Was versteht man unter einer schweren Körperverletzung?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 16. Februar 2024

Die schwere Körperverletzung gehört zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. In Abgrenzung zur einfachen Körperverletzung, zeichnet sich die schwere Körperverletzung dadurch aus, dass das Opfer bleibende Schäden davonträgt, somit also aufgrund der Körperverletzung für sein Leben gezeichnet ist.

Das Strafgesetzbuch sieht Körperverletzung in verschiedenen Stärken vor. So gibt es beispielsweise die fahrlässige Körperverletzung, die leichte Körperverletzung oder auch die Körperverletzung mit Todesfolge. Eine Körperverletzung begeht dabei gemäß § 223 StGB stets derjenige, der eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Anhand der Schwere des Delikts kann dann der jeweils einschlägige Körperverletzungstatbestand gewählt werden. Bei der schweren Körperverletzung müssen Folgeschäden vorliegen, zum Beispiel der Verlust eines Gliedes oder der Verlust bestimmter Fähigkeiten.

Gesetzliche Regelung des § 226 StGB

Die gesetzliche Regelung zur schweren Körperverletzung ist in § 226 StGB zu finden. Dort heißt es in Absatz 1:

„Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,

2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder

3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“

Absatz 2 normiert:

„Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.“

Absatz 3 befasst sich mit den minder schweren Fällen:

Schwere Körperverletzung (© sabphoto / Fotolia.com)
Schwere Körperverletzung (© sabphoto / Fotolia.com)
„In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“

Definition nach StGB

Die schwere Körperverletzung ist eine Erfolgsqualifikation der Körperverletzung. Der Grundtatbestand des § 223 StGB muss also erfüllt sein, hinzu kommt dann noch ein strafverschärfendes Merkmal, in diesem Fall die Folgeschäden, die das Opfer davonträgt. Ähnlich verhält es sich auch bei der gefährlichen Körperverletzung, nur dass hier die Art und Weise der Tatbegehung strafverschärfend ist, etwa durch Waffen oder Gift, während es bei der schweren Körperverletzung auf die entsprechende Folge ankommt.

Es ist prinzipiell auch möglich, dass eine gefährliche Körperverletzung in einer schweren resultiert. Wird beispielsweise eine Körperverletzung mittels Waffen begangen, kann das durchaus schwere gesundheitliche Spätfolgen für den Geschädigten mit sich bringen. Die schwere Körperverletzung ist dann jedoch als schwerer zu werten und überlagert den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung.

Um § 226 StGB bejahen zu können, müssen beim Opfer Folgeschäden durch die Körperverletzung eingetreten sein.

Möglich wäre der Verlust bestimmter Fähigkeiten, genau genommen bestimmte Sinnes- und Körperfunktionen. Dazu gehören der Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, der Sprache oder der Fortpflanzungsfähigkeit. Der Ausfall der Fähigkeiten muss also für einen längeren Zeitraum gegeben sein, ein Ende darf nicht absehbar sein.

Von einem Verlust kann ausgegangen werden, wenn dauerhaft nur noch eine wertlose Restfähigkeit zurückbleibt. Kommt es zu einer Verletzung der Augen, kann eine schwere Körperverletzung auch dann bejaht werden, wenn die Sehbeeinträchtigung durch eine Brille wieder ausgeglichen wird. Dennoch kam es zu einer Schädigung des Auges.

Beim Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit kommt es nicht darauf an, dass der Geschädigte auch überhaupt schon geschlechtsreif war. Deshalb kann der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit auch schon bei Kindern bejaht werden, denn sie tragen die Anlagen zur Fortpflanzung schon in sich.

§ 226 StGB liegt auch dann vor, wenn es zum Verlust eines wichtigen Glieds kommt. Ein Glied ist ein Körperteil, das eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat und durch Gelenke mit dem Rumpf verbunden ist. Das Opfer verliert ein Glied, wenn dieses vollständig vom Körper abgetrennt wird, was auch durch eine medizinisch angezeigte Amputation der Fall sein kann. Die Körperverletzung muss also ursächlich für die spätere Amputation sein. Der Verlust des Gliedes muss also durch die Körperverletzung nicht zwangsläufig am Tatort erfolgt sein.

