Erläuterungen zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 6. Februar 2024

Dienstgeheimnisse werden strafrechtlich durch § 353b StGB geschützt. Werden geheimhaltungsbedürftige Tatsachen einer ungewissen Vielzahl an Personen bekannt und verbreiten sich dadurch bzw. werden zugänglich gemacht, verlieren sie ihren Geheimnischarakter. In einem solchen Fall kann eine Strafbarkeit wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen gegeben sein.

Dienstgeheimnis: Definition

Unter den Begriff des Dienstgeheimnisses fallen bestimmte Erkenntnisse oder Tatsachen, die nur für einen eng eingegrenzten Personenkreis verfügbar gemacht werden dürfen. Sie unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

Dienstgeheimnisse kann es in verschiedenen Bereichen geben.

Dazu gehören die folgenden Bereiche:

  • der Öffentliche Dienst
  • der Arbeitsplatz
  • die Wirtschaft

Wenn nun ein Geheimnis unbefugt an Dritte weitergegeben wird, handelt es sich um Geheimnisverrat. Je nachdem, in welchem Bereich der Geheimnisverrat begangen wurde, treten unterschiedliche Konsequenzen ein, die von disziplinarischen bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen über Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können.

Der Verrat von Dienstgeheimnissen im Speziellen kommt bei Angestellten bzw. Amtsträgern des öffentlichen Dienstes in Frage. In diesem Fall wird ein ihnen anvertrautes Geheimnis von ihnen offenbart, und diese Offenbarung zieht die Gefährdung des öffentlichen Interesses nach sich. Ihre gesetzliche Grundlage findet die Verletzung von Dienstgeheimnissen in § 353b StGB.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Verletzung eines Dienstgeheimnisses wird gem. § 353b Absatz 4 StGB nur mit Ermächtigung verfolgt. Erteilt wird diese Ermächtigung von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans, von der obersten Bundesbehörde oder von der obersten Landesbehörde.

Für wen gilt die Geheimhaltungspflicht?

Verletzung des Dienstgeheimnisses (© rynio-productions / fotolia.com)
Verletzung des Dienstgeheimnisses (© rynio-productions / fotolia.com)
Nach Absatz 1 gilt die Geheimhaltungspflicht für Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete und für Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen. Der betreffende Amtsträger muss im inneren Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit Kenntnis über die Dienstgeheimnisse erlangt haben.

§ 353 b StGB und Strafe

In § 353b StGB heißt es:

„(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1. Amtsträger,

2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter oder

3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder

2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,

an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Absatz 3 stellt zudem den Versuch unter Strafe.

Verletzung des Dienstgeheimnisses: Lehrer

Ein Lehrer hat als Beamter Verschwiegenheit zu wahren über die ihm im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten. Entsprechende Vorschriften ergeben sich u.a. auch aus dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenrechtsrahmengesetz. Dienstgeheimnisse wahren müssen auch die im öffentlichen Dienst angestellten Lehrer. Ausnahmen von der dienstrechtlichen Schweigepflicht ergeben sich bei Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder bei Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, darunter fallen ganz unbedeutende Angelegenheiten, die auch künftig keine nennenswerte Bedeutung gewinnen. Zu den Mitteilungen im dienstlichen Verkehr eines Lehrers zählen neben dem Unterricht an sich auch die Gespräche, die der Lehrer mit Schülern und Eltern führt.

Experten-Tipp: Sollte es zum Bruch der Dienstverschwiegenheit kommen, muss mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen gerechnet werden!

Verletzung von Dienstgeheimnissen: Polizei

Ein Polizeibeamter, der ein Dienstgeheimnis verraten haben soll, muss mit einem vorläufigen Amtsausübungsverbot oder im schlimmsten Fall mit einer Anklage rechnen. Von einer Verletzung eines Dienstgeheimnisses durch einen Polizisten kann beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn eine Privatperson bei ihm Auskunft darüber erbittet, ob zu ihr im polizeilichen Datensystem Einträge zu finden sind und der Polizist diese Auskunft erteilt. Nur ein bestimmter Personenkreis hat Zugriff auf das polizeiliche Datensystem. Aus diesem Grund unterliegen die gespeicherten Daten der Pflicht zur Geheimhaltung. So kann z.B. das Wissen darüber, dass in Bezug auf eine Person keine polizeilichen Erkenntnisse vorliegen, eine außerordentliche Bedeutung haben.

