Geistiges Eigentum – Ihr Werk, Ihr Recht: Definition und Bedeutung für Künstler, Schöpfer und Erfinder

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 16. August 2024

Um die Werke von Künstlern, Schriftstellern und anderen Schöpfern, wie Musikern, Programmierern oder Erfindern, zu schützen, gibt es in Deutschland zahlreiche Rechte. Diese Rechte schützen nicht nur den Zeit- und Arbeitsaufwand der Schöpfer, sondern auch die ideellen und wirtschaftlichen Aspekte ihrer Werke sowie die persönlichen und privaten Gedanken, die in das Schaffen einfließen. Der Begriff geistiges Eigentum bezieht sich auf  Rechtsgebiete, die diesen Schutz gewährleisten.

Definition: Was ist geistiges Eigentum?

Geistiges Eigentum (Symbolbild)
Geistiges Eigentum (Symbolbild)
Als geistiges Eigentum werden immaterielle Güter bezeichnet, die durch einen menschlichen Schöpfer jeder Art hergestellt werden. Es handelt sich dabei gerade nicht um materielles Eigentum. Teilweise wird auch von „intellektuellem Eigentum“ gesprochen, angelehnt an den englischen Begriff „intellectual property.“ (kurz IP).

Einfach gesagt handelt es sich beim geistigen Eigentum um Güter, die nicht greifbar sind, sich aber dennoch in Besitz und Eigentum eines Schöpfers befinden. Dazu gehören beispielsweise Fotos, Medien, Bilder und andere kreative Projekte sowie Erfindungen, Marken und Designs, die in gewerblichen und industriellen Kontexten entstehen. Geistiges Eigentum kann als Ergebnis menschlicher Kreativität und Innovation beschrieben werden.

Rechte am geistigen Eigentum

Ein einzelnes Rechtsgebiet mit dem Begriff „Geistiges Eigentum“ gibt es in Deutschland nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Zusammenschluss von verschiedenen Rechtsgebieten. Der Umfang dieser Rechtsgebiete ist nicht klar und eindeutig definiert. Es kann durchaus inhaltliche Überschneidungen zu Rechtsgebieten geben, die grundsätzlich nicht als geistiges Eigentum gefasst werden.

Grob lässt sich das geistige Eigentum in zwei Kategorien einteilen:

  • literarisches und künstlerische Eigentum (beispielsweise Urheberrecht)
  • gewerbliches Eigentum (beispielsweise Markenrecht)

Insgesamt werden vor allem die folgenden Rechtsgebiete als Teil des geistigen Eigentums gewertet:

  • das Urheberrecht
  • das Recht am eigenen Bild
  • das Patentrecht
  • das Markenrecht
  • das Gebrauchsmusterrecht
  • das Geschmacksmusterrecht
  • das Sortenschutzrecht
  • das Halbleiterschutzrecht
  • das Lauterkeitsrecht
  • die Geschäftsgeheimnisse
  • der Wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz

Das Patentecht, Markenrecht, Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmusterrecht, Sortenschutzrecht und Halbleiterschutzrecht lassen sich zum gewerblichen Rechtsschutz zusammenfassen. Das Lauterkeitsrecht, die Geschäftsgeheimnisse sowie der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz wiederum zählen zum Wettbewerbsrecht.

Der Schutz geistigen Eigentums

Das geistige Eigentum kann durch eine Vielzahl von Gesetzen geschützt werden. Welches Gesetz relevant wird, ist meist abhängig von der jeweiligen Schöpfungsart.

Dabei macht vor allem auch ein Unterschied, ob das grundsätzliche Urheberrecht relevant werden soll oder ob es sich gerade um einen gewerblichen Rechtsschutz handelt. Im Rahmen eines gewerblichen Rechtsschutzes ist meist eine Registrierung des geistigen Eigentums (z.B. Marken-, Patent- und Designrechte beim zuständigen Marken- und Patentamt) relevant.

Dies wird zum Beispiel im Markenrecht oder im Patentrecht besonders wichtig. Im Rahmen des Urheberrechts hingegen entsteht ein Schutz automatisch. Ob das Eigentum gewerblich geschützt werden soll oder nicht, macht daher einen großen Unterschied.

Fachanwalt.de-Tipp: Zu den Schutzmaßnahmen gehören eine Vielzahl an Maßnahmen, unter anderem auch die Zahlung von Schadensersatz und Unterlassungserklärungen. Welche Maßnahme im jeweiligen Fall am sinnvollsten ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Beratung durch einen Fachanwalt kann bei Unsicherheiten weitehelfen.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt vor allem den Schöpfer und die Rechte an seinem Werk. Das Urheberrecht wird automatisch gewährt. Jeder Schöpfer soll grundsätzlich des Recht an der Verwertung, Veröffentlichung und Verwendung seines Werkes haben. Grundsätzlich schützt das Urheberrecht persönliche, geistige Schöpfungen. Ob es sich im jeweiligen Fall um eine persönliche, geistige Schöpfung handelt, muss in jedem Einzelfall geklärt werden.