Das verlorene Glied muss auch wichtig sein. Das ist der Fall, wenn der Verlust des Glieds zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt bzw. es für das Leben jedes Menschen von erheblicher Bedeutung ist. Fraglich ist, ob hierbei individuelle Verhältnisse berücksichtigt werden sollten. Eine Ansicht bejaht dies und geht davon aus, dass Faktoren wie Beruf und Hobby in die Beurteilung mit einfließen sollten, ob ein Glied als „wichtig“ eingestuft werden kann. Die herrschende Meinung jedoch vertritt eine objektive Betrachtung, da es im Gesetzeswortlaut von § 226 StGB heißt „des“ Körpers und nicht „ihres“ Körpers.

Zu den Folgeschäden von § 226 StGB gehören auch Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung. Von einer Entstellung spricht man, wenn das äußere Erscheinungsbild aufgrund einer körperlichen Verunstaltung wesentlich beeinträchtigt ist. Die Entstellung muss auch dauerhaft, also auf unbestimmte Zeit auftreten.

Siechtum hingegen definiert sich als chronischer Krankheitszustand, durch den das Allgemeinbefinden beeinträchtigt wird und der in die Hinfälligkeit führt.

Eine Lähmung liegt vor, wenn eine gravierende Bewegungsunfähigkeit eines Körperteils vorliegt. Kommt es zu einer Versteifung des Kniegelenks, kann dies nicht als Verlust eines wichtigen Glieds des Körpers gewertet werden, jedoch als Lähmung.

§ 226 StGB sieht vor allem dauerhafte Gesundheitsschädigungen vor, diese müssen aber nicht unbedingt irreversibel sein. Die Schwere der Gesundheitsschädigung kann auch dann bejaht werden, wenn aufwendige und langwierige Heilungsprozesse und Rehabilitationen notwendig sind. Abzulehnen wäre die besondere Schwere aber beispielsweise dann, wenn ein Faustschlag zu einem geschwollenen Auge und damit zu einem nur vorübergehend eingeschränkten Sehvermögen führt. Mit Rückgang der Schwellung nach einigen Tagen kehrt auch ohne weitere medizinische Behandlung das Sehvermögen in der Regel vollständig zurück. Eine Körperverletzung ist hier zwar gegeben, § 226 StGB liegt jedoch nicht vor.

Unterschiede werden auch bei Knochenbrüchen gemacht. Kommt es nur zum Bruch eines Zehs, der üblicherweise schnell wieder ausheilt, kann von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werden, die strafverschärfende Schwere von § 226 StGB ist jedoch nicht gegeben. Anders kann es aussehen, wenn große Knochen gebrochen werden, es also beispielsweise zu einem Oberschenkelbruch kommt. Die körperlichen Einschränkungen sind dann wesentlich stärker und länger andauernd, so dass § 226 StGB bejaht werden kann.

Unter Umständen kann ein minder schwerer Fall nach § 226 Absatz 3 StGB angenommen werden. Als strafmildernd kann es ausgelegt werden, wenn etwa die Schäden durch die Körperverletzung reversibel sind und die Ärzte davon ausgehen, dass sich der Geschädigte vollständig erholen wird und die Verletzungen komplett abheilen.

Strafe als Ersttäter

Die schwere Körperverletzung sieht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Eine Geldstrafe ist nicht mehr möglich. Wie hoch das Strafmaß letztlich ausfällt, hängt von der Schwere der Tat und den Folgen für das Opfer ab.

Sollte die Folgeschädigung mit Absicht herbeigeführt worden sein, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens drei Jahre.

Als Ersttäter wird es entscheidend sein, welche Folgen die schwere Körperverletzung für das Opfer nach sich gezogen hat. Das erste Mal mit der Strafjustiz zu tun zu haben, kann sich jedoch positiv auf das Strafmaß auswirken. Zur Bewährung ausgesetzt werden können nur Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren.

Sollte das Strafmaß bei einer Freiheitsstrafe für schwere Körperverletzung also höher als zwei Jahre ausfallen, ist eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr möglich und auch der Ersttäter muss die Strafe im Vollzug absitzen.

Schmerzensgeldanspruch als Geschädigter

Strafrecht (© fuxart / Fotolia.com)
Strafrecht (© fuxart / Fotolia.com)
Opfer einer schweren Körperverletzung müssen sich mit den Folgen der Gewalttat meist ein Leben lang auseinandersetzen. Da erscheint es gerecht, den Opfern Schmerzensgeld zuzusprechen. Das Strafrecht selbst sieht hierfür keine eigene Regelung vor. Das Opfer hat aber die Möglichkeit, zivilrechtliche Schritte einzuleiten und in einem Zivilverfahren Schmerzensgeld einzuklagen.

