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Rufmord - von der Definition über Anzeige bis zur Strafe einfach erklärt

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 26.06.2025

Von Rufmord wird umgangssprachlich schnell geredet, auch wenn vielen Menschen nicht immer klar ist, wie genau diese Tat zu definieren ist. Tatsächlich handelt es sich, genau wie bei der üblen Nachrede, um eine durchaus ernste Straftat. Lesen Sie hier, was Sie zu dem Thema wissen sollten – denn nicht jede Behauptung über Dritte erfüllt auch den juristischen Straftatbestand.

Was ist Rufmord? Definition und Bedeutung nach StGB

Was ist Rufmord?
Was ist Rufmord?
Rufmord wird umgangssprachlich als Tatbestand für Rufschädigung oder Ansehensschädigung genutzt. Im Strafgesetzbuch (StGB) findet sich diese Bezeichnung so allerdings nicht. Vielmehr wird hier von dem Tatbestand der “üblen Nachrede” gesprochen (vgl. § 186 StGB). Auch kann das, was umgangssprachlich als Rufmord bezeichnet wird, unter den Tatbestand der “Verleumdung” gemäß § 187 StGB fallen.

Üble Nachrede laut StGB

Der Tatbestand der üblen Nachrede ist laut StGB erfüllt, wenn “Tatsachen behauptet oder verbreitet” werden, die dazu dienen, einen anderen “verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen”.

Der Tatbestand gilt außerdem als erfüllt, wenn die verbreitete Tatsache erweislich nicht wahr ist.

Verleumdung laut StGB

Der Tatbestand der Verleumdung ist dem der üblen Nachrede inhaltlich sehr ähnlich. Entscheidend ist jedoch, dass der Täter hier wissentlich unwahre und diffamierende Tatsachen über eine andere Person verbreitet. Hier steht also nicht nur der Unwahrheitsgehalt im Fokus. Auch ist von Bedeutung, dass der Täter den fehlenden Wahrheitsgehalt kennt.

Ein Beispiel: Max Mustermann hört seine Kollegin Maria sagen “Ich bin mir sicher, dass der Kollege X Firmeneinnahmen unterschlägt.”. Er verbreitet die Behauptung wie folgt: “Ich habe von einer Kollegin gehört, dass der Kollege X Firmeneinnahmen unterschlägt.” Maria hat sich die Behauptung ausgedacht, weil sie neidisch auf die Beförderung von X ist. Ihre Handlung könnte unter den Tatbestand der Verleumdung fallen. Max hingegen weiß nicht, ob die Aussage wahr oder falsch ist, verbreitet sie aber als wahre Tatsache. Seine Handlung könnte unter den Tatbestand der üblen Nachrede fallen. 

Beide Tatbestände sind nur dann erfüllt, wenn die Aussagen als Tatsachenbehauptung gewertet werden können (d.h. als wahre Tatsachen dargestellt werden) und der Schädigung des Ansehens dienlich sein können.

Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?

Aufgrund der Meinungsfreiheit dürfen in Deutschland Meinungen über andere Personen grundsätzlich straffrei verbreitet werden. Rufmord kann allerdings dann eine Straftat sein, wenn die Äußerungen unter einen der genannten Tatbestände fallen und es sich um Tatsachenbehauptungen (keine Meinungen) handelt.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Eine rechtliche Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist dabei sehr wichtig. Im Zweifelsfall kann ein Fachanwalt für Strafrecht für den Einzelfall beurteilen, ob eine Aussage einer Meinung oder Tatsachenbehauptung entspricht.

Die Meinungsfreiheit ist eines der wichtigsten grundgesetzlich geschützten Güter des deutschen Rechtsstaates (vgl. Artikel 5 Grundgesetz). Meinungsäußerungen sind daher grundsätzlich straffrei. Im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung muss daher eine detaillierte Unterscheidung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung stattfinden.

Als Tatsachenbehauptung gelten Aussagen, die faktisch und objektiv überprüfbar sind. Ihr Wahrheitsgehalt muss beweisbar sein. Dahingegen ist eine Meinungsäußerung eine rein subjektive Aussage. Sie ist durch keinen beweisbaren Wahrheitsgehalt gekennzeichnet. Vielmehr handelt es sich um persönliche Werturteile und Stellungsnahmen.

Beispiel 1: Max Mustermann behauptet im Büro: “Ich bin mir sicher, dass der Kollege X im letzten Meeting über die Eventeinnahmen gelogen hat und heimlich Geld unterschlägt.” 

Ob die Aussagen über die Eventeinnahmen stimmen oder nicht, lässt sich objektiv und faktisch nachweisen. Das gleiche gilt für das Unterschlagen von Firmeneinnahmen. Max tätigt eine Tatsachenbehauptung.

Beispiel 2: Max sagt im Büro: “Ich habe das Gefühl, dass Kollege X nicht immer authentisch ist. Ich finde, er hat ein unehrliches Auftreten. Es würde mich nicht wundern, wenn er im letzten Meeting mehrfach gelogen hätte.” 

Diese Aussage ist wesentlich schwieriger zu bewerten. Max spricht von seiner eigenen Wahrnehmung und sagt lediglich, dass er nicht überrascht wäre, wenn der Kollege “gelogen hätte”. Diese Stellungnahme hat keinen Wahrheitsgehalt, der überprüft werden könnte. Es handelt sich dabei um eine Meinungsäußerung.

Welche Strafe droht?