Grundsätzlich verlangt das Gesetz eine nötige Schöpfungshöhe, die aber ebenfalls nicht klar definiert ist. Wichtig ist jedoch, dass ein gewisses Maß an Individualität und Kreativität erkennbar ist.

Das Urheberrecht wird durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. In § 2 UrhG werden einige Werkarten aufgeführt, die durch dieses Recht speziell geschützt werden. Dieser Paragraph dient als Orientierung dafür, ob ein Werk urheberrechtlich geschützt werden kann oder nicht.

Insbesondere lassen sich dort die folgenden Werke finden:

  • verschiedene Sprachwerke wie Schriftwerke, Computerprogramme und Reden
  • musikalische Werke
  • pantomimische Werke einschließlich der Tanzkunst
  • Werke im Bereich der bildenden Künste wie Baukunst und angewandte Kunst
  • Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  • Filmwerke und Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  • Darstellungen technischer oder wissenschaftlicher Art, etwa Zeichnungen, Skizzen und plastische Darstellungen
Fachanwalt.de-Tipp: Im Urheberrecht gibt es zahlreiche Maßnahmen, die das geistige Eigentum schützen. Unter anderem können beispielsweise ein Anspruch auf Unterlassen, ein Anspruch auf Schadensersatz und ein Anspruch auf Vernichtung, Rückruf oder Überlassung relevant sein. Der Anspruch auf Unterlassung wird beispielsweise durch eine Unterlassungserklärung geltend gemacht, die einen lebenslang gültigen Vertrag darstellt. Dadurch können Urheber unberechtigte Dritte etwa dazu auffordern, eine bestimmte Verwertung lebenslänglich zu unterlassen.

Gewerblicher Rechtsschutz

Gewerbliche Rechte werden vor allem dann relevant, wenn die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren auf dem Spiel steht. Vor allem für Gewerbetreibende sind diese Rechte wichtig. Zum gewerblichen Rechtsschutz gehören insbesondere das Markenrecht und das Patentrecht.
Das Markenrecht schützt Marken, wie der Name bereits erklärt. Marken beeinflussen Kaufentscheidungen ganz erheblich. Immer wieder zeigen Studien, dass Kunden von Marken dazu verleitet werden, bestimmte Produkte zu kaufen oder eben nicht zu kaufen.

Mit Hilfe von wenigen Buchstaben oder klaren Symbolen werden unbekannte Waren zu hochwertigen Produkten, die bestimmte Werte vertreten. Kunden setzen Vertrauen in Marken, da sie für Qualität und emotionale Bindung stehen. Marken versprechen Kunden besondere Merkmale, auf die sich der potenzielle Käufer auch verlässt. Das Verkaufspotential ist dadurch deutlich höher, wenn das Produkt zu einer Marke gehört, die der Kunde kennt.

Dabei kann die Marke sowohl ein einzelnes Produkt als auch ein ganzes Produktsortiment oder sogar die Bezeichnung eines Unternehmens sein. Das Markenrecht schützt diese Marken. Damit ein Schutz wirksam wird, muss das jeweilige Symbol oder Zeichen jedoch im Markenregister eingetragen werden. Nur dadurch erhält der Erfinder einen Nachweis der Marke. Anders als das Urheberrecht wird dieser Schutz also nicht automatisch gewährt.

Patentrecht

Das Patentrecht schützt den Erfinder und seine Erfindung relativ ähnlich wie das Urheberrecht. Allerdings wird beim Urheberrecht von einem Urheber und seinem Werk gesprochen. Patente können für Erzeugnisse sowie Verfahren erhalten werden. Ein Patent muss eingetragen werden. Auch dieses Recht entsteht nicht automatisch. Lässt ein Erfinder sein Patent eintragen, hat er jedoch das Recht, seine Idee für 20 Jahre alleine wirtschaftlich zu verwerten.

Der 20-jährige Zeitraum soll dem Entwickler möglichst viel Zeit gewähren, reichlich Nutzen aus seiner Erfindung zu ziehen. Dies gilt als Ausgleich für die bereits investierte Zeit und Arbeit und auch die investierten Mittel in die Erfindung. Schließlich kostet es reichlich Ressourcen, eine neue Erfindung auf den Markt zu bringen.

