Sozialbetrug – Anzeige und Strafe für erschlichene Sozialleistungen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 28. Juli 2023

Immer wenn jemand Sozialleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder auch Bafög zu Unrecht in Anspruch nimmt und gegen diese Person ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, spricht man von Sozialbetrug. Hierbei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Delikt, sondern um eine Form des Betrugs nach § 263 Abs.1 StGB. Da die Behörden seit geraumer Zeit das Recht zum Datenabgleich haben, werden immer mehr Menschen erwischt, so dass es auch immer mehr Ermittlungsverfahren gibt.

Was gilt als Sozialbetrug? – Definition und Beispiele

Sozialrecht & Sozialbetrug  (© Jamrooferpix - stock.adobe.com)
Sozialrecht & Sozialbetrug (© Jamrooferpix - stock.adobe.com)
Zunächst einmal soll erläutert werden, was Sozialbetrug bedeutet und was alles dazu gehört. Wenn eine Person vom Staat Sozialleistungen in Anspruch nimmt, allerdings die Bedingungen hierfür nicht erfüllt und somit die Leistungen hätte nicht beziehen dürfen; in diesem Fall spricht man von Sozialbetrug.

In der Regel geht es um folgende Sozialleistungen:

  • Arbeitslosengeld I
  • Arbeitslosengeld II (Hartz-IV)
  • BAföG (Studenten, Schüler, Praktikanten etc.)
  • Sozialhilfe
  • Kindergeld
  • Wohngeld
  • Hilfen für Behinderte

Für den Sozialbetrug gibt es im deutschen Strafrecht keinen eigenständigen Straftatbestand, so dass er im Ergebnis als Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB behandelt wird. Dieser besagt:

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Beispiel für Sozialbetrug

Person A ist seit Jahren arbeitslos und bezieht ALG II (Hartz-4). In dem Bewilligungsantrag unterschreibt er regelmäßig, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er sämtliche Veränderungen in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Veränderungen unverzüglich dem Amt anzeigen muss und dass - im Falle der Nichtanzeige, er sich strafbar machen könnte. A findet zum 01.02.2022 endlich einen Vollzeitjob mit einem Gehalt von 1.800 Euro netto. Diesen Job müsste er nunmehr dem Amt anzeigen, damit das Amt ihm ab Mai 2022 keine Sozialleistungen (Hartz-4) mehr zahlt. A möchte aber lieber „doppelt kassieren“ und verschweigt dem Amt seinen neuen Job. So vergehen Monate und A kassiert in der Tat doppelt. Durch einen Datenabgleich im Mai 2022 kommt das Amt ihm „auf die Schliche“. Die Sache fliegt auf und das Amt verlangt die zu Unrecht gezahlten Gelder für die Monate Februar bis Mai 2022 zurück. Da A die zu Unrecht erhaltenen Leistungen nicht in einer Summe zahlen kann, einigt er sich mit dem Amt darauf, dass er den Betrag in monatlichen Raten zu je 100,00 € zurückzahlt. Nach 1 Jahr hat A die zu Unrecht erhaltenen Beträge an das Amt zurückgezahlt. 

A hat die Aufnahme des neuen Jobs und somit die neuen Einnahmen dem Amt verschwiegen. Das Amt ist davon ausgegangen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert und ihm daher weiterhin das Hartz-IV gezahlt. A hat die Leistungen zu Unrecht erhalten und somit einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erhalten. A hat das Amt bzw. den Sachbearbeiter über die wahren Verhältnisse getäuscht und veranlasst, dass ihm das Amt weiterhin Leistungen zahlt. Dem Staat ist dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden. A hat somit den Straftatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllt.

Auch wenn A eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließt und das zu Unrecht erhaltene Geld zurückzahlt, bleibt es bei der begangenen Straftat. Sicherlich wird es sich strafmildernd auswirken, wenn man das zu Unrecht erhaltene Geld zum Teil oder gar komplett zurückgezahlt hat.