Fachanwalt.de-Tipp: Wenn Sie sich dem Vorwurf der Verletzung von Dienstgeheimissen ausgesetzt sehen, sollten Sie sich unbedingt an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Dieser wird Sie nicht nur ausführlich beraten, sondern gegebenenfalls auch rechtlich vertreten.

FAQ zur Verletzung des Dienstgeheimnisses

Was ist ein Dienstgeheimnis?

Ein Dienstgeheimnis bezieht sich in der Regel auf vertrauliche oder sensible Informationen, die innerhalb eines Arbeitsverhältnisses bekannt werden und deren Offenlegung dem Interesse des Arbeitgebers oder einer dritten Partei schaden könnte.

Dies kann finanzielle Daten, Kundenlisten, strategische Pläne, Forschungs- und Entwicklungsinformationen und andere ähnliche Informationen umfassen. Gemäß § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) ist die Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar.

Was sind die rechtlichen Folgen einer Verletzung des Dienstgeheimnisses?

Die rechtlichen Folgen einer Verletzung des Dienstgeheimnisses können sowohl strafrechtlicher als auch zivilrechtlicher Natur sein:

  1. Strafrechtliche Konsequenzen: Gemäß § 203 StGB kann eine Person, die ein Dienstgeheimnis verletzt, mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.
  2. Zivilrechtliche Konsequenzen: Die vertrauensbrechende Person kann auch auf Schadensersatz verklagt werden, wenn durch die Verletzung des Dienstgeheimnisses dem Arbeitgeber oder einer dritten Partei ein Schaden entsteht. Dies ist in den §§ 280, 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt.

Kann die Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Kündigung führen?

Ja, die Verletzung des Dienstgeheimnisses kann unter Umständen zu einer fristlosen Kündigung führen. Gemäß § 626 BGB kann ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses kann einen solchen wichtigen Grund darstellen.

Wie kann ein Dienstgeheimnis effektiv geschützt werden?

Der Schutz von Dienstgeheimnissen kann durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen erreicht werden:

  • Vereinbarungen zur Geheimhaltung: Diese können im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt werden und legen die Pflichten der Mitarbeiter in Bezug auf den Schutz von Dienstgeheimnissen fest.
  • Schulungen: Regelmäßige Schulungen können Mitarbeitern dabei helfen, Dienstgeheimnisse zu erkennen und zu verstehen, wie sie diese effektiv schützen können.
  • Sicherheitsmaßnahmen: Dies können physische Sicherheitsmaßnahmen wie Zugangskontrollen oder technologische Sicherheitsmaßnahmen wie Verschlüsselung sein, um den Zugang zu und die Weitergabe von Dienstgeheimnissen zu verhindern.
  • Überwachung und Durchsetzung: Arbeitgeber sollten Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung ihrer Geheimhaltungsrichtlinien zu überwachen und bei Verstößen gegen diese Richtlinien konsequent zu handeln.

Was sollte ich tun, wenn ich denke, dass ein Dienstgeheimnis verletzt wurde?

Wenn Sie denken, dass ein Dienstgeheimnis verletzt wurde, sollten Sie folgende Schritte in Betracht ziehen:

  1. Dokumentation: Sammeln Sie alle relevanten Beweise, die die potenzielle Verletzung zeigen könnten.
  2. Beratung: Suchen Sie rechtlichen Rat. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Optionen zu verstehen und den besten Weg zur Durchsetzung Ihrer Rechte zu finden.
  3. Meldung: Melden Sie den Vorfall an die zuständigen Stellen in Ihrem Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich oder geeignet ist, an die zuständigen Behörden.
  4. Rechtliche Schritte: Abhängig von der Schwere der Verletzung und dem Rat Ihres Anwalts, können Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, um Schadensersatz zu fordern oder die weitere Offenlegung des Geheimnisses zu verhindern.

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