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Namen schützen lassen – das solten Sie über Namensschutz, Dauer und Kosten wissen

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 28.04.2025

Eine rechtliche Absicherung des eigenen Namens ist für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen von zentraler Bedeutung. Der Schutz eines Namens kann sich auf das Namensrecht nach § 12 BGB, das Markenrecht oder das Unternehmensrecht stützen. Je nach Verwendungszweck und Zielsetzung stehen unterschiedliche Wege und Schutzmechanismen zur Verfügung, die jeweils eigene Voraussetzungen, Reichweiten und Vorteile bieten.

Namensschutz nach § 12 BGB

Namen schützen lassen - so geht's!
Namen schützen lassen - so geht's!
Das Namensrecht ist als absolutes Recht in § 12 BGB geregelt. Es schützt den Namensträger – natürliche Personen, Unternehmen, Vereine oder auch Gebietskörperschaften – vor unbefugter Benutzung des Namens durch Dritte. Wird das Recht zur Führung eines Namens bestritten oder das Interesse des Berechtigten durch unbefugte Verwendung verletzt, kann der Betroffene Unterlassung und Beseitigung verlangen. Bei schuldhafter Verletzung sind zudem Schadensersatzansprüche möglich.

Spezielle Vorschriften für den Schutz von Firmennamen im Namensrecht

Für den Schutz von Firmennamen existieren mehrere spezielle Vorschriften, die sowohl dem Namensrecht (§ 12 BGB) als auch dem Kennzeichenrecht des MarkenG und handelsrechtlichen Regelungen entstammen.

Das Namensrecht nach § 12 BGB schützt grundsätzlich den Namensträger. Dazu zählen auch juristische Personen und Unternehmen. Wird der Firmenname unbefugt von Dritten genutzt, kann der Berechtigte Unterlassung und Beseitigung verlangen. Dieser Schutz greift insbesondere dann, wenn durch die Verwendung des Firmennamens eine Zuordnungsverwirrung oder eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Unternehmens entsteht. Der Namensschutz nach § 12 BGB ist jedoch subsidiär (nachrangig) gegenüber speziellen kennzeichenrechtlichen Vorschriften.

Spezielle handels- und kennzeichenrechtliche Vorschriften

Der eigentliche Schutz von Firmennamen als Unternehmenskennzeichen ist im Markenrecht (§ 5 MarkenG) und im Handelsrecht (§§ 17, 18 HGB) geregelt:

  • § 5 MarkenG: Regelt den Schutz von Unternehmenskennzeichen, wozu auch der Firmenname zählt. Der Schutz entsteht bereits durch die Benutzung des Namens im geschäftlichen Verkehr, unabhängig von einer Eintragung ins Handelsregister.
  • § 17 HGB: Definiert die Firma als den Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt.
  • § 18 HGB: Legt fest, dass der Firmenname zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet und unterscheidungskräftig sein muss; irreführende oder anstößige Firmennamen sind unzulässig.

Wie kann ich einen Namen schützen lassen?

Namensrecht im BGB
Namensrecht im BGB
Der Schutz eines Namens kann auf verschiedene Weise erfolgen, abhängig davon, ob es sich um einen privaten Namen, einen Firmennamen oder eine Marke handelt.

Welche Namen können rechtlich geschützt werden?

  • Privatpersonen: Der bürgerliche Name ist durch das Namensrecht nach § 12 BGB geschützt. Jede unbefugte Verwendung, die zu einer Zuordnungsverwirrung führt oder berechtigte Interessen des Namensträgers verletzt, kann untersagt werden.
  • Unternehmensnamen (Firma): Die Firma eines Kaufmanns ist nach § 37 HGB geschützt. Voraussetzung ist in der Regel die Eintragung ins Handelsregister. Der Schutzbereich ist zunächst auf den Sitz des Unternehmens und dessen Tätigkeitsgebiet beschränkt, kann sich aber bei entsprechender Bekanntheit auch bundesweit erstrecken.
  • Marken: Namen können als Marke geschützt werden, sofern sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 MarkenG). Der Markenschutz entsteht durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für eine Unionsmarke.
Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Muss man Firmennamen schützen lassen? Ein gesetzlicher Basisschutz besteht bereits durch das Namensrecht und das Handelsrecht. Dennoch empfiehlt sich für Unternehmen, die ihren Namen bundesweit oder international exklusiv nutzen wollen, zusätzlich die Eintragung als Marke. Nur so lässt sich ein umfassender und rechtssicherer Schutz erzielen, der auch gegen verwechslungsfähige Zeichen und Domains wirkt.

Voraussetzungen für den Namensschutz

  • Der Name muss Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht beschreibend für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen sein.
  • Es darf keine Verwechslungsgefahr mit bestehenden Marken, Firmennamen oder geschäftlichen Bezeichnungen bestehen.
  • Eine sorgfältige Recherche vor der Anmeldung ist unerlässlich, um Kollisionen zu vermeiden.

Wie lange gilt der Schutz?

  • Namensrecht (§ 12 BGB): Der Schutz besteht grundsätzlich lebenslang und erlischt mit dem Tod des Namensträgers. Bei juristischen Personen endet der Schutz mit deren Erlöschen.
  • Markenschutz: Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Sie kann beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden, sofern die Verlängerungsgebühren fristgerecht entrichtet werden.
  • Firmennamen: Der Schutz des Firmennamens besteht, solange das Unternehmen unter diesem Namen im Handelsregister eingetragen ist und geschäftlich tätig bleibt.
Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Lesen Sie auch unseren Ratgeber zum Thema Firmennamen prüfen.

