Man trinkt mit seinen Freunden ein paar Bier in der Kneipe. Der Wirt notiert auf dem Bierdeckel die Menge der getrunkenen Biere. Wenn man nun den Bierdeckel verschwinden lässt oder einfach zerreißt, macht man sich wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB strafbar.
Definition
Urkundenunterdrückung meint die dauerhafte oder kurzfristige Beseitigung oder die Beeinträchtigung einer echten Urkunde als Beweismittel gegenüber dem Berechtigten.
Gesetzliche Regelung
Der Straftatbestand der Urkundenunterdrückung ist in § 274 StGB normiert. Darin heißt es:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
Urkundenunterdrückung (© blackday / fotolia.com)2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.“
(2) „Der Versuch ist strafbar.“
Anders als bei § 267 StGB kommt es bei § 274 StGB dem Täter auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung einer (echten) Urkunde als Beweismittel an. Bei § 267 StGB hingegen wird ein falsches Beweismittel hergestellt oder gebraucht.
§ 274 I Nr.1 StGB dient dem Bestandsschutz von Urkunden und technischen Aufzeichnungen, soweit sie als Beweismittel in Betracht kommen und echt sind. Es wird die Existenz und die äußerliche Unversehrtheit geschützt. Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Eine technische Aufzeichnung ist in § 268 II StGB legal definiert. Darunter ist ein Augenscheinsobjekt zu verstehen, das dem äußeren Anschein alle in § 268 II StGB normierten Merkmale erfüllt.
Von § 274 StGB erfasst werden u.a.:
- Zeugnisse
- Testamente
- Andere Amtliche Schriftstücke
- Bierdeckel
- Nummernschilder an Autos
- Preisschilder an Klamotten oder anderen Gegenständen
Voraussetzung ist, dass das Beweismittel dem Täter überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört; d.h. wenn er nicht das alleinige Verfügungsrecht hat. Täter kann daher auch ein Eigentümer sein. Es genügt, wenn ein Dritter einen Anspruch auf die Beweisbenutzung oder auf Vorlegung der Urkunde hat.
Folgende 3 Tathandlungen kommen bei § 274 Abs. 1 StGB in Betracht:
- Vernichten: Vernichten bedeutet die völlige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz. Das ist bei einer Urkunde gegeben, wenn ihr gedanklicher Inhalt völlig beseitigt ist, so dass sie als Beweismittel nicht mehr vorhanden ist. Wie bei einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB führt das Vernichten zur Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit. (Zerstörung oder Trennung einer zusammengesetzten Urkunde; Beispiel: Entfernen des Stempelaufdrucks). Das Löschen von Tonbändern fällt nicht unter § 274 StGB, weil Tonbänder weder Urkunden noch technische Aufzeichnungen sind.
- Beschädigen: Dies ist gegeben, wenn an der Urkunde Veränderungen vorgenommen werden, die sie in ihrem Wert als Beweismittel beeinträchtigen (Beispiel: Übermalen oder Ausradieren).
- Unterdrücken: Unterdrücken liegt vor, wenn dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung dauernd oder zeitweilig vorenthalten wird (Beispiel: Preisschild wird entfernt). Unterdrücken ist auch die Verweigerung der Herausgabe (Beispiel: Quittung).
Nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind beweiserhebliche Daten geschützt, die Nr. 1 (technische Aufzeichnungen) unterfallen. Abs. 1 Nr. 2 beschränkt sich auf den Schutz von Daten i.S.d. § 202 a Absatz 2, weil nur existente gespeicherte oder übermittelte Daten geschützt werden. Voraussetzung ist, dass der Täter über die Daten überhaupt nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf; dies entspricht Absatz 1 Nr. 1. Tathandlungen sind wie in § 303a StGB das Löschen, das Unterdrücken, das Unbrauchbarmachen und das Verändern.
In subjektiver Hinsicht muss der Täter bezüglich der Tathandlung Vorsatz haben. Daneben muss er Nachteilszufügungsabsicht aufweisen. Hierbei ist jedoch nicht Absicht im Sinne des dolus directus ersten Grades zu verstehen. Es kommt nur darauf an, dass dem Täter bewusst ist, dass er ein fremdes Recht schädigt.
