Schöpfer aller Art erhalten nach deutschem Recht grundsätzlich das alleinige Urheberrecht. Das bedeutet, dass ihnen gewisse Rechte – wie etwa das Veröffentlichen und Verbreiten eines Werkes allein zustehen. Möchten Dritte die Werke nutzen, können Urheber ihnen Nutzungsrechte einräumen. Nutzungsrechte im Urheberrecht unterliegen jedoch ebenfalls detaillierten gesetzlichen Regelungen.
- 1. Was sind Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechts?
- 2. Arten von Nutzungsrechten
- 2.1. Einfache Nutzungsrechte
- 2.2. Ausschließliche Nutzungsrechte
- 2.3. Beschränkung der Nutzungsrechte
- 2.4. Arten von Nutzungsrechten im tabellarischen Überblick
- 3. Wie kann man Nutzungsrechte übertragen?
- 3.1. Übertragung von Nutzungsrechten im tabellarischen Überblick
- 3.2. Nutzungsrechte zurücknehmen
- 3.3. Rückruf wegen Nichtausübung
- 3.4. Rückruf aufgrund einer gewandelten Überzeugung
- 4. Wie kann ein Anwalt weiterhelfen?
Was sind Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechts?
Nutzungsrechte im UrheberrechtNutzungsrechte im Urheberrecht ermöglichen Dritten das Werk eines anderen für eigene Zwecke zu gebrauchen.
Nutzungsrechte werden von Urhebern gegeben, da die ursprünglichen Urheberrechte nicht übertragbar sind.
Es gibt verschiedene Arten und Umfänge von Nutzungsrechten.
Urheberrecht vs. Nutzungsrecht
Grundsätzlich beschäftigt sich das Urheberrecht damit, den Schöpfer eines Werkes zu schützen. Grundsätzlich spricht das Urheberrecht dem Urheber das alleinige Recht zur Veröffentlichung und Verwertung zu. Der Schöpfer soll schließlich umfassend darüber bestimmen dürfen, ob und wie sein Werk veröffentlicht, verbreitet und profitabel gemacht wird.
Da Urheberrechte dem Namen entsprechend grundsätzlich nur dem Schöpfer (= Urheber) zustehen, sind sie nicht übertragbar. Deshalb gibt es die Möglichkeit, Nutzungsrechte einzuräumen.
Nutzungsrechte ermöglichen, wie der Name verrät, die Nutzung eines Werkes. Überträgt ein Urheber ein Nutzungsrecht an einen Dritten, ermöglicht er damit je nach Art und Umfang des übertragenen Rechts beispielsweise:
- die Verwendung auf eigenen Web-Präsenzen
- die Kopie für den Eigengebrauch
- den Weiterverkauf eines Werkes.
Ein Beispiel: Ohne Übertragung von Nutzungsrechten darf nur der Fotograf sein eigenes Bild verwenden. Überträgt er jedoch die Nutzungsrechte an einem Foto an einen Blogger, hat der Blogger zum Beispiel die Möglichkeit, das Bild auf seinem Online-Blog zu verwenden (etwa als Hintergrundbild o.ä.).
Arten von Nutzungsrechten
Arten von NutzungsrechtenDas deutsche Recht unterscheidet vor allem zwei Arten von Nutzungsrechten:
- Die einfachen Nutzungsrechte
- Die ausschließlichen Nutzungsrechte
Beide Rechte lassen sich räumlich, inhaltlich und zeitlich begrenzen. Die Details sollten bei der Übertragung stets genau vereinbart werden. Zudem lässt sich genau vereinbaren, welche Nutzungsarten dem Rechtsinhaber erlaubt sind. Bei der Übertragung des Nutzungsrechtes eines Romans könnte beispielsweise nur die Nutzung als E-Book oder aber auch gedrucktes Buch vereinbart werden. Solche Beschränkungen müssen vertraglich zwischen dem Urheber und dem Nutzer geregelt werden.
Einfache Nutzungsrechte
Einfache Nutzungsrechte erlauben einem Dritten das Werk zu verwenden – allerdings ohne andere von der Nutzung auszuschließen. Der Urheber selbst verliert seine Nutzungsrechte am Werk durch die Ausstellung von einfachen Nutzungsrechten nicht. Zudem hat er die Möglichkeit, weiterhin Nutzungsrechte an andere auszugeben.
