Warenbetrug – StGB ᐅ Definition, Strafe und Folgen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 13. Oktober 2023

Warenbetrug – wer sich mit dieser Tat konfrontiert sieht, ist zunächst häufig ratlos. Die Definition von Betrug ist vielen Menschen nicht ganz klar, wenngleich das Wort im Alltagssprachgebrauch schnell fällt. Einfach gesprochen handelt es sich beim Betrug um einen rechtwidrig verschafften Vermögensvorteil. Insbesondere durch den stark betriebenen Online-Handel findet dieses Delikt im Zusammenhang mit Waren immer häufiger Anwendung. Was Täter und Opfer in diesen Fällen beachten müssen, wird im Folgenden genau erläutert.

Was ist Warenbetrug? – Definition gemäß StGB

Achtung Betrug (© pixelmaxl  / stock.adobe.com)
Achtung Betrug (© pixelmaxl / stock.adobe.com)
Warenbetrug ist eine Unterform des Betrugs aus dem § 263 des Strafgesetzbuchs (StGB). Nach § 263 Absatz 1 StGB ist Betrug eine Vermögensschädigung durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen, durch die Entstellung von Tatsachen oder durch die Unterdrückung wahrer Tatsachen. Durch diese Handlung muss beim anderen ein Irrtum entstehen oder unterhalten werden. Die Gesamthandlung muss außerdem in der Absicht geschehen, sich selbst oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Der Warenbetrug als Unterform bezieht sich – wie der Name verrät – auf den Umgang mit Waren (während Betrug im Allgemeinen beispielsweise auch auf reine Geldbeträge bezogen werden kann). Unter den Warenbetrug fällt beispielsweise das Anbieten von Waren zum Verkauf, die nach Zahlung nicht herausgegeben werden oder einer anderen Qualität als der versprochenen entsprechen.

Beispiele

Für Warenbetrug gibt es viele Beispiele. Einer der häufigsten Fälle sieht ungefähr so aus: Ein Käufer findet online eine Ware, die ihm gut gefällt. Er bestellt sie und zahlt per Vorkasse. Die Ware erreicht ihn jedoch nie. Auch nach mehreren Kontaktversuchen erreicht der Käufer den Verkäufer nicht. Der Verkäufer hat die Ware entweder nie rausgeschickt oder gar nie besessen.

Ein Betrug liegt der Definition nach vor, denn:

  • Der Verkäufer hat vorgetäuscht, eine Ware zu besitzen oder verkaufen zu wollen, also falsche Tatsachen vorgespiegelt.
  • Er tat dies in der Absicht, sich selbst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, denn er wollte das Geld des Käufers, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen. In diesem Beispiel hat er sogar Erfolg gehabt.
  • Beim Käufer entstand durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen ein Irrtum: Er glaubte, er könne die Ware kaufen und bezahlte.
  • Dadurch entstand dem Käufer ein Vermögensschaden: Er verlor das Geld, ohne dafür angemessene Ware zu bekommen.

Dieses Beispiel ist einer der offensichtlicheren und verbreiteten Fälle. Allerdings können auch andere Handlungen unter die Definition des Warenbetrugs fallen. So zum Beispiel dieser Fall:

Person A stellt eine Uhr zum Verkauf online, mit der Behauptung, die Uhr sei antik und habe daher einen besonderen Wert. Tatsächlich handelt es sich bei der Uhr jedoch um eine billige Imitation eines antiken Stücks. A weiß das, erhofft sich aber, durch die Täuschung einen höheren Preis zu erzielen. B findet die Uhr online und bezahlt den viel zu hohen Kaufpreis. A schickt B die Uhr zu. Als B die Uhr bei einem Fachmann schätzen lässt, fällt die Täuschung auf. Auch hier sind die Voraussetzungen des Betrugs erfüllt:

  • A täuscht über den Wert der Uhr und erhofft sich dadurch einen Vermögensvorteil. Er verkauft die Uhr zu einem Preis, der sehr viel höher als der Wert der Uhr ist.
  • B ist durch die falsche Beschreibung des A getäuscht worden und erleidet einen Vermögensschaden: Er bezahlt viel mehr, als die Uhr wert ist.
  • B hat dies aufgrund eines Irrtums getan: Er glaubte, die Uhr sei tatsächlich so viel wert, wie er bezahlt hat.

