Schmerzensgeld nach Körperverletzung und seine Höhe nach der Schmerzensgeldtabelle

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 26. August 2023

Wer eine Körperverletzung begeht, hat dem Geschädigten in der Regel auch Schmerzensgeld zu zahlen. Dadurch soll ein Ausgleich für die körperlichen und meist auch seelischen Beeinträchtigungen gewährt werden, die das Opfer durch die Körperverletzung erleidet. Feste Regelsätze gibt es für die Schmerzensgeldhöhe nicht, hierbei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, u.a. das Ausmaß und die Schwere der Verletzung. Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Details zum Thema Schmerzensgeld Körperverletzung.

Schmerzensgeld Körperverletzung

Durch eine Körperverletzung kann es zu einer nachhaltigen gesundheitlichen Schädigung sowie auch Traumatisierung des Betroffenen kommen.

 Schmerzensgeld Körperverletzung (© sabphoto / fotolia.com)
Schmerzensgeld Körperverletzung (© sabphoto / fotolia.com)
Leidet das Opfer unter physischen oder psychischen Schäden, kann Entschädigung verlangt werden. Wer sich einer Körperverletzung strafbar gemacht hat, sieht sich also nicht nur einer Strafe nach dem Strafgesetzbuch ausgesetzt.

Weiterhin können Schmerzensgeldforderungen seitens des Opfers auf den Täter zukommen. Wenn das Opfer zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend macht, kommt auf den Täter also nicht nur eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach dem StGB zu, er wird auch nach dem BGB noch einmal zur Kasse gebeten.

Fachanwalt.de-Tipp: Wenn Schmerzensgeld geltend gemacht werden soll, genügt es daher nicht, eine Anzeige wegen Körperverletzung zu erstatten. Für das Schmerzensgeld muss zusätzlich der Weg vor das Zivilgericht gesucht werden und der Geschädigte muss einen gesonderten Antrag auf Schmerzensgeld stellen.

Durch Schmerzensgeld soll prinzipiell ein Ausgleich für immaterielle Schäden gewährt werden, mithin für Schäden, die sich nicht so einfach anhand eines festen, konkreten Betrags festlegen lassen. Schmerzensgeld kann zudem nur gefordert werden, wenn es durch die strafbare und schuldhafte Handlung des Täters auch zu körperlichen Schäden gekommen ist. Da dies bei einer Körperverletzung stets tatbestandlich ist, haben Opfer einer Körperverletzung somit in aller Regel auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Der immaterielle Schaden ist in § 253 BGB geregelt: „Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“

Fachanwalt.de-Tipp: Eine Verletzung von u.a. Körper und Gesundheit ist also in Geld auszugleichen, dazu können neben physischen auch psychische Schädigungen zählen!

Wer sich dazu entscheidet, Schmerzensgeld wegen Körperverletzung geltend zu machen, kann dies im Rahmen des Adhäsionsverfahren oder durch Zivilklage. Bei einem Adhäsionsverfahren werden die Straf- und Zivilverhandlung zusammen in einem abgehandelt. Zunächst verhandelt das Strafgericht den Tatbestand der Körperverletzung und spricht das Urteil. Basierend auf dem Urteil und den konkreten Umständen des Einzelfalls, wird dann das Schmerzensgeld durch das Gericht bestimmt. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welcher Höhe Schmerzensgeld gewährt wird.

Gesetz (© paul hill / fotolia.com)
Gesetz (© paul hill / fotolia.com)
Alternativ zum Adhäsionsverfahren kann es auch zu einem gesonderten Zivilverfahren kommen. In diesem Fall muss Zivilklage erhoben werden – vor dem Amtsgericht, wenn es um Summen unter 5.000 Euro geht, bei höheren Summen ist üblicherweise das Landgericht zuständig. Das Zivilgericht prüft die Schmerzensgeldforderung dann unabhängig und losgelöst von dem Strafverfahren.

