Wissenswertes zum Thema Straßenraub

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 20. Februar 2024

Man schlendert bei gutem Wetter durch die Einkaufsmeile und ahnt nichts Böses. Plötzlich kommen mehrere Jugendliche und verlangen unter Androhung von Schlägen das teure Handy heraus. Aus Angst gibt man ihnen das Handy, so dass sie damit weglaufen. Soeben ist man Opfer eines Straßenraubes nach §§ 249, 250 StGB geworden. Straßenraub stellt ein Verbrechen dar.

Definition

Straßenraub (© rock_the_stock / Fotolia.com)
Straßenraub (© rock_the_stock / Fotolia.com)
Von Straßenraub spricht man, wenn es zu einem Raub auf offener Straße kommt.

Gesetzliche Regelung

Den Straftatbestand des Straßenraubs als solches gibt es nicht. Der Straßenraub gehört zu den Raubstraftaten und ist in § 249 StGB geregelt. Raubstraftaten werden auf unterschiedlichste Art und Weise begangen.

Folgende Raubstraftaten werden differenziert:

  • Raub auf Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenraub)
  • Raub aus Wohnungen
  • Handtaschenraub
  • Raub auf Geld- und Werttransporte
  • Raub auf Geschäfte und Zahlstellen
  • Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Der Raub nach § 249 StGB setzt sich aus den Delikten Diebstahl (§ 242 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB) zusammen. Das Tatobjekt beim Raub ist eine fremde bewegliche Sache; so ist es auch beim Diebstahl. Die Tathandlung beim Raub ist die Wegnahme der Sache unter Anwendung bestimmter Zwangsmittel.

Der Straßenraub ist ein typisches Großstadtdelikt und die häufigste Form bei den Raubdelikten. Insbesondere der Straßen- und Handtaschenraub sorgen in der Gesellschaft für große Angst. Eine bestimmte Vorgehensweise gibt es bei der Begehung nicht. In der Regel greifen männliche Täter einzelne Opfer an, die unterlegen sind. Weibliche Täter fungieren in der Regel als Mitläufer. Bei den Opfern handelt es sich oftmals um Frauen, ältere Personen oder auch Betrunkene und Obdachlose. Die Täter agieren oftmals in der Gruppe (vor allem als Jugendbanden). Statistisch gesehen werden die Täter immer jünger. Bei den erlangten Objekten handelt es sich in der Regel um Handys, Uhren, Schmuck, Bargeld, Zigaretten etc.  

Strafe

Nach § 249 Abs. 1 StGB wird der Täter beim Raub mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, vgl. § 249 Abs. 2 StGB. Sodann enthält § 250 StGB Raubqualifikationen, die noch härter bestraft werden. Die Varianten des § 250 Abs. 1 StGB ziehen eine Freiheitsstrafe nach sich von mindestens 3 Jahren, die Varianten des § 250 Abs. 2 StGB sogar mindestens 5 Jahre. Im besten Fall wird ein Fachanwalt für Strafrecht konsultiert.

Verhaltensregeln beim Überfall

  • Polizei (© abr86 / Fotolia.com)
    Polizei (© abr86 / Fotolia.com)
    Ruhe bewahren
  • Man muss davon ausgehen, dass die Täter bewaffnet sind und die Waffen auch geladen sein könnten
  • Daher nicht den Held spielen und sich mit den Tätern anlegen oder sie provozieren (lieber das Handy oder mehrere paar hundert Euro „freiwillig“ hergeben statt sein Leben aufs Spiel zu setzen)
  • Es sein lassen, den Täter zu überwältigen; vor allem, wenn er bewaffnet ist.
  • Auf Aussehen, Kleidung und Auffälligkeiten der Täter achten und diese sich gut merken, damit im Nachhinein diese besser identifiziert und gefasst werden können.

Verhalten nach einem Überfall

Nach einem Raubüberfall sollte man sich zunächst um Verletzte kümmern und umgehend die Polizei und den Notarzt alarmieren. Wenn es Zeugen gibt, sollte man diese ansprechen und bitten, dass sie bis zum Eintreffen der Polizei warten. Jeder Zeuge und jeder noch so kleine Hinweis kann hilfreich sein.

Strafverteidiger-Tipp: Am Tatort sollten keine Spuren verwischt werden. 

Prävention und Schutzmöglichkeiten

100 % Sicherheit gegen Straßenraub gibt es nirgends. Dennoch kann man das Risiko und die Gefahren -  mit gewissen Verhaltensweisen - reduzieren. Nachfolgend haben wir einige nützliche Tipps aufgelistet, mit denen man sich gegen Raub oder ähnliche Delikten besser schützen kann:

  • Dunkle Straßen und Wege meiden
  • beleuchtete und belebte Straßen entlang gehen
  • Einsame Ecken und Plätze meiden
  • Wege durch Parks oder ähnlichen Anlagen vor allem abends und nachts meiden
  • Wertgegenstände, Taschen und Handys nicht offen tragen
  • Man sollte seine Umgebung aufmerksam beobachten
  • Lieber zu zweit oder in der Gruppe gehen
  • Keinen teuren offensichtlichen Schmuck oder Uhren tragen
  • Besorgungen eher tagsüber erledigen statt abends/nachts
  • Hat man das Gefühl, dass man verfolgt wird, sollte man die Straßenseite wechseln, um zu sehen, ob der „Verfolger“ tatsächlich einen verfolgt oder ob er lediglich zufällig den gleichen Weg gehen muss
  • Wenn man tatsächlich verfolgt wird, sollte man in Richtung anderer Menschen oder Menschenmassen gehen und diese – wenn nötig lautstark- um Hilfe bitten. Das schreckt die Täter meist ab!
  • Nicht zu viel Bargeld oder Schmuck bei sich haben
  • Weniger Alkohol trinken (oftmals suchen sich die Täter betrunkene und wehrlose Personen aus)

Versicherung

Wenn man Opfer einer Raubstraftat geworden ist, sollte man – nachdem man die Polizei eingeschaltet hat – in Ruhe seine Versicherung einschalten. Zuständig für Fälle von Straßenraub ist die Hausratversicherung. Eine Hausratversicherung kommt in der Regel finanziell für Schäden an den beweglichen Gegenständen auf, die zum Hausrat des Versicherten gehören. Hierzu gehören vor allem Möbel, Kleidungsstücke und auch Schmuck.

Viele Hausratversicherungen haften mittlerweile auch bei Raub. Hier geht es darum, dass also ein Raub vorliegen muss.  Ein Raub liegt vor, wenn Gewalt gegen den Versicherten angewendet wird, damit sein Widerstand gegen die Wegnahme seiner versicherten Sachen ausgeschaltet wird. Es ist also durchaus möglich, den entstandenen Schaden über die Hausratversicherung zu regulieren, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden und eben ein Raub vorliegt.

Bei Raub von Schmuck, Bargeld oder anderem Hausrat entschädigen die meisten Hausratversicherungen in der Regel bis maximal 1.000 Euro. Wenn man also eine Hausratversicherung hat, die den Fall bzw. den Schaden ohnehin ersetzen würde, sollte man erst Recht sich nicht mit den Tätern anlegen und die Ware, die sie verlangen, umgehend herausgeben. Die Hausratversicherung zahlt allerdings nicht zwingend für Raubüberfälle im Ausland.

Hierüber sollte man sich bei seiner Versicherung vor einer Reise genau informieren und ggf. die Auslandsreise zzgl. in puncto „Straßenraub“ versichern.


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