Vorteile

  • Exklusivitätsrecht: Der Inhaber eines geschützten Namens oder einer Marke kann Dritten die Nutzung untersagen und Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche geltend machen.
  • Rechtssicherheit: Die Eintragung als Marke schafft eine klare Rechtsposition und erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen, insbesondere im Fall von Nachahmung oder Domainstreitigkeiten.
  • Wettbewerbsvorteil: Ein geschützter Name oder eine Marke signalisiert Qualität, schafft Vertrauen und ermöglicht eine eindeutige Positionierung am Markt.
  • Übertragbarkeit: Markenrechte können veräußert oder lizenziert werden, was zusätzliche wirtschaftliche Potenziale eröffnet.

Unterschiede zwischen Namensrecht und Markenrecht

Das Rechtssystem unterscheidet klar zwischen dem Namensrecht nach § 12 BGB und dem Markenrecht nach dem Markengesetz (MarkenG). Beide Rechtsgebiete verfolgen andersgeartete Schutzziele und weisen wesentliche Unterschiede auf.

Übersicht: Rechtsgrundlagen und Schutzgegenstand

Aspekt

Namensrecht

Markenrecht

Gesetzliche Basis

§ 12 BGB

MarkenG, HGB, EU-Markenverordnung

Schutzobjekt

Natürliche/ juristische Personen, Unternehmen

Unterscheidungskraft von Waren/Dienstleistungen

Entstehung

Automatisch durch Namensführung

Durch Eintragung beim DPMA/EUIPO

Das Namensrecht schützt die Identität des Namensträgers vor unbefugter Nutzung, während Markenrecht die Herkunftsfunktion von Produkten/Dienstleistungen sichert.

Schutzvoraussetzungen

  • Namensrecht:
    • Keine Formalien erforderlich
    • Schutz beginnt mit erstmaliger Nutzung im Rechtsverkehr
    • Erfasst auch Pseudonyme und Künstlernamen
  • Markenrecht:
    • Eintragung in öffentliche Register notwendig
    • Unterscheidungskraft gemäß § 3 MarkenG erforderlich
    • Kein Schutz für beschreibende oder generische Begriffe

Kosten: Was kostet es, einen Namen schützen zu lassen?

Die Kosten für den Namensschutz variieren je nach gewähltem Schutzweg:

  • Markenanmeldung beim DPMA: Die amtlichen Gebühren beginnen bei 300 Euro für eine inländische Marke (inklusive drei Waren- oder Dienstleistungsklassen). Für jede weitere Klasse fallen zusätzliche Gebühren an. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für anwaltliche Beratung und Recherche.
  • Unionsmarke (EUIPO): Die Anmeldung einer Unionsmarke kostet ab 850 Euro für die erste Klasse, jede weitere Klasse erhöht die Gebühren. Internationale Registrierungen sind entsprechend teurer und richten sich nach dem Schutzumfang.
  • Firmenname: Die Eintragung ins Handelsregister verursacht Notar- und Registergebühren, die sich meist im unteren dreistelligen Bereich bewegen. Der Basisschutz nach § 12 BGB ist kostenfrei, bietet aber nur eingeschränkten Schutz.
Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Die Bekanntheit eines Firmennamens verstärkt den rechtlichen Schutz erheblich, sowohl im Markenrecht als auch im Namens- und Unternehmenskennzeichenrecht. Der erweiterte Schutzumfang, erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen und kann den Schutzbereich auf weitere Waren, Dienstleistungen und Regionen ausdehnen.

Beispiel aus der Rechtsprechung

Fachanwalt zur Rechtslage fragen
Fachanwalt zur Rechtslage fragen
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10. April 2013 (Az. 2a O 235/12) entschieden, dass die unberechtigte Nennung einer Person im Impressum einer Zeitschrift eine Verletzung des Namensrechts gemäß § 12 BGB darstellt und einen Anspruch auf Schadensersatz begründet.​

  • Der Kläger hatte im Jahr 2006 Fachbeiträge für eine vom Beklagten verlegte Zeitschrift geliefert. Obwohl keine fortlaufende Zusammenarbeit bestand, wurde der Kläger über mehrere Jahre hinweg im Impressum der Zeitschrift als "Mitarbeiter" aufgeführt. Nach einer Abmahnung und der Abgabe einer Unterlassungserklärung durch den Verlag wurde der Name des Klägers in neuen Ausgaben entfernt, jedoch blieb die Nennung in älteren, weiterhin online verfügbaren Ausgaben bestehen.  
  • Das Gericht stellte fest, dass durch die fortgesetzte Nennung des Klägers im Impressum der Eindruck einer bestehenden Geschäftsbeziehung erweckt wurde, was eine unzulässige Namensanmaßung darstellt. Es sprach dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 660 € zu, berechnet auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr von 10 € pro Monat über einen Zeitraum von 66 Monaten. ​
  • Das Urteil verdeutlicht, dass die unautorisierte Verwendung eines Namens im Impressum eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann. Die Höhe des Schadensersatzes orientiert sich dabei an der konkreten Nutzung und dem Bekanntheitsgrad der betroffenen Person.

Wie kann ein Fachanwalt weiterhelfen?

Ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht oder ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz unterstützt bei der Auswahl des optimalen Schutzwegs, führt umfassende Recherchen durch, prüft die Schutzfähigkeit des Namens und übernimmt die Anmeldung beim DPMA oder EUIPO. Im Konfliktfall vertritt er die Interessen des Mandanten außergerichtlich und vor Gericht. Zudem berät er zur strategischen Markenführung, zur Überwachung von Markenrechten und zur Verteidigung gegen Verletzungen durch Dritte.

Ein erfahrener Anwalt minimiert das Risiko von Ablehnungen, Kollisionen und teuren Rechtsstreitigkeiten und sorgt für eine rechtssichere und nachhaltige Absicherung des Namens.


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