Wann beginnt eine Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 10. Januar 2024

Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes, der regelmäßig in der Stadt „Knöllchen“ verteilt, macht hin und wieder beim Imbißbetreiber mittag. Der Imbißbetreiber, der weiß, dass es sich um den Mitarbeiter des Ordnungsamtes handelt, serviert ihm die Currywurst-Pommes regelmäßig gratis. Im Ergebnis könnte sich der Mitarbeiter des Ordnungsamtes wegen Vorteilsannahme strafbar gemacht haben.  

Vorteilsannahme - Definition

Die Vorteilsannahme stellt eine strafbare Handlung dar und liegt nach § 331 StGB dann vor, wenn ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst Verpflichteter für sich oder für einen Dritten für eine Dienstausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Gesetzliche Regelung

Der Straftatbestand der Vorteilsannahme ist in § 331 StGB geregelt. Dieser lautet wie folgt:

(1) „Ein Amtsträger, ein Europäischer Vorteilsannahme (© Wolfgang Zwanzger / fotolia.com)
Vorteilsannahme (© Wolfgang Zwanzger / fotolia.com)
Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

(2) „Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“

(3) „Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.“

Die Vorteilsannahme gehört zu den sog. „Korruptionsdelikten“. Kern dieser Korruptionsdelikte ist die Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung durch eine Unrechtsvereinbarung, die zumindest stillschweigend erfolgt ist.

Rechtsgut ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit, d.h. in die Unkäuflichkeit von Hoheitsträgern und in die Sachlichkeit und Unparteilichkeit staatlicher Entscheidungen, ferner die Funktionsfähigkeit des Staatsapparates vor Gefährdung.

Bei der Vorteilsannahme nach § 331 StGB wird eine rechtmäßige Dienstausübung durch einen Amtsträger vorausgesetzt. Dienstausübung meint dabei alle Handlungen, die zu den dienstlichen Obliegenheiten gehören und in amtlicher Eigenschaft vorgenommen werden. Daher gehören Nebentätigkeiten eines Amtsträgers grundsätzlich nicht dazu. 

Wenn ein Amtsträger seine Dienst­pflichten verletzt, macht er sich der Bestech­lichkeit schuldig. Bei der Vorteil­s­an­nahme ist dies anders gelagert; Hier nimmt der Amtsträger den Vorteil zwar an, verletzt dafür aber nicht seine Pflichten.

Eine Legaldefinition des Begriffs Amtsträger findet sich in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Danach werden insbesondere Beamte erfasst, aber auch Personen, die dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ungeachtet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Sonstige Stellen meint dabei behördenähnliche Einrichtungen.

Die Tathandlung des § 331 StGB besteht darin, dass ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter für die Dienstausübung, ein Richter (oder Schiedsrichter) als Gegenleistung für eine richterliche Handlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

  • Fordern: das einseitige Begehren einer Leistung,
  • Sich versprechen lassen: Annahme eines Angebots auf künftige Leistung,
  • Annehmen: die Entgegennahme der geforderten oder angebotenen Leistung.

Vorteil meint in diesem Fall jede Zuwendung, auf die der Amtsträger keinen rechtlichen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert. Die Zuwendung kann dabei vor oder nach der dienstlichen Handlung erfolgt sein. Ein solcher Vorteil kann materiell und auch immateriell sein. In Betracht kommen vor allem Geldzuwendungen, aber auch sexuelle Handlungen oder Drittvorteile.

Ist der Wert des Geschenks jedoch sehr geringfügig, darf es angenommen werden. Kleine Werbegeschenke wie Kugelschreiber, Schokolade oder ein Taschenkalender kann der Beamte ohne Risiko annehmen.

Voteilsannahme - Strafmaß

Die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Welche Strafe im Ergebnis auf den Täter zukommt, hängt – wie so oft -  vom Einzelfall und von seinen Umständen ab. Vor allem spielt es eine Rolle, ob der Täter vorbestraft ist und ob er ggf. geständig war oder nicht. Neben den strafrechtlichen Folgen muss der Täter vor allem auch mit arbeitsrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen. Wenn sich der Vorwurf der Vorteilsannahme als wahr herausstellt, kann der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aussprechen und darüber hinaus vom Betroffenen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Von daher sollte man sich im Falle einer Vorteilsannahme von Anfang an an einen Rechtsanwalt wenden, der auf dem Gebiet des Strafrechts tätig ist oder sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Strafverteidiger-Tipp: Man muss als Beschuldigter einer Straftat weder zur Polizei erscheinen noch eine Aussage gegenüber der Polizei machen. Nach erfolgter Einsichtnahme in die Ermittlungsakte wird der Rechtsanwalt einem sagen, ob es Sinn macht eine Aussage zu machen oder ob man ggf. schweigen sollte.

Vorteilsannahme im Amt

Die Vorteilsannahme im Amt meint die Vorteilsannahme nach § 331 StGB. Es gelten die oben genannten Ausführungen.

Verjährung

​​Strafrecht (© marco2811 / fotolia.com)
​​Strafrecht (© marco2811 / fotolia.com)
Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafandrohung der begangenen Tat und ist in § 78 Strafgesetzbuch geregelt.

In § 78 StGB sind u.a. folgende Verjährungsfristen geregelt:

  • Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, verjähren in 5 Jahren
  • Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren bedroht sind, verjähren in 10 Jahren,
  • Taten, die im Höchstmaß mit 10 Jahre bedroht sind, verjähren in 20 Jahren,
  • Taten, die im Höchstmaß mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren in 30 Jahren,
  • alle übrigen Taten verjähren in drei Jahren.

