Wissenswertes zum Thema Trickdiebstahl – mit Beispielen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 19. Dezember 2023

Die Trickdiebe wenden verschiedene Methoden an, um das Opfer zu täuschen oder abzulenken, um an die Ware zu kommen. Sie sind meistens sehr freundlich und hilfsbereit, wirken vertrauenserweckend und nützen am Ende ihre Opfer skrupellos aus.

Handytrick, Wasserglastrick, Zetteltrick, Polizistentrick, Einbrechertrick, Heizungsablersertrick; dies sind nur einige Methoden der Täter. Man kann sehr schnell Opfer eines Trickdiebstahls werden. Am häufigsten sind ältere Menschen betroffen.  

Trickdiebstahl – Definition

Beim Trickdiebstahl handelt es sich um einen Diebstahl, wobei die Wegnahme verschleiert wird durch eine Täuschung. Für das Opfer ist die Wegnahme in der Regel nicht zu erkennen.

Beispiel – Handytrick

A bittet B ihm sein teures Handy auszuhändigen, da er angeblich ein wichtiges Telefonat führen muss. In Wirklichkeit will A nur das Handy des B haben und dieses an B auch nicht zurückgeben, da er es anschließend verkaufen will. B händigt dem A das Handy aus, in der Annahme, es danach zurückzuerhalten. A steckt das Handy in die Hosentasche und entfernt sich. B protestiert lautstark, aber aus Angst nimmt er die Verfolgung des A nicht auf.

Fraglich ist wonach sich A strafbar gemacht hat. In Betracht kommen Diebstahl nach § 242 StGB und Betrug nach § 263 StGB. Diese beiden Straftatbestände schließen sich gegenseitig aus (Exklusivitätsverhältnis).

Trickdiebstahl – Gesetzliche Regelung

Trickdiebstahl  (© Anette Linnea Rasmussen / fotolia.com)
Trickdiebstahl (© Anette Linnea Rasmussen / fotolia.com)
Fraglich ist, welche Straftat der Trickdiebstahl im Ergebnis darstellt. In Betracht kommt ein Diebstahl nach § 242 StGB, aber auch ein Betrug nach § 263 StGB, je nach Einzelfall. Um dies festzustellen, ist eine Abgrenzung von Trickdiebstahl und Sachbetrug erforderlich.

Wenn die Täuschung zu einer Vermögensverfügung führt, liegt in der Regel ein Betrug vor und der Diebstahl scheidet aus, weil der Gewahrsamswechsel nicht gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgt ist. Im oben genannten Beispielsfall hat das zuständige Landgericht Bonn so argumentiert und im Ergebnis den Täter (A) wegen Betrug nach § 263 StGB verurteilt. Dieser hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sodann mit Urteil vom 02.08.2016 (Az.2 StR 154/16) klargestellt, dass bei der Abgrenzung von Wegnahme und Vermögensverfügung vor allem die Willensrichtung des Getäuschten maßgeblich ist und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens.

Der Getäuschte (Opfer) muss sich also bei der freiwilligen Übergabe darüber bewusst sein, in diesem Moment den Gewahrsam an dem konkreten Gegenstand zu verlieren und diesen nicht nur zu „lockern“. Im Ergebnis liegt hier daher eine Wegnahme statt einer irrtumsbedingten, freiwilligen Besitzübertragung vor und es ist folglich aufgrund eines Diebstahls im Sinne des § 242 StGB zu bestrafen. Nach Ansicht des BGH lag hier somit im o.g. Beispielsfall ein Diebstahl nach § 242 StGB vor.

Trickdiebstahl – Strafe

§ 242 Abs. 1 StGB sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen (z.B. „gewerbsmäßiger Diebstahl“) wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 263 Abs. 1 StGB sieht ebenfalls eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen (z.B. gewerbsmäßige Vorgehensweise oder Vorgehensweise als „Bande“) ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Welche Strafe einen im Ergebnis erwartet, hängt vom Einzelfall und seinen Umständen ab.

Strafverteidiger-Tipp: Ein Fachanwalt für Strafrecht kann auch weitere Informationen in diesem Zusammenhang erteilen.

