Strafe für Schwarzarbeit in Deutschland mit Beispielen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 1. Dezember 2023

Schwarzarbeit im Sinne des SchwarzArbG kann sowohl für den Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber negative Folgen haben. Möglich sind hier Geldstrafen von bis zu 500.000 Euro oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren. Im Folgenden erfahren Sie alles Wissenswerte zum Thema Schwarzarbeit / Strafe.

Schwarzarbeit und ihre Folgen

Schwarzarbeit & Strafe (© DDRockstar  - stock.adobe.com)
Schwarzarbeit & Strafe (© DDRockstar - stock.adobe.com)
Von Schwarzarbeit spricht man, wenn durch das Gesetz festgelegte Regelungen bei einer Tätigkeit oder einer Beschäftigung nicht beachtet werden. Wegen Schwarzarbeit können sich sowohl Arbeitgeber wie auch Selbstständige strafbar machen.

Zu rechnen ist neben Geldstrafen auch mit Freiheitsstrafen. Ist eine Meldung gesetzlich vorgesehen, muss die Beschäftigung der zuständigen Behörde mitgeteilt werden und es sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Andernfalls kann Schwarzarbeit vorliegen.

Von Schwarzarbeit kann in folgenden Fällen ausgegangen werden:

  • Als Selbständiger oder Auftraggeber kommt man seinen sozialversicherungspflichtigen Aufzeichnungs-, Beitrags- oder Meldepflichten, nicht nach
  • oder man zahlt als Steuerpflichtiger keine Steuern
  • oder man kommt als Empfänger von Sozialhilfe seiner Pflicht zur Meldung beim Sozialleistungsträger nicht nach
  • oder man meldet als Selbstständiger ein Gewerbe oder Handwerk nicht an, obwohl man dazu verpflichtet wäre
  • oder man nimmt eine Arbeit auf, ohne dafür die nötige Arbeitserlaubnis zu besitzen

Hier finden Sie weiterführende Informationen rund um das Thema Schwarzarbeit.

Fachanwalt.de-Tipp: Nicht jede Tätigkeit fällt aber sogleich unter den Tatbestand der Schwarzarbeit. Wer zum Beispiel Nachbarschaftshilfe erbringt oder Gefälligkeitsarbeiten übernimmt, macht sich nicht wegen Schwarzarbeit strafbar. Auch dann nicht, wenn für diese Tätigkeiten Geld gezahlt wird. Es kommt darauf an, dass Tätigkeiten nicht mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht regelmäßig durchgeführt werden.

Höhe der Strafe für Auftraggeber / Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Einschlägig sind hier die §§ 8 bis 11 SchwarzArbG. Demnach ist Schwarzarbeit wenigstens als Ordnungswidrigkeit einzustufen. Es kann jedoch auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt oder ein Bußgeld von bis 500.000 Euro festgesetzt werden. Auftraggeber oder Arbeitgeber können u.a. mit folgenden Strafen rechnen:

  • Der Arbeitnehmer wird nicht bei der Sozialversicherung angemeldet: möglich ist eine Geldstrafe von bis zu 25000 Euro.
  • Es erfolgt keine Gewerbeanmeldung: möglich ist eine Geldstrafe von bis zu 50000 Euro.
  • Schwarzarbeit wird in Auftrag gegeben: möglich ist eine Geldstrafe von bis zu 50000 Euro.

Schwarzarbeit kann aber noch weitere Folgen haben. So sind Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern möglich. Unter Umständen muss auch mit einem Steuerhinterziehungsverfahren gerechnet werden.

Privatpersonen, denen der Zoll wegen Schwarzarbeit auf die Schliche kommt, müssen meist mit einer Ordnungswidrigkeit rechnen. Bußgelder können hier bis zu 300.000 Euro betragen. Sollte der Zoll jedoch feststellen, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht bei der Sozialversicherung angemeldet haben oder für diese keine Steuern abgeführt haben, kann der Arbeitgeber wegen Schwarzarbeit belangt werden. Für den betroffenen Arbeitnehmer folgen in diesem Fall oft keine Konsequenzen, wenn er dem Arbeitgeber eigentlich alle benötigten Unterlagen übergeben hat, dieser aber die Anmeldung nicht vorgenommen hat.

Fachanwalt.de-Tipp: Betroffene Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind gut daran beraten, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der den eigenen Fall individuell analysieren und Hilfestellung geben kann.

Zu beachten ist ferner, dass es auch im Rahmen von Schwarzarbeit zu Unfällen kommen kann. Passiert dies, ist es möglich, dass sich die Versicherung weigert, zu zahlen. Der Betroffene kann dann auf den Behandlungskosten und Kosten für die Medikamente selbst sitzenbleiben. Hinzu kommen Einbußen durch Arbeitsausfall.

Strafe bei Schwarzarbeit: Beispiele

Zuständigkeit von Zoll (© Alterfalter - stock.adobe.com)
Zuständigkeit von Zoll (© Alterfalter - stock.adobe.com)
In einigen Branchen ist Schwarzarbeit besonders verbreitet. Dazu gehören das Baugewerbe, die private Hauspflege, die Gastronomie, das Handwerk oder auch im Bereich der Reinigungstätigkeiten.