Insgesamt stehen dem Opfer einer Körperverletzung gleich drei juristische Optionen zur Verfügung, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend zu machen und eine strafrechtliche Bestrafung des Täters herbeizuführen:

außergerichtliche Verhandlungen

Das Opfer kann Schmerzensgeld auch durch ein formloses Schreiben an den Täter einfordern. Dies kann unter verschiedenen Aspekten Sinn machen. So gibt es Opfer, die dem Täter nicht noch einmal begegnen möchten und ein Strafverfahren umgehen wollen. Auch der Täter selbst kann Interesse daran haben, dass es zu keinem Strafverfahren kommt. Etwa, wenn ein Urteil gefürchtet wird oder wenn es sich um bereits polizeibekannte Täter handelt, die vor Gericht eine entsprechend härtere Strafe zu erwarten hätten. Das Opfer kann sich daher an einen Anwalt wenden, um eine außergerichtliche Verhandlung anzustreben. In einem formlosen Schreiben kann dann die konkrete Schmerzensgeldsumme genannt werden, die gefordert wird. Zudem wird dem Schädiger eine Frist gesetzt, innerhalb derer das Schmerzensgeld zu zahlen ist.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Schmerzensgeldforderung muss weiterhin umfassend begründet werden, dahingehend sind dem Schreiben auch entsprechende Beweise und Dokumente beizulegen.

Zivilprozess

Eine außergerichtliche Verhandlung scheitert oftmals am Unwillen des Täters. Dieser erklärt sich meist nicht bereit, eine entsprechende Zahlung zu leisten, es werden die Angaben des Opfers zudem in Frage gestellt und somit angezweifelt, ob die Gesundheitsschäden tatsächlich auf der Körperverletzung beruhen. Dann bleibt dem Geschädigten keine andere Möglichkeit, als das Schmerzensgel auf dem Klageweg einzufordern. Hierzu dient der Zivilprozess. Es muss beim zuständigen Zivilgericht Klage eingereicht werden.

Der Richter bestimmt dann nach Urteilsverkündung nicht nur die Höhe des Schmerzensgeldes, sondern legt auch eine Auszahlungsfrist fest. Handelt es sich um einen extremen Fall, kann unter Umständen auch eine Schmerzensgeldrente in Frage kommen. Die Zivilklage muss von dem Opfer selbst oder dessen gesetzlichen Vertreter eingereicht werden. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich dabei in der Regel nach der Höhe der Forderung. Das Amtsgericht ist für Summen unter 5.000 Euro zuständig, andernfalls wird vor dem Landgericht geklagt.

Eine eigenständige Zivilklage zu erheben hat einen Vorteil. Die Entscheidung über das Schmerzensgeld wird unabhängig von dem eigentlichen Strafverfahren gefällt. Sollte es nun zu einer Einstellung des Strafverfahrens kommen, zum Beispiel aufgrund von Geringfügigkeit, hat dies keine Auswirkungen auf die Schmerzensgeldansprüche, diese sind nicht automatisch auch aufgehoben, sondern können immer noch durchgesetzt werden.

Strafprozess

Schmerzensgeld wird im Rahmen eines Zivilprozesses geltend gemacht. Der Strafprozess befasst sich hingegen mit der Frage, welche strafrechtlichen Folgen für den Täter in Frage kommen, mithin eine Geld- oder Freiheitsstrafe und ob letztere zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht. In das Urteil des Strafprozesses kann die Schmerzensgeldforderung aufgenommen werden, es handelt sich dann um das Adhäsionsverfahren.

Ob nun das Adhäsionsverfahren gewählt wird, oder der Anspruch auf Schmerzensgeld im Rahmen einer eigenen Zivilklage geltend gemacht werden soll, der entsprechende Klageantrag sollte keine explizite Schadenssumme nennen, die gefordert werden soll.

Stattdessen empfiehlt sich eine Formulierung wie „Die Höhe des Schmerzensgeldes wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.“ So laufen Kläger nicht Gefahr, vollkommen überzogene und unrealistische Forderungen zu stellen, denen deutsche Gerichte in der Regel ohnehin nicht nachkommen.

Berücksichtigt werden sollte auch, dass mit steigender Forderungshöhe auch höhere Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen sind.

Fachanwalt.de-Tipp: Wenn der Antrag abgelehnt wird, bleibt der Antragsteller auf diesen Kosten sitzen, wenn er keine Prozesskostenhilfe beantragt hat oder seine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

Fahrlässige Körperverletzung

Die fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 StGB geregelt: „Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Bei einer fahrlässigen Körperverletzung kommt es unabsichtlich zu einer Körperverletzung und damit zu einer Schädigung des Opfers.

Auffahrunfälle sind typische Beispiele für die fahrlässige Körperverletzung. Von Fahrlässigkeit kann ausgegangen werden, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Der Täter hat hier gerade nicht mit Vorsatz gehandelt. Zu einer fahrlässigen Körperverletzung kommt es häufig besonders im Straßenverkehr.

