Übersicht über die Strafvereitelung nach § 258 StGB

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 3. November 2023

Ihr Arbeitskollege hat in der Firma geklaut. Er braucht nun ein Alibi und bittet Sie um einen Gefallen. Der Bitte kommen Sie nach und sorgen so dafür, dass er zunächst nicht bestraft wird. Der Schwindel fliegt jedoch auf! Am Ende wird er sehr wohl bestraft und zur Krönung werden auch Sie wegen Strafvereitelung verurteilt und erhalten vom Arbeitgeber die fristlose Kündigung.

Definition

Die Strafvereitelung meint die absichtliche oder wissentliche Verhinderung der Bestrafung eines Straftäters.

Gesetzliche Regelung des § 258 StGB

Strafvereitelung (© blackday / fotolia.com)
Strafvereitelung (© blackday / fotolia.com)
Der Straftatbestand der Strafvereitelung ist in § 258 StGB geregelt. Dort heißt es:

(1) „Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

(2) „Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.“

(3) „Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.“

(4) „Der Versuch ist strafbar.“

(5) „Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.“

(6) „Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.“

Bei der Strafvereitelung handelt es sich um ein Vergehen, wobei auch der Versuch strafbar ist. Es handelt sich um ein sog. „Anschlussdelikt“. Bei der Strafvereitelung nach § 258 handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, da der staatliche Strafanspruch vereitelt worden

sein muss.

Geschütztes Rechtsgut der Vorschrift ist die innerstaatliche Strafrechtspflege. Einerseits soll verhindert werden, dass dem Vortäter nach der Tat von außen Hilfe geleistet wird. Andererseits soll der Vortäter durch Eindämmung späterer Hilfe isoliert werden.

Die Strafvereitelung setzt eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Vortat (Straftat) voraus, bei der keine persönlichen Strafausschließungsgründe oder Strafaufhebungsgründe gegeben sind. Bloße Ordnungswidrigkeiten genügen nicht. Die Vortat kann auch fahrlässig begangen sein. Täter der Strafvereitelung kann nicht der Täter der Vortat sein.

Bzgl. der Tathandlung sind zwei Fallgruppen möglich:  

  • Verfolgungsvereitelung  nach § 258 Abs. 1 StGB
  • Vollstreckungsvereitelung nach § 258 Abs. 2 StGB

Die Verfolgungsvereitelung ist nur vor einer Verurteilung möglich. Die Handlung der Vereitelung zielt darauf ab, einen Täter vor der Strafverfolgung zu schützen.

Die Vollstreckungsvereitelung hingegen kommt nur in Betracht, wenn jemand bereits zu einer Strafe oder Maßregel verurteilt wurde. Die Handlung der Vereitelung zielt darauf ab, die Vollstreckung einer verhängten Strafe zu vereiteln.

Die tatbestandsmäßige Handlung besteht darin, dass die Bestrafung des Vortäters oder eine gegen ihn bzw. gegen einen Dritten zu treffende Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt wird. Der Täter muss also durch die Vereitelungshandlung den Eintritt eines bestimmten Vereitelungserfolges herbeiführen. Der Vortäter muss durch die Hilfeleistung im Hinblick auf die Strafverfolgung tatsächlich besser gestellt worden sein.

Begeht jemand eine Strafvereitelung, um einen Angehörigen/Verwandten vor Strafe (oder gleichgestellten Maßnahmen) zu schützen, so kann er nach § 258 Abs. 6 StGB nicht bestraft werden.

Strafrahmen

Der Strafrahmen des § 258 StGB sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bei der Strafvereitelung handelt es sich demnach um ein Vergehen. Welche Strafe einen Täter im Endeffekt erwartet, hängt vom Einzelfall und seinen Umständen ab. Vor allem spielt es eine Rolle, ob derjenige vorbestraft ist. Maßgeblich ist auch, ob der Täter geständig ist oder nicht. Beim Ersttäter kann in der Regel eine Geldstrafe erwartet werden.

Die Höhe der Geldstrafe hängt von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Täters ab. Sollte der Täter bereits vorbestraft sein, muss er mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die in der Regel – wenn es sich um die erste Freiheitsstrafe handelt  - zur Bewährung ausgesetzt wird. Wenn einem der Vorwurf der Strafvereitelung gemacht wird, sollte man unverzüglich einen Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Strafrechts oder Fachanwalt für Strafrecht beauftragen und somit keine Angaben bei der Polizei machen.

