Was ist ein Totschlag und wie hoch ist die Strafe nach StGB?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 15. Dezember 2023

Nicht immer handelt es sich, wenn ein Mensch getötet wird, um einen Mord. Auch wenn davon gesprochen wird, dass ein Mensch „ermordet“ wurde, kann sich rechtlich gesehen dahinter ein Totschlag verbergen. Die Abgrenzung zum Mord ist allein schon wegen des zu erwartenden Strafmasses von großer Bedeutung.

Totschlag - Gesetzliche Regelung

Mörder werden mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft gemäß § 211 Absatz 1 StGB. Bei einem Totschlag sind Freiheitsstrafen ab fünf Jahren möglich. Sowohl für Mord als auch für Totschlag wird der Tod eines Menschen vorausgesetzt. Beim Mord müssen jedoch noch bestimmte Tatmerkmale hinzukommen. Welche das sind, ist in § 211 StGB abschließend aufgezählt. So müsste beispielsweise aus Mordlust, Habgier, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder aus niedrigen Beweggründen getötet worden sein. Aber auch wer heimtückisch oder grausam tötet, gilt als Mörder.

Solche Tatmerkmale liegen jedoch nicht bei jeder Tötung vor. Und wenn keines der erforderlichen Tatmerkmale des Mordes gegeben ist, kann von einem Totschlag ausgegangen werden.

Totschlag ist in § 212 StGB geregelt. Dort heißt es:

„Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“

Gemäß Absatz 2 ist zudem in besonders schweren Fällen auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Totschlag - Definition nach StGB

Totschlag (© Paul Hill / Fotolia.com)
Totschlag (© Paul Hill / Fotolia.com)
§ 212 Absatz 1 StGB setzt voraus, dass ein anderer Mensch getötet wurde. Tatsubjekt ist also ein Mensch. Dieser Begriff ist jedoch juristisch unklar und klärungsbedürftig, weil es nicht eindeutig ist, ab wann ein Embryo als Mensch angesehen werden kann. Die Frage ist also, ab wann und bis wann die Subjektsqualität des Menschen gegeben ist. Das Leben beginnt nach der juristischen Definition mit dem Beginn des Geburtsaktes, welches bei "normalem Verlauf" das Einsetzen der Eröffnungswehen ist.

Das Baby im Bauch der Mutter ist somit noch kein geeignetes Tatsubjekt von § 212 StGB; ein Totschlag an einem ungeborenen Kind wäre also nicht möglich. Zu denken wäre in einem solchen Fall an die Paragraphen zum Schwangerschaftsabbruch. Das Leben endet zudem - juristisch gesehen - wenn der Hirntod eingetreten ist. Bis dahin kommt ein anderer Mensch demnach als geeignetes Tatsubjekt in Betracht.

Abgrenzung zum Mord

Gemäß § 211 Absatz 2 StGB ist Mörder, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken einen Menschen tötet. Es genügt das Vorliegen bereits eines dieser Tatbestandsmerkmale, um einen Mord bejahen zu können. Dann kann nicht mehr von einem Totschlag ausgegangen werden.

Wird beispielsweise eine Person hinterrücks mit einem Messer erstochen, ohne dass sie mit einem solchen Angriff gerechnet hat, wäre das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt. Liegt hingegen eine Tötung vor, ohne dass eines der Mordmerkmale erfüllt ist, handelt es sich um einen Totschlag.

Totschlag durch Unterlassen

Die Tathandlung des Totschlags kann zum einen in einem aktiven Tun liegen, ebenso aber auch in einem pflichtwidrigen Unterlassen. Totschlag durch Unterlassen ist also möglich, §§ 212 Absatz 1, 13 Absatz 1 StGB. § 13 StGB sagt zur Begehung durch Unterlassen: „Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.“

Der Täter müsste also rechtlich dafür einzustehen haben, dass der Erfolg nicht eintritt. Diese Verpflichtung wird Garantenpflicht genannt. Eine Garantenpflicht haben beispielsweise Eltern gegenüber ihren Kindern, § 1626 Absatz 2 BGB. Würde also etwa die Mutter ihr Kind verhungern lassen, käme ein Totschlag durch Unterlassen in Betracht. Neben gesetzlichen Bestimmungen können auch vertragliche Beziehungen oder ein vorausgehendes Handeln eine Garantenpflicht begründen.

Wichtig ist zudem zu wissen, dass es keinen fahrlässigen Totschlag gibt. Um Totschlag bejahen zu können, muss mindestens ein bedingter Vorsatz vorliegen. Der Täter muss den Tod des Opfers also wenigstens billigend in Kauf genommen haben. Spielt Fahrlässigkeit hingegen eine Rolle, kommt § 222 StGB ins Spiel. Zielte der Täter nur darauf ab, das Opfer zu verletzen und kommt es dennoch zu dessen Tod, kann auch Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht kommen.

