Abmahnung im Urheberrecht – das sollten Sie über Ansprüche, Fristen, Folgen und Kosten wissen, um richtig zu reagieren

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 2. September 2024

Eine Abmahnung im Urheberrecht bedeutet, dass jemand aufgefordert wird, eine Urheberrechtsverletzung zu unterlassen, oft verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und der Zahlung von Schadensersatz. Typische Gründe sind das unerlaubte Kopieren und Verwenden von geschützten Werken wie Bildern, Texten oder Musik. Wer eine urheberrechtliche Abmahnung erhält, sollte das Schreiben sorgfältig prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um mögliche Konsequenzen zu vermeiden. Alles, was Sie dabei beachten müssen, lesen Sie hier.

Was bedeutet eine Abmahnung im Urheberrecht?

Abmahnung im Urheberrecht (Symbolbild)
Abmahnung im Urheberrecht (Symbolbild)
Eine Abmahnung im Urheberrecht fordert eine andere Person dazu auf, ein bestimmtes Handeln zu unterlassen. Dem Abgemahnten wird in der Regel vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, indem die Rechte an dem Werk eines anderen verletzt wurden. Auch eine Pflichtverletzung – beispielsweise die Pflicht zur Nennung des korrekten Urhebers – kann durch eine solche Abmahnung geahndet werden.

Die Abmahnung im Urheberrecht fordert den Abgemahnten häufig nicht nur zur Unterlassung auf. Die Unterlassungserklärung kann zudem mit einer Schadensersatzforderung einhergehen. Zudem treffen den Abgemahnten meist Abmahnkosten. Weitere rechtliche Schritte – inklusive eines Gerichtsprozesses – können folgen, wenn der Abgemahnte der Forderung nicht nachkommt. Folgt der Abgemahnte der Anweisung jedoch, kann ein teurer Gerichtsprozess meist vermieden werden.

Wann droht eine urheberrechtliche Abmahnung? – Gründe und Beispiele

Die Urheberrechtsverletzung stellt einen Verstoß gegen das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) dar. Die Abmahnung im Urheberrechts hat vor allem den Zweck, das geistige Eigentum zu schützen. Es gibt viele Gründe eine solche Abmahnung zu schreiben.

Typische Beispiele sind:

  • Erstellen und Verbreiten von Raubkopien geschützter Film- oder Musikdateien
  • Kopie fremder Bilder (insbesondere Produktbilder) für die eigene Website oder den eigenen Online-Shop
  • Kopieren oder Nutzen eines Textes bzw. eines Textabschnittes für die eigene Website bzw. den Blog (ohne Zitat oder Urhebernennung in irgendeiner Form)
  • Brennen einer geschützten CD oder DVD
  • Veröffentlichen von geschützten Videos auf einer entsprechenden Plattform oder Website
  • Veröffentlichen von geschützten Musikdateien auf einer entsprechenden Plattform oder Website
  • Verwenden von lizenzfreien Bildern ohne jegliche Quellenangabe
Fachanwalt.de-Tipp: Für Laien ist der Grund einer Urheberrechtsverletzung nicht immer ersichtlich, da gerade auch die Verwendung lizenzfreier Bilder eine Verletzung zur Folge haben kann. Daher ist es ratsam in unsicheren Fällen zeitnah einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht aufzusuchen.

Ansprüche und Voraussetzungen

Eine Abmahnung im Urheberrecht kann nicht von jeder beliebigen Person durchgeführt werden. Grundsätzlich müssen einige Dinge beachtet werden. Insbesondere darf nur derjenige, der auch Urheberrechte besitzt, abmahnen. Zudem gibt es Verjährungen und gewünschte Konsequenzen zu bedenken.

Wer darf abmahnen?

Das Recht zur Abmahnung im Urheberrecht steht immer nur dem zu, der Urheberrechte besitzt. Das ist grundsätzlich der Schöpfer des Werkes. Wurden dessen Rechte verletzt, können keine unbeteiligten Dritte abmahnen.