Wer eine fahrlässige Körperverletzung begangen hat, muss nicht nur mit einem Strafverfahren rechnen, sondern auch damit, dass der Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche geltend macht. Hierzu gehören nicht nur die üblichen Schadensersatzansprüche aufgrund von Sach- und Personenschäden, sondern auch der Anspruch auf Schmerzensgeld. Hierzu dürften nur kleine Verletzungen wie Hämatome und leichte Schürfwunden regelmäßig nicht ausreichen.

Fachanwalt.de-Tipp: Kommt es zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, besteht dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Vorsätzliche Körperverletzung

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, begeht in der Regel eine vorsätzliche Körperverletzung. Eine solche vorsätzliche Körperverletzung kann jedoch in unterschiedlichen Graden und Ausprägungen auftreten, wobei nur die fahrlässige Körperverletzung ohne Vorsatz geschieht. Zu den vorsätzlich begangenen Körperverletzungsdelikten gehören somit die einfache bzw. leichte Körperverletzung nach § 223 StGB, die gefährliche Körperverletzung und die schwere Körperverletzung.

Auch die Körperverletzung mit Todesfolge kann vorsätzlich begangen werden. Unter Vorsatz ist dabei stets das Wissen und Wollen zur Tatbestandsverwirklichung zu verstehen. Der Täter ist sich nicht nur über seine Tat bewusst, sondern auch darüber, welche möglichen Konsequenzen diese nach sich zieht. Auch weiß er um die Rechtswidrigkeit seines Handelns.

Leichte Körperverletzung

Die leichte Körperverletzung nach § 223 StGB bildet den Grundtatbestand aller Körperverletzungsdelikte. Strafbar macht sich eine Person demnach nach § 223 StGB, wenn eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Eine körperliche Misshandlung liegt vor, wenn das körperliche Wohlbefinden bzw. die körperliche Unversehrtheit in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt ist.

Für eine körperliche Misshandlung ist eine tatsächliche Wirkung gegen den Körper des Opfers erforderlich. Von einer Gesundheitsschädigung kann hingegen ausgegangen werden, wenn ein, auch nur vorübergehender, pathologischer Zustand durch eine Handlung gesteigert oder hervorgerufen wird. Es muss eine massive Einwirkung auf den Körper oder die Psyche des Opfers bejaht werden können.

Eine Körperverletzung kann demnach unterschiedlicher Gestalt sein. Das Ausschlagen eines Zahns kann hier ebenso dazu zählen wie das Anspucken, das Verabreichen von Drogen oder das Anstecken mit einer Krankheit. Auch für eine leichte Körperverletzung kann bereits Schmerzensgeld verlangt werden. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich dabei vor allem auch nach den Folgen, die das Opfer durch die leichte Körperverletzung erlitten hat.

Gefährliche Körperverletzung

Die gefährliche Körperverletzung findet sich in § 224 StGB. Bei der gefährlichen Körperverletzung wird die Körperverletzung beispielsweise durch Beibringung von Gift, mittels einer Waffe, eines hinterlistigen Überfalls, gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten oder auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen.

  • Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe

Als Gift werden organische oder anorganische Stoffe bezeichnet, durch deren chemische Wirkung es zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung kommt. Gesundheitsschädliche Stoffe können sowohl thermisch als auch mechanisch wirken, ein Beispiel für Letzteres wären im Essen verteilte Glassplitter.

  • Waffe oder gefährliches Werkzeug

Unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs fallen alle Gegenstände, die nach ihrer konkreten Art der Verwendung dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Als gefährliches Werkzeug kann beispielsweise ein mit einer Metallkappe versehener Stiefel gesehen werden, mit dem gegen den Kopf des Opfers getreten wird, oder auch ein entsprechend abgerichteter Hund, der das Opfer anfällt.

  • Hinterlistiger Überfall

Wurde die Tat im Vorfeld geplant, kann von Hinterlist ausgegangen werden. Indem der Täter seine Absichten verheimlicht, nimmt er dem Opfer die Möglichkeit, sich zu verteidigen oder schränkt dessen Verteidigungsmöglichkeiten zumindest ein. Hinterlist wäre beispielsweise zu bejahen, wenn der Täter dem Opfer auflauert oder sich an sein Opfer anschleicht.