Formen von Trickdiebstahl – weitere Beispiele

Es gibt mittlerweile unzählige Formen des Trickdiebstahls. Nachfolgend sind die häufigsten aufgeführt:

  • Wasserglas-Trick: Der erste Täter bittet an der Tür um ein Glas Wasser. Das Opfer holt ein Glas Wasser. Ein Komplize schleicht sich in die Wohnung und stiehlt etwas.
  • Rauchmelder-Trick: Täter gibt sich als Kontrolleuer aus und wird in die Wohnung gelassen. Daraufhin stiehlt er.
  • Heizungsableser-Trick: Täter gibt sich als Heizungsableser aus und stiehlt. Er gibt zwischendurch dem Opfer Anweisungen, ihm etwas zu bringen oder an den Reglern zu drehen, um das Opfer abzulenken.
  •  Heizwärme Ableser (© DDRockstar / fotolia.com)
    Heizwärme Ableser (© DDRockstar / fotolia.com)
    Rohrbruch-Trick: Täter sagt, es gäbe einen Rohrbruch am Haus, welches er reparieren müsse. Das Opfer soll dann ins Badezimmer und das Wasser 10 Minuten laufen lassen und beobachten. Während dieser Zeit stiehlt er.
  • Zettel-Trick: Der erste Täter bittet an der Tür um einen Zettel, um angeblich dem Nachbarn etwas zu schreiben. Während das Opfer den Zettel holt, schleicht sich ein Komplize in die Wohnung und stiehlt.
  • Tücher-Trick: Täter präsentiert Tücher und lenkt das Opfer ab. Ein Komplize schleicht sich in die Wohnung und stiehlt.
  • Störungsbeseitigungs-Trick: Täter gibt sich als Techniker oder Gasableser aus und behauptet irgendwelche Störungen im oder am Haus, die er beheben möchte. Er läuft in der Wohnung rum und stiehlt.
  • Spendensammler-Trick: Täter geben sich als Spendensammler für irgendeine Organisation aus und sammeln Geld, welches sie behalten.
  • Einbrecher-Trick: Der oder die Täter fangen das Opfer (vor allem ältere Menschen)  vor ihrer Wohnung/Haus ab und behaupten, dass dort eingebrochen worden sei und man müsse nun das Haus überprüfen. So gelangen sie in das Haus und stehlen.
  • Pflegedienstleister-Trick: Täter (meist weiblich) gibt sich gegenüber älteren Opfern als Mitarbeiterin eines Pflegedienstleisters aus und verschafft sich Zutritt zur Wohnung, indem sie behauptet, dass es z.B. Ungereimtheiten in der Krankenakte des Opfers geben würde. Täter entwendet später Geld oder Schmuck. Manches Mal agieren 2 Täter zusammen. 
  • Polizisten- Trick: Täter geben sich in Uniform als Polizisten aus und haben angebliche Polizeiausweise dabei. Sie durchsuchen die Räume und stehlen dabei. Manches Mal unterhält sich eines der „Polizisten“ mit dem Opfer, während der andere die Wohnung durchsucht und stiehlt.
  • Bankmitarbeiter-Trick: Täter gibt sich als Mitarbeiter der Bank aus und behauptet angebliche Probleme, so dass er die EC-Karte des Opfers prüfen müsse. Er lässt dann die Kontonummer und den PIN in ein mitgebrachtes Tablet eingeben und räumt später das Konto leer. Alternative: angebliches Falschgeld, was am Automaten an Opfer ausgezahlt wurde, wird einkassiert.
  • Handtaschen-Trick: Einer der Täter entwendet die Handtasche des Opfers. Der Komplize gibt sich später als Polizist aus, der den Handtaschendiebstahl dokumentieren und klären will. Er verschafft sich so Zutritt in die Wohnung und stiehlt.
  • Taschenträger-Trick: Täter bietet draußen meist älteren Opfern Hilfe beim Tragen von Taschen an. Dann stiehlt er Wertsachen, die sich in der Tasche befinden oder er geht mit in die Wohnung und stiehlt dann.
  • Barzahlungs-Trick: Die Täter behaupten, dem Opfer stünde eine Gutschrift aus Strom- oder Wasserrechnung zu und wollen das Geld in bar in der Wohnung übergeben. Später in der Wohnung wird gestohlen.
  • Schreckensbotschafter-Trick: Täter gibt sich an der Tür als Rettungsmitarbeiter oder Krankenpfleger aus und teilt Opfer mit, der Partner oder ein Verwandter sei verunglückt und würde nun im Krankenhaus liegen. Das Opfer gerät meistens in Panik. Dieser Umstand wird genutzt, um in die Wohnung zu kommen und zu klauen.
  • Geldwechsel-Trick: Täter bittet das Opfer Geld zu wechseln. Während das Opfer dann dabei ist das Geld zu wechseln, wird es beklaut.
  • Geldverloren-Trick: Täter schmeißt Münzgeld auf den Boden und behauptet gegenüber dem vorbeilaufenden Opfer, dieser habe soeben Geld verloren. Während das Opfer das Geld einsammelt, wird es beklaut. Dies kommt oft vor Banken vor, wo die Opfer grade Geld abgehoben haben.
  • Strafrecht (© elnur / fotolia.com)
    Strafrecht (© elnur / fotolia.com)
    Anrempel-Trick: Der Täter rempelt das Opfer an, entschuldigt sich und lenkt das Opfer ab, bestiehlt es später.
  • Antanz-Trick: Täter (meist Frauen) tanzen das Opfer an und beklauen es. Dies kommt häufig auf Straßen und vor allem in Vergnügungsviertel gegenüber alkoholisierten Opfern vor.
  • Beschmutzer-Trick: Täter verschmutzt angeblich aus Versehen die Kleidung des Opfers, entschuldigt sich dann und versucht es zu reinigen. Während dessen wird das Opfer beklaut.
  • Enkeltrick: Täter ruft beim Opfer an und gibt sich als Enkel oder Neffe aus. Es wird eine Notsituation (Unfall, Schulden etc.) behauptet, so dass man schnell Geld brauchen würde. Das Geld wird später von einem Boten (Komplizen) abgeholt.
  • Autopannen-Trick: Angebliches „Pannenauto“ steht am Straßenrand mit hochgeklappter Haube. Die Täter (oft auch Frauen) winken anderen Autofahrern zu und fordern diese auf, zu helfen. Wenn man dann anhält und gemeinsam sich das „Pannenauto“ anschaut, stiehlt einer der Täter Wertsachen aus dem Auto des Helfers.
  • Mitleid-Trick: Die Täter sprechen – oft auf Autobahnen – Personen an und behaupten, man habe sie überfallen und beraubt und nun hätten sie kein Geld mehr für die Heimreise.

