Bildrechte – so können Sie Fotos und andere Bildwerke sicher nutzen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 9. September 2024

Die Verwendung von Bildern und anderen visuellen Werken ist ein fester Bestandteil der heutigen Online-Präsenz, sei es auf Unternehmenswebsites, in Social Media oder in Marketingmaterialien. Die korrekte Nutzung solcher Bildwerke ist jedoch mit verschiedenen rechtlichen Fallstricken verbunden. Für alle, die Bilder vor allem für kommerzielle Zwecke nutzen möchten, stellt sich die Frage, worauf Sie achten müssen, um Bildrechte nicht zu verletzen und teure Abmahnungen zu vermeiden.

Bildrechte verstehen und rechtskonform handeln

Bildrechte im Urheberrecht
Bildrechte im Urheberrecht
Die Bedeutung von Bildrechten wird oft unterschätzt, was besonders im geschäftlichen Umfeld schnell teuer werden kann. Wer Bilder unbedacht nutzt, riskiert rechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen.

Bildrechte umfassen das Nutzungsrecht an Fotos, Grafiken und anderen visuellen Medien, die urheberrechtlich geschützt sind.

Der Urheber, also in der Regel der Fotograf oder der Künstler, hat grundsätzlich das alleinige Recht, über die Verwendung seines Werkes zu bestimmen. Ohne seine Erlaubnis dürfen Bilder nicht vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Bildrechte: Die Relevanz des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt die Rechte von Fotografen und anderen Kreativschaffenden. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes, eine Registrierung ist nicht erforderlich. Laut § 72 UrhG genießt sogar der Schnappschuss eines Amateurfotografen Schutz, wenn er eine "persönliche geistige Schöpfung" darstellt.

Die wichtigsten Rechte des Urhebers sind:

Weitere rechtliche Grundlagen in Übersicht

Gesetz / Geltungsbereich / Vorschriften

Anwendungsfall

Urheberrechtsgesetz (UrhG): Rechte von Urhebern an ihren Werken, einschließlich Fotografien und anderen visuellen Werken:

  • § 2 UrhG: Definition von geschützten Werken (z. B. Lichtbildwerke und Lichtbilder)
  • § 12 UrhG: Veröffentlichungsrecht
  • § 15 UrhG: Nutzungsrechte (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung)
  • § 31 UrhG: Einräumung von Nutzungsrechten
  • § 72 UrhG: Schutz von Lichtbildern (auch für „einfache“ Fotos ohne Schöpfungshöhe).

Geschützt sind alle Fotografien, unabhängig davon, ob sie künstlerisch oder rein dokumentarisch sind.

Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) Organisation der  kollektiven Rechtewahrnehmung für Urheber und Rechteinhaber (z. B. VG Bild-Kunst).

 

Relevant, wenn Bildrechte von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden, um Nutzungsrechte zu klären und Lizenzgebühren zu zahlen.

Kunsturhebergesetz (KUG) schützt Persönlichkeitsrechte in Bezug auf das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildnissen (Fotos von Personen).

  • § 22 KUG: Einwilligungserfordernis für Bildnisse
  • § 23 KUG: Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis (z. B. Personen der Zeitgeschichte)

Besonders relevant bei Porträts und Bildern, auf denen Personen eindeutig erkennbar sind.

Telemediengesetz (TMG): Rahmenbedingungen für Anbieter von Telemedien, einschließlich Websites, Blogs und Social Media.

 

Für Betreiber von Websites oder Social-Media-Kanälen wichtig, die Bilder veröffentlichen. Bildrechte müssen im Zusammenhang mit den Veröffentlichungen beachtet werden.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Schutz personenbezogener Daten innerhalb der EU.

  • Art. 6 DSGVO: Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten (inkl. Einwilligung)
  • Art. 17 DSGVO: Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), auch im Kontext von Bildmaterial

 

Relevanz für Bildrechte besteht, wenn auf Fotos Personen abgebildet sind. Die Veröffentlichung solcher Bilder kann als Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet werden.