In der Regel lässt ein Schöpfer jedoch ein Schreiben durch Anwälte versenden. Da es sich dabei um bezahlte Rechtsexperten handelt, die ihre Mandanten vertreten und in ihrem Sinne handeln, dürfen sie die Abmahnungen durchaus verfassen.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Anwalt wird aktiv beauftragt. In der Regel beinhaltet die Arbeit des Anwalts auch ein Vorgespräch zur Klärung des Sachverhaltes. Wer von selbst auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam wird, darf dieser jedoch ohne explizite Beauftragung nicht einfach abmahnen – das gilt selbst für Rechtsexperten. Die Beauftragung ist der entscheidende Faktor. Wer jedoch eine Verletzung entdeckt, kann den Schöpfer des Werkes – sofern er diesen kennt oder erreichen kann – darauf hinweisen, damit dieser weitere Schritte einleitet.

Fristen und Verjährung bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Auch im Urheberrecht gibt es Verjährungen. Die Verjährungsfrist ist abhängig davon, welche Ansprüche der Rechtsinhaber geltend macht. Generell verjähren Unterlassungsansprüche nach drei Jahren. Wird eine Kostenerstattung geltend gemacht, beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls drei Jahre. Schadensersatzansprüche hingegen verjähren erst nach zehn Jahren.

Die Jahresfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Rechtsinhaber von der Urheberrechtsverletzung erfahren hat. Er hat also fortan mehrere Jahre lang Zeit, die entsprechenden Schritte einzuleiten. Macht er dies nicht, obwohl er von der Verletzung erfahren hat, wird davon ausgegangen, dass er die Verletzung nicht schlimm findet bzw. nicht verfolgen will.

Folgen einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Kosten der Abmahnung (Symbolbild)
Kosten der Abmahnung (Symbolbild)
Ist die Abmahnung gerechtfertigt, kann das Schreiben starke Konsequenzen mit sich bringen. Eine der gängigsten Strafen ist eine Unterlassungserklärung inklusive einer Vertragsstrafe. Dabei wird demjenigen, der die Urheberrechte verletzt, erklärt, dass er in Zukunft das entsprechende Verhalten unterlassen soll. Er wird zum Unterschreiben einer entsprechenden Erklärung verpflichtet. Kommt es danach dennoch zu einem weiteren Rechtsverstoß, hat er eine entsprechende Vertragsstrafe zu zahlen.

Es ist außerdem üblich, eine Beseitigung des Verstoßes zu fordern. Das bedeutet beispielsweise, dass derjenige, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat, die entsprechende Aktion rückgängig machen muss. In der Regel handelt es sich dabei um das Entfernen von geschützten Fotografien, Bildern oder Texten auf beispielsweise einer Website oder anderen Produkten. Häufig besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Werke später unter Einhaltung des Urheberrechts erneut zu nutzen.

In vielen Fällen kann der Urheber durch eine Urheberrechtsverletzung auch Schadensersatz einklagen. Dies ist dann möglich, wenn durch die Verletzung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Das muss im Einzelfall jedoch geprüft werden. Nicht immer geht eine Urheberrechtsverletzung auch mit einem wirtschaftlichen Schaden einher. Ein solcher Schaden entsteht vor allem, wenn entsprechende Lizenzen hätten erworben werden müssen.

Auch andere wirtschaftliche Verluste müssen berücksichtigt werden. Die Höhe des Schadensersatzes hängt insbesondere von entsprechenden Lizenzgebühren ab, die der Rechtsinhaber für die Nutzung erhalten hätte. Es können aber auch andere Werte eine Rolle spielen. Eine umfassende Betrachtung mit Hilfe eines Rechtsexperten ist daher nur zu empfehlen.

Mit diesen Kosten müssen Sie rechnen

Eine Urheberrechtsverletzung geht mit Kosten einher. Diese werden anhand des Gegenstandswertes berechnet. Das bedeutet, dass die Höhe je nach Gegenstandswert sehr unterschiedlich ausfallen kann. Die Höhe des Gegenstandswerts kann grundsätzlich der Schöpfer des Werkes beziehungsweise dessen Anwalt frei bestimmen. Eine festgelegte Summe ist nicht vorhanden, vielmehr handelt es sich dabei um eine Einschätzung.

