Das deutsche Urheberrecht soll den Schöpfer eines kreativen Werkes umfangreich schützen. Dabei sind jedoch zahlreiche Kriterien maßgeblich. Kreative Leistungen können allerdings auch geschützt werden, wenn die Urheberrechtskriterien nicht vollständig erfüllt sind. Dann kommt das Leistungsschutzrecht in Betracht. Davon werden beispielsweise teilnehmende Personen geschützt, die zwar nicht Urheber, aber an der Vermittlung eines Werkes beteiligt sind.
Definition: Was bedeutet Leistungsschutzrecht?
Leistungsschutzrecht (Symbolbild)Die Leistungsschutzrechte sind Schutzrechte, die dem Urheberrecht im engeren Sinne verwandt sind. Sie haben die Funktion, künstlerische und wissenschaftliche Leistungen und Investitionen zu schützen, die nicht vom Urheberrecht selbst umfasst werden. Das sind häufig Leistungen, die mit der Vermittlung oder Auswertung eines Werkes zusammenhängen.
Grundsätzlich stellt das Leistungsschutzrecht kein Urheberrecht dar. Gleichzeitig sind die entsprechenden Rechtsgrundlagen ebenfalls im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) enthalten. Sie reichen von § 70 bis § 87 sowie § 94 bis § 95 UrhG.
Die Leistungsschutzrechte schützen zum Beispiel den Hersteller eines Tonträgers, den Sänger eines Liedes (das er nicht selbst geschrieben oder komponiert hat) oder den Presseverleger. In der Regel ist die Schutzdauer der Leistungsrechte deutlich kürzer, als die der Urheberrechte.

Welche Leistungsschutzrechte gibt es?
Das deutsche Recht kennt eine Reihe verschiedener Leistungsrechte. Diese sind im Urheberrechtsgesetz genau aufgelistet.
Zu den Rechten zählen:
- §§ 70, 71 - Schutz über wissenschaftliche Ausgaben
- § 72 – Schutz der Lichtbilder (Fotos, die nicht die Schöpfungshöhe eines Lichtbildwerkes erreichen)
- §§ 73 bis 83 – Schutz des ausübenden Künstlers (beispielsweise des Sängers)
- §§ 85, 86 – Schutz der Verwertungsrechte von Tonträgern
- § 87 – Schutz des Sendeunternehmens
- § 87 a bis e – Schutz des Herstellers einer Datenbank
- § 87 f bis h – Schutz des Presseverlegers
- §§ 88 – 95 – Besondere Schutzrechte im Rahmen von Filmwerken, inklusive Schutz des Filmherstellers und des ausübenden Künstlers
Leistungsschutzrechte unterscheiden sich von Urheberrechten insbesondere durch die Laufzeit. Sie sind ihrer Laufzeit meist stark beschränkt. So gibt es beispielsweise eine Schutzdauer für den Schutz an Lichtbilder (§72 UrhG) nur für 50 Jahre. Diese Beschränkung gibt es im Rahmen des Urheberrechts für den Schutz der Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) nicht.
Grundsätzlich fallen für Leistungsschutzrechte unterschiedliche Schutzdauern an. Im Rahmen der Presse gibt es etwa 2 Jahre Schutz für erbrachte Leistungen. Für Leistungsschutzrechte im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit werden in der Regel 25 Jahre Schutz gewährt. Im Bereich von Film und Lichtbildern sind meist bis zu 50 Jahre Schutz für Leistungen zu erwarten. Im Bereich der Musik sind es in der Regel ebenfalls bis zu 50, in manchen Fällen sogar bis zu 70 Jahre.

Beispiele für schützenswerte Leistungen
Schützenswerte LeistungenLeistungsschutzrechte schützen zahlreiche wissenschaftliche und kreative Leistungen von Personen, die zwar kein Urheber eines Werkes sind, aber dennoch in nennenswerter Weise an dessen Vermittlung beteiligt sind.