Wer ein Patent hat, kann mit dem Abschluss von Patentlizenzverträgen auch Dritten die Nutzung des Patentes gewähren. Die Kosten für solche Nutzungen kann der Erfinder in der Regel relativ frei entscheiden. Sie variieren meist sehr stark und sind unter anderem von den Einsatzmöglichkeiten in der Wirtschaft abhängig. Von diesen Einsatzmöglichkeiten hängt der zu erwartende Gewinn ab. Je höher der zu erwartende Gewinn ist, desto höher werden meist auch die Kosten für die Nutzung sein.

Ein Patent muss beim deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden. Damit dies geschehen kann, muss es sich vor allem um eine technische Erfindung handeln. Auf andere Erfindungen kann es grundsätzlich kein Patent geben. Zudem muss die Erfindung das Kriterium der Neuerung erfüllen. Außerdem muss es sich um eine erfinderische Tätigkeit handeln.

Das bedeutet, es darf keine zufällige Entdeckung sein. Schließlich soll das Patent investierte Zeit schützen, die bewusst in das Projekt hineinging. Letztlich muss das jeweilige Produkt auch anwendbar für eine gewerbliche Nutzung sein. Nur wenn all diese Punkte erfüllt sind, kann ein Patent eingetragen werden.

Die Anmeldung eines Patents benötigt reichlich Zeit. Insgesamt muss mit einem Prozess von durchschnittlich 2 Jahren gerechnet werden. Das bedeutet, dass Erfinder ein Patent möglichst rechtzeitig anmelden sollten. Der ganze Prozess umfasst eine Vielzahl von Schritten und Überprüfungen, an denen niemand vorbeikommt. Vor allem findet eine sogenannte Vorprüfung statt, bei der eine Kontrolle aller notwendigen Unterlagen stattfindet.

18 Monate nach der Anmeldung wird das Patent veröffentlicht, damit die Gesellschaft einen aktuellen Stand der technischen Entwicklungen erhalten kann. Auch dies ist ein besonders relevanter Schritt im Prozess.

Am Ende des Prozesses wird außerdem ein Einspruchsrecht an Dritte gewährt. Es ist immerhin gut möglich, dass ein anderer ein Einspruch gegen das gewährte Patent erheben möchte. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Dritter das Gefühl hat, er hat ebenfalls Anspruch auf die Rechte und wurde übergangen.

Wettbewerbsrechte

Auch Wettbewerbsrechte können im Rahmen des Schutzes des geistigen Eigentums Relevanz haben. Allerdings ist diese Relevanz häufig geringer als die der oben erwähnten Rechte. Das Wettbewerbsrecht dient der Regulierung des Wettbewerbs zwischen verschiedenen Marktteilnehmern. Es soll vor allem einen freien und fairen Leistungswettbewerb gewähren. Die verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen sind vor allem im geschäftlichen Verkehr relevant. Bekannt ist vor allem das Lauterkeitsgesetz, das gegen den unlauteren Wettbewerb normiert ist. Dabei handelt es sich um eine Vielzahl von Spielregeln, die alle Unternehmen auf dem Markt einhalten müssen.

Da es auch in diesem Bereich immer wieder Berührungspunkte mit dem geistigen Eigentum gibt, kann es durchaus sein, dass in vielen Fällen auch das Wettbewerbsrecht relevant wird. Das Wettbewerbsrecht berührt allerdings in vielen Fällen auch Fälle, die mit dem Schutz des geistigen Eigentums nicht viel zu tun haben.

Fachanwalt.de-Tipp: Da es so viele verschiedene Rechte gibt, die Relevanz haben können, ist es wichtig, sich im Einzelfall genau zu informieren. Das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts kann viele Fragen im Vorfeld klären. Häufig ist es ratsam, sich direkt an einen speziellen Fachanwalt wie einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht zu wenden. Es ist immer gut, sich einen Experten zu Hilfe zu holen. Vielleicht sind die verschiedenen Rechte häufig nicht gut zu erkennen. Der Dschungel des deutschen Schutz des geistigen Eigentums kann schnell unübersichtlich werden.