Wer Sozialleistungen wie Hartz4 bezieht und dennoch schwarz arbeiten geht, kann mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Möglich wäre hier das Erschleichen von Sozialleistungen oder Betrug. In Frage kommen hier eine Geldstrafe oder auch eine Freiheitsstrafe.

Im Gastgewerbe kann es je nach Verstoß und rechtlicher Folgen für den Unternehmer folgende Konsequenzen geben. Verstöße im Zusammenhang mit Meldepflichten gegenüber Sozialversicherungsträgern, wie zum Beispiel der Krankenkasse, können ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen. Erstellt der Arbeitgeber eine Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, kann das ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro nach sich ziehen. Unter Umständen muss auch mit dem Entzug der Gaststättenerlaubnis bzw. mit einer Gewerbeuntersagung gerechnet werden.

Von der Schwarzarbeit zu unterscheiden ist die illegale Beschäftigung. Von einem illegalen Beschäftigungsverhältnis spricht man beispielsweise dann, wenn ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird, das so nicht hätte entstehen dürfen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine ausländische Person angestellt wird, die über keine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis verfügt, oder zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber weniger als den gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Auch ausbeuterische Arbeitsbedingungen, etwa Kinder- oder Zwangsarbeit, zählen als illegale Beschäftigung.

Anzeige wegen Schwarzarbeit

Für Schwarzarbeit zuständig ist die Zollverwaltung. Durch die Zollbehörden werden Kontrollen durchgeführt und Verstöße geahndet. Dafür haben Mitarbeiter des Zolls entsprechende Befugnisse. Unter anderem dürfen sie sich Zutritt zu den betrieblichen Räumen und Grundstücken verschaffen und Befragungen der dort anwesenden Personen vornehmen. Auch die Personalien der Personen vor Ort dürfen überprüft werden. Und schließlich darf der Zoll auch Einsicht nehmen in die Unterlagen, die von den Personen vor Ort mit sich geführt werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zolls fallen Straftaten. Der Zoll kann Straftaten anzeigen, die Strafe wird jedoch durch das Gericht verhängt.

Wer Kenntnis davon erlangt, dass ein Unternehmen Arbeitnehmer schwarz beschäftigt, kann dies zur Anzeige bringen. Dies ist auch anonym möglich. Hierzu kann man sich an eine örtliche Polizeidienststelle oder auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Auch Meldungen an das Jobcenter, das Finanzamt, das Sozialamt oder die Krankenkasse direkt sind möglich. Auch wenn die Anzeige namentlich erstattet wird, so erfolgt dennoch keine unbefugte Weitergabe, da personenbezogene Daten dem Datenschutz unterliegen.

Nachweisen lässt sich Schwarzarbeit auf unterschiedlichen Wegen. So gibt es verschiedene Anzeichen, die für Schwarzarbeit sprechen. Etwa, dass der Lohn immer in bar ausgezahlt wird und es keine entsprechenden Nachweise, zum Beispiel eine Lohnabrechnung, gibt. Oder es wird außerhalb der üblichen Arbeitszeiten gearbeitet. Oder der Beschäftigte arbeitet nicht am dem eigentlich für seine Arbeiten vorgesehenen Arbeitsort.

Selbstanzeige bei Schwarzarbeit

Die Möglichkeit der Selbstanzeige wird vor allem von Steuerhinterziehern genutzt. Um bei einer Selbstanzeige straffrei zu bleiben, ist es zwingend notwendig, selbst die Initiative zu ergreifen und sich von sich aus beim Finanzamt zu melden. Es dürfen also nicht bereits durch die Behörden Maßnahmen eingeleitet worden sein. Dies würde dem Grundgedanken der Selbstanzeige zuwiderlaufen. Eine Selbstanzeige mit angestrebter Straffreiheit ist auch dann nicht mehr möglich, wenn die Steuerstraftat zum Zeitpunkt der Anzeige schon aufgedeckt wurde und man den Betroffenen darüber schon in Kenntnis gesetzt hat.

Im Rahmen der Selbstanzeige müssen sämtliche Unterlagen für alle betreffenden Jahre umfassend offengelegt werden. Alle Angaben sind zu berichtigen und zu ergänzen und müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden. Nur so kann eine korrekte Besteuerung durch das Finanzamt erfolgen. Am besten ist es, wenn sich der Betroffene hierzu an einen Steuerberater oder Anwalt wendet. Hier finden Sie einen Anwalt für

Fachanwalt.de-Tipp: Eine Teilselbstanzeige ist im Übrigen heute nicht mehr möglich. Es ist also nicht möglich, nur einzelne Steuerhinterziehungen anzugeben. Wer sich heute für eine Selbstanzeige entscheidet, der muss alles offenlegen.

Eine straffreie Selbstanzeige setzt weiterhin voraus, dass die hinterzogenen Steuern auch nachgezahlt werden. Nicht mehr möglich ist eine straffreie Selbstanzeige jedoch dann, wenn der Steuervorteil, den der Betroffene erlangt hat, 50.000 Euro pro Jahr übersteigt. Eine Strafbefreiung kommt dann nicht mehr in Frage.

Hier finden Sie einen Fachanwalt, der sich auf Steuerstrafrecht spezialisiert.

 


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