Beispiel 1: § 70 UrhG schützt wissenschaftliche Ausgaben, die urheberrechtlich nicht geschützt sind, wenn sie sich von den bisher bekannten Ausgaben des Werkes unterscheiden. Dazu zählen vor allem alte Manuskripte und Inschriften, die vor dem Verfassen der Endfassung eines Werkes erstellt wurden.
Beispiel 2: § 72 UrhG umfasst rein technisch erstellte Lichtbilder, die ohne künstlerische Schöpfungsfähigkeit produziert wurden. Im Fokus steht die Art technischer Leistung, die im Grunde mit jeder Fotografie verbunden ist. Vor allem werden Amateurfotos mit überwiegend automatischen Kameras umfasst. Lichtbildwerke sind von diesen Bildern abzugrenzen, da sie ein höheres Maß an schöpferischer Individualität zeigen. Von beiden Werken ist außerdem die reine Reproduktionsfotografie abzugrenzen. Diese stellt eine mechanische Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar.
Beispiel 3: §§ 73 ff schützen die ausübenden Künstler. Diese werden im Urheberrecht als Personen definiert, die singen, aufführen, spielen oder Werke auf eine andere Art und Weise darbieten. Auch Personen, die an der Darbietung mitwirken, sollen erfasst sein. Zu diesem Personenkreis gehören beispielsweise Sänger, Schauspieler, Tänzer, Instrumentalmusiker aber auch Regisseure, Erzähler, Sprecher und Stuntdoubles. Hat ein Autor beispielsweise ein Drama geschrieben, hat er die Urheberrechte. Schauspieler und Erzähler im Theater haben jedoch bestimmte Leistungsschutzrechte. Wer ein Lied komponiert, hat die Urheberrechte an diesem Lied inne. Wer das Lied zum Beispiel mit Gesang und Gitarre auf der Bühne aufführt, gilt als ausübender Künstler und hat entsprechende Leistungsschutzrechte.
Beispiel 4: §§ 85 f schützen die Verwertung von Tonträger. Diese sind nicht automatisch vom Urheberrecht umfasst. Wird ein Musikstück etwa auf einem Tonträger aufgenommen, wird dessen Verbreitung und Verwertung im sonstigen Sinne als Leistung geschützt. Zwar hat der Hersteller des Tonträgers in der Regel nicht das eigentliche Werk geschaffen (d.h. nicht das Musikstück komponiert), dennoch soll seine Leistung als schöpferische Tätigkeit geschützt werden. §§ 85 f UrhG schützt insbesondere die technische, wirtschaftliche und organisatorische Leistung eines Musikproduzenten oder –Labels.
Grundsätzlich muss berücksichtigt werden, dass an einem künstlerischen oder wissenschaftlichen Werk häufig mehrere Personen beteiligt sind – vor allem, wenn das Werk veröffentlicht und verbreitet wird. An einem Musikstück, das auf Tonträgern verbreitet wird, sind beispielsweise der Komponist, der ausführende Musiker, der Tonträger-Hersteller und weitere Personen beteiligt. An einem Film sind unter anderem Drehbuchautor, Regisseur, Filmdarsteller, usw. beteiligt. Da jeder der Beteiligten grundsätzlich eine schöpferische Leistung mit individuellem Charakter erbringt, sollen auch diese Leistungen möglichst umfassend geschützt werden.

Leistungsschutzrechte im digitalen Zeitalter
Das digitale Zeitalter hat den Rahmen für Urheber- und Leistungsschutzrechte stark verändert. Die erste Reform des Urheberrechts gab es aufgrund der technischen Entwicklung bereits im Jahr 1965. Damals wurde insbesondere auf die Speichermöglichkeit in Form eines Tonträgers reagiert. Diese Veränderung sorgte dafür, dass neue Leistungen an der Verbreitung eines Musikstücks beteiligt waren. Diese Leistungen sollten zukünftig besser geschützt werden.