Übersicht: Geistiges Eigentum – Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen

Art des geistigen Eigentums

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Übertragbarkeit

Dauer

Zweck

Urheberrecht

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

- Schaffung eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst
- Persönlichkeitsprägende geistige Schöpfung
- Originalität des Werkes

Übertragbar, jedoch nicht das Urheberpersönlichkeitsrecht

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

Schutz der persönlichen geistigen Schöpfung und Sicherung der wirtschaftlichen Verwertung

Patentrecht

Patentgesetz (PatG)

- Neuheit
- Erfinderische Tätigkeit
- Gewerbliche Anwendbarkeit

Vollständig übertragbar

20 Jahre ab Anmeldung

Schutz technischer Erfindungen und Förderung technischer Innovationen

Markenrecht

Markengesetz (MarkenG)

- Unterscheidungskraft
- Keine Freihaltebedürftigkeit
- Keine Verletzung älterer Rechte

Vollständig übertragbar

10 Jahre, verlängerbar um jeweils 10 Jahre

Schutz von Marken zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen

Designrecht

Designgesetz (DesignG)

- Neuheit
- Eigenart

Vollständig übertragbar

25 Jahre ab Anmeldung

Schutz der ästhetischen Gestaltung von Erzeugnissen

Gebrauchsmusterrecht

Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)

- Neuheit
- Erfinderische Tätigkeit
- Gewerbliche Anwendbarkeit

Vollständig übertragbar

10 Jahre ab Anmeldung

Schutz von technischen Erfindungen mit geringeren Anforderungen als beim Patent

Geschmacksmusterrecht

(In der EU und Deutschland durch das Designrecht ersetzt)

- (siehe Designrecht)

Vollständig übertragbar

25 Jahre ab Anmeldung

Schutz der ästhetischen Gestaltung von Erzeugnissen

Halbleiterschutzrecht

Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG)

- Originalität
- Geistige Schöpfung

Vollständig übertragbar

10 Jahre ab Anmeldung

Schutz von Halbleiterschaltungen und deren Layouts

Sortenschutz

Sortenschutzgesetz (SortSchG)

- Neuheit
- Unterscheidbarkeit
- Homogenität
- Beständigkeit

Vollständig übertragbar

30 Jahre ab Erteilung (Pflanzensorten), 25 Jahre für andere Pflanzenarten

Schutz neuer Pflanzensorten und Förderung der landwirtschaftlichen Innovation

Geheimnisschutz

Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG)

- Geheimhaltung
- Kommerzieller Wert
- Angemessene Schutzmaßnahmen

Übertragbar durch Geheimhaltungsvereinbarungen

Solange die Voraussetzungen erfüllt sind

Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Förderung des fairen Wettbewerbs


Welcher Anwalt kann weiterhelfen?

In den zahlreichen Rechtsgebieten, die zum geistigen Eigentum zählen, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Insbesondere Fragen rund um das Urheberrecht oder Patentrecht sind keine Seltenheit. Solche Fälle können schnell eskalieren. Dies liegt vor allem daran, dass die Fragen rund um das geistige Eigentum und die zahlreichen gesetzlichen Regelungen für Laien nicht immer durchschaubar sind.

In vielen Fällen kann ein schlimmer Streit und ein gerichtlicher Prozess schon dadurch vermieden werden, dass rechtzeitig ein Anwalt eingeschaltet wird. Ein Rechtsanwalt, der sich auf dem Gebiet gut auskennt, kann deeskalierend wirken, indem er alle Parteien über ihre Rechte und Pflichten aufklärt. Er kann auch Einzelfallbewertungen rechtssicher durchführen und vertritt im schlechtesten Fall auch die Interessen seines Mandanten vor Gericht. Je nach Fall kann ein spezieller Fachanwalt wie ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht oder ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz die beste Wahl sein.

Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist spezialisiert auf Rechtsgebiete, die den Schutz von geistigem Eigentum in der gewerblichen Nutzung betreffen. Dazu gehören insbesondere das Markenrecht, Patentrecht, Designrecht, und Wettbewerbsrecht. Diese Fachanwälte helfen insbesondere Unternehmen, ihre gewerblichen Schutzrechte zu sichern und gegen Verletzungen vorzugehen.

Ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht hingegen konzentriert sich auf den Schutz von kreativen Werken und den rechtlichen Rahmen, der die Nutzung von Medieninhalten regelt. Dieser Fachanwalt ist besonders versiert im Umgang mit Urheberrechten, Verlagsrechten, Presserecht und weiteren Aspekten, die häufig im Bereich von Kunst, Kultur und Medien von Bedeutung sind. Sie betreuen Mandanten wie Künstler, Autoren, Musiker, und Medienunternehmen, insbesondere bei der Durchsetzung von Urheberrechten und im Umgang mit medienrechtlichen Fragen.

Die Wahl des richtigen Fachanwalts hängt daher stark von der Art des Konflikts oder der rechtlichen Fragestellung ab: Während der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz eher auf technische Innovationen und gewerbliche Marken spezialisiert ist, liegt der Schwerpunkt des Fachanwalts für Urheber- und Medienrecht auf den kreativen und kulturellen Aspekten des geistigen Eigentums.


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