  • Gemeinschaftlich

Die gemeinschaftliche Begehung der Körperverletzung setzt voraus, dass mindestens drei Personen an der Tatbegehung beteiligt sind. Die Täter sind somit in der Überzahl, wodurch die Chancen für das Opfer sinken, sich angemessen wehren zu können.

  • Das Leben gefährdende Behandlung

Von einer das Leben gefährdenden Behandlung ist auszugehen, wenn durch die Körperverletzung das Leben des Opfers in Gefahr gebracht werden kann. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn es in Folge von ungeschütztem Geschlechtsverkehr zu einer Übertragung des HI-Virus kommt. Bei dem Opfer ist es nun nicht ausgeschlossen, dass es in Zukunft zu einem Ausbruch von Aids kommt, wodurch das Leben des Opfers in Gefahr gebracht wird. Das Strafmaß für gefährliche Körperverletzung liegt bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist für diese Straftat nicht mehr vorgesehen. Jedoch kann das Opfer den zivilrechtlichen Klageweg beschreiten und Schmerzensgeld verlangen.

Die Schadensersatzpflicht ergibt sich hier aus § 823 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“ Bei einer gefährlichen Körperverletzung wäre dies der Fall. Auch bei der gefährlichen Körperverletzung wird das Gericht regelmäßig auf die Intensität des Eingriffs und die Folgeschäden abstellen, um die Höhe des Schmerzensgeldes festzulegen.

Schwere Körperverletzung

Gesetzlich geregelt ist die schwere Körperverletzung in § 226 StGB. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass der Geschädigte ein Sinnesorgan verliert oder dauerhaft entstellt wird. Entsprechend hoch können hier schon die Schmerzensgeldzahlungen ausfallen. Für die Teilerblindung und den Komplettverlust eines Auges wurden einem Opfer 100.000 Euro zugesprochen, für die Querschnittslähmung nach zweifacher Halswirbelfraktur sowie die komplette Lähmung halsabwärts gewährte das Landgericht Potsdam dem Opfer gut 255.645 Euro an Schmerzensgeld.

Körperverletzung mit Todesfolge

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist in § 227 StGB geregelt. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) der Tod der verletzten Person verursacht wird. Generell ist nur der Geschädigte selbst oder dessen gesetzlicher Vertreter dazu berechtigt, einen Schmerzensgeldanspruch wegen Körperverletzung geltend zu machen.

Kommt es zu einer Körperverletzung mit Todesfolge, ist es daher für die Verwandten des verstorbenen Opfers in der Regel nicht möglich, für sich selbst Schmerzensgeld zu beanspruchen aufgrund des erlittenen Verlustes. Etwas anderes wäre höchstens denkbar, wenn der Todesfall tatsächlich zu erheblichen gesundheitlichen Nachteilen bei dem Betroffenen geführt hat.

Möglich wäre es zudem, einen Anspruch auf das Schmerzensgeld zu erheben, das dem Opfer selbst zugestanden hätte, denn der Anspruch des Opfers kann vererbt werden. Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Zum Erbe gehören nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Forderungen, die dem Verstorbenen zugestanden haben.

Das bedeutet, dass auch Schmerzensgeldansprüche nach § 253 Absatz 2 BGB vererbbar sind. Stirbt das Opfer, gehen dessen Schmerzensgeldansprüche auf seine Erben über. Diese können sich dann an den Schädiger wenden und die Ansprüche geltend machen. Dafür ist es nötig, dass die Erben ihre Erbenstellung nachweisen.

Fachanwalt.de-Tipp: Damit die Erben den Schmerzensgeldanspruch geltend machen können, ist es im Übrigen nicht erforderlich, dass die verstorbene Person zu Lebzeiten schon den Anspruch selbst geltend gemacht hat oder entsprechende Anträge bei Gericht gestellt wurden. Der Schmerzensgeldanspruch darf lediglich noch nicht verjährt sein, dann können sich auch die Erben darauf berufen und Schmerzensgeld einfordern.

Von dem Grundsatz, dass Erben den Schmerzensgeldanspruch des Verstorbenen geltend machen können, gibt es aber auch wichtige Ausnahmen. Zunächst einmal können Hinterbliebene den Schmerzensgeldanspruch nur erben, wenn dieser auch tatsächlich entstanden ist. Fraglich kann dies sein bei Opfern, die unmittelbar oder kurz nach der Körperverletzung sterben. Stirbt das Opfer also ohne (lange) Leidenszeit, ist fraglich, ob überhaupt Schmerzensgeld zu gewähren wäre.