Strafverteidiger-Tipp: Als Beschuldigter ist man weder verpflichtet gegenüber der Polizei Angaben zu machen noch den Termin bei der Polizei wahrzunehmen.

Beispiele

  • Mehrere Täter sind in ein Firmengelände eingebrochen und haben wertvolle Gegenstände entwendet. Zu den Tätern gehört auch Mitarbeiter A. Er wird daraufhin stark verdächtigt. Sein Kollege B verschafft ihm jedoch ein Alibi und sagt, dass A zum Tatzeitpunkt bei ihm zu Hause gewesen sei. Später stellt sich heraus, dass B gelogen hat und lediglich A vor Strafe  schützen wollte. Hier liegt eine Strafvereitelung in Form der Verfolgungsvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB vor. Als B dem A das Alibi verschaffte, war B noch nicht verurteilt. Durch die Aussage und das Alibi hat B zunächst bewirkt, dass A wegen des Einbruchs strafrechtlich nicht verfolgt werden konnte.
  • Person A und Person B sind befreundet und feiern den Geburtstag von Person B in einer Disko. Nachdem sie früh morgens die Disko verlassen, gerät B mit einer anderen Person  - C - aneinander. B verpasst dem C einen heftigen Faustschlag, so dass C bewusst zu Boden geht. Andere Passanten rufen die Polizei und bitten B bis zum Eintreffen der Polizei stehen zu bleiben. Dies interessiert jedoch weder B noch A. Beide verlassen fluchtartig den Ort und steigen ins Auto des A ein, der losfährt bevor noch die Polizei eintrifft. Als die Polizei eintrifft, vernimmt sie die wartenden Zeugen, die aussagen, dass C von einer unbekannten Person (B) geschlagen wurde. Keiner der Zeugen kann den Namen des B nennen, so dass sich das darauf eingeleitete Ermittlungsverfahren zunächst gegen „Unbekannt“ richtet. 4 Monate später erkennt einer der Zeugen den B in einem Supermarkt wieder und alarmiert die Polizei, die daraufhin B noch vor Ort festnimmt und so die Personalien aufnimmt. Später wird B wegen Körperverletzung verurteilt. A hat sich vorliegend – durch das Wegfahren des B vom Tatort  - wegen Strafvereitelung  in der Form der Verfolgungsvereitelung strafbar gemacht.
  • Person X wurde vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Nachdem das Urteil rechtskräftig wird, erhält X die Ladung (Strafantritt) zur JVA Hamburg. Dennoch tritt er die Strafe nicht an. Einige Tage später erscheint die Polizei bei X, um ihn festzunehmen und in die JVA zu bringen. Als die Polizei klingelt geht X schnell und unbemerkt in den Keller. Mitbewohner Y (kennt den Fall komplett) macht daraufhin die Tür auf und sagt, dass X dort nicht mehr wohnen würde. Die Polizei glaubt Y und fährt davon. Y hat sich vorliegend wegen Strafvereitelung in der Form der Vollstreckungsvereitelung strafbar gemacht.  

Strafvereitelung durch Unterlassen

Auch eine Strafvereitelung durch Unterlassen ist möglich. Dies setzt voraus, dass dem Täter eine Garantenpflicht (§ 13 Abs. 1 StGB) obliegt, die sich konkret auf das Rechtsgut der Strafvereitelung beziehen muss. Derjenige muss also dazu berufen sein, an der Strafverfolgung mitzuwirken und in irgendeiner Weise dafür Sorge tragen, dass Straftäter ihrer Bestrafung oder sonstigen strafrechtlichen Maßnahmen zugeführt werden (BGH NStZ 1997, 597; Fischer, StGB, § 258 Rn.11).

So hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 9.11.2017 (Az. 4 RVs 127/17) einen Zeugen wegen Strafvereitelung durch Unterlassen verurteilt. Der Zeuge hatte im Vorprozess die Aussage verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein. So hat er den Namen einer anderen Person, mit dem er eine Cannabisplantage betrieben haben will, nicht genannt. Diese andere Person war aber kein Angehöriger von ihm, so dass dem Zeugen kein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht zustand. Da er den Namen des angeblichen Dritten nicht nannte, konnte gegen den Dritten kein Strafverfahren eingeleitet werden. Das Gericht verurteilte daraufhin den Zeugen wegen Strafvereitelung durch Unterlassen. Das Gericht führte hierbei aus, wer Zeuge sei, sei in dieser Eigenschaft Garant für die staatliche Strafrechtspflege. Dies ergebe sich aus seiner besonderen strafprozessualen Pflichtenstellung (Garantenstellung). Allerdings wies das OLG Hamm auch auf gegenteilige Ansichten in Rechtsprechung und Literatur hin, die den Zeugen nicht als Garanten sehen (vgl. u.a. LG Itzehoe, Beschl. v. 20.07.2009 – 1 Qs 27/09).

Verjährung

Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafandrohung der begangenen Tat und ist in § 78 Strafgesetzbuch geregelt.

In § 78 StGB sind u.a. folgende Verjährungsfristen geregelt:

  • Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, verjähren in 5 Jahren
  • Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren bedroht sind, verjähren in 10 Jahren,
  • Taten, die im Höchstmaß mit 10 Jahre bedroht sind, verjähren in 20 Jahren,
  • Taten, die im Höchstmaß mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren in 30 Jahren,
  • alle übrigen Taten verjähren in drei Jahren.

Die Strafvereitelung ist im Höchstmaß mit bis zu 5 Jahren bedroht. Demnach beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.

Strafvereitelung im Amt

​​Strafrecht (© p365.de / fotolia.com)
​​Strafrecht (© p365.de / fotolia.com)
Die Strafvereitelung im Amt ist eine Qualifikation des § 258 StGB und ist in § 258 a StGB geregelt. Darin heißt es:

(1)„Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“

(2) „Der Versuch ist strafbar.“

(3) „§ 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.“

Die Strafvereitelung im Amt durch Amtsträger ist eine Sonderform der Strafvereitelung und sieht eine Strafschärfung vor. Es handelt sich um ein Vergehen, wobei auch der Versuch strafbar ist. Die Tat zugunsten von Angehörigen ist – anders als bei § 258 StGB - nicht straflos.

Strafvereitelung im Amt liegt in den Fällen vor, wenn vor allem ein Richter, Polizist oder die Staatsanwaltschaft absichtlich oder wissentlich (ganz oder zum Teil) vereitelt, dass eine andere Person wegen einer rechtswidrig begangenen Tat bestraft wird. Wie bei § 258 StGB  kommen sowohl die Verfolgungs- als auch die Vollstreckungsvereitelung als Tatalternativen in Betracht.

Der objektive Tatbestand der Strafvereitelung im Amt ist gegeben, wenn der Beschuldigte pflichtwidrig und mit der Tendenz gehandelt hat, den Vereitelungserfolg zu erzielen.

Täter kann nur ein Amtsträger sein, der zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung einer Maßnahme (§ 258 Abs. 1 StGB) oder zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme (§ 258 Abs. 2 StGB) berufen ist. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert den Begriff des Amtsträgers. „Amtsträger ist demnach, wer nach deutschem Recht

a) Beamter oder Richter ist,

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen“.

Als Täter (Amtsträger) kommen demnach in Betracht:

  • Polizeibeamte (auch verdeckte Ermittler; jedoch nicht V-Personen)
  • Strafrichter
  • Staatsanwälte
  • Justizminister im Rahmen seines Weisungsrechts gegenüber der Staatsanwaltschaft
  • Innenminister eines Landes im Rahmen der Dienstaufsicht
  • Betriebsprüfer
  • Beamte der Finanzverwaltung in Steuer- und Zollstrafsachen, Steuerfahndungsbeamte
  • Beamte der Vollstreckungsbehörden

Sonderproblem  Strafverteidiger:

Beim Strafverteidiger gilt, dass die pflichtgemäße Verteidigung des Mandanten keine Strafvereitelung sein kann, da er nicht verpflichtet ist, an der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs mitzuwirken. Andererseits darf der Strafverteidiger keine Zeugen zu einer Falschaussage bringen oder Beweismittel verfälschen oder dergleichen.

