Man hat sich vom fiesen Arbeitgeber getrennt und möchte ihm noch etwas wehtun, indem man über ihn in der Öffentlichkeit wahrheitswidrige Behauptungen aufstellt, beispielweise er sei impotent und insolvent. Was für den Einen eine Art Genugtuung ist, bedeutet für den Anderen eine Art Rufmord und stellt eine strafbare Handlung dar.
Üble Nachrede - Definition
Eine üble Nachrede meint behauptete oder verbreitete Tatsachen über eine andere Person, die geeignet sind, dieselbe Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist.
Einfach gesagt: Man redet mit einer dritten Person schlecht über eine andere Person.
Üble Nachrede - Gesetzliche Regelung
Die üble Nachrede ist in § 186 StGB geregelt. Der Wortlaut lautet:
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Üble Nachrede (© photobyphotoboy / AdobeStock)Die üble Nachrede wird als Ehrdelikt oder auch Ehrverletzungsdelikt bezeichnet. Die Zahlen bei diesem Delikt bzw. die Zahlen der Anzeigen hierzu haben in den letzten Jahren zugenommen. Ziel des Täters ist hierbei meist, das Opfer öffentlich herabzuwürdigen und verächtlich zu machen.
Bei 186 StGB sind 2 Tathandlungen denkbar.
- Behaupten nicht erweislich wahrer, herabwürdigender Tatsachen
- Verbreiten nicht erweislich wahrer, herabwürdigender Tatsachen
Behaupten: Täter stellt eine Tatsache als nach seiner eigenen Überzeugung als wahr dar.
Verbreiten: Der Täter gibt die Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weiter.
Beide Varianten verlangen einen Drittbezug. Das Behaupten bzw. Verbreiten muss gegenüber einer dritten Person erfolgt sein. Wenn dies nicht der Fall ist, sondern das Behaupten bzw. Verbreiten nur gegenüber dem Opfer erfolgt ist, kommt lediglich eine Beleidigung in Betracht, aber keine üble Nachrede.
§ 186 setzt also die Äußerung von Tatsachen voraus. Dies sind äußere Geschehnisse, Zustände und Verhältnisse, die Gegenstand sinnlicher Wahrnehmung sein könnten, aber auch innere Sachverhalte, sobald sie zu äußeren Erscheinungen in Beziehung treten. Der Tatsachenbegriff des StGB ist sehr weit. Nach verbreiteter Definition ist Tatsache alles, was wahr oder falsch sein kann und als Wahrheitsbehauptung der Nachprüfbarkeit grds. zugänglich sein könnte, ohne dass es auf eine konkrete Möglichkeit des Beweises ankommt. Tatsachenbehauptungen können sich daher auch auf zukünftige Ereignisse beziehen. Die Grenze zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptung kann im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein.
Die üble Nachrede muss zudem ehrenrühig sein, also den Betroffenen in seiner Ehre kränken. Ehrenrührig ist eine Tatsache, deren Kenntnisnahme geeignet ist, den Ehrträger verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Eignung zum Verächtlichmachen oder Herabwürdigen genügt; dass dies eingetreten ist, setzt § 186 nicht voraus. An der Eignung fehlt es z.B. wenn die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung offenkundig ist oder wenn der Täter sie irrig annimmt.
Die Tatsache muss nicht erweislich wahr sein; die Strafbarkeit entfällt somit, wenn die Tatsache als wahr erwiesen wird. Die materielle Wahrheit ist vom Gericht von Amts wegen zu erforschen. Der Wahrheitsbeweis ist geführt, wenn der Tatsachenkern der Äußerung erwiesen ist, wobei unbedeutende Abweichungen unschädlich sind (BGH 18, 182).
Wenn es also wegen übler Nachrede zu einem Strafverfahren kommt, muss das Gericht die Wahrheit bzw. Unwahrheit der in Rede stehenden Tatsache beweisen. Wenn ein derartiger Beweis nicht erbracht werden kann, geht dies zu Lasten des Täters. Die Tatsache gilt dann in dem Fall als „nicht erweislich wahr“.
