Kunsturhebergesetz: Recht am eigenen Bild und Folgen bei Verstoß

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 17. Oktober 2024

Das Kunsturhebergesetz (KUG) schützt das Recht am eigenen Bild und regelt die Bedingungen für die Veröffentlichung von Bildnissen. Der zentrale § 22 KUG stellt sicher, dass Bilder nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden dürfen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie bei Bildnissen der Zeitgeschichte oder Kunstwerken von besonderem Interesse. Verstöße gegen das KUG können mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet werden.

§ 22 Kunsturhebergesetz und seine Bedeutung

Kunsturhebergesetz: Recht am eigenen Bild
Kunsturhebergesetz: Recht am eigenen Bild
Das Kunsturhebergesetz, ursprünglich im Jahr 1907 erlassen, schützt vor allem das Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KUG. Dieser Paragraf stellt sicher, dass jeder selbst darüber bestimmen kann, welche Bilder von ihm veröffentlicht werden.

Dem § 22 KUG zufolge dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Einwilligung kann auch durch eine Entlohnung impliziert erfolgen.

Nach dem Tod der abgebildeten Person gilt dieses Recht noch für die nächsten zehn Jahre für die Angehörigen (Rechtsnachfolger).

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Bildnis kann auch ein Video oder ein Gemälde umfassen. Jede Form der Abbildung einer Person fällt unter den Begriff des Bildnisses im Sinne des KUG.

Geltungsbereich für Kinder und Jugendliche

Das Recht am eigenen Bild ist Teil der allgemeinen Persönlichkeitsrechte und gilt unabhängig vom Alter. Kinder und Jugendliche genießen denselben Schutz wie Erwachsene. Dies bedeutet, dass auch bei Minderjährigen grundsätzlich eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildnissen erforderlich ist.

Die Entscheidungsgewalt über die öffentliche Darstellung der Bildnisse von Kindern und Jugendlichen (Fotos, Videos, …) ist wie folgt geregelt:

  • Bis 7 Jahre: Ausschließlich die Eltern oder Erziehungsberechtigten entscheiden.
  • 8 bis 17 Jahre: Sowohl die Kinder als auch die Eltern müssen einverstanden sein (Doppelzuständigkeit).
Fachanwalt.de-Tipp: Das KUG sieht einen besonderen Schutz für Minderjährige vor, um ihnen ein behütetes Erwachsenwerden zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass bei der Veröffentlichung von Bildern Minderjähriger besondere Vorsicht geboten ist.

Ausnahmeregelungen

Das KUG sieht verschiedene Ausnahmen vor, bei denen eine Einwilligung nicht erforderlich ist:

  • Bildnisse der Zeitgeschichte: Fotos von wichtigen Ereignissen und Personen des öffentlichen Lebens dürfen auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden.
  • Personen als Beiwerk: Bei Fotografien an öffentlichen Orten sind abgebildete Passanten als Beiwerk zulässig.
  • Versammlungen oder Aufzüge: Fotos von Demonstrationen und ähnlichen Veranstaltungen sind ohne Einwilligung der abgebildeten Personen gestattet.
  • Höheres Interesse der Kunst: Bildnisse, die einem höheren Kunstinteresse dienen, können ohne Einwilligung veröffentlicht werden, sofern sie nicht kommerziellen Zwecken dienen.
  • Rechtspflege und öffentliche Sicherheit: Straftäter müssen Veröffentlichungen ihrer Bilder durch Polizei oder Behörden im Rahmen der Gefahrenabwehr hinnehmen.

Verstoß und Strafe nach dem Kunsturhebergesetz

Ein Verstoß gegen die §§22 und 23 KUG kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Eine Strafverfolgung erfolgt jedoch nur auf Antrag der Geschädigten oder ihrer Angehörigen, da es sich um ein Antragsdelikt handelt.

Was passiert bei einem Verstoß?

