Personenkontrolle – welche Rechte haben Polizeibeamte?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 23. November 2023

Man schlendert mit seinen Freunden über den Bahnhofsvorplatz und plötzlich hört man „Stop Polizei, die Ausweise bitte!“ Entweder man geht munter weiter und ignoriert die Beamten (weit kommen wird man aber nicht) oder man kommt der Aufforderung nach und bleibt stehen. Eine solche Kontrolle ist unangenehm und raubt einem auch noch so manche Zeit. Die Polizei muss in der Regel einem den Grund der Kontrolle nennen. Allerdings gibt es auch Fälle, wo die Polizei ohne Grund eine Personenkontrolle durchführen darf. Dies betrifft Orte und Veranstaltungen, die als „gefährlich“ eingestuft werden. Als Betroffener muss man nicht alle Fragen der Polizei beantworten. Bei einer Personenkontrolle handelt es sich somit um eine amtliche Kontrolle einer Person zwecks Feststellung seiner Identität. Die Personenkontrolle wird auch Identitätsfeststellung genannt.

Verdachtsunabhängige Personenkontrolle – ohne Grund

Ob man eine verdachtsunabhängige Personenkontrolle über sich ergehen lassen muss, hängt zum Einen davon ab, an welchem Ort eine solche stattfindet.

Zum Anderen hängt es davon ab, ob die Polizei präventiv tätig ist oder ob es um eine Strafverfolgungsmaßnahme geht.

Personenkontrolle (© abr68 - fotolia.com)
Personenkontrolle (© abr68 - fotolia.com)
Wenn man sich lediglich in der Innenstadt aufhält, darf die Polizei keine verdachtsunabhängige Personenkontrolle durchführen. Eine Kontrolle allein wegen der Haar- oder Hautfarbe oder der Herkunft ist nicht erlaubt und verstößt gegen das Diskriminierungsverbot.

Beispiel:

Ein erwachsener dunkelfarbiger Mann aus Afghanistan wurde im November 2013 als Einziger von der Bundespolizei in der ersten Klasse des ICE 377 von Berlin nach Freiburg einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle unterzogen. 

Als Grundlage der Überprüfung nannten sie § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Nachdem der Betroffene seinen deutschen Personalausweis vorgelegt hat, haben die Beamten die Unverfälschtheit des Ausweises durch einen Datenabgleich überprüft. Hier lag eine offensichtliche Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe des Betroffenen vor, da niemand anderes kontrolliert wurde. Daher hat der Betroffene, der sich diskriminiert gefühlt hat, Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart eingelegt.

Der Richter hat am 22.10.2015 der Klage stattgegeben und die Personenkontrolle für europarechtswidrig erklärt. Hierbei bezog sich der Richter auf das sogenannte „Melki-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes (Az.: C-188/10 und C-189/10). Nachdem die Bundespolizei gegen das Urteil Berufung eingelegt hat, konnte der Betroffene auch in zweiter Instanz (Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, Urteil vom 13.02.2018) gewinnen.

Die Berufung wurde auf Kosten der Bundespolizei zurückgewiesen.

Personenkontrolle zum Zweck der Gefahrenabwehr

Wenn der Zweck der Personenkontrolle jedoch im Bereich der Gefahrenabwehr liegt, ist auch eine verdachtsunabhängige Identitätsfeststellung möglich, also eine Personenkontrolle ohne Grund. Hier geht es also um Fälle der Prävention, also nicht um Strafverfolgungsmaßnahmen.

Es soll also bereits im Voraus verhindert werden, dass es zu Straftaten kommt. Es reicht demnach aus, dass an einem bestimmten Ort von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen ist.

Fachanwalt.de-Tipp: Verdachtsunabhängige Personenkontrollen dürfen an Orten vorgenommen werden, die als „gefährlich“ eingestuft werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um Bahnhöfe, Rotlichtviertel oder Fußballstadien.

In der Regel reicht eine Versammlung aus, bei der erfahrungsgemäß mit Gewalt und Ausschreitungen gerechnet werden kann. Im Rahmen von Fußballspielen, vor allem bei sogenannten „Risikospielen“ zwischen verfeindeten Fanlagern wie z.B. zwischen Hannover 96 und Eintracht Braunschweig oder Dortmund und Schalke, kommt es nahezu bei jedem Duell zu Ausschreitungen. In solchen Fällen darf die Polizei ebenfalls verdachtsunabhängige Personenkontrollen durchführen.

Selbst wenn man sich an den Ausschreitungen nicht beteiligen möchte und lediglich einen gemütlichen Sonntagnachmittag im Stadion verbringen möchte, muss man eine Personenkontrolle über sich ergehen lassen. Die Regelungen, nach denen solche präventiven Personenkontrollen durchgeführt werden dürfen, sind in den jeweiligen Polizeigesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. So dürfen in Berlin verdachtsunabhängige Personenkontrollen an typischen Umschlagsplätzen für Drogen an jedermann vorgenommen werden.

Personenkontrolle zum Zweck der Strafverfolgung

StPO (© sharpi1980 - fotolia.com)
StPO (© sharpi1980 - fotolia.com)
Eine Personenkontrolle ist auch im Falle der Strafverfolgung möglich. Dies wird in § 163 b StPO geregelt.

Absatz 1 des § 163 b StPO besagt, dass wenn  jemand einer Straftat verdächtig ist, die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen können und sogar der Verdächtige festgehalten werden darf, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Darüber hinaus erlaubt § 163 b Absatz 2 StPO, dass auch die Identität einer Person festgestellt werden kann, die einer Straftat nicht verdächtig ist.