Strafmaß
Strafrecht (© megakunstfoto / fotolia.com)Die Urkundenunterdrückung wird nach § 274 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die zu erwartende Strafe hängt schließlich vom Einzelfall und den Umständen ab. Wenn der Betroffene nicht vorbestraft ist, kann er beim ersten Mal in der Regel mit einer Geldstrafe rechnen.
Die Höhe der Geldstrafe hängt von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Betroffenen ab. Sollte er bereits (mehrere) Vorstrafen haben, droht ihm eher eine Freiheitsstrafe, die – wenn es sich um die erste Freiheitsstrafe handelt – in der Regel zur Bewährung ausgesetzt wird. Es dürfen lediglich Freiheitsstrafen von maximal 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.
Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten bzw. zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen muss mit einer Eintragung in das Führungszeugnis gerechnet werden.
Verjährung
Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafandrohung der begangenen Tat. Diese ist in § 78 Strafgesetzbuch geregelt.
Darin sind u.a. folgende Verjährungsfristen geregelt:
- Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, verjähren in 5 Jahren
- Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren bedroht sind, verjähren in 10 Jahren,
- Taten, die im Höchstmaß mit 10 Jahre bedroht sind, verjähren in 20 Jahren,
- Taten, die im Höchstmaß mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren in 30 Jahren,
- alle übrigen Taten verjähren in drei Jahren.
Die Urkundenunterdrückung ist im Höchstmaß mit bis zu 5 Jahren bedroht. Demnach beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.
Schema
A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1.) Tatobjekt:
• Urkunde oder technische Aufzeichnung
• Echt
• Nicht gehören
2.) Tathandlung:
• Vernichten
• Beschädigen
• Unterdrücken
II. Subjektiver Tatbestand
1.) Vorsatz
2.) Nachteilszufügungsabsicht
B. Rechtswidrigkeit
Es gelten die allgemeinen Grundsätze
C. Schuld
Es gelten die allgemeinen Grundsätze
FAQ zur Urkundenunterdrückung
Was bedeutet der Begriff Urkundenunterdrückung?
Die Urkundenunterdrückung ist eine strafrechtliche Handlung, die im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) in §274 definiert ist. Dieser Straftatbestand umfasst das Zerstören, Beschädigen, Beseitigen, Verheimlichen oder Fälschen einer Urkunde, Karte oder Zeichnung, die für einen anderen von rechtlichem Wert ist und zu deren Aufbewahrung der Täter rechtlich verpflichtet ist.
Urkunden im Sinne dieser Regelung sind alle Schriftstücke, die über bestimmte Tatsachen Rechtsverkehrstauglichkeit besitzen und Beweis erbringen können. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat die Pflicht, eine wichtige Vertragsurkunde aufzubewahren. Er vernichtet diese jedoch absichtlich, um eine für ihn nachteilige Regelung zu verheimlichen.
Wie wird Urkundenunterdrückung nach deutschem Recht bestraft?
Gemäß §274 StGB wird Urkundenunterdrückung mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Dies variiert jedoch je nach Schwere der Tat und den damit verbundenen Konsequenzen.
Zu beachten ist hierbei:
- Grundstrafe: In der Regel wird eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt.
- Schwere Fälle: In besonders schweren Fällen, etwa wenn durch die Tat erheblicher Schaden verursacht wurde oder die Tat gewerbsmäßig erfolgte, kann das Strafmaß erhöht werden.
Wie unterscheidet sich Urkundenunterdrückung von Urkundenfälschung?
Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung sind zwei verschiedene Straftatbestände im deutschen Recht, die sich jedoch überschneiden können. Die Urkundenfälschung ist in §267 StGB geregelt und beinhaltet die Herstellung oder Veränderung einer unechten Urkunde mit dem Ziel, im Rechtsverkehr hieraus einen Irrtum zu erzeugen und sich oder einem Dritten einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
Die Urkundenunterdrückung bezieht sich hingegen auf das unrechtmäßige Entfernen oder Vernichten einer echten Urkunde, mit der Absicht, jemandem einen Nachteil zuzufügen. Dabei muss die Urkunde für den Rechtsverkehr bestimmt sein und der Täter muss zur Aufbewahrung der Urkunde verpflichtet sein.