Liegt ein Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz vor, kann der Geschädigte Strafanzeige erstatten. Die Polizei oder Staatsanwaltschaft wird den Fall untersuchen und gegebenenfalls Anklage erheben. Es drohen Freiheits- oder Geldstrafen, je nach Schwere des Verstoßes.

Fachanwalt.de-Tipp: Überlegen Sie zweimal, bevor Sie Bilder auf Social Media veröffentlichen. Selbst vermeintlich harmlose Fotos können Rechte anderer verletzen. Im Zweifel ist es besser, die Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen (s. Muster unten). Falls Sie eine Vorladung oder Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz erhalten haben, ist eine rechtzeitige und umfassende Beratung durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ratsam.

Beispiele aus der Rechtsprechung

  • Der BGH entschied am 7. Mai 2024 (VI ZR 307/22), dass die erneute Veröffentlichung eines Bildnisses eines Prominenten in einem anderen Kontext nicht automatisch unter ein bestehendes Unterlassungsgebot fällt. Eine erneute rechtliche Prüfung sei erforderlich, um die Zulässigkeit im neuen Zusammenhang zu bewerten. Das Urteil betont den Schutz des Persönlichkeitsrechts und stellt klar, dass jede Veröffentlichung eines Bildnisses einzeln zu prüfen ist. Die Reichweite eines Unterlassungsgebots kann nicht pauschal auf ähnliche Fälle ausgeweitet werden, sondern erfordert stets eine neue materielle Prüfung.
  • Der BGH entschied am 16. November 2021 (VI ZR 1241/20), dass eine identifizierende Verdachtsberichterstattung nur zulässig ist, wenn ausreichend Beweistatsachen vorliegen und dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird. Im konkreten Fall wurde die Berichterstattung als unzulässig bewertet, da der Kläger nicht vorher angehört wurde, was seine Persönlichkeitsrechte erheblich beeinträchtigte. Der BGH betonte die hohen Sorgfaltsanforderungen für Medien, insbesondere im Hinblick auf die Unschuldsvermutung und das Persönlichkeitsrecht. Das Urteil stärkt die Rechte Betroffener, indem es die Notwendigkeit sorgfältiger Abwägung und Anhörung betont.

Einwilligungsschreiben zur Veröffentlichung – Beispiel Muster

Einwilligungsschreiben zur Veröffentlichung

Ich, (Name, Geb. Datum, Adresse), erteile hiermit meine Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos, die am (Datum) während (Anlass, Ort) aufgenommen wurden und auf denen ich erkennbar bin. Die Veröffentlichung erfolgt durch (wer veröffentlicht) ohne Nennung meines Namens.

Die Fotos dürfen für folgende Zwecke genutzt werden:

☐ Veröffentlichung auf der Webseite von: ______________________

☐ Nutzung auf den Social-Media-Kanälen von: ___________________

☐ Print-Veröffentlichung in der Broschüre _______________________

☐ Pressearbeit

(Aufzählung kann nach Bedarf ergänzt / geändert werden)

Mir ist bewusst, dass ich für die Veröffentlichung kein Entgelt erhalte. Die Zustimmung kann ich jederzeit widerrufen oder einschränken. Andernfalls gilt sie zeitlich unbegrenzt.

________________________ 

Datum, Ort

________________________ 

Unterschrift

_________________________

 

Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.

Wie kann ein Fachanwalt helfen?

Ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht kann bei der Durchsetzung und Verteidigung des Rechts am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) entscheidend helfen. Er berät präventiv bei der Veröffentlichung von Bildnissen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden, und vertritt Mandanten in Fällen von unzulässiger Veröffentlichung oder Verdachtsberichterstattung. Zudem unterstützt er bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen, wenn das Recht am eigenen Bild verletzt wurde. Bei komplexen Fällen, wie z. B. Verdachtsberichterstattungen, gewährleistet der Fachanwalt eine sorgfältige rechtliche Prüfung und Verteidigung.


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