Fachanwalt.de-Tipp: Künstler beispielsweise können ganz unterschiedliche Werte für ihre Arbeit verlangen. Sie können dies unter anderem sogar mit der aufgewendeten Zeit begründen. Ob der Gegenstandswert realistisch ist, können letztlich nur Experten bestimmen. Zunächst hat der Schöpfer großen Spielraum.

Die Kosten können sich außerdem erhöhen, wenn zusätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz vorliegt. Zudem kann der Rechtsinhaber das Einschalten eines Anwaltes ebenfalls in Rechnung stellen. Letztlich kann überprüft werden, ob der angesetzte Gegenstandswert berechtigt ist. Dies ist jedoch nicht immer einfach nachzuweisen. Unter Umständen kann es einen langen Prozess inklusive das Hinzuziehen von Sachverständigen bedeuten. Ob dies ein geeigneter Weg ist, sollte genau durchdacht werden.

Seit 2013 gilt grundsätzlich, dass der Gegenstandswert für Unterlassungsansprüche und Beseitigungsansprüche 1000 Euro nicht übersteigen darf. So lassen sich die Kosten zumindest ein wenig eingrenzen. Die Anwaltskosten sind grundsätzlich zudem auf 150 Euro begrenzt. Natürlich können die Kosten auch geringer ausfallen. Dies sind vielmehr Obergrenzen. Beachtet werden muss jedoch, dass diese Regelung nur für Privatpersonen greifen, die erstmalig die Rechte des Urhebers verletzt haben. Handelt es sich um kommerzielle Verletzungen oder Wiederholungstäter, können die Kosten durchaus steigen.

Abmahnung erhalten – was tun?

Wer eine Abmahnung im Urheberrecht erhalten hat, kann sich grundsätzlich verschiedener Rechtsmittel bedienen. Wer sich im Recht sieht, sollte unbedingt von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Sollte das Problem bestehen bleiben, hilft manchmal nur anwaltliche Hilfe. Zu Beginn sollte unbedingt überprüft werden, ob die Abmahnung überhaupt korrekt ist.

Falsche Abmahnung erkennen

So häufig eine Abmahnung im Urheberrecht auch vorkommt, so häufig kann es auch ein falsches Schreiben geben. Bevor nächste Schritte eingeleitet werden, sollte unbedingt überprüft werden, ob es sich bei der vermeintlichen Abmahnung um eine richtige Abmahnung handelt. Kritisch darf man auf jeden Fall bei Abmahnungen, die nur per Mail versendet werden, sein. Seriöse Kanzleien setzen immer noch auf den Postweg. Grundsätzlich ist die Abmahnung per Mail zulässig, allerdings ist dieser Weg häufig noch zweifelhaft.

Fachanwalt.de-Tipp: Erfolgt nur die Versendung der Abmahnung per E-Mail, sollte auf jeden Fall genau geprüft werden. Das gilt umso mehr, wenn die E-Mail Adresse ebenfalls fragwürdigt ist.

Abmahnungen überprüfen – auf welche Details kommt es an?

Bei Abmahnung Fachanwalt kontaktieren (Symbolbild)
Bei Abmahnung Fachanwalt kontaktieren (Symbolbild)
Ob eine Abmahnung rechtskräftig ist, kann auch an anderen Details überprüft werden. Da die Abmahnung grundsätzlich ein formloses Schreiben ist, treten Formfehler nur sehr selten auf. Grundsätzlich führen beispielsweise auch keine Rechtschreibfehler dazu, dass eine solche Abmahnung ungültig ist.

Dennoch muss die Abmahnung einige bestimmte Kriterien erfüllen, um wirklich rechtskräftig zu sein. Insbesondere müssen alle beteiligten Parteien ganz genau bezeichnet werden. Wer abgemahnt wird, muss sofort erkennen können, wessen Rechte er verletzt hat. Im Klartext: der Urheber des Werkes muss genau bezeichnet werden.

Grundsätzlich muss auch eine Vollmacht des Anwalts beigefügt werden, andernfalls ist es für denjenigen, der abgemahnt wird, nicht erkenntlich, ob die Anwaltskanzlei überhaupt berechtigt ist, die Abmahnung durchzuführen. Sofern es ein Unterlassungsanspruch gibt, muss auch dieser klar benannt werden. Ist dem nicht so, kann nicht verlangt werden, dass der Abgemahnte genau erkennt, was er zu tun oder zu lassen hat. Das Gleiche gilt für einen Schadensersatzanspruch.