Grundsätzlich gelten für beide Tatbestände Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr. Allerdings kann es in sehr schwerwiegenden Fällen zusätzliche Zahlungen und Anordnungen geben. So sind etwa Schadensersatzleistungen und Schmerzensgeld denkbar.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Schadensersatz und Schmerzensgeld können auch gewährt werden, wenn kein explizit finanzieller Schaden entstanden ist.

Neben dem Schadensersatz ist außerdem eine Unterlassungsanordnung denkbar. In dem Fall wird der Täter gerichtlich dazu angewiesen, zukünftig von weiteren Taten dieser Art abzusehen. Hält sich der Täter nicht an diese Anweisung, drohen bei Wiederholung höhere Strafen und Schadensersatzleistungen.

Generell sind Art und Ausmaß wichtig, um den Strafrahmen zu bemessen. Höhere Strafen drohen grundsätzlich bei Wiederholung und schlimmer Rufschädigung. Das ist etwa der Fall, wenn das Opfer sich bedroht oder ausgegrenzt fühlt oder berufliche Konsequenzen erfährt.

Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?
Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?
So kann es im oben genannten Fall im Büro beispielsweise zu Konsequenzen kommen. Hört der Chef die Aussagen von Max, droht er dem Kollegen womöglich mit einer Kündigung oder verweigert ihm etwaige Beförderungen.

Urteilsbeispiel

In einem Beschluss aus dem Jahr 2024 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über Plakate auf einem Camp, die einen Politiker als “korrupt” bezeichneten (vgl. Beschluss vom 04.04.2024, Az.: 1 BvR 820/24). Ein Klimaaktivist kritisierte im Rahmen eines “Klimacamps” das Handeln eines Politikers mit Pappschildern, Plakaten und Kreidebemalungen auf der Straße. Dort fanden sich Äußerungen wie “Korruption für 250,- Euro - Frech!”.

Der Fall landete vor dem Amtsgericht Augsburg, vor dem der Beschwerdeführer unter anderem wegen übler Nachrede verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer wandte sich an die höheren Instanzen. Das BVerfG urteilte, dass die Strafgerichte die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt hätten. Die Instanzgerichte haben die Äußerung, ein Politiker sei korrupt, zu Unrecht als eine unwahre Tatsachenbehauptung bewertet. Vielmehr könne in der Äußerung ein Werturteil zu sehen sein. Werturteile sind durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet und grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt.

Allerdings urteilte das Gericht auch, dass die Bewertung der Äußerung durch den Gesamtkontext stattfinden muss. Die Äußerung, ein Politiker sei korrupt, könne nicht alleinstehend zweifelsfrei in die eine oder andere Kategorie gestellt werden. Der Fall wurde abermals an das Amtsgericht Augsburg verwiesen.

Dieses Urteil zeigt deutlich, dass eine genaue Unterscheidung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung wichtig ist.

Anzeige wegen Rufmord

Wer von sogenanntem Rufmord betroffen ist, kann Anzeige erstatten. Erfolgsaussicht hat die Anzeige jedoch nur, wenn die üble Nachrede oder Verleumdung bewiesen werden kann.

Anzeige erstatten

Wenn Sie Anzeige wegen übler Nachrede oder Verleumdung erstatten möchten, sollten Sie sich insbesondere über die folgenden Dinge im Klaren sein:

  • Sogenannter Rufmord ist juristisch betrachtet ein komplexes Thema und kann nur mit Hilfe detaillierter Darlegungen und Beweise zu einem erfolgreichen Fall werden.
  • Üble Nachrede und Verleumdung werden nur auf Antrag verfolgt.
  • Üble Nachrede und Verleumdung verjähren nach drei Jahren.

Möchten Sie eine Anzeige wegen übler Nachrede oder Verleumdung erstatten, können Sie das grundsätzlich schon nach einmaliger Tat.

Nachweise werden bei Anzeigeerstattung am besten sofort an die Polizei gereicht. Diese gibt alles an die Staatsanwaltschaft weiter, die sich dann um den Fall kümmert und ihn ggf. vor Gericht bringt.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Um den Rufmord zu beweisen, sollten Sie jede relevante Tat dokumentieren. Zeigen Sie der Polizei Bild-, Video- und Textmaterial, das die Täterhandlung nachweist. Wenn es sich um rein mündliche Aussagen handelt, führen Sie selbst ein Protokoll an und nennen Sie Zeugen, falls es welche gibt. Je besser Sie den Fall dokumentieren, desto höher sind ihre Erfolgschancen.

Anzeige erhalten - was tun?

Anzeige erhalten?
Anzeige erhalten?
Hat jemand gegen Sie Anzeige erstattet? Dann sollten Sie versuchen, den Fall möglichst zeitnah zu klären. Ein Fachanwalt für Strafrecht ist Ihr bester Ansprechpartner. Er informiert sich über die Einzelheiten des Falls, kann rechtssichere Auskunft über den Tatbestand geben (zum Beispiel erkennen, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung handeln könnte) und vertritt seinen Mandanten auch vor Gericht.

Insbesondere in kleineren Fällen, gibt es häufig die Chance, die Sachlage außergerichtlich zu klären. Das vermeidet lange Prozesse und hohe Kosten. Auch anwaltliche Auskunft kann die Sache erleichtern und zur Vermittlung beitragen. Suchen Sie den Kontakt zum Kläger oder versuchen Sie über die Anwälte zu vermitteln.


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