Arten von Sozialbetrug

Erschlichene Sozialleistungen  (© nmann77 - stock.adobe.com)
Erschlichene Sozialleistungen (© nmann77 - stock.adobe.com)
In der Praxis kommt es in der Regel zu 2 Arten von Sozialbetrug, zum Einen Sozialbetrug durch falsche Angaben und zum Anderen Sozialbetrug durch Verstoß gegen die Meldepflicht.

Falsche Angaben

‌Dieser Fall liegt vor, wenn man z.B. einen Antrag auf ALG II oder auf BAföG stellt, allerdings die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt und somit falsche Angaben macht, um die Voraussetzungen quasi „auf dem Papier“ doch zu erfüllen.

Beispiel:

A ist 20 Jahre alt, beginnt ein Studium und wohnt in Berlin. Beide Elternteile verdienen sehr gut, so dass A eigentlich die Voraussetzungen für den BAföG-Bezug nicht erfüllt. In dem Antrag auf BAföG gibt er jedoch an, dass seine Eltern nicht erwerbstätig sind. Dadurch erhält A BAföG. Durch einen späteren Abgleich erfährt das BAföG-Amt, dass die Eltern des A sehr wohl arbeiten und zu viel verdienen, so dass A keinen Anspruch auf BAföG hätte, wenn er dies wahrheitsgemäß angegeben hätte.

A hat sich vorliegend wegen vollendeten Sozialbetrug strafbar gemacht, indem er bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht hat.

Verstoß gegen die Meldepflicht

Ein sehr häufiger Fall in der Praxis ist der, dass jemand, der Sozialleistungen erhält geänderte Einkommenssituationen nicht meldet bzw. nicht rechtzeitig meldet.

Beispiel:

B erhält seit Jahren ALG-II-Leistungen. Nunmehr nimmt er zum 01.05.2022 einen Aushilfsjob an, wo er 450-Euro im Monat verdient. Er ist verpflichtet, dies dem Jobcenter mitzuteilen. So hat er es auch in den jeweiligen Bewilligungsanträgen unterschrieben. Bei Nichtanzeige macht er sich strafbar.  B schweigt jedoch und arbeitet monatelang nebenbei und kassiert zum Einen weiterhin den vollen Satz beim Amt und seine 450 Euro nebenbei. Durch einen Datenabgleich erfährt das Amt vom Nebenjob des B und macht eine Anzeige wegen Sozialbetrug.

Ein anderes Beispiel wäre, wenn ein ALG-II-Bezieher durch den Tod eines Elternteils eine größeren Betrag erbt, z.B. 100.000 Euro. Auch dies muss er dem Amt mitteilen. Tut er es nicht, macht er sich strafbar.

Datenabgleich

Vor allem bei den Anträgen auf ALG II (Hartz-IV) oder auch beim BAföG muss man in der Regel Angaben über das eigene Vermögen und auch zum Einkommen – wenn man welches hat – machen. Hierbei hat man sich an die Wahrheit zu halten. Alles andere bringt auch nichts, da die Behörden mittlerweile die Möglichkeit haben, mit dem Bundesamt für Finanzen, die Angaben sehr genau zu überprüfen. Dies nennt sich Datenabgleich. Damit kann aufgedeckt werden, ob jemand zu Unrecht Sozialleistungen erhält.

Die Behörden führen bei ALG-II-Beziehern den Datenabgleich zur Vermögenskontrolle stichprobenartig durch. Immer mehr Menschen werden hierbei erwischt. Geht es um das Thema BAföG, führt das BAföG-Amt den Datenabgleich in der Regel schon nach dem Erstantrag durch. Dies kann allerdings auch mit einer zeitlichen Verzögerung von bis zu vier Jahren durchgeführt werden.

Sowohl beim BAföG als auch beim ALG-II leitet das jeweilige Amt die gemachten Angaben zum Vermögen des Antragstellers an das Bundesamt für Finanzen, wo dann die Daten mit den dortigen Daten verglichen werden. Auch Informationen über geführte Konten/Sparbücher etc. werden eingeholt.

