfügung stellen.

Von dem neuen Gesetzesentwurf sollen nun beide Seiten profitieren:

  • Ärzte, die im Rahmen des Gesetzes Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, müssen keine Strafverfolgung mehr befürchten, wenn sie über eben diese Schwangerschaftsabbrüche – zum Beispiel auf ihrer Homepage – informieren und damit zusammenhängende sachliche Informationen bereitstellen. Dies kann sowohl Informationen zum Ablauf eines solchen Abbruchs betreffen, als auch die verschiedenen Methoden eines Schwangerschaftsabbruchs, die zur Verfügung stehen. Für Ärzte wird insgesamt mehr Rechtssicherheit geschaffen. Sie können betroffene Frauen konkret mit wichtigen Informationen unterstützen, ohne dadurch befürchten zu müssen, strafrechtlich verfolgt zu werden.
  • Betroffene schwangere Frauen profitieren indes von dem neuen Gesetzesentwurf, da ihnen der Zugang zu wichtigen, fachlichen und sachlichen Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff deutlich erleichtert wird. Auch soll es betroffenen Frauen so leichter gemacht werden, Kontakt zu einem geeigneten Arzt aufzunehmen.
Fachanwalt.de-Tipp: Einhergehend mit der Änderung des § 219a StGB, gibt es auch noch begleitende Gesetzesänderungen. Betroffen sind das Heilmittelwerbegesetz (für die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche gelten strenge Vorgaben, irreführende, anpreisende oder abstoßende Werbung bleibt weiterhin verboten) und das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (strafgerichtliche Urteile seit dem 3. Oktober 1990 aufgrund von Werbung für Schwangerschaftsabbrüche, werden aufgehoben und noch laufende Verfahren eingestellt um verurteilte Ärzte zu rehabilitieren).

Als Argument für die Gesetzesänderung wird vor allem genannt, dass sich schwangere Frauen, die eine Abtreibung erwägen, sich in einer schwierigen Lebenssituation befinden. Die Gründe, aus denen sich eine Frau gegen das Austragen des Kindes entscheidet, können sehr vielschichtig sein und von einer unsicheren familiären Situation für Mutter und Kind bis hin zu einer Vergewaltigung reichen, aus der das ungeborene Kind entstanden ist. Dass eben diesen Frauen der Zugang zu sachlichen Informationen und einer Beratung erschwert wird und die Ärzte, die eben diese Informationen zur Verfügung stellen, strafrechtlich verfolgt werden können, wird als unhaltbarer Zustand angesehen. Indem der Zugang zu solch wichtiger fachlicher Information erschwert wird, wird für die betroffenen Frauen auch ihre freie Arztwahl eingeschränkt. Auch von einer Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Frau gehen Gegner des § 219a StGB aus.

Fachanwalt.de-Tipp: Der Gesetzentwurf wird am 13. Mai 2022 erstmals im Deutschen Bundestag beraten. Aktuelle Informationen dazu finden Sie hier.

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