Schutz vor Trickdiebstahl

In den meisten Fällen hätte man als Opfer mit mehr Vorsicht und weniger Gutgläubigkeit die Tat verhindern können.

Nachfolgend nun einige hilfreiche Tipps, um sich vor Trickdiebe und andere ähnliche Betrüger zu schützen:

  • Strom-, Gas- oder Heizungsableser stehen nicht plötzlich vor der Tür. Solche Termine werden immer schriftlich und rechtzeitig angekündigt.
  • Niemals fremde Personen in das Haus bzw. in die Wohnung lassen
  • Immer zuerst durch den „Türspion“ schauen, bevor man die Tür öffnet. Im Zweifel die Tür nicht öffnen.
  • Die Tür immer nur mit vorgelegter Türsperre (Bügel oder Kette) öffnen.
  • Erst einmal vergewissern und fragen, wer Einlass begehrt, bevor man den Türöffner bestätigt. Wenn man eine Sprechanlage hat, dann diese immer benutzen und fragen, wer an der Tür ist.
  • Bei kritischen Situation deutlich „NEIN“sagen und ggf. nach Hilfe rufen. Das schreckt die Täter ab.
  • Man sollte keine größeren Geldbeträge zu Hause aufbewahren.
  • Niemals Geld an unbekannte Personen herausgeben.
  • Man sollte misstrauisch werden, wenn plötzlich angebliche Verwandte oder Bekannte eines Familienangehörigen Geld verlangen.
  • Auf der Straße nicht auf Fremde eingehen, vor allem nicht vor Banken.
  • Unterwegs die Wertsachen so sicher wie es geht, aufbewahren, sprich
  • Geld, Ausweispapiere und Kreditkarten getrennt voneinander aufbewahren. Im Falle eines Diebstahls vermeidet man so, dass man alles auf einmal verliert.
  • Brustbeutel, Gürtelinnentaschen und spezielle Geldgürtel sind sicherer als Handtaschen und Rucksäcke. Taschen sollten möglichst vor dem Körper getragen werden.
  • Vorsicht vor allem in Menschenmengen, Fußgängerzonen und Einkaufszentren.
  • Man sollte Notfallnummern griffbereit haben und im Zweifel schnelle Hilfe rufen.
  • Niemals in der Wohnung oder am Telefon Kontonummer und PIN herausgeben. Wenn sich jemand als Bankmitarbeiter ausgibt, dann immer bei der Bank anrufen und sich vergewissern. Kein Bankmitarbeiter geht ohne Terminvereinbarung zum Kunden.
  • Dienstausweise zeigen lassen.
  • Im Zweifel die Polizei anrufen.

Trickdiebstahl – Hausratversicherung/andere Versicherung

Beratungsgespräch (© Rido / fotolia.com)
Beratungsgespräch (© Rido / fotolia.com)
Fraglich ist, ob man als Opfer den Schaden von der Hausratversicherung ersetzt bekommt.

Bargeld und Schmuck gehören ja zum Hausrat und sind somit über die Hausratversicherung versichert, jedoch nur wenn sie z. B. durch einen Raub oder einen Einbruch entwendet werden.

Die meisten Hausratversicherungen kommen für den Schaden eines Trickdiebstahls nicht auf, weil ein Trickdiebstahl weder einen Raub noch einen Einbruchdiebstahl darstellt. Die Täter werden in der Regel vom Opfer freiwillig in die Wohnung gelassen.