§ 823 BGB sagt hierzu in Absatz 1: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Rechts eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“ § 253 BGB befasst sich darüber hinaus mit den immateriellen Schäden. In Absatz 2 heißt es hierzu: „Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“

Mit der Zahlung von Schmerzensgeld soll ein Ausgleich sowie eine Genugtuung für die erlebte Gewalttat erzielt werden. Der Geschädigte hat weiterhin die Möglichkeit, einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen. Leidet er durch die schwere Körperverletzung unter Folgeschäden, kann er beispielsweise die Kosten für eine ärztliche Behandlung geltend machen.

Anzeige wegen schwerer Körperverletzung

Kam es zum Anfangsverdacht einer Straftat, ermittelt die Polizei im Namen der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren wird eingeleitet. Der Beschuldigte hat nun die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern und auch Zeugen werden verhört. Sind die Ermittlungen beendet, wird die Ermittlungsakte von der Polizei an die Staatsanwaltschaft geschickt. Sollte sich ein hinreichender Tatverdacht bestätigen, wird Anklage erhoben.

In jedem Fall sollte man sich zeitnah an einen Rechtsanwalt, im besten Fall an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden, wenn man wegen schwerer Körperverletzung angezeigt werden sollte. Wenn sich der Tatvorwurf bestätigt, ist man eines Verbrechens schuldig und sieht sich einer hohen Freiheitsstrafe ausgesetzt. Hinzu kommen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, auf die das Opfer einen Anspruch haben kann. Wer sich nicht entsprechend anwaltlich beraten lässt, kann daher schnell deutlich zur Kasse gebeten werden.

Im Zweifel sollte immer davon ausgegangen werden, dass Körperverletzungsdelikte durch die Gerichte hart bestraft werden. Eine Anklage sollte stets ernst genommen werden, da es hier nicht mehr nur um die Verhängung einer Geldstrafe geht. Zudem hat nur der Rechtsanwalt die Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu verlangen. Nur so werden aber mitunter wichtige Informationen zugänglich, beispielsweise Aussagen von Zeugen. Ohne eine kompetente anwaltliche Vertretung würde keine Waffengleichheit im Gericht herrschen. Da die Gerichte aufgrund von Überlastung stets daran interessiert sind, Strafverfahren möglichst schnell über die Bühne zu bringen, wird ohne entsprechende anwaltliche Vertretung über den Kopf des Angeklagten hinweg entschieden. Ein Fachanwalt für Strafrecht wird jedoch sein Wissen dazu einsetzen, seinen Mandanten bestmöglich zu verteidigen.

Strafverteidiger-Tipp: Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Opfer nicht selbst eine Anzeige wegen schwerer Körperverletzung stellen muss. Anders als bei der einfachen oder fahrlässigen Körperverletzung muss bei einem entsprechenden Verbrechen, wie es die schwere Körperverletzung ist, nicht erst Anzeige erstattet werden. § 226 StGB ist damit kein Antragsdelikt nach § 230 StGB. Bei Bekanntwerden des Tatbestandes beginnt die Staatsanwaltschaft automatisch mit der strafrechtlichen Verfolgung.

Eintritt der Verjährung

Wie für andere Straftaten auch, mit Ausnahme von Mord, kann bei der schweren Körperverletzung Verjährung eintreten. Ist dies der Fall, kann der Täter für seine begangene Tat nicht mehr rechtlich verfolgt werden. Schwere Körperverletzung ist zehn Jahre nach Beendigung der Tat verjährt. Diese Frist ergibt sich aus § 78 StGB. Nach Ablauf der zehn Jahre kann gegen den Täter kein Ermittlungsverfahren mehr eröffnet werden. So kann er nicht mehr vor Gericht gestellt und bestraft werden. Im besten Fall wird ein Fachanwalt für Strafrecht konsultiert.

Schwere Körperverletzung im Jugendstrafrecht

Bei jungen Menschen geht man davon aus, dass sie sich noch nicht vollends über das Ausmaß ihrer Taten bewusst sind. Daher greift hier das Jugendstrafrecht, das vor allem auf die Resozialisierung abstellt. So sollen Jugendliche die Möglichkeit haben, ihr Verhalten zu überdenken und sich bessern zu können. Für wen überhaupt Jugendstrafrecht Anwendung finden kann, lässt sich aus § 1 Jugendgerichtsgesetz schließen. Dort heißt es: „Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.“

 Treffen diese Voraussetzungen auf einen Täter zu, kommt eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht in Frage. Das Gericht wird dabei den Gedanken der Resozialisierung in den Vordergrund und die Strafe hinten anstellen. Daher fallen die Strafen auch maßgeblich geringer aus als im Erwachsenenstrafrecht.