Richtlinie 2001/29/EG – EU-Urheberrechtsrichtlinie (InfoSoc-Richtlinie) harmonisiert das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in der gesamten EU.

  • Stärkung der Rechte von Urhebern bei der Verbreitung ihrer Werke im digitalen Bereich (einschließlich Bildern)

Wird auf digitale und online genutzte Bildwerke angewendet, insbesondere im Kontext von Plattformen und sozialen Netzwerken.

Richtlinie 2019/790/EU modernisiert das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt.

  • Neue Regeln zur Verwertung von urheberrechtlich geschützten Inhalten auf Plattformen (z. B. Haftung von Plattformbetreibern wie YouTube für hochgeladene Bilder und Videos)

Besonders relevant für Plattformbetreiber, aber auch für die Verwendung von Bildmaterial auf Social Media.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt, welche geschäftlichen Handlungen im Wettbewerb zulässig sind.

 

Bildrechte sind auch im Rahmen des Wettbewerbsrechts relevant, z. B. bei der Verwendung von Bildern in der Werbung. Wettbewerbsverstöße durch unzulässige Bildnutzung können zu Abmahnungen führen.

Creative Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) bieten eine Reihe von Standard-Lizenzverträgen, die Urhebern die Möglichkeit geben, Nutzungsrechte auf einfache Weise zu gewähren.

Wer CC-lizenzierte Bilder nutzt, muss die jeweilige Lizenzform einhalten (z. B. Namensnennungspflicht, keine kommerzielle Nutzung ohne explizite Erlaubnis).

 

Abmahnungen bei Verstößen gegen Bildrechte

Urheberrechtliche Abmahnung
Urheberrechtliche Abmahnung
Eine der größten Gefahren bei der unrechtmäßigen Nutzung von Bildern ist die Abmahnung. Dabei handelt es sich um ein außergerichtliches Mittel, mit dem der Rechteinhaber einen Rechtsverstoß geltend macht und die Beseitigung sowie die Zahlung von Schadensersatz fordert.

Wie läuft eine Abmahnung ab?

Abmahnungen enthalten in der Regel folgende Forderungen:

  • Unterlassungserklärung: Der Betroffene wird aufgefordert, schriftlich zu versichern, dass er das Bild nicht weiter nutzt.
  • Schadensersatz: Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich oft nach dem Marktwert des Bildes. Der Rechtsinhaber kann die sogenannte Lizenzanalogie anwenden, das heißt, er verlangt eine Vergütung, die er für die rechtmäßige Nutzung des Bildes erhalten hätte.
  • Anwaltskosten: In vielen Fällen muss der Abgemahnte auch die Anwaltskosten des Rechteinhabers übernehmen, die nicht selten mehrere hundert bis tausend Euro betragen können.

Beispiele aus der Rechtsprechung

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 120/1: Die unautorisierte Verwendung von Bildern prominenter Personen zu kommerziellen Zwecken stellen ohne deren Zustimmung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Insbesondere die Nutzung solcher Bilder als „Klickköder“ – also zur Steigerung der Aufmerksamkeit für kommerzielle Inhalte – ist unzulässig, wenn keine Einwilligung vorliegt. Das Gericht stellte klar, dass Prominentenbilder nicht einfach zu Werbezwecken oder zur Generierung von Klicks verwendet werden dürfen, da dies die Interessen der abgebildeten Person beeinträchtigt.
    Zusätzlich betonte der BGH, dass bei der Nutzung von Bildern ein sorgfältiger Abwägungsprozess zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte erfolgen muss. In diesem Fall überwog der Schutz der Persönlichkeitsrechte, da das Bild ohne Bezug zu einem berichtenswerten Ereignis lediglich für kommerzielle Zwecke eingesetzt wurde.
  • Das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 324 O 690/09) bekräftigt, dass bei der unbefugten werblichen Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos ein Anspruch auf die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr besteht. Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen Hochzeitsfotos ohne Erlaubnis des Fotografen zu Werbezwecken verwendet. Das Gericht entschied, dass der Fotograf eine Vergütung verlangen kann, die er bei ordnungsgemäßer Lizenzierung erhalten hätte.
Fachanwalt.de-Tipp: Wesentlich für die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr ist, was im Rahmen einer regulären Vereinbarung marktüblich gewesen wäre. Diese Entscheidung unterstreicht die wirtschaftlichen Folgen unlizenzierter Bildnutzung und stellt klar, dass der Lizenzanalogie eine zentrale Rolle zukommt, wenn es um Schadensersatzforderungen bei unrechtmäßiger Nutzung von Bildern geht.