Die Gerichte können dies sehr unterschiedlich sehen und bewerten. So wurde beispielsweise durch das OLG Hamm durchaus ein Schmerzensgeldanspruch bei einem Unfallopfer bejaht, das für 30 Minuten im Autowrack eingeklemmt war und dort dann verstarb. Hier wird es letztlich auf eine Einzelfallbewertung ankommen.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Hinterbliebenen sollten sich zwecks Rechtsberatung an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch des Opfers bestanden hat und ob dieser auf die Erben übergegangen ist.

Einen eigenen Anspruch auf Schmerzensgeld haben Hinterbliebene in der Regel nicht. Für Schmerzensgeld wird ein immaterieller Schaden vorausgesetzt. Schmerzensgeld wird in der Regel daher nur dem Opfer gewährt, nicht aber Dritten. Für den erlittenen Verlust können Angehörige daher in der Regel kein Schmerzensgeld geltend machen, der Verlust eines nahestehenden Menschen wird durch die Rechtsprechung als „allgemeines Lebensrisiko“ bezeichnet.

Ein eigenes Schmerzensgeld könnte bisher höchstens dann geltend gemacht werden, wenn man als Hinterbliebener durch den Tod des Opfers selbst eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Die normale Trauer reicht hierfür nicht aus. Stattdessen wird ein sogenannter Schockschaden gefordert, der sich beispielsweise durch eine schwere Depression ausdrücken kann.

Seit 2017 gibt es jedoch den § 844 BGB, der Ersatzansprüche Dritter bei Tötung regelt. In Absatz 3 heißt es dort nun: „Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonders persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“ Schmerzensgeld gibt es nun also auch für das zugefügte seelische Leid und nicht mehr nur für einen schweren Schockschaden.  

Wer zahlt Schmerzensgeld bei Körperverletzung?

Das Opfer kann dem Täter gegenüber einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld geltend machen. Wird dem Anspruch stattgegeben, muss auch der Täter selbst die Schmerzensgeldzahlung leisten. Wurde die Körperverletzung durch mehrere Täter begangen, werden diese zu Gesamtschuldnern und nehmen die Zahlung an das Opfer gemeinsam vor. Soweit die Körperverletzung fahrlässig durch einen Verkehrsunfall herbeigeführt wurde, kann unter Umständen auch die gegnerische Versicherung für die Zahlung des Schmerzensgeldes in die Pflicht genommen werden.

Daher ist auch die Frage interessant, inwieweit die Haftpflichtversicherung des Schädigers Schmerzensgeld zu zahlen hat. Die Haftpflichtversicherung übernimmt anstelle des Versicherungsnehmers alle Sachschäden und begleicht darüber hinaus auch Personenschäden sowie die entsprechenden Folgekosten. Dies aber nur, wenn die Schäden dem Geschädigten unbeabsichtigt zugefügt wurden.

Es darf also keine Absicht und keine Straftat vorliegen. Ansonsten wäre es dem Täter möglich, mutwillig Straftaten in Form von Körperverletzungsdelikten zu begehen und dann die Zahlung des Schmerzensgeldes auf seine Versicherung abzuwälzen.

Grundsätzlich zahlt die Haftpflichtversicherung auch Schmerzensgeld, aber eben nur, wenn es sich um unbeabsichtigt zugefügte Schäden handelt. Zu einer unbeabsichtigten Körperverletzung kommt es beispielsweise häufig im Straßenverkehr. Bei einem Unfall mit dem Auto kann die Schmerzensgeldzahlung dann über die Kfz-Haftpflicht erfolgen.

Ansonsten greift bei anderen Unfällen die private Haftpflichtversicherung und übernimmt die Zahlung anstelle des Verursachers. Natürlich setzt dies immer auch voraus, dass die Schmerzensgeldforderung berechtigt ist. Daher wird der Anspruch auch durch die Versicherung noch einmal geprüft, dasselbe gilt für die Höhe des geforderten Schmerzensgeldes. Die Versicherung wehrt unberechtigte Ansprüche im Namen des Versicherten ab. Dies kann auch vor Gericht geschehen, wenn keine außergerichtliche Einigung möglich ist.