Der subjektive Tatbestand des § 186 StGB verlangt wenigstens dolus eventualis. Dieser bedingte Vorsatz muss sich darauf beziehen, dass die Tatsache ehrenrührig ist, dass der Täter sie behauptet oder verbreitet und dass die Äußerung an eine dritte Person gelangt.
Bei § 186 Halbsatz 2 StGB handelt es sich um eine Qualifikation. Danach ist die Tat qualifiziert, wenn sie öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen begangen wird. Der Vorsatz vom Täter muss dann auch die Qualifikation umfassen.
Strafmaß
Bei § 186 StGB handelt es sich um ein Vergehen. Die üble Nachrede zieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr nach sich. Wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften erfolgt, droht Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Welche Strafe einen im Ergebnis erwartet, hängt vom Einzelfall und seinen Umständen ab. Als Ersttäter (und damit nicht vorbestraft) kann man mit einer Geldstrafe rechnen, bestenfalls sogar mit einer Einstellung ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage. Die Höhe der Geldstrafe bzw. Geldauflage hängt von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Täters ab. Wenn ein Täter Vorstrafen hat, kommt eine Freiheitsstrafe in Betracht. Wenn es sich hierbei um die erste Freiheitsstrafe handelt, wird diese in der Regel zur Bewährung ausgesetzt.
Eine versuchte üble Nachrede ist nicht strafbar.
Üble Nachrede am Arbeitsplatz
Auch am Arbeitsplatz kommt es regelmäßig zu Beleidigungen und üblen Nachreden. Man sollte vorsichtig sein mit Äußerungen über seinen Arbeitgeber oder über Kollegen. Im schlimmsten Fall riskiert man sogar seinen Arbeitsplatz. Wenn man als Arbeitnehmer eine üble Nachrede gegenüber einem Kollegen oder gar gegenüber dem Chef begeht, kann dies zum Einen – wie oben ausgeführt - strafrechtliche Konsequenzen haben. Zum Anderen kann es dann auch arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich bringen, sprich, dass der Arbeitgeber einem fristlos kündigt. Wenn man sich gegen die Kündigung wehrt und der Arbeitgeber die üble Nachrede nachweisen kann, wird es eng für den Arbeitnehmer, so dass es dann naheliegt, dass seine Kündigungsschutzklage abgewiesen wird und er im Ergebnis arbeitslos wird.
Facebook und andere soziale Netzwerke
Vermehrt kommt es bei Facebook und auf anderen Sozialen Netzwerken wie Instagram oder Twitter zu Beleidigungen und üblen Nachreden.
Beispiel: Anna macht mit ihrem Freund Peter Schluss. Peter ist derart sauer auf Anna, dass er sie auf ihrer Facebook-Pinnwand als „Schlampe und Bitch“ bezeichnet und ihr diverse unwahre Unterstellungen (sie würde auf den Strich gehen und sei bisexuell) macht. Anna löscht es zwar am nächsten Tag, allerdings haben es mehrere Personen gelesen.
Soziale Netzwerke sind keine rechtsfreien Räume!
Das Vorgehen von Peter ist also strafbar. Er hat den Straftatbestand der Beleidigung und der üblen Nachrede erfüllt. Viele Nutzer bzw. Opfer von Sozialen Netzwerken wissen nicht, dass derartiges Verhalten strafbar ist und nehmen es einfach auf sich. In letzter Zeit mehren sich aber die Strafanzeigen von Opfern in sozialen Netzwerken. Die Erfolgsaussichten sind bei derartigen Fällen teilweise höher als bei anderen Fällen, da die Beweisführung sich einfacher gestaltet, weil es sich meist eben um „Geschriebenes“ handelt und somit die Beweise quasi auf der Hand liegen. Dem Täter droht strafrechtlich in der Regel eine Geldstrafe. Darüber hinaus könnte das Opfer ein Schmerzensgeld verlangen.
Üble Nachrede – Strafantrag/Strafanzeige
Strafrecht (© cirquedesprit / fotolia.com)Unwahrheiten, die über einen erzählt und verbreitet werden, sind sowohl rufschädigend als auch psychisch sehr belastend. Die Strafverfolgung von übler Nachrede setzt – wie bei der Beleidigung und Verleumdung auch - nach § 194 StGB einen Strafantrag voraus. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit der Kenntnis des Antragstellers von der Tat und dem jeweiligen Tatbeteiligten beginnt.