Strafe nach StGB

§ 212 Absatz 1 StGB sieht eine Mindeststrafe von fünf Jahren vor. Hiermit handelt es sich um ein Verbrechen. Verbrechen sind Straftatbestände, die als Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen. Das bedeutet auch, dass auf den Täter zwangsläufig eine Haftstrafe zukommt, denn Bewährungsstrafen sind nur bis Haftstrafen unter zwei Jahren möglich.

Es wird zudem zwischen zeitiger und lebenslanger Freiheitsstrafe unterschieden. Gemäß § 212 Absatz 1 StGB ist eine zeitige Haftstrafe vorgesehen, welche regelmäßig auf 15 Jahre begrenzt ist. Nur wenn die besondere Schwere des Falls festgestellt wird, kann gemäß Absatz 2 auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden.

Gerade auch für das Strafmaß ist eine saubere Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag wichtig, denn Mord wird stets mit lebenslanger Haftstrafe geahndet.

Beispiele/Urteile

Ein vergleichsweise mildes Urteil erging für einen Totschlag, den ein Ehemann an seiner Frau vor den Augen der Kinder beging. Der Rumäne schlug mit Fäusten sowie einer Holzlatte oder Metallstange mehrfach auf seine Frau ein und sprang zuletzt wiederholt auf den Bauch des bereits am Boden liegenden Opfers. Die Frau starb kurz darauf an inneren Blutungen. Das Landgericht sah Totschlag als erwiesen an und verhängte eine Strafe von neun Jahren und zwei Monaten. Der Staatsanwalt hat hingegen eine Haftstrafe von 13 Jahren gefordert. Dem Ehemann kam offensichtlich das Gerücht zu Ohren, seine Frau würde ihn betrügen. Schon im Laufe des Tatabends, attackierte er sie mehrmals, konnte aber von Dritten immer wieder zurückgehalten werden. Später eskalierte die Situation jedoch. Der Staatsanwalt sah einen absoluten Tötungswillen als gegeben. Ein Gutachter sah keine Anzeichen dafür, dass der regelmäßig Alkohol trinkende Mann zu irgendeinem Zeitpunkt nicht vollkommen schuldfähig gewesen sei. Dennoch wurde der Täter als eingeschränkt schuldfähig eingestuft durch die Strafkammer.

Ein weiteres Urteil in Sachen Totschlag erging in folgendem Fall: In der Wohnung des Täters, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem späteren Opfer. Die beiden Männer hatten sich erst wenige Stunden zuvor beim Bierkauf kennengelernt. Sie verabredeten sich zum Trinken in der Wohnung des Täters. Das Opfer outete sich hier als homosexuell und soll den Täter auch berührt haben. Der Täter forderte den Mann daraufhin auf, seine Wohnung zu verlassen, was dieser jedoch nicht tat. Daraufhin folgte eine handfeste Auseinandersetzung. Der Täter würgte das Opfer bis zur Bewusstlosigkeit. Als er das Opfer für tot hielt, schaffte er die Leiche aus der Wohnung. Dabei wurde er von Nachbarn beobachtet, die sahen, wie der leblose Körper durch das Treppenhaus geschleift wurde. Die Polizei wurde verständigt. Der Täter verbrachte das Opfer in der Zwischenzeit in seinem Wagen zu einer Brücke und rollte es die Böschung hinunter. Wie sich später herausstellte, lebte das Opfer zu diesem Zeitpunkt noch. Es landete in einem Fluss, wo es ertrank. Bei Rückkehr in seine Wohnung, wurde der Täter bereits von der Polizei erwartet. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass es dem Täter trotz seiner Alkoholisierung klar gewesen war, dass er das Opfer durch das Würgen töten kann. Dies wurde durch ihn billigend in Kauf genommen. Mordmerkmale konnten jedoch nicht festgestellt werden. Dass ein Teilgeständnis abgelegt wurde, wirkte sich strafmildernd aus. Ebenso wie die Tatsache, dass der Täter zuvor durch das Opfer gegen seinen Willen berührt wurde. Außerdem wurde berücksichtigt, dass der Täter schon seit Jahren alkoholabhängig sei. Verurteilt wurde der Täter schließlich zu neun Jahren Freiheitsstrafe. Angeordnet wurde auch der Aufenthalt in einer Entzugsklinik.