Auch Verkäufer können Opfer von Warenbetrug sein. So kann beispielsweise ein Betrug etwa im folgenden Fall vorliegen:

Käufer A gibt eine Bestellung im Online-Warenhaus des B auf. Die Bezahlung soll auf Rechnung erfolgen. B schickt die Ware ab und verlangt die Zahlung des Kaufpreises innerhalb von 14 Tagen. A zahlt jedoch nie. Er behauptet, die Ware sei nie angekommen und verweigert daher die Zahlung. Tatsächlich hatte A jedoch nie vor, zu bezahlen, sondern wollte sich durch die Möglichkeit des Rechnungskaufes bereichern. A hat mithin in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu sichern, getäuscht. B erleidet durch die Täuschung einen Vermögensnachteil.

Ein anderes Beispiel könnte so lauten:

A bestellt Ware im Versandhaus des B und bezahlt per Vorkasse. B schickt die Ware raus. A behauptet dann jedoch, dass die Ware nie angekommen sei und verlangt Nachbesserung. B schickt die Ware ein zweites Mal heraus. Tatsächlich hat A jedoch schon das erste Paket erhalten und somit die doppelte Warenmenge zum Preis von einer Menge erhalten. A hat dies getan, um sich zu bereichern. Auch hier sind die Voraussetzungen des Warenbetrugs erfüllt.

Warenbetrug kann selbstverständlich auch offline stattfinden. So lässt sich das Beispiel mit der vermeintlich antiken Uhr auch auf einen Laden inmitten der Fußgängerzone übertragen. Außerdem muss der Betrüger den Vermögensvorteil sich nicht zwangsläufig selbst verschaffen wollen. Es liegt beispielsweise auch dann ein Betrug vor, wenn der Täter das Geld oder die Ware für einen Freund oder Verwandten sichert.

Was tun im Betrugsfall?

Warenbetrug? (© terovesalainen  / stock.adobe.com)
Warenbetrug? (© terovesalainen / stock.adobe.com)
Bestellte Ware ist nicht angekommen? Waren, die vielversprechend klangen, sind von minderwertiger Qualität? Warenbetrug kommt gerade im Onlinehandel immer wieder vor – doch es gibt ein paar Dinge, die man als Opfer unternehmen kann.

1. Verkäufer kontaktiert

In jedem Fall sollte zunächst der Verkäufer kontaktiert werden. Man darf eines nicht vergessen: Trotz aller Betrügereien kann es sich auch immer um eine Ausnahme bzw. einen Fehler auf Verkäuferseite handeln. Möglicherweise ist das Paket bei der Post verlorengegangen oder es handelt sich bei dem Produkt um ein klassisches „Montags-Ei“. Bevor drastischere Schritte eingeleitet werden, sollte der Verkäufer höflich und sachlich kontaktiert werden.

Selbst bei offensichtlichen Fälschungen und sogenannter Fake-Ware kann sich der Kontakt lohnen. Manchmal geben Verkäufer lieber das Geld zurück, als einen Streit mit der Polizei zu riskieren, wenn sie erwischt wurden. Der sachlich-höfliche Tonfall spielt bei der Nachricht eine große Rolle. Schließlich sollte man selbstsicher und bestimmt auftreten, gleichzeitig aber höflich bleiben. Ein höflicher Umgangston steigert in der Regel die Chancen auf eine kooperative Antwort des Verkäufers. In jedem Fall wird sie effektiver als eine wütend-emotionale Nachricht sein.