Schmerzensgeldtabelle - Beispiele mit Höhe

Wer Opfer einer Körperverletzung wurde, für den ist auch von Bedeutung, in welcher Höhe er Schmerzensgeld verlangen kann. Dabei ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass exorbitant hohe Schmerzensgeldbeträge, wie sie oftmals in den USA gezahlt werden, hierzulande nicht möglich sind.

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich maßgeblich nach dem tatsächlich entstandenen Schaden. Daher kann davon auszugehen sein, dass das Schmerzensgeld beispielsweise bei einer schweren Körperverletzung regelmäßig höher ausfallen wird, als bei einer nur leichten Körperverletzung.

Bei jedem Sachverhalt werden verschiedene Faktoren geprüft, um letztlich eine angemessene Höhe des Schmerzensgeldes ermitteln zu können. U.a. spielen dafür der Behandlungsverlauf und die Schwere des erlittenen Schadens ebenso eine Rolle wie das Alter des Geschädigten, das Ausmaß der Schmerzen und auch, ob es ein Mitverschulden des Opfers gab oder ob die Körperverletzung zu einer dauerhaften Entstellung oder Einschränkung beim Opfer geführt hat.

Auch die Vermögensverhältnisse von Täter und Opfer werden zu berücksichtigen sein. Lassen es die finanziellen Mittel des Täters zu, wird er auch ein höheres Schmerzensgeld zahlen müssen, als es beispielsweise bei einem Arbeitslosen der Fall wäre. Dieser Grundsatz gilt aber auch für den umgekehrten Fall.

Wer als Arbeitsloser eine Körperverletzung erleidet, wird unter Umständen nur eine geringere Schmerzensgeldsumme geltend machen können, als es bei einem Arbeitnehmer der Fälle, der durch die Körperverletzung einen Arbeitsausfall und damit zusätzliche finanzielle Einbußen erleiden musste. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist somit immer vom konkreten Einzelfall abhängig zu machen, fixe Beträge, die bei bestimmten Verletzungen immer zu zahlen sind, existieren nicht.

Dennoch gibt es Anhaltspunkte, an denen sich die Gerichte orientieren bei der Festsetzung der Schmerzensgeldhöhe. So werden vorangegangene Urteile herangezogen, aus denen Schmerzensgeldzahlungen bei Körperverletzung aus ähnlich gelagerten Fällen hervorgehen. So sind verschiedene Urteilssammlungen entstanden, aus denen ungefähre Zahlen hervorgehen. Verbindlich sind die früheren gerichtlichen Entscheidungen aber nicht, sie dienen nur der Orientierung für das Gericht.

Fachanwalt.de-Tipp: Geht es um die Feststellung der Höhe des Schmerzensgelds, kommt es dabei vorrangig übrigens nicht darauf an, wie stark die Schmerzen des Opfers waren. Starke Schmerzen erlitten zu haben, rechtfertigt also nicht automatisch eine höhere Schmerzensgeldsumme. Das hat seinen Grund darin, dass Schmerzen sehr subjektiv empfunden werden. Eine Verletzung wird von jedem Menschen unterschiedlich schmerzhaft wahrgenommen, so dass hierauf nur schlecht abzustellen ist bei der Beurteilung der Schmerzensgeldhöhe. Hinzu kommt, dass der Geschädigte meist Schmerzmittel verabreicht bekommen hat, was zu einer Verfälschung des Schmerzempfindens führt. Auch wenn man somit von Schmerzensgeld redet, hat diese Art der Schadensersatzforderung letztlich nur wenig mit den tatsächlich empfundenen Schmerzen nach einer Körperverletzung zu tun.

Im Folgenden zur Orientierung ein paar Urteile und die damit verbundene Höhe der jeweiligen Schmerzensgeldzahlung:

Verletzung

Gericht, Jahr, Entscheidung

Schmerzensgeld der Körperverletzung

Teilerblindung durch Schlägerei

OLG Zweibrücken, 1998,
Az. 4 U 66/98

ca. 30.700 Euro

Netzhautverletzung, Prellungen

LG Göttingen, 2003,
Az. 4 O 99/03

17.500 Euro

Schädelhirntrauma, Gesichtsschädelfraktur, Gehirnblutung, posttraumatische Epilepsie