Mit der Zunahme der Technologien werden auch immer wieder neue Bestimmungen relevant. Die Änderung im Rahmen der Presseverlage und Online-Dienste ist nur ein Beispiel dafür. Seit Änderung dieser Gesetzeslage droht Online-Diensten nun sogar eine Geld- oder Freiheitsstrafe, wenn sie ohne Zustimmung des Verlages dessen Inhalte nutzen. Dies ist einerseits eine Einschränkung der Informationsverbreitung, andererseits möglicherweise eine notwendige Veränderung, um die Nachbarrechte des Urheberrechts stabil zu halten.
Presseverlage werden durch diese Rechte mit anderen Werkvermittlern gleichgestellt. Grundsätzlich sollen die Presseverlage vor allem vor der rechtswidrigen kommerziellen Nutzung durch Dritte geschützt werden.
Potenziell problematisch ist die Gesetzeslage in Bezug auf reine Nachrichtenseiten wie Google News. Google News ist anzeigefrei, entsprechend erfolgt kein kommerzieller Nutzen. Für die Google Suchmaschine gilt dies jedoch nicht. Im digitalen Zeitalter muss damit gerechnet werden, dass es auch zukünftig weiter neue Probleme und gerichtliche Entscheidungen geben wird, die den Rahmen der Leistungsschutzrechte verändern.
Leistungsschutzrecht für Verleger / Presseverleger
Leistungsschutzrechte sind grundsätzlich beschränkter als Urheberrechte. Für Verleger bzw. Presseverleger trat allerdings im Jahr 2013 ein neues Gesetz in Kraft, das vor allem Veränderungen mit Zunahme der Technologie betrifft.
Presseveröffentlichungen durch Verlage sollen dadurch stärker vor der unrechtmäßigen Verbreitung im Internet geschützt werden. Verlage erhalten die alleinigen Rechte für die kommerzielle Veröffentlichung von Zeitungsartikeln im Internet. Möchte ein Internetanbieter einen Artikel – oder auch nur Teile davon - veröffentlichen, der nicht zum eigenen Verlag gehört, darf er dies nur mit Zustimmung des entsprechenden Inhabers (Verlags).
Der Verlag kann dafür einen Ausgleich in finanzieller Form verlangen. Verleger und Presseverlage befürworteten diese Gesetzesänderung stark. Kritik kam jedoch von vielen anderen Seiten. Unter anderem wurde bemängelt, dass dieses Recht einer Beschränkung der Informationsfreiheit gleichkommen könnte, sofern Suchmaschinen nicht mehr dazu in der Lage sein würden, die entsprechenden Textpassagen ohne Ausgleich zu nutzen.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016 jedoch entschied daraufhin, dass Suchmaschinen dazu in der Lage sein müssen, Textabschnitte in einem “zweckmäßigen” Umfang zu nutzen. Als zweckmäßig gilt, wenn die Nutzung in erster Linie der Auffindbarkeit der entsprechenden Informationen dient (vgl. BGH: Beschluss vom 10. Oktober 2016, Az.: 1 BvR 2136/14).

Wie kann ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht weiterhelfen?
Das deutsche Urheberrecht inklusive aller Nachbarsrechte ist umfangreich und für Laien unter Umständen verwirrend. Daher ist es ratsam, sich bei Fragen und Schwierigkeiten zeitnah an einen Fachanwalt zu wenden. Ein Fachanwalt, der im Urheber- und Medienrecht spezialisiert ist, kennt sich mit allen Rechtsgrundlagen des Urheberrechtsgesetzes aus. Er berät seinen Mandanten umfassend und für den Einzelfall. Seine Expertise gibt rechtssichere Auskunft. Zudem kann der Anwalt seinen Mandanten auch gerichtlich vertreten, sollte es zu einem Prozess kommen. Die Erfolgschancen sind mit Hilfe des Experten regelmäßig deutlich größer als allein.