Verjährung

Strafrecht (© marco2811 / Fotolia.com)
Strafrecht (© marco2811 / Fotolia.com)
Wie andere Delikte auch, kann Totschlag verjähren. Eine Ausnahme besteht allein bei Mord, denn Mord verjährt nie. Die Verjährungsfristen richten sich nach § 78 StGB. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Verfolgungsverjährung. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Straftat nicht mehr behördlich verfolgt werden, weder durch die Polizei, noch durch die Staatsanwaltschaft.

Wie hoch die Verjährungsfrist ausfällt, kommt stets auf das Höchstmaß des jeweiligen Delikts an. Beim Totschlag ist eine Freiheitsstrafe von höchstens 15 Jahren zu erwarten. Demnach ist § 78 Absatz 3 Nr. 2 StGB einschlägig. Die Verjährungsfrist für die Verfolgungsverjährung beim Totschlag beträgt demnach 20 Jahre. Im besten Fall wird ein Fachanwalt für Strafrecht konsultiert.

Sind die 20 Jahre abgelaufen, kann Totschlag strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden. Die Frist beginnt mit Eintritt des Todes des Opfers zu laufen.

Totschlag - im Affekt

§ 213 StGB befasst sich mit dem minder schweren Fall des Totschlags. Dort heißt es: „War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“

Ein mildernder Umstand ist also die Begehung der Tat im Affekt. Da das Strafmaß hier nur bei einem bis zu zehn Jahren liegt, wäre bei einem Totschlag im Affekt prinzipiell auch eine Bewährungsstrafe möglich.

Wenn der Täter durch Misshandlung oder schwere Beleidigung von Seiten des Opfers so stark in Rage versetzt wurde, dass er sich zur Tötung des Peinigers hat hinreißen lassen, kann sich das strafmildernd auswirken. Wichtig ist dabei jedoch, dass der Täter selbst keine Schuld an der Reizung durch das Opfer trägt.

Strafverteidiger-Tipp: Daneben sind auch andere kraftvolle Affekte wie Wut oder starke Eifersucht dafür geeignet, einen Totschlag im Affekt zu begründen.

FAQ zum Totschlag

Was bedeutet Totschlag nach deutschem Strafrecht?

Totschlag ist eine Form der Tötungsdelikte nach deutschem Recht und wird in § 212 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Gemäß diesem Paragraphen wird Totschlag definiert als das vorsätzliche Töten eines anderen Menschen. Vorsatz bedeutet hierbei, dass der Täter den Tod der Person als Folge seiner Handlung wollte oder zumindest damit rechnete und dies billigend in Kauf nahm.

Ein Beispiel für einen Totschlag wäre, wenn eine Person eine andere Person in einem Streit absichtlich und mit Vorsatz erschlägt, ohne dass eine Situation von höherer Gewalt oder Notwehr vorliegt.

Wie unterscheidet sich Totschlag von Mord?

Der Unterschied zwischen Totschlag und Mord liegt in den Mordmerkmalen, die im § 211 StGB definiert sind. Mord setzt voraus, dass der Täter aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

  • Mordlust ist das Töten aus Freude am Töten.
  • Heimtückisch ist das Töten, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt.
  • Grausam ist das Töten, wenn der Täter dem Opfer besondere Qualen zufügt.

Ein Beispiel für einen Mord wäre, wenn eine Person eine andere Person heimtückisch im Schlaf ersticht, um eine Erbschaft zu erhalten.

Was sind mögliche Strafen für Totschlag?

Nach § 212 StGB wird Totschlag mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen, wie sie im zweiten Absatz des Paragraphen definiert sind, kann die Strafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erhöht werden.

  • Mindeststrafe: Fünf Jahre Freiheitsstrafe
  • Maximalstrafe: Lebenslange Freiheitsstrafe

Ein Beispiel für einen besonders schweren Fall von Totschlag wäre, wenn eine Person eine andere Person vorsätzlich und mit besonderer Grausamkeit tötet, aber die Mordmerkmale nicht erfüllt sind.

Kann Totschlag durch Notwehr gerechtfertigt sein?

Ja, Totschlag kann unter bestimmten Umständen durch Notwehr gerechtfertigt sein. Das deutsche Strafrecht regelt dies in § 32 StGB. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Es muss jedoch immer das mildeste zur Verfügung stehende Mittel verwendet werden.

  • Notwehr: Die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff
  • Mildestes Mittel: Der Einsatz des geringstmöglichen Mittels, um den Angriff abzuwehren

Ein Beispiel für einen gerechtfertigten Totschlag durch Notwehr wäre, wenn eine Person von einer anderen Person mit einer Schusswaffe bedroht wird und die bedrohte Person in der Annahme, dass der Angreifer schießen wird, diesen zuerst erschießt.


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