Was versteht man unter einem Raub mit Todesfolge?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 10. November 2023

Der Raub mit Todesfolge gehört dem 20. Abschnitt des Strafgesetzbuches an und ist somit Teil der Straftaten um Raub und Erpressung. Wenn die Täter bei einem Raubüberfall besonders brutal und rücksichtslos handeln, kann es passieren, dass ein Mensch verstirbt. Einschlägig kann dann der Raub mit Todesfolge sein. Bei § 251 StGB handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation der §§ 249, 252 und 255 StGB. Das Grunddelikt wird hier also mit einer schweren Folge verknüpft, in diesem Fall dem Tod eines anderen Menschen.

Gesetzliche Regelung des § 251 StGB

Raub mit Todesfolge ist in § 251 StGB geregelt. Dort heißt es:

„Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.“

Definition nach StGB

Raub mit Todesfolge (© rock_the_stock / Fotolia.com)
Raub mit Todesfolge (© rock_the_stock / Fotolia.com)
Durch die Tat muss es zum Tod eines anderen Menschen gekommen sein. Das Tatbestandsmerkmal „anderer Mensch“ weist also darauf hin, dass es für § 251 StGB nicht genügt, wenn einer der Tatbeteiligten getötet wird. Ein „anderer Mensch“ muss aber auch nicht unbedingt das Opfer der Wegnahme sein, als taugliches Tatopfer wird auch ein Dritter angesehen. Dies kann beispielsweise eine unbeteiligte dritte Person sein, die von einer Kugel getroffen wurde, nachdem ein Schuss sein Ziel verfehlt hat.

Gefordert ist auch die Kausalität. Das durch den Täter eingesetzte, qualifizierte Nötigungsmittel muss kausal für den Eintritt der schweren Folge, also den Tod, gewesen sein. Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Eine Kausalität zwischen Wegnahme und Tod genügt hingegen nicht. Würde man also beispielsweise einem Wanderer in der Wüste sein letztes Wasser stehlen und dieser verdurstet nun, ist kein ausreichender Kausalzusammenhang für Raub mit Todesfolge gegeben, da der Tod durch die Wegnahme, nicht aber durch das Nötigungsmittel erfolgte.

Weiterhin muss ein spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Raub und Tod des Opfers vorliegen. Die Raubhandlung bringt eine besondere Gefahr mit sich und aus genau dieser muss der Tod des Opfers resultieren. Zu verneinen wäre dieser spezifische Gefahrzusammenhang beispielsweise bei einem atypischen Kausalverlauf. Ein spezifischer Gefahrzusammenhang wird oftmals auch dann bejaht, wenn das Opfer sich selbst schädigt, weil es beispielsweise versucht, vor dem Täter zu fliehen und dabei zu Tode kommt.

Strafverteidiger-Tipp: Der Täter muss den Tod des Opfers auch wenigstens leichtfertig verursacht haben, womit eine grobe Fahrlässigkeit verlangt wird. Da „wenigstens leichtfertig“ gehandelt werden musste, ist damit auch die vorsätzliche Verursachung umfasst.

Strafe als Ersttäter

Während bei Begehung eines Raubes die Vollstreckung der Strafe bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose durchaus zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist dies bei einem Raub mit Todesfolge nicht möglich. Die zu verhängende Freiheitsstrafe beträgt mindestens zehn Jahre.

Im besten Fall wird ein Fachanwalt für Strafrecht konsultiert.

Schema

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Grunddelikt nach §§ 249, 250, 252, 255 StGB

b) Eintritt der schweren Folge: Tod des Opfers

c) Kausalzusammenhang

d) Spezifischer Gefahrzusammenhang

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bezüglich Grundtatbestand

b) Mindestens Leichtfertigkeit bezüglich des Tods eines anderen Menschen

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Ergebnis

Versuch bei § 251 StGB

§ 251 StGB wird als Vorsatzdelikt angesehen, daher ist auch ein Versuch möglich. Unterschieden werden muss dabei zwischen dem erfolgsqualifizierten Versuch und dem Versuch der Erfolgsqualifikation.

Beim Versuch der Erfolgsqualifikation wird der Eintritt der Folge (Tod des Opfers) vom Täter wenigstens billigend in Kauf genommen. Letztlich tritt die Folge aber nicht ein. Der Versuch der Erfolgsqualifikation ist bei § 251 StGB möglich. Die überwiegende Auffassung vertritt die Meinung, dass der versuchte § 251 StGB in Tateinheit zu §§ 211, 212 StGB steht.