Dadurch werden immer mehr Personen überführt, die unwahre Angaben gemacht haben. Gegen diese Personen wird dann ein Ermittlungsverfahren wegen Sozialbetrug eingeleitet.

Im Jahre 2016 gab es ca. 150.000 Verfahren wegen Sozialleistungsbetrug. Im Jahre 2019 waren es schon über 200.000 Verfahren, Tendenz steigend.

Sozialbetrug melden – wie und wo?

Haben Sie einen Verdacht oder wissen Sie sogar, dass jemand in Ihrer Umgebung/Umfeld zu Unrecht Sozialleistungen erhält, dann sollte man sich vor Augen halten, dass diese Person Sozialbetrug begeht und dies melden.

Man sollte den Betrug direkt bei der jeweiligen Behörde (Jobcenter, Sozialamt, BAföG-Amt) per Brief melden und den/die „Übeltäter/in“ mitteilen. Am besten also Vor- und Nachname und Adresse, wenn man diese weiß. Ansonsten reicht es aus, wenn man die Stadt oder den Straßennamen angibt. 

Alternativ kann man die Sache auch beim Zollamt melden (wenn derjenige schwarz arbeitet) oder auch bei der Polizei.

Fachanwalt.de-Tipp: Man kann die Sache auch anonym der jeweiligen Behörde oder auch dem Zollamt bzw. der Polizei melden. Auch einer anonymen Anzeige muss nachgegangen werden. Wichtig ist eben, dass die Daten der jeweiligen Person, die den Sozialbetrug geht, angegeben sind.

Sozialbetrug melden – Muster

Nachfolgend ein Muster einer Anzeige für einen Sozialbetrug.

Peter Müller                                                                        Berlin, den 01.05.2022

Beispielstrasse 20

10100 Berlin

 

 

An das

Jobcenter Berlin

10100 Berlin

 

 

Anzeige wegen Sozialbetrug

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit möchte ich einen Fall von Sozialbetrug melden.

 

Es geht um einen Herrn Jan Mustermann,Musterstraße 10 in 10100 Berlin. Ich weiß, dass er seit Jahren ALG-II-Leistungen vom Jobcenter bezieht. Seit ca. 1 Jahr arbeitet er auf Vollzeit als Autoverkäufer in Berlin in der Charlottenstraße. Meines Erachtens nach erhält er dort ein Gehalt von monatlich 1.500 Euro netto zzgl. Provision. 

 

Ich bitte um Überprüfung der Angelegenheit.

 

Mit freundlichen Grüßen

Peter Mustermann

Wenn man seinen eigenen Namen nicht verraten möchte, kann man die Anzeige anonym erstatten. Dann einfach den eigenen Namen und die Adresse oben im Briefkopf weglassen und auch unten den Namen weglassen und die Anzeige ohne Unterschrift rausgeben.

Selbstanzeige

Hat man selbst einen Sozialbetrug begangen und die Behörde ist noch nicht dahinter gekommen, kann man sehr sicher davon ausgehen, dass es die Behörde eines Tages im Rahmen eines Datenabgleichs „rausbekommt“. Von daher sollte man über eine sogenannte „Selbstanzeige“ nachdenken und ggf. sich selbst anzeigen. 

Dies macht insofern noch mehr Sinn, da eine Selbstanzeige sich im Rahmen der Strafzumessung immer strafmildernd auswirkt.

Für einen Sozialbetrug gibt es in der Regel eine Geldstrafe oder im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe, siehe weiter unten unter „Strafe“. Im Rahmen der Strafzumessung würde sich die Selbstanzeige strafmildernd auswirken.

Fachanwalt.de-Tipp: In diesem Fall sollte man sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Dieser würde alles Weitere mit der Behörde und später – wenn es um die Strafe der Bestrafung geht – mit der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Gericht abwickeln und dafür sorgen, dass Sie so gut wie möglich aus der Sache rauskommen.