Vereitelungshandlung ist jedes Tun, was die mögliche Bestrafung eines Täters verhindert, seine Verteidigung erleichtert, seine Verfolgung erschwert oder die Verurteilung unmöglich macht, verzögert oder erschwert.

Mögliche Tathandlungen sind:

  • Eine Anzeige wird aus dem Geschäftsgang entfernt
  • Eine anzeigepflichtige Straftat wird nicht angezeigt
  • Verzicht auf erforderliche und zulässige Strafverfolgungsmaßnahmen
  • Vorlage einer Anzeige gegen Unbekannt obwohl der Täter bekannt ist
  • Bewirken einer Verfahrenseinstellung oder das Absehen von einer Maßnahme in sachwidriger Weise
  • Rechtswidrige Gewährung von Vergünstigungen der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub) oder unzulässige Gewährung von Freigang oder Hafturlaub
  • Ermöglichen der Flucht eines Strafgefangenen

Fraglich ist, ob es aufgrund des Tatbestandsmerkmals zur Mitwirkung berufen notwendig ist, dass der Amtsträger tatsächlich mit der Sache befasst sein muss? Oder ist es ausreichend, wenn der Amtsträger die dienstliche Möglichkeit hat, sich mit der Sache zu befassen? Nach herrschender Meinung reicht es aus, wenn die dienstlich eröffnete Möglichkeit gegeben ist, in das Verfahren einzugreifen. Eine tatsächliche Befassung mit der Sache muss demnach nicht gegeben sein.

Die Strafvereitelung im Amt kann auch durch Unterlassen begangen werden (§13 StGB).

Beim subjektiven Tatbestand reicht bedingter Vorsatz nicht aus. Vielmehr ist - wie bei § 258 StGB - Absicht oder Wissentlichkeit notwendig.

Strafvereitelung durch Polizei

Die Polizei ist grds. zur Strafverfolgung verpflichtet, sobald sie von einer Straftat Kenntnis erhält. Die Polizei hat somit grds. jede Anzeige aufzunehmen und zu bearbeiten oder an die StA weiterzuleiten. Allerdings muss die Polizei örtlich zuständig sein. Polizeibeamte und Polizeibehörden sind somit zur Strafverfolgung nicht verpflichtet, wenn eine Straftat nicht in deren örtliche Zuständigkeit fällt. Die Polizeibehörde Hannover ist somit nicht verpflichtet Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten, wenn sie aus dem Radio erfährt, dass in Hamburg ein Mord begangen wurde. Umstritten ist, ob und inwieweit ein Amtsträger (auch Polizist) verpflichtet ist, sein außerdienstlich erlangtes Wissen über eine Straftat dienstlich zu verwenden.  In Zweifelsfällen ist im Interesse effektiver Strafverfolgung von der Strafverfolgungspflicht der Polizei auszugehen. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Legalitätsprinzip, welches sich wiederum aus § 152 Abs. 2 StPO ergibt. 

Strafvereitelung im Amt kann demnach auch durch die Polizei begangen werden.

Schema

A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
    1. Verfolgungsvereitelung § 258 Abs. 1 StGB
        • rechtswidrige und schuldhaft begangene Vortat eines Anderen
        • (ganz oder zum Teil) Verhindern der Bestrafung bzw. der Maßnahme
    2. Vollstreckungsvereitelung § 258 Abs. 2 StGB
        • Gegen einen Anderen verhängte Strafe oder Maßnahme, die rechtskräftig ist
        • (ganz oder zum Teil) Verhindern der Vollstreckung
II. Subjektiver Tatbestand
    • Vorsatz bzgl. der Vortat (Verfolgungsvereitelung, § 258 I) bzw. bzgl. der Strafe bzw. Maßnahme     (Vollstreckungsvereitelung, § 258 II)
    • Absicht / sicheres Wissen bzgl. des Vereitelungserfolges

B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld
D. Strafausschließungsgründe, § 258 V, VI
E. Qualifikation § 258 a StGB (Strafvereitelung im Amt)

FAQ zur Strafvereitelung im deutschen Recht

Was ist Strafvereitelung und welche Arten gibt es?