Kommt auf die sachliche Nachfrage keine Reaktion, kann es sein, dass es sich um einen absichtlich begangenen Warenbetrug handelt. Empfehlenswert ist dennoch eine zweite Nachricht. So wird sichergestellt, dass die erste Nachricht nicht untergegangen ist oder vergessen wurde. Zwischen der ersten und zweiten Nachricht sollten je nach Produkt und spezifischen Kaufdetails wenige Tage bis zu einer Woche liegen.

All dies gilt übrigens auch für den Fall, in dem Verkäufer die Opfer sind. Behauptet beispielsweise ein Kunde, die Ware sei nicht angekommen und zahlt nicht, sollte der Kunde ebenfalls zunächst kontaktiert werden. Auch hier sollten mindestens zwei Kontaktversuche angegangen werden. Meldet sich der Käufer oder Verkäufer nach zwei Kontaktaufnahmeversuchen nicht, bleibt der Weg über die Polizei: Eine Anzeige wird erstattet.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Kontaktaufnahme verhindert nicht nur Missverständnisse, sie dient auch der Beweisfunktion. Landet der Fall vor Gericht, kann das Opfer so beweisen, dass sich die andere Partei mehrfach nicht zurückgemeldet hat. Grundsätzlich muss vor Gericht jeder beweisen, was seine Version der Sachlage unterstützt. Das bedeutet, dass Verkäufer beispielsweise letztlich dazu in der Lage sein müssen, zu beweisen, dass die Ware abgeschickt wurde.

2. Anzeige erstatten

Wenn jeder Kontaktversuch scheitert, hilft oft nur noch eine Anzeige bei der Polizei. Dies kann auf der Wache selber oder mit Hilfe eines Telefonats geschehen. Idealerweise wird im Erstkontakt mit der Polizei die Sachlage besprochen, um etwaige Missverständnisse aufzuklären oder Fragen zu beantworten. Alternativ kann eine Anzeige auch online erstattet werden. Formen und Fristen sind dafür grundsätzlich nicht einzuhalten, allerdings kann eine Straftat nur dann verfolgt werden, wenn sie nicht verjährt ist. Betrug verjährt gemäß § 78 StGB nach fünf Jahren (in schweren Fällen nach zehn Jahren).

Fachanwalt.de-Tipp: Wer Strafanzeige erstattet, sollte möglichst viel Details preisgeben und erläutern. Je genauer der Sachverhalt geschildert wird, desto größer sind die Chancen auf erfolgreiche Aufklärung.

3. Geld zurück?

Ob und wie einfach das Geld zurückerlangt werden kann, hängt sehr von der Bezahlart im Einzelfall ab.

Überweisungen können nicht zurückgeholt werden, sofern die Bank den Auftrag bereits durchgeführt hat. Ist die Überweisung noch nicht vollzogen worden, hilft in manchen Fällen noch ein schneller Anruf oder Besuch der Hausbank.

Eine SEPA-Lastschrift zurückzuholen ist wiederum deutlich einfacher. Diese lassen sich bis zu acht Wochen nach Abbuchung zurückholen. In anerkannten Betrugsfällen ist dies sogar noch bis zu 13 Monaten nach Abbuchung möglich.

Auch Kreditkartenzahlungen lassen sich in der Regel stornieren, allerdings fällt dafür meist eine Bearbeitungsgebühr an.

Einige Internet-Bezahldienste wie PayPal bieten außerdem einen Käuferschutz an, der zumindest beim Warenkauf und -verkauf (in der Regel jedoch nicht bei Gewinnspielen) eingreift und das Geld zurückholt. Generell sollte man bei Vorauszahlungen vorsichtig sein. Hilft alles nicht, kann das Betrugsopfer nur auf Aufklärung des Falls und Schadensersatz hoffen.

Vorladung von der Polizei wegen Warenbetrugs erhalten?