Anzeige wegen Sozialbetrug - was passiert?

Wenn man selbst unter Sozialbetrug-Verdacht steht und angezeigt wurde, wird die zuständige Behörde die Sache annehmen und an das zuständige Zollamt bzw. Polizei weiterleiten. Sodann erhält man von der örtlichen Polizei eine Vorladung. Man gilt somit als Beschuldigter in einem Strafverfahren. Dieser Vorladung muss man als Beschuldigter keine Folge leisten.

In diesem Fall sollte man sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Dieser würde den Termin bei der Polizei für seinen Mandanten absagen, sich legitimieren und Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Nach erfolgter Akteneinsicht kann der Fachanwalt die Sach- und Rechtslage konkret einschätzen und dem Mandanten raten, wie sich dieser verhalten soll, also entweder zur Sache einlassen oder ggf. vom Schweigerecht Gebrauch machen. Sollte eine Einlassung (Stellungnahme) angebracht sein, würde natürlich der Fachanwalt die Einlassung nach Rücksprache mit dem Mandanten fertigen.

Sollte die Sache derart klar sein und ein Sozialbetrug vorliegen, wird der Fachanwalt zu einem frühen Geständnis raten, welches sich in der Regel strafmildernd auswirkt. Hier kann der Fachanwalt erreichen, dass ohne Gerichtsverhandlung der Mandant zu einer Geldstrafe verurteilt wird, sogenanntes Strafbefehlsverfahren. Es kann aber auch zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft und anschließender Gerichtsverhandlung kommen, wozu man erscheinen muss.

‌Fachanwalt.de-Tipp: Sollte man eine Vorladung von der Polizei erhalten wegen Sozialbetrug, sollte man dieser keine Folge leisten und stattdessen einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen.

Strafe

Betrug (© pixelmaxl  - stock.adobe.com)
Betrug (© pixelmaxl - stock.adobe.com)

Fraglich ist welche Strafe man für einen Sozialbetrug bekommt?

Die Strafe richtet sich nach § 263 Abs. 1 StGB, der eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vorsieht.

Als Ersttäter erhält man in der Regel stets eine Geldstrafe. Deren Höhe richtet sich nach dem Betrag, den man zu Unrecht erhalten hat. Hat man z.B. lediglich 500 Euro zu Unrecht erhalten, wird die Geldstrafe im unteren Bereich sein, je nach Einkommen. Die Geldstrafe ist vor allem abhängig vom Nettoeinkommen des Täters. Hat man jedoch nicht nur 500 Euro, sondern z.B. 5000 Euro zu Unrecht erhalten, wird die Geldstrafe umso höher sein. Auch der Umstand, ob man das zu Unrecht erhaltene Geld bereits zurück erstattet hat oder nicht, spielt bei der Strafzumessung eine wichtige Rolle.

Ein gewerbsmäßiger Betrug nach § 263 Abs. 3 StGB (Qualifikationstatbestand) liegt z.B. vor, wenn man sein Vermögen durch regelmäßigen Betrug bereichert. In diesem Fall sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Eine Geldstrafe ist dann also nicht mehr möglich. Wenn man erstmalig eine Freiheitsstrafe erhält, kann man in der Regel davon ausgehen, dass diese zur Bewährung ausgesetzt wird, vor allem wenn sie maximal 2 Jahre beträgt. Über 2 Jahre Freiheitsstrafe kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Hat man einen gewerbsmäßigen Sozialbetrug begangen, sollte man über seinen Verteidiger (Fachanwalt für Strafrecht) mit der zuständigen Behörde kooperieren und den Schaden (das zu Unrecht erhaltene Geld) so schnell wie möglich zurückzahlen oder – wenn man die Summe nicht auf einmal zahlen kann - ggf. eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen. Dies wirkt sich in der Regel strafmildernd aus. Ist der Vorwurf derart klar und nicht aus der Welt zu räumen, sollte man ein frühes Geständnis ablegen.