Daneben gibt es auch den erfolgsqualifizierten Versuch, bei dem der Täter das Grunddelikt versucht und bereits dieser Versuch fahrlässig die schwere Folge auslöst. Neben dem versuchten Grunddelikt würde hier auch fahrlässige Tötung geprüft werden. Ein erfolgsqualifizierter Versuch liegt vor, wenn der Täter die Nötigungsmittel ausgeführt hat, die Vollendung der Wegnahme aber nicht stattfand.

Beispiele

A und B tragen Sturmmasken und stürmen bewaffnet die Wohnung eines Senioren-Ehepaares. Der Ehemann wird überwältigt und gefesselt. Danach treffen sie in der Wohnung auf die schwer asthmakranke Seniorin. Die Täter halten ihr die Waffe vor, um sie zum Schweigen zu bringen. Die kranke Seniorin ist derart geschockt, dass sie einen starken Asthmaanfall erleidet. Dieser verläuft für sie tödlich. Die Drohung gegenüber der alten Frau war hier das Nötigungsmittel und dann auch die Ursache für ihren Tod. Im Tod hat sich also gerade die spezifische Gefahr des Raubmittels realisiert. Deswegen hat der BGH hier einen Raub mit Todesfolge bejaht.

A hält einen Baseballschläger in der Hand und verlangt den Geldbeutel und die Uhr von B. B weiß, dass in seinem Geldbeutel nur noch wenige Cent sind und hat Angst, dass A darüber so wütend sein wird, dass er ihn auch nach Übergabe des Portemonnaies noch mit dem Baseballschläger schlagen wird. B gibt die Uhr an A heraus und springt dann in lauter Panik aus einem Fenster im ersten Obergeschoss. Er landet so unglücklich auf dem Boden, dass sein Genick bricht. Ein vollendeter schwerer Raub ist zu bejahen.

Zum Tod kam es jedoch durch einen eigenen Entschluss des Opfers. Ob der für § 251 StGB nötige Unmittelbarkeitszusammenhang bejaht werden kann, ob das Opfer sich in die Enge getrieben sah. Der BGH schließt in solchen Fällen eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung aus, da stattdessen eine instinktive Abwehrreaktion vorliegt, ausgelöst durch die Bedrohung. Der psychische Zustand von B müsste also genauer beurteilt werden.

Raub mit Todesfolge in der Beendigungsphase

Im Rahmen der Prüfung von § 251 StGB muss auch oftmals gefragt werden, ob eine den Tod verursachende Handlung auch noch zwischen Vollendung und Beendigung genügt. Die meisten Stimmen in der Literatur verneinen dies. Ein Teil der Literatur jedoch, ebenso wie die Rechtsprechung, geht davon aus, dass eine Handlung auch in diesem Zeitraum noch ausreichend ist, um § 251 StGB bejahen zu können.

FAQ zu Raub mit Todesfolge

Was ist Raub?

Raub ist ein Verbrechen nach § 249 StGB und bezeichnet die gewaltsame Wegnahme einer fremden Sache gegen den Willen des Eigentümers. Es ist eine Form des Diebstahls, jedoch unter Anwendung von Gewalt oder Drohung gegen eine Person.

Was bedeutet Todesfolge?

Todesfolge bezieht sich auf den Tod einer Person als Folge einer Straftat. Tritt dieser Fall ein, kann die Strafbarkeit der Tat wesentlich verschärft werden.

Was ist Raub mit Todesfolge?

Raub mit Todesfolge ist ein besonders schwerwiegender Fall des Raubs, bei dem das Opfer aufgrund der Gewaltanwendung oder Drohung des Täters stirbt. Dies stellt einen Fall von Mord oder Totschlag dar und führt zu einer erheblichen Verschärfung der Strafe.

Wie wird Raub mit Todesfolge geahndet?

Raub mit Todesfolge ist ein Verbrechen und wird nach § 251 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mindestens 10 Jahre Freiheitsstrafe bestraft. Eine Strafmilderung ist nur unter bestimmten Umständen möglich, beispielsweise bei einem Geständnis des Täters oder bei einem minder schweren Fall.

Was sind die Folgen von Raub mit Todesfolge?

Die Folgen von Raub mit Todesfolge sind schwerwiegend und können das Leben des Opfers und seiner Angehörigen für immer verändern. Der Täter wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (mindestens jedoch 10 Jahre) verurteilt und kann auch nach Verbüßung der Strafe nicht in seine alte soziale Umgebung zurückkehren.

Fachanwalt.de-Tipp: Raub mit Todesfolge ist eine besonders schwere Straftat und wird mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet. Diese Tat hat schwerwiegende Folgen für das Opfer, die Angehörigen und den Täter.

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