Strafvereitelung ist ein Straftatbestand, der in § 258 StGB geregelt ist. Dabei geht es um das vorsätzliche Handeln einer Person, die die Verfolgung einer anderen Straftat vereitelt oder erschwert. Strafvereitelung kann auf unterschiedliche Weise begangen werden, wie zum Beispiel durch:

  • Aktives Handeln: Hierbei unternimmt der Täter eine Handlung, um die Strafverfolgung zu behindern, zum Beispiel indem er Beweismittel beseitigt oder verfälscht.
  • Unterlassen: In manchen Fällen kann auch das Unterlassen einer Handlung zur Strafvereitelung führen, etwa wenn ein Polizeibeamter bei einer Straftat nicht eingreift.
  • Nothilfe: Die Strafvereitelung kann auch in Form der Nothilfe erfolgen, wenn der Täter einer anderen Person bei der Begehung einer Straftat hilft, um diese vor Strafverfolgung zu schützen.

Ein Beispiel für Strafvereitelung wäre, wenn jemand einem flüchtigen Straftäter hilft, sich vor der Polizei zu verstecken, oder wenn jemand ein gestohlenes Fahrzeug für den Dieb umlackiert.

Welche Strafen drohen bei Strafvereitelung?

Die Strafen für Strafvereitelung können je nach Schwere der begangenen Tat und der vereitelten Straftat variieren. § 258 StGB sieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. In einigen Fällen kann die Strafe jedoch milder ausfallen, etwa wenn der Täter aus lauterem Mitleid handelte oder der Täter die Strafvereitelung freiwillig aufgibt und die Strafverfolgung ermöglicht. In solchen Fällen kann das Gericht von einer Strafe absehen oder eine mildere Strafe verhängen.

Wann liegt keine Strafvereitelung vor?

Eine Strafvereitelung liegt nicht vor, wenn die Handlung oder das Unterlassen nicht dazu führt, dass die Strafverfolgung einer anderen Straftat tatsächlich vereitelt oder erschwert wird. Zudem gilt die Beihilfe zur Strafvereitelung als ein eigenständiger Straftatbestand und ist nicht identisch mit der Strafvereitelung selbst. Ferner findet § 258 StGB keine Anwendung, wenn jemand lediglich seine eigene Straftat verdeckt oder vereiteln will. In diesem Fall würde es sich um eine Selbstbegünstigung gemäß § 258a StGB handeln, die in der Regel mit einer milderen Strafe geahndet wird.

Welche besonderen Regelungen gelten für Angehörige und Strafvereitelung?

Im deutschen Strafrecht gibt es besondere Regelungen für Angehörige, die eine Strafvereitelung begehen. Laut § 258 Abs. 5 StGB kann das Gericht bei Angehörigen, die eine Strafvereitelung zugunsten eines Verwandten begehen, von einer Strafe absehen oder eine mildere Strafe verhängen. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um eine sogenannte Ermessensvorschrift handelt, das heißt, das Gericht hat die Möglichkeit, aber keine Pflicht, eine mildere Strafe zu verhängen. Als Angehörige gelten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB:

  • Verwandte: blutsverwandte Personen in gerader Linie (z. B. Eltern, Kinder, Enkel), Geschwister, deren Abkömmlinge (z. B. Nichten, Neffen) und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner von Verwandten.
  • Verschwägerte: Personen, die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person verwandt sind (z. B. Schwiegereltern, Schwäger).
  • Adoptivverwandte: Personen, die durch Adoption in ein Verwandtschaftsverhältnis getreten sind (z. B. Adoptivkinder, Adoptiveltern).

Ein Beispiel für eine Strafvereitelung durch Angehörige wäre, wenn die Eltern eines Straftäters ihrem Kind helfen, sich vor der Polizei zu verstecken.

Wie ist die Rechtslage bezüglich Strafvereitelung im Amt?

Die Strafvereitelung im Amt ist eine besondere Form der Strafvereitelung, die in § 258a StGB geregelt ist. Sie betrifft Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, die ihre Befugnisse oder ihre Stellung missbrauchen, um die Verfolgung einer Straftat zu vereiteln oder zu erschweren. Die Strafandrohung für Strafvereitelung im Amt ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Ein Beispiel für Strafvereitelung im Amt wäre ein Polizeibeamter, der Beweismittel verschwinden lässt, um die Strafverfolgung eines befreundeten Kollegen zu verhindern.


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