Ausnahme: Wenn der Diebstahl während der Tat entdeckt wird und das Opfer versucht,  seine Wertsachen festzuhalten und der Täter ihm diese entreißt, kann ein Raub vorliegen, der von der Versicherung abgedeckt wird.

Mittlerweile gibt es immer mehr Versicherer, die gegen einen wesentlich höheren Aufpreis auch für Trickdiebstahl aufkommen, wenn man also entsprechend auch diesen Zusatz absichert.

Die Ersatzsumme ist dabei oft begrenzt. Bevor man eine Hausratversicherung abschließt, sollte man sich darüber im Klaren sein, ob der Trickdiebstahl mit umfasst ist oder nicht und ggf. diesen Zusatz für Trickdiebstahl gegen einen höheren Aufpreis mit aufnehmen.

Ein Beratungsgespräch bei den Versicherungen ist daher sehr ratsam.

Trickdiebstahl - Häufige Fragen (FAQ)

Was ist ein Trickdiebstahl?

Ein Trickdiebstahl bezeichnet eine spezielle Form des Diebstahls, bei dem der Täter durch Täuschung oder List die Opfer davon ablenkt, ihre Sachen zu schützen. Im deutschen Recht ist Trickdiebstahl nicht explizit definiert, aber er wird unter dem generellen Begriff des Diebstahls gemäß § 242 StGB behandelt.

Bei einem Trickdiebstahl wird das Opfer in eine Situation gebracht, in der es seine Sachen nicht mehr ausreichend schützen kann, und der Täter nutzt diese Situation aus, um die Sachen zu entwenden. Beispiel: Ein Dieb gibt vor, ein Paketbote zu sein und bittet das Opfer, ihm beim Unterschreiben des Pakets zu helfen. Während das Opfer abgelenkt ist, entwendet ein Komplize Wertgegenstände aus dem Haus.

Was ist der Unterschied zwischen Trickdiebstahl und Betrug?

Trickdiebstahl und Betrug sind zwei verschiedene Straftaten, die aber oft miteinander verwechselt werden. Der Hauptunterschied besteht darin, dass beim Trickdiebstahl das Opfer getäuscht wird, um seine Sache nicht mehr ausreichend zu schützen, während beim Betrug gemäß § 263 StGB das Opfer durch Täuschung dazu gebracht wird, einen Vermögensschaden zu erleiden.

Beispiel: Wenn jemand sich als Handwerker ausgibt, um in eine Wohnung zu gelangen und dort etwas zu stehlen, handelt es sich um Trickdiebstahl. Würde die gleiche Person sich als Handwerker ausgeben und für nicht geleistete Arbeiten Geld verlangen, wäre das Betrug.

Welche Strafen drohen bei einem Trickdiebstahl?

Die Strafen für einen Trickdiebstahl können variieren, da sie von verschiedenen Faktoren abhängen. Im Allgemeinen droht bei einem einfachen Diebstahl gemäß § 242 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Allerdings können bestimmte Umstände, wie die Verwendung von Waffen oder das Eindringen in eine Wohnung, den Diebstahl zu einem besonders schweren Fall gemäß § 243 StGB machen, was zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren führen kann.

Wie kann man sich vor Trickdiebstahl schützen?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich vor Trickdiebstahl zu schützen:

  • Aufmerksamkeit: Seien Sie besonders wachsam, wenn Unbekannte Sie ansprechen oder um Hilfe bitten.
  • Verifikation: Überprüfen Sie die Identität von Personen, die behaupten, Handwerker, Paketboten oder ähnliches zu sein.
  • Vorsicht bei Fremden: Lassen Sie keine Fremden in Ihre Wohnung, besonders wenn Sie alleine sind.
  • Wertgegenstände: Bewahren Sie Wertgegenstände sicher auf und lassen Sie sie nicht offen liegen.

Wie verhält man sich, wenn man Opfer eines Trickdiebstahls geworden ist?

Falls Sie Opfer eines Trickdiebstahls geworden sind, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Anzeige erstatten: Erstatten Sie umgehend Anzeige bei der Polizei. Der Diebstahl kann nur verfolgt werden, wenn eine Anzeige vorliegt.
  2. Beweise sichern: Versuchen Sie, mögliche Beweise zu sichern. Das können zum Beispiel Videoaufnahmen von Überwachungskameras sein oder Zeugenaussagen.
  3. Versicherung informieren: Informieren Sie Ihre Hausratsversicherung über den Diebstahl. In vielen Fällen können die gestohlenen Gegenstände ersetzt werden.

Noch keine Bewertungen vorhanden




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS
TOP LINKS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download