Muss man Fragen der Polizei beantworten?  

Eine Personenkontrolle verläuft meistens so, dass die Polizeibeamten zunächst einen Ausweis verlangen und danach diverse Fragen stellen. In der Regel wird folgendes gefragt:

„Wie heißen Sie denn? Wo wohnen Sie? Was machen Sie beruflich?“

„Wo möchten Sie hin?“, Wo kommen Sie her?“, Was geht heute noch?“

Wichtig: Man muss lediglich Fragen zur Person (Identität) beantworten.

Fragen, die über das Thema Identität hinausgehen, muss man nicht beantworten und sollte man auch nicht beantworten, um erst keinen Verdacht aufkommen zu lassen. Es geht die Polizei nichts an, woher man kommt und was man grade vor hat. Wenn man Fragen zur Identität nicht beantwortet und die Identität nicht nachgewiesen werden kann, darf die Polizei weitere Maßnahmen ergreifen.

Fachanwalt-de-Tipp: Ein Fachanwalt für Strafrecht kann ebenfalls bei einer Betroffenheit beratend  herangezogen werden.

FAQ zur verdachtsunabhängigen Personenkontrolle

Was versteht man unter einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle?

Eine verdachtsunabhängige Personenkontrolle ist eine polizeiliche Maßnahme, bei der Personen ohne konkreten Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit überprüft werden. Dabei werden die Identität und gegebenenfalls auch mitgeführte Gegenstände oder Fahrzeuge der betroffenen Personen kontrolliert.

Solche Kontrollen dienen in erster Linie der präventiven Gefahrenabwehr und der Sicherheit im öffentlichen Raum. § 22 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) und die entsprechenden Regelungen in den Landespolizeigesetzen, wie z.B. § 12 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) oder § 32 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG BW), bilden die rechtliche Grundlage für verdachtsunabhängige Personenkontrollen.

Bei einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Rechtsgrundlage: Die Kontrolle muss auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden.
  • Ermessensspielraum: Polizeibeamte haben bei der Auswahl der zu kontrollierenden Personen einen gewissen Ermessensspielraum. Allerdings darf die Auswahl nicht willkürlich oder diskriminierend erfolgen.
  • Verhältnismäßigkeit: Die Kontrolle muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen und darf nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Personen eingreifen.

Beispiel: Eine verdachtsunabhängige Personenkontrolle kann beispielsweise im Rahmen von Großveranstaltungen, an Bahnhöfen oder in der Nähe von Grenzübergängen durchgeführt werden, um die Sicherheit der Anwesenden zu gewährleisten und mögliche Straftaten präventiv zu verhindern.

In welchen Situationen sind verdachtsunabhängige Personenkontrollen zulässig?

Verdachtsunabhängige Personenkontrollen sind in verschiedenen Situationen zulässig, die in den jeweiligen Polizeigesetzen des Bundes und der Länder geregelt sind. Grundsätzlich müssen sie jedoch einem legitimen Zweck dienen und verhältnismäßig sein. Einige Beispiele für zulässige Situationen sind:

  • Gefahrenabwehr: Zur Verhinderung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 22 BPolG, § 12 PolG NRW, § 32 PolG BW).
  • Grenznahe Bereiche: In grenznahen Bereichen können Personenkontrollen zur Bekämpfung illegaler Einreisen oder grenzüberschreitender Kriminalität durchgeführt werden (§ 22 BPolG).
  • Verkehrskontrollen: Im Rahmen von allgemeinen Verkehrskontrollen können verdachtsunabhängige Personenkontrollen zur Überwachung der Einhaltung von Verkehrsvorschriften und zur Sicherheit im Straßenverkehr erfolgen (§ 36 Straßenverkehrs-Ordnung).
  • Großveranstaltungen: Bei Großveranstaltungen, wie z.B. Fußballspielen, Konzerten oder Demonstrationen, können verdachtsunabhängige Personenkontrollen zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Verhinderung von Straftaten durchgeführt werden.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Auswahl der zu kontrollierenden Personen nicht auf diskriminierenden Kriterien, wie etwa ethnischer Herkunft oder Religion, basieren darf. Eine solche Auswahl wäre rechtswidrig und könnte als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) gewertet werden.

Welche Rechte und Pflichten haben betroffene Personen bei einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle?

Bei einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle haben betroffene Personen bestimmte Rechte und Pflichten. Dazu gehören:

  • Auskunftspflicht: Betroffene Personen sind verpflichtet, auf Verlangen der Polizei ihren Namen, ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum anzugeben (§ 22 BPolG, § 12 PolG NRW, § 32 PolG BW).
  • Ausweispflicht: Bei einer Personenkontrolle müssen betroffene Personen auf Verlangen ein gültiges Ausweisdokument vorzeigen (Personalausweis oder Reisepass).
  • Recht auf Information: Betroffene Personen haben das Recht, über den Grund der Kontrolle informiert zu werden.
  • Kooperationspflicht: Bei einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle sind betroffene Personen verpflichtet, mit den Polizeibeamten zu kooperieren und deren Anweisungen Folge zu leisten.
  • Recht auf Beschwerde: Betroffene Personen können sich über das Verhalten der Polizeibeamten bei der zuständigen Dienststelle oder bei der Polizeibeschwerdestelle beschweren.
Fachanwalt.de-Tipp: Es ist ratsam, bei einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle ruhig und kooperativ zu bleiben und sich an die Anweisungen der Polizeibeamten zu halten. Konflikte oder Widerstand können zu einer Eskalation der Situation führen und weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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