Ohne den Strafantrag werden die Ermittlungsbehörden also nicht tätig. Die Strafanzeige und den Strafantrag kann man unentgeltlich bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft machen. Wenn die üble Nachrede zur Anzeige gebracht wurde und das Opfer einen entsprechenden Strafantrag gestellt hat, droht dem Täter eine Strafe (in der Regel Geldstrafe). Nur wenn ausreichend Beweise gegen den Beschuldigten vorliegen, wird die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Strafbefehl erlassen lassen oder gar eine Anklage wegen übler Nachrede erheben. Wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung ist, dass keine bzw. unzureichende Beweise gibt, wird sie das Verfahren einstellen.
Privatklageweg
Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat oder aus sonstigen Gründen die Anklage nicht erhoben hat, kann man gegen den Täter eine sog. „strafrechtliche Privatklage“ gemäß § 374 Absatz 1 Nr. 2 StGB erheben. Diese Klage stellt eine Anklage einer Straftat ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Strafgericht dar. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor ein sogenannter Sühneversuch (friedliche Lösungsfindung beim Schiedsamt) unternommen wurde. Wenn dieser Sühneversuch gescheitert ist, darf man die Privatklage erheben. Im Privatklageverfahren kann man quasi dann als Kläger die Rolle der Staatsanwaltschaft übernehmen und somit Beweise gegen den Täter sammeln und im Verfahren vorlegen. Zudem hat man ein umfangsreiches Fragerecht und kann gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen. Für die strafrechtliche Privatklage ist kein Anwalt erforderlich. Die Rechtsantragsstelle beim zuständigen Amtsgericht hilft in der Regel hierbei.
Zivilrechtliche Ansprüche – Schmerzensgeld und Unterlassung
Für den Geschädigten kommen auch zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter in Betracht. Bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung haben Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dem Geschädigten könnte gegen den Täter also ein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823 Absatz 1 oder §§ 823 Absatz 2, 253 BGB i.V.m. § 186 StGB zustehen. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und beginnt in der Regel im dreistelligen Bereich.
Bei einer üblen Nachrede kann im Übrigen dem Opfer auch ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB gegen den Täter zustehen. Ist zu befürchten, dass die ehrverletzenden Behauptungen auch in Zukunft nicht aufhören, kann das Opfer zuvor auch ohne Beteiligung eines Gerichts eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Täter einfordern. In diesem Fall sollte man einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht beauftragen, der dem Täter zunächst eine Abmahnung zukommen lässt zusammen mit einer Unterlassungserklärung, die er unterschreiben soll. Darin verpflichtet er sich, dass er die unwahren Aussagen zukünftig nicht mehr tätigen wird. Wenn er unterschreibt und danach erneut die Aussagen macht, muss er eine Vertragsstrafe (meist in Form einer Geldstrafe) zahlen.
Üble Nachrede – Urteile und Beispiele
- In einem Fall aus dem Jahre 2015 hatte ein Mann behauptet, ein Polizist sei ein „Spanner“, der nichts besseres zu tun habe, als ihn zu kontrollieren. Der Polizist zeigte den Mann an. Das zuständige Gericht sah jedoch den Tatbestand der üblen Nachrede als nicht erfüllt an.
- In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2014 hat das Amtsgericht Backnang (Urteil vom 01.07.2014, Az. 2 Cs 96 Js 69894/13) einen Lehrer wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 4000 Euro verurteilt. Der Grund war eine falsche Behauptung des Lehrers über den Alkoholkonsum eines Polizisten, der ihn kontrolliert hatte und ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung nachweisen konnte, die den Lehrer 160 Euro Bußgeld gekostet hat. Im Rahmen seiner Anhörung vor Ort und auch gegenüber der Bußgeldstelle hat der Lehrer angegeben, der Polizist sei bei der Kontrolle alkoholisiert gewesen und habe nach Alkohol gerochen.Der Richter sah in dieser Behauptung den Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt an und stütze dies in erster Linie auf die Zeugenaussage des Beamtenkollegen. Dies sei kein Werturteil und deshalb auch nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt, so die Ansicht des Gerichts. Vielmehr handele es sich hier um eine bewusste Behauptung falscher Tatsachen, die das öffentliche Ansehen des Opfers schädigt. Anmerkung: Im Ergebnis ein recht hartes Urteil. Sicherlich hätte das eine oder andere Gericht in diesem Fall anders entschieden und wohlmöglich den Lehrer vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen!