Verjährung

Es kann sein, dass der Sozialbetrug erst viele Jahre später entdeckt wird. Wohlmöglich ist die Sache dann schon verjährt.

Die Verjährung richtet sich beim Sozialbetrug nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB und beträgt somit 5 Jahre. Wenn die Sache als bloße Ordnungswidrigkeit gewertet wird, dann beträgt die Verjährung lediglich nach 2 Jahren.

FAQ zum Thema Sozialbetrug

Was versteht man unter Sozialbetrug?

Sozialbetrug ist eine strafbare Handlung, bei der eine Person unrechtmäßig Leistungen aus einem Sozialsystem in Anspruch nimmt oder falsche Angaben zu ihrem Einkommen, Vermögen oder ihrer Lebenssituation macht, um Leistungen zu erhalten, auf die sie keinen Anspruch hat.

Welche Leistungen können von Sozialbetrug betroffen sein?

Sozialbetrug kann bei verschiedenen Sozialleistungen vorkommen, wie zum Beispiel:

  • Arbeitslosengeld
  • Sozialhilfe
  • Krankenversicherung
  • Wohngeld
  • Kindergeld

Welche Strafen drohen bei Sozialbetrug?

Sozialbetrug ist eine Straftat und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Die Höhe der Strafe hängt von der Schwere des Vergehens ab.

Wer kann Sozialbetrug anzeigen?

Sozialbetrug kann von jedem angezeigt werden, der Kenntnis davon hat. Dazu gehören zum Beispiel Behörden, Arbeitgeber, Nachbarn oder Verwandte.

Was sind die Folgen von Sozialbetrug?

Bei nachgewiesenem Sozialbetrug müssen die unrechtmäßig erhaltenen Leistungen zurückgezahlt werden. Zusätzlich drohen empfindliche Strafen wie Geld- oder Freiheitsstrafen. Bei schwerwiegenden Fällen kann auch der Verlust des Arbeitsplatzes oder ein gesellschaftlicher Ausschluss die Folge sein.

Wie kann man sich vor Sozialbetrug schützen?

Um Sozialbetrug zu vermeiden, sollten alle Angaben gegenüber den zuständigen Behörden wahrheitsgemäß und vollständig gemacht werden. Im Zweifelsfall sollte man sich von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten lassen.

Welche Rolle spielt die Beweislast bei Sozialbetrug?

Im Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung, das heißt, dass eine Person so lange als unschuldig gilt, bis ihre Schuld bewiesen wurde. Bei Sozialbetrug liegt die Beweislast bei der Staatsanwaltschaft, die nachweisen muss, dass eine Straftat begangen wurde.

Wie geht man vor, wenn man beschuldigt wird, Sozialbetrug begangen zu haben?

Wenn man beschuldigt wird, Sozialbetrug begangen zu haben, sollte man umgehend einen Anwalt oder eine Anwältin konsultieren. Diese können helfen, die Vorwürfe zu entkräften oder im Falle einer Schuld das Strafmaß zu minimieren.

Wie unterscheidet sich Sozialbetrug von Steuerhinterziehung?

Sozialbetrug und Steuerhinterziehung sind beides Straftaten, die jedoch unterschiedliche Sozialsysteme betreffen. Sozialbetrug betrifft das Sozialsystem, während Steuerhinterziehung das Steuersystem betrifft. Bei Sozialbetrug geht es um die unrechtmäßige Erlangung von Sozialleistungen, während bei Steuerhinterziehung unrechtmäßige Steuervermeidung im Vordergrund steht. Sozialbetrug betrifft somit direkt den Staat und seine finanziellen Ressourcen, während Steuerhinterziehung eher indirekt Auswirkungen auf den Staatshaushalt hat. Darüber hinaus unterscheiden sich Sozialbetrug und Steuerhinterziehung auch in Bezug auf die Strafverfolgung und die möglichen Strafen. In der Regel sind bei Steuerhinterziehung höhere Strafen und längere Haftstrafen möglich.


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