Die Vorteilsannahme ist im Höchstmaß mit bis zu 5 Jahren bedroht, so dass die Verjährungsfrist 5 Jahre beträgt.  Die Verjährung beginnt gemäß § 78 a StGB, sobald die Tat beendet ist.

Beispiele

  • Im Jahre 2013 musste sich erstmals ein früheres Staats­ober­haupt in einem Straf­prozess verant­worten  und zwar wegen Vorteil­s­an­nahme. Ex-Bundespräsident Christian Wulff soll sich in seiner Zeit als niedersächsischer Minis­terpräsident korrupt verhalten haben. So soll der befreun­dete Filmun­ter­nehmer Groenewold u.a. teilweise das Hotel für Wulff bezahlt haben, als dieser 2008 mit seiner Frau das Münchner Oktoberfest besucht hat. Konkret ging es um etwa 720 Euro für Hotel, Essen und Babysitter. Groenewold habe mit dieser Kostenübernahme Wulff dazu motivieren wollen, für eines seiner Filmpro­jekte bei Siemens um Geld zu werben, was Wulff  2 Monate später auch tat. Der Filmpro­duzent Groenewold wurde in dem Verfahren wegen Vorteilsgewährung mitan­ge­klagt. Das Landgericht Hannover hat Wulff und Gronewold freigesprochen, da es nicht als erwiesen ansah, dass Wulff als niedersächsischer Ministerpräsident illegale Zuwendungen des Filmunternehmers David Groenewold angenommen hat. In der Urteilsbegründung hieß es u.a., das Gericht habe nicht feststellen können, dass Wulff Vorteile angenommen und es eine Unrechtsvereinbarung zwischen ihm und Groenewold gegeben habe.
  • Der Mitarbeiter des Ordnungsamtes, der sich regelmäßig eine Currywurst-Pommes gratis servieren lässt, macht sich wegen der Geringfügigkeit nicht wegen Vorteilsannahme strafbar.
  • Der Mitarbeiter des Bauamtes, der sich von einem Antragsteller (Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung) eine Mallorca-Reise spendieren lässt, macht sich wegen Vorteilsannahme strafbar.
  • Der Gymnasiallehrer, der von einer Schülerin Sexleistungen in Anspruch nimmt, macht sich wegen Vorteilsannahme strafbar.  Ebenfalls, wenn sich der Lehrer von den Schülern oder den Lehrern teure Weine und/oder Reisen schenken lässt.

Schema

§ 331 StGB Prüfungsaufbau

    A.) Tatbestand
    I.) Objektiver Tatbestand
        1.) Täter: Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB
        2.) Tathandlung:
            • Vorteil
            • Fordern, sich versprechen lassen oder annehmen
            • Unrechtsvereinbarung
      II.) Subjektiver Tatbestand
           Vorsatz bzgl. der objektiven TB-Merkmale
    B.) Rechtswidrigkeit
    C.) Schuld

FAQ zur Vorteilsannahme

Was versteht man unter "Vorteilsannahme"?

Die Vorteilsannahme ist ein Tatbestand, der in § 331 StGB geregelt ist. Dieser Paragraph besagt, dass ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein Soldat bestraft wird, wenn er für sich oder einen Dritten einen Vorteil annimmt, um in einem Amtsgeschäft oder in einem rechtsgeschäftlichen Verkehr, das ihn in seiner Eigenschaft als Amtsträger oder Soldat betrifft, eine Diensthandlung vorzunehmen und dabei die Möglichkeit der Pflichtverletzung besteht.

Die Hauptelemente, die im Kontext der Vorteilsannahme berücksichtigt werden müssen, sind:

  • Der Vorteil: Ein Vorteil kann materiell oder immateriell sein. Es kann Geld, Geschenke, Einladungen oder irgendeine andere Art von Gegenleistung sein, die der Person einen Vorteil bietet. Der Vorteil muss nicht unbedingt einen monetären Wert haben.
  • Die Annahme: Die Annahme bezieht sich auf die Akzeptanz oder das Einverständnis des Amtsträgers, den Vorteil zu erhalten.
  • Die Diensthandlung: Die Vorteilsannahme ist nur dann strafbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer Diensthandlung steht, die der Amtsträger vornehmen könnte.

Ein Beispiel wäre, wenn ein Beamter eine Einladung zu einer luxuriösen Veranstaltung annimmt, mit der Erwartung, dass er im Gegenzug eine bestimmte Dienstleistung erbringen wird, wie z.B. eine Baugenehmigung zu erteilen.

Wie unterscheidet sich Vorteilsannahme von Bestechlichkeit?

Die Vorteilsannahme und die Bestechlichkeit sind eng miteinander verbunden, aber sie sind nicht identisch. Die Bestechlichkeit, die in § 332 StGB geregelt ist, setzt voraus, dass der Amtsträger eine Gegenleistung für eine rechtswidrige Diensthandlung annimmt. Bei der Vorteilsannahme hingegen ist die Diensthandlung nicht notwendigerweise rechtswidrig, es besteht aber die Möglichkeit der Pflichtverletzung.

Welche Strafen drohen bei Vorteilsannahme?

Laut § 331 StGB kann die Vorteilsannahme mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen, wie z.B. wenn der Vorteil besonders hoch ist oder wenn die Vorteilsannahme regelmäßig erfolgt, kann die Strafe bis zu fünf Jahren betragen.


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