Nutzungsrechte: Welche Arten gibt es und worauf ist zu achten?

Um ein Bild rechtlich einwandfrei auf einer Website, in sozialen Medien oder anderen Kanälen zu nutzen, wird das entsprechende Nutzungsrecht benötigt. Dies bedeutet, dass die Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers eingeholt werden muss, um das Bild zu verwenden. Dabei gibt es jedoch unterschiedliche Arten von Nutzungsrechten, die klar definieren, wofür das Bild verwendet werden darf.

Ein häufiger Fehler besteht darin, dass viele Nutzer davon ausgehen, dass ein einmal erworbenes Nutzungsrecht automatisch alle Verwendungsarten abdeckt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wenn beispielsweise nur eine Lizenz für die Online-Nutzung erworben wurde, darf das Bild nicht für Printprodukte wie Flyer oder Broschüren verwendet werden. Ein Verstoß gegen diese Regel kann eine Abmahnung zur Folge haben, selbst wenn ein Nutzungsvertrag abgeschlossen wurde.

Arten von Nutzungsrechten:

  • Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt es, das Bild neben anderen Lizenznehmern zu verwenden, während ein ausschließliches Nutzungsrecht dem Erwerber die alleinige Nutzungserlaubnis erlaubt.
  • Einige Lizenzen gelten nur für einen bestimmten Zeitraum, während andere zeitlich unbegrenzt sind.
  • Spezifische Nutzungsrechte für Print, Online oder Social Media beschränken die Nutzungserlaubnis auf bestimmte Medien.
  • Manche Lizenzen erlauben die Verwendung nur in bestimmten Ländern (geografisch beschränkt), während andere eine weltweite Nutzung ermöglichen.
  • Einige Lizenzen erlauben es, die Rechte an Dritte weiterzugeben, andere sind nicht übertragbar.
  • In manchen Fällen darf das Bild bearbeitet werden, während mit anderen Lizenzen nur die unveränderte Nutzung erlaubt ist.
  • Einige Lizenzen erlauben den kommerziellen Einsatz, während andere ausschließlich für private oder redaktionelle Zwecke genutzt werden dürfen.

Die Wahl der richtigen Lizenz hängt von der beabsichtigten Verwendung des Bildes ab. Vor dem Erwerb sollte daher immer genau geprüft werden, ob die Nutzungsrechte alle geplanten Einsatzbereiche abdecken.

Lizenzierung von Bildern: So werden Abmahnungen vermieden

Bildlizenzen
Bildlizenzen
Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Bilder immer nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Urhebers verwendet werden. Eine Möglichkeit, dies sicherzustellen, ist der Erwerb einer Bildlizenz.

Arten von Bildlizenzen

  • Royalty-Free-Lizenzen: Mit diesen Lizenzen kann ein Bild gegen eine Einmalzahlung in der Regel zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Einschränkungen können sich jedoch auf die Art der Nutzung beziehen, etwa ob das Bild für kommerzielle Zwecke verwendet werden darf.
  • Rights-Managed-Lizenzen: Damit wird das Recht erworben, ein Bild unter bestimmten Bedingungen zu nutzen. Dies kann eine Beschränkung auf eine bestimmte Zeit, Region oder Nutzungsart beinhalten.
  • Creative Commons (CC) - Lizenzen ermöglichen die kostenlose Nutzung von Bildern unter bestimmten Bedingungen. Es gibt verschiedene Varianten, die von der uneingeschränkten Nutzung bis hin zur Nennung des Urhebers reichen.