Letztlich sollte immer eine angemessene Frist gegeben werden. Das gilt vor allem dann, wenn beispielsweise ein Werk von einer Website wieder entfernt werden muss oder bestimmte Kosten gezahlt werden sollen. Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte das Schreiben auf jeden Fall auf alle diese Details überprüfen. Bestehen irgendwo Zweifel oder Unstimmigkeiten, sollte ein Anwalt zeitnah eingeschaltet werden. Dieser kann das Schreiben ebenfalls gründlich überprüfen. Der Rechtsexperte kann im Zweifelsfall genau darauf hinweisen, wo eventuelle Fehler entstanden sind. Im besten Fall für den Abgemahnten lässt sich eine Abmahnung allein durch solche Inhaltsfehler abwehren.

Widerspruch gegen urheberrechtliche Abmahnung einlegen

Wer glaubt, dass die Abmahnung rechtswidrig ist, sollte gegen die Urheberrechtsabmahnungen Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch ist grundsätzlich ein formloses Schreiben, das einige bestimmte Details beinhalten muss. So sind die Kontaktdaten des Rechtsinhabers und dessen Anwalt zwingend aufzuführen. Auch das Aktenzeichen des Falls muss angegeben sein.

Ein Widerspruch muss zudem begründet werden. Je besser der Widerspruch begründet ist, desto größer sind die Erfolgschancen. Wer einer Abmahnung widerspricht, sollte daher möglichst genau begründen, warum die Forderung seiner Meinung nach unzulässig sind. Idealerweise endet das Widerspruchsschreiben mit einer Aufforderung zu einer erneuten Prüfung der Sache. Diese sollte unbedingt mit einer Fristsetzung verbunden werden.

Wer der Meinung ist, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ist, sollte außerdem unbedingt davon absehen, Unterlassungserklärungen zu unterschreiben oder Strafen zu zahlen. Wird dies gemacht, kann dies als Eingeständnis gewertet werden. Daher ist es ratsamer, zunächst einen Widerspruch einzulegen.

Letzte Schritte – wenn nur der Anwalt helfen kann

Wenn es größere Streitigkeiten gibt, bleibt der Weg zum Anwalt häufig unausweichlich. Am besten wählt man einen in der Materie versierten Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Der Rechtsexperte kann einen sicheren Blick auf die Situation werfen. Er kann den Sachverhalt aufklären und rechtssichere Beratung über alle Rechten und Pflichten seines Mandanten geben. Zudem kann er bei potenziellen Verletzungen darüber aufklären, wie hoch der tatsächliche Schaden ist. Das kann beispielsweise auch Hinweise darauf geben, ob eine Schadensersatzforderung rechtskräftig sein kann oder nicht. Das rechtzeitige Einschalten eines Anwaltes kann häufig schlimmere gerichtliche Schritte vermeiden. Sollte es dennoch zu einem Gerichtsprozess kommen, vertritt der Anwalt die Interessen seines Mandanten auch vor Gericht.

Die Erfolgschancen eines Prozesses sind in der Regel deutlich höher, wenn der Fachanwalt für Urheberrecht beratend tätig wird. In einigen Fällen kann der Anwalt sogar vermittelnd wirken. Wer sich beispielsweise dafür entscheidet, einen Rechtsanwalt noch vor der Abmahnung einzuschalten, kann möglicherweise schlimmere Prozesse und Streitigkeiten vermeiden. Der Anwalt kann beide Seiten rechtssicher über ihre Rechte und Pflichten aufklären und möglicherweise einen Kompromiss einleiten.

Wer einen Anwalt mandatiert, um eine Abmahnung einzuleiten, muss mit zusätzlichen Kosten rechnen. Diese Kosten können jedoch bei einem erfolgreichen Prozess von der anderen Partei übernommen werden. Genau aus dem Grund sollte jedoch vorher genau überlegt werden, ob der Prozess wirklich notwendig ist. Wird der Prozess verloren, bleibt der Abmahnende auf den Kosten sitzen.

 


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