Strafanzeige (© simoneminth / stock.adobe.com)
Strafanzeige (© simoneminth / stock.adobe.com)
Wer eine Vorladung bei der Polizei wegen Warenbetrugs erhalten hat, sollte sich zunächst genau über die Sachlage informieren. Als erstes wird – mit Hilfe eines Strafverteidigers – Akteneinsicht beantragt. Dies sollte geschehen, bevor eine Aussage gemacht wird. So kann man sich optimal auf die Sachlage und den Vorwurf vorbereiten. Je nach Sachlage wird entweder eine Aussage getätigt oder von dem eigenen Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Bei der Polizei vorzusprechen ist übrigens kein Muss: Schriftlich Aussagen reichen ebenfalls. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch jeden Verdächtigen dazu verpflichten, persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Mit entsprechendem Gerichtsbeschluss sind auch Wohnungsdurchsuchungen und ähnliche Untersuchungsmethoden möglich. Werden dabei Beweise gesichtet, können diese in der Hauptverhandlung verwendet werden.

Warenbetrug setzt Vorsatz voraus. Wer aus Versehen Handlungen vornimmt, die dem Betrug unterfallen, sollte zeitnah entlastende Angaben machen. Das können etwa Zeugenangaben sein, getätigte Verträge mit der anderen Partei oder sonstiger Schriftverkehr. Im besten Fall wird daraufhin das Verfahren eingestellt, teilweise auch nur unter Auflagen. Psychologische Gründe wie Kaufsucht können zu einer Schuldunfähigkeit führen. Allerdings wird hier ein psychologischer Sachverständiger einberufen.

Fachanwalt.de-Tipp: Erhält man eine Vorladung von der Polizei wegen Warenbetrugs, ist es sinnvoll, sich so schnell als möglich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden!

Welche Strafe droht?

Betrug wird grundsätzlich mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft (vgl. § 263 StGB). Wer noch nicht vorbestraft ist, wird selten eine Haftstrafe erhalten.

Die Höhe der Geldstrafe ist vom Einzelfall abhängig. In der Regel werden bis zu 20 Tagessätze angeordnet, mit einer Tagessatzhöhe von einem Dreißigstel des Nettoeinkommens. Dies ist jedoch nur ein Richtwert und kann im Einzelfall ganz anders aussehen. Außerdem finden Eintragungen ins Bundeszentralregister und ins Führungszeugnis statt.

Eine Strafmilderung kann beispielsweise durch das nachträgliche Wiedergutmachen erreicht werden: Etwa, wenn die Ware doch noch verschickt wurde. Jede Art von außergerichtlicher Klärung mit der anderen Partei kann sich ebenfalls mildernd auswirken.

Ist die Schuld als sehr gering anzusehen und besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, wird das Verfahren ebenfalls eingestellt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn dem vermeintlichen Täter tatsächlich nur Fehler unterlaufen sind, die zu einer Täuschung führten.

Andersherum kann in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren drohen.

Welcher Anwalt kann bei Warenbetrug helfen?

Ein guter Fachanwalt für Strafrecht kennt sich mit der komplizierten Sachlage des Betrugs aus und kann rechtssichere Auskunft über die Sachlage und die Chancen des Mandanten vor Gericht geben. Wer eine Anzeige wegen Betrugs erhalten hat, sollte sich einen Anwalt möglichst frühzeitig suchen. Je früher die professionelle Hilfe eingeschaltet wird, desto größer sind die Chancen, sich gegen den Betrug zu wehren.

Der Fachanwalt für Strafrecht kann vor allem durch folgende Leistungen helfen:

  • Aktenansicht beantragen und die Sachlage bewerten
  • Eine professionelle Verteidigungsstrategie entwickeln
  • Vertretung des Mandanten vor Gericht
  • Vorbereitung und Durchführung der Zeugenbefragung
  • Beweisanträge stellen
  • Prüfung des Verwertungsverbotes von Beweismitteln

Das professionelle Auge kann die Verteidigung in der Regel wesentlich effizienter und sicherer durchführen.

Hier finden Sie einen Fachanwalt für Strafrecht in Ihrer Nähe, der sich auf Betrug spezialisiert.

 


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