Wer auf der sicheren Seite sein möchte, kann professionelle Bilddatenbanken wie Adobe Stock oder Shutterstock benutzen. Diese vergeben rechtssichere Lizenzen, die genau regeln, wie und wo die Bilder verwendet werden dürfen.

Besondere Vorsicht bei sozialen Medien

Die Nutzung von Bildern in den sozialen Medien unterliegt ebenfalls den Regeln des Urheberrechts. Besonders tückisch ist dabei, dass viele Nutzer irrtümlicherweise davon ausgehen, dass Plattformen wie Instagram oder Facebook automatisch die Nutzung von Bildern erlauben, die dort bereits gepostet wurden.

Bildrechte in den sozialen Medien: Das ist zu beachten

  • Teilen von Bildern: Bilder dürfen in der Regel nur dann geteilt werden, wenn der Urheber dies ausdrücklich erlaubt oder die Plattform eine entsprechende Funktion anbietet, wie z. B. die „Teilen“-Funktion auf Facebook.
  • Eigenes Bildmaterial hochladen: Beim Hochladen von eigenen Fotos ist darauf zu achten, dass keine geschützten Werke anderer, wie etwa Logos oder Kunstwerke, im Hintergrund zu sehen sind.

Die Google Bildersuche und Verwendung der Bilder

Die Google-Bildersuche bietet eine enorme Vielfalt an Bildern zu praktisch jedem Thema. Für Website-Betreiber und Webdesigner stellt sich daher oft die Frage, ob diese Bilder einfach übernommen und für eigene Projekte verwendet werden dürfen. Die Antwort ist eindeutig: Nein, das ist nicht erlaubt, sofern keine explizite Erlaubnis vorliegt.

Auch wenn ein Bild über Google auffindbar ist, unterliegt es weiterhin dem Urheberrecht. Das bedeutet, dass der Urheber des Bildes oder ein Rechteinhaber die Nutzung ausdrücklich genehmigen muss. Nur weil ein Bild in der Google-Suche angezeigt wird, bedeutet das nicht, dass es automatisch für die öffentliche Nutzung freigegeben ist. Die Verwendung solcher Bilder ohne entsprechende Erlaubnis kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Rechtssichere Bildnutzung: Praktische Tipps

Um Abmahnungen und Schadensersatzforderungen zu vermeiden, sollten folgende Grundregeln beachtet werden:

  • Bilder nie einfach kopieren: Verwendung keiner Bilder, die durch eine einfache Suche im Internet gefunden wurden, ohne vorher die Rechte zu klären.
  • Lizenzen prüfen: Vor der Verwendung von Bildern, sollte die dazugehörige Lizenz und die damit verbundenen Nutzungsbedingungen geprüft werden.
  • Quellenangaben machen: Bilder, die mit einer Creative-Commons-Lizenz oder ähnlichen Bedingungen zu nutzen sind, sollten immer eine korrekte Angabe des Urhebers enthalten.
Fachanwalt.de-Tipp: Urheber behalten grundsätzlich immer gewisse Rechte an Ihrem Werk auch dann, wenn sie die Nutzungsrechte an Dritte vergeben haben. Grundlage dieser eigenen Nutzung ist eine vertragliche Vereinbarung der gegenseitigen Nutzungsrechte. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist daher entscheidend, um die Interessen des Urhebers zu wahren und gleichzeitig den Bedürfnissen der Lizenznehmer gerecht zu werden

Wie ein Fachanwalt helfen kann

Sollten Sie eine Abmahnung wegen der unerlaubten Nutzung von Bildern erhalten, empfiehlt es sich umgehend einen Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht zu konsultieren. Ein Anwalt kann die Rechtmäßigkeit der Abmahnung prüfen, die Schadensersatzforderungen bewerten oder Sie im anderen Fall bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung unterstützen. Auch bei der Lizenzierung von Bildmaterial oder der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Website ist ein Fachanwalt ein wertvoller Berater.


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