Bei schwerer Körperverletzung handelt es sich um ein Verbrechen. Verbrechen sind gemäß § 12 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Schwere Körperverletzung sieht eine solche Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor, im Höchstmaß können bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden. Das Jugendgerichtsgesetz sieht vor, dass bei Verbrechen eine Freiheitsstrafe von maximal zehn Jahren verhängt werden kann. § 18 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz sagt dazu: „Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.“

Der Strafrahmen deckt sich hier also mit dem des § 226 StGB. Das Jugendstrafrecht würde also im Falle der schweren Körperverletzung die drohende Strafe nicht direkt mindern. Das Gericht wird bei der Strafzumessung immer auch die im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände berücksichtigen, darunter auch den persönliche Reifegrad des jugendlichen Täters.

Schema

Schwere Körperverletzung kann nach folgendem Schema geprüft werden. Nur wenn alle Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann eine Strafbarkeit nach § 226 StGB bejaht werden.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Schwere Folge:

(1) Nr. 1: Verlust des Sehvermögens, Gehörs, der Sprache oder Fortpflanzungsfähigkeit

(2) Nr. 2: Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körperglieds

(3) Nr. 3: Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Behinderung

b) Kausalität

Hier kommt die sogenannte conditio-sine-qua-non-Formel zum Tragen. Demnach ist eine Handlung dann kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

c) Objektive Zurechnung

Der Täter muss eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und die nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.

d) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

Um den tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang zu bejahen, muss der qualifizierte Erfolg gerade durch die typische Gefahr eingetreten sein, die sich durch die Verwirklichung des Grunddelikts begründet hat.

3. Subjektiver Tatbestand:

a) Vorsatz bezüglich des Grundtatbestands von § 223 Absatz 1 StGB

b) Fahrlässigkeit bezüglich des erfolgsqualifizierenden Tatbestands des § 226 Absatz 1 StGB

II. Rechtswidrigkeit

Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

III. Schuld

Es dürfen keine Entschuldigungsgründe vorliegen.

IV. Strafmilderung

V. Ergebnis

Höhe der Schmerzensgeldzahlung

Eine generelle Aussage über die Höhe einer Schmerzensgeldzahlung bei einer schweren Körperverletzung kann nicht getroffen werden. Eine Tabelle, die festgelegte Schmerzensgeldsummen wiedergibt, existiert nicht. Die Höhe wird stets im Einzelfall festgelegt. In Deutschland ist jedoch nicht von Millionenzahlungen auszugehen, wie sie teilweise in den USA gezahlt werden. Derartige Summen sind hierzulande unrealistisch.

Für die Berechnung der Schmerzensgeldhöhe im Einzelfall können verschiedene Faktoren herangezogen werden. Dazu gehört die Intensität der Schmerzen, die das Opfer erleiden musste. Unter Umständen haben die Schmerzen auch dazu geführt, dass das Opfer vorübergehend nicht in der Lage war, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch wird darauf abgestellt, welche medizinischen Eingriffe durch die Körperverletzung nötig wurden. Operationen beispielsweise rechtfertigen ein höheres Schmerzensgeld. Und schließlich wird geschaut, wie schwerwiegend die Folgeschäden sind, die das Opfer davonträgt. Auch wichtig ist, wie weit diese Folgeschäden das Opfer beeinträchtigen.

Im Rahmen von Schmerzensgeldtabellen lässt sich ein Eindruck davon gewinnen, welche Schmerzensgeldhöhen bei anderen Urteilen zugesprochen wurden. Im Falle einer Totalerblindung hat ein Gericht dem Geschädigten Schmerzensgeld in Höhe von 260.000 Euro zugesprochen. Bei einer Totallähmung waren es bei einem anderen Gericht 150.000 Euro, bei der Amputation eines Oberarms erhielt das Opfer 75.000 Euro Schmerzensgeld. Bei einer Totaltaubheit sprach ein weiteres Gericht einem Geschädigten ca. 26.000 Euro Schmerzensgeld zu.


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