- Wenn man im Restaurant des M essen war und zu seinen Freunden sagt: „Ich finde den Service bei M richtig schlecht!“ ist dies lediglich eine Meinungsäußerung. Der Straftatbestand der üblen Nachrede ist nicht erfüllt, da die Meinungsäußerung auf den persönlichen Ansichten des Äußernden beruht
- Man ist auf einer Hochzeit und sagt ganz laut wider besseres Wissen vor allen Gästen, "Ich hab den Bräutigam gestern im Puff gesehen". Dies stellt eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung und damit eine strafbare Verleumdung dar.
Schema
A.) Tatbestand
I.) Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
• ein anderer Mensch (auch Personengemeinschaften)
2. Tathandlung
• Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen
- in Beziehung auf einen anderen
- Eignung zur Verächtlichmachung oder Herabwürdigung
II.) Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestand (dolus eventualis ausreichend)
B.) Rechtswidrigkeit
C.) Schuld
D.) Objektive Bedingung der Strafbarkeit
• Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache
• Beachte § 190 StGB
E.) Strafantrag gemäß § 194 StGB
F.) ggf. Straffreiheit gemäß § 199 StGB
FAQ zum Thema Üble Nachrede
Was versteht man unter übler Nachrede und wie ist sie gesetzlich definiert?
Üble Nachrede ist eine strafbare Handlung nach dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB), bei der jemand über eine andere Person unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet, welche dazu geeignet sind, diese Person in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen. Die gesetzliche Definition von übler Nachrede findet sich in § 186 StGB.
Ein Beispiel für üble Nachrede wäre, wenn jemand fälschlicherweise behauptet, eine Person hätte eine Straftat begangen, obwohl dies nicht der Fall ist. Die Verbreitung der unwahren Behauptung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen und muss nicht zwingend öffentlich geschehen.
Welche Rechtsfolgen drohen bei einer Verurteilung wegen übler Nachrede?
Bei einer Verurteilung wegen übler Nachrede kann dem Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren drohen, wie in § 186 StGB festgelegt. Die genaue Strafe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere der Schwere der herabsetzenden Äußerung und den Folgen für das Opfer.
Zusätzlich zu den strafrechtlichen Sanktionen können auch zivilrechtliche Ansprüche des Opfers entstehen, wie zum Beispiel Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB).
Wie kann man sich gegen üble Nachrede wehren?
Wenn Sie Opfer von übler Nachrede geworden sind, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um sich dagegen zu wehren:
- Unterlassungsanspruch: Sie können von der Person, die die unwahren Tatsachen verbreitet hat, verlangen, dass sie dies zukünftig unterlässt. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG).
- Widerruf: Sie können die Person dazu auffordern, die unwahren Behauptungen öffentlich zu widerrufen oder zumindest gegenüber den Personen, an die sie gerichtet waren. Der Widerrufsanspruch basiert auf § 824 BGB.
- Schadensersatz: Sie können Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden verlangen, die Ihnen aufgrund der üblen Nachrede entstanden sind. Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus § 823 BGB.
- Strafanzeige: Sie können bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB erstatten. Die Behörden werden dann ermitteln und gegebenenfalls Anklage erheben.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit üble Nachrede strafbar ist?
Damit üble Nachrede strafbar ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Unwahre Tatsachenbehauptung: Die Äußerung muss eine unwahre Tatsache enthalten, also eine objektiv falsche und überprüfbare Behauptung.
- Verbreitung: Die unwahre Tatsache muss gegenüber einer dritten Person verbreitet werden. Dies kann mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise geschehen.
- Herabwürdigung oder Verächtlichmachung: Die unwahre Tatsache muss geeignet sein, das Opfer in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen.
- Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich handeln, das heißt, er muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass seine Äußerung unwahr ist und das Opfer herabsetzen kann.