LG Köln, 2010,
Az. 29 O 4/09

110.000 Euro

Leber- und Dick. sowie Dünndarmverletzung wegen Bauchschuss

OLG Düsseldorf, 1994,
Az. 22 U 171/193

ca. 20.5000 Euro

Unterschenkelfrakturen, Schnittwunden, posttraumatische Belastungsstörung, Angst

LG Düsseldorf, 2010,
Az. 11 O 334/07

75.000 Euro

Platzwunde, Prellungen, Strecksehnenverletzung

LG Köln, 2015,
Az. 25 O 199/12

5.000 Euro

 

 

 

Unterlippen- und Augenlidschwellung

AG Weilheim i. OB, 1988,
Az. 2 C 78/88

ca. 100 Euro

Messerstichwunden an Bauch, Oberschenkel und Hand, Blutergüsse, Kratzer, Prellungen, psychische Schäden

OLG Hamm, 2012,
Az. 30 U 80/11

6.500 Euro

Psychose durch Kamp mit Schädiger

OLG Hamm, 2000,
Az. 6 U 205/99

ca. 25.600 Euro

Anwalt hinzuziehen

Es ist in jedem Fall ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend zu machen. Ohne entsprechenden anwaltlichen Beistand wird es im Zweifel schwierig sein, das eigene Recht durchzusetzen. Ein kompetenter Anwalt verhindert, dass es zu Fehlern kommt, die die Durchsetzung des Anspruchs gefährden könnten, dazu gehören auch überzogene Schmerzensgeldforderungen. Wichtig ist zudem, dass die erlittenen Schäden zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der Geschädigte ist somit in der Beweispflicht. Die Gesundheits- und Folgeschäden müssen auf der Körperverletzung beruhen, das muss nachgewiesen werden.

Für den Nachweis dienen beispielsweise:

  • die ärztliche Dokumentation
  • Zeugenaussagen
  • Sachverständigengutachten
  • polizeiliche Schadensaufnahme. Auch diesbezüglich ist es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, der bei der Beweissicherung behilflich sein kann.

Dabei stellt sich auch die Frage, ob ein Anwalt zwingend hinzuzuziehen ist, um einen Schmerzensgeld-Antrag zu stellen, oder ob dies dem Geschädigten prinzipiell auch alleine möglich wäre, wenn auch nicht ratsam. Abhängig von der Höhe des Streitwerts ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichts.

Das Schmerzensgeld stellt in diesem Fall den Streitwert dar. Bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, darüber hinausgehende Forderungen werden vor dem Landgericht verhandelt. Vor einem Amtsgericht besteht prinzipiell auch die Möglichkeit, selbst Schmerzensgeld einzuklagen, ohne dafür einen Anwalt hinzuzuziehen.

Anders sieht dies bei einer Klage vor dem Landgericht aus. § 78 ZPO gibt hierzu vor: „Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.“ Vor einem Landgericht Schmerzensgeld wegen Körperverletzung einzuklagen geht also nicht ohne Rechtsanwalt.

Aber auch vor dem Amtsgericht sollte nicht auf anwaltlichen Beistand verzichtet werden, da sich Schmerzensgeld-Prozesse als sehr komplex erweisen können. Der Anwalt wird auch die Erfolgsaussichten realistisch beurteilen können. Und fällt das Urteil zugunsten des Klägers aus, hat der Täter die Kosten für den Anwalt zu tragen.

Verjährung beim Schmerzensgeld

Wer Schmerzensgeld geltend machen möchte, sollte berücksichtigen, dass der entsprechende Anspruch auch der Verjährung unterliegt. Die entsprechende rechtliche Grundlage für die Verjährungsfrist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden. Einschlägig ist hier § 197 Absatz 1 Nr. 1 BGB. Demnach verjähren Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, in 30 Jahren soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld verjährt also, unabhängig von der Verjährung der Körperverletzung selbst, erst nach 30 Jahren. Diese vergleichsweise lange Verjährungsfrist setzt aber voraus, dass die Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde. Anders verhält es sich somit bei der fahrlässig begangenen Körperverletzung. In diesem Fall kommt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB zum Tragen. Schadensersatzansprüche, die aus einer fahrlässig begangenen Körperverletzung resultieren, verjähren demnach schon nach drei Jahren.

FAQ Schmerzensgeld Körperverletzung

Was ist Schmerzensgeld?

Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung, die eine Person erhält, wenn ihr körperlicher oder seelischer Zustand durch das schuldhaftes Verhalten einer anderen Person verletzt wurde. Schmerzensgeld ist eine Form des Schadensersatzes und soll das Leid, den Schmerz und die Einschränkungen, die durch die Körperverletzung entstanden sind, ausgleichen.

Was ist eine Körperverletzung?

Eine Körperverletzung ist eine Handlung, bei der einer Person körperlicher Schaden zugefügt wird. Dabei kann es sich um eine einfache oder schwere Körperverletzung handeln. Eine einfache Körperverletzung liegt vor, wenn eine Person durch eine körperliche Handlung verletzt wird, wie beispielsweise durch eine Faustschlag oder einen Stoß. Eine schwere Körperverletzung hingegen liegt vor, wenn die Verletzung schwerwiegender ist, beispielsweise wenn ein Körperteil abgetrennt wird oder dauerhaft geschädigt wird.

Wer hat Anspruch auf Schmerzensgeld bei Körperverletzung?

Eine Person, die durch eine Körperverletzung verletzt wurde, hat grundsätzlich Anspruch auf Schmerzensgeld. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person durch eine Straftat oder durch eine unabsichtliche Handlung verletzt wurde. Auch wenn die Verletzung durch einen Arbeitgeber oder eine andere Institution verursacht wurde, kann Schmerzensgeldanspruch bestehen.

Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei Körperverletzung?

Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Körperverletzung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Schwere der Verletzung, der Dauer der Heilung und der Auswirkungen auf das tägliche Leben der Person. Es gibt jedoch keine festen Regeln für die Berechnung des Schmerzensgeldes. In der Regel orientiert sich das Gericht an ähnlichen Fällen und berücksichtigt individuelle Umstände.

Wie lange kann man Schmerzensgeld nach einer Körperverletzung geltend machen?

Der Anspruch auf Schmerzensgeld bei Körperverletzung verjährt grundsätzlich nach 3 Jahren. Das bedeutet, dass die verletzte Person innerhalb von drei Jahren nach der Körperverletzung eine Klage auf Schmerzensgeld erheben muss. Es gibt jedoch Ausnahmen, wo die Verjährungsfrist länger als 3 Jahre beträgt.

Was muss man tun, um Schmerzensgeld bei Körperverletzung zu erhalten?

Um Schmerzensgeld bei Körperverletzung zu erhalten, muss die verletzte Person einen Antrag auf Schmerzensgeld (Klage) stellen und diesen bei Gericht einreichen. Dabei ist es wichtig, die Verletzung und die damit verbundenen Auswirkungen so genau wie möglich zu beschreiben und gegebenenfalls ärztliche Gutachten oder Zeugenaussagen vorzulegen. Es empfiehlt sich, einen Anwalt für Zivilrecht zu konsultieren, um die Klage zu erheben.

Welche Rolle spielt die Schuldfrage bei der Höhe des Schmerzensgeldes?

Die Schuldfrage spielt bei der Berechnung des Schmerzensgeldes eine wichtige Rolle. Dabei geht es darum, wer für die Körperverletzung verantwortlich ist und inwieweit diese Person schuldhaft gehandelt hat. Je größer die Schuld des Verursachers ist, desto höher kann das Schmerzensgeld ausfallen.

Kann man Schmerzensgeld auch bei einem Verkehrsunfall erhalten?

Ja, bei einem Verkehrsunfall kann man Schmerzensgeld erhalten, wenn man durch den Unfall verletzt wurde. Dabei kann es sich um eine körperliche Verletzung handeln, aber auch um seelisches Leid, wie beispielsweise eine posttraumatische Belastungsstörung. Auch hier hängt die Höhe des Schmerzensgeldes von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Schwere der Verletzung und den Auswirkungen auf das tägliche Leben der Person.

Fachanwalt.de-Tipp: Schmerzensgeld bei Körperverletzung ist eine finanzielle Entschädigung, die verletzte Personen erhalten können, wenn sie durch das schuldhaftes Verhalten einer anderen Person verletzt wurden. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab und es gibt keine festen Regeln für die Berechnung. Um Schmerzensgeld zu erhalten, muss die verletzte Person einen Antrag auf Schmerzensgeld stellen und diesen bei Gericht einreichen. Dabei kann ein Anwalt für Zivilrecht helfen.

Noch keine Bewertungen vorhanden




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS
TOP LINKS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download