Ein Beispiel: Ein Fotograf stellt seine Bilder online zur Verfügung. Wer das Bild nutzen möchte, zahlt eine kleine Lizenz. Bilddatenbanken mit Stockfotos sind im Rahmen von einfachen Nutzungsrechten sehr verbreitet. Für Plakate, Präsentationen und andere Zwecke eignen sich solche Bilder meist sehr gut, da es nicht unbedingt auf Exklusivität und Individualität ankommt. Gleichzeitig sind die Lizenzgebühren meist sehr niedrig, da viele Nutzer die gleichen Bilder verwenden dürfen.
Ausschließliche Nutzungsrechte
Ausschließliche bzw. exklusive Nutzungsrechte werden nur einer Person gewährt. Dritte werden von der Nutzung ausgeschlossen – und in der Regel sogar der Urheber selbst. Ein ausschließliches Nutzungsrecht wird auch als “Total Buy Out” bezeichnet, was aus dem Englischen kommt und so viel wie “vollständiger Abverkauf” heißt. Gewährt ein Urheber einem anderen ein ausschließliches Nutzungsrecht, darf dieser allein weiter darüber entscheiden, ob und wie das Werk verwendet wird.
Ein Beispiel: Wer das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Bild erhält, darf dieses auf seinem Blog posten. Andere Nutzen dürfen das Bild jedoch nicht auf ihren Webseiten verwenden. Anders als bei Stockfotos auf Bilddatenbanken haben sie keinen einfachen Zugriff auf das Bild.
Beispiel 2: Ausschließliche Nutzungsrechte werden häufig durch explizite Beauftragung erhalten. Wer beispielsweise einen Fotografen für eine Bilderstrecke, einen Texter für einen Webseiten-Text oder einen Ghostwriter für einen Roman beauftragt, vereinbart meist das ausschließliche Nutzungsrecht.
Bei ausschließlichen Nutzungsrechten ist jedoch zu beachten, dass sie nicht unbegrenzt lang gelten. Wer das ausschließliche Nutzungsrecht erworben hat, erhält es zunächst für zehn Jahre. Wird das Recht nicht verlängert, geht es grundsätzlich in ein einfaches Nutzungsrecht über. Danach haben Dritte entsprechend die Möglichkeit, neue Nutzungsrechte an dem Werk zu erwerben. Das Ausstellen einfacher Nutzungsrechte darf erneut nur der Urheber. Urheberrechte können nicht übertragen werden, deshalb wir die Urheberposition auch bei der Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten nicht abgegeben.
Beschränkung der Nutzungsrechte
Nutzungsrechte können beschränkt werden. Beschränkungen sind
- zeitlich
- räumlich
- inhaltlich
möglich. Werden Beschränkungen vereinbart, müssen sich beide Parteien an den vereinbarten Rahmen halten.
Zeitliche Beschränkungen begrenzen die Verwertung eines Werkes auf einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum. Der Nutzer darf das Werk nur innerhalb des vereinbarten Zeitlimits verwenden. Läuft die Zeit ab, hat er nicht mehr das Recht an der Nutzung und begeht unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung, wenn er das Werk dennoch weiter nutzt. Eine zeitliche Begrenzung ist vor allem bei Filmen und Bühnenstücken üblich.
Ein Beispiel: Ein Film darf für den Zeitraum eines Filmfestivals von den Veranstaltern präsentiert werden. Vereinbart wird die Nutzung für die Dauer eines zweiwöchigen Films. Der Veranstalter darf auch Eintritt für die Vorführung nehmen. Ist das zweiwöchige Filmfestival vorbei, darf der Veranstalter den Film nicht ohne Weiteres zu anderen Anlässen zeigen.
Räumliche Einschränkungen begrenzen die Nutzung auf einen bestimmten Ort oder örtlichen Raum – etwa Länder, Städte, Sprachregionen oder ähnliches. Üblich sind solche Begrenzungen unter anderem für Texte (in bestimmten Sprachregionen).
Ein Beispiel: Ein Texter erlaubt einem Unternehmen die Nutzung seines Textes nur in Deutschland und nicht innerhalb der Zweigstellen in der DACH-Region. Dadurch kann er den Text selbst noch an anderen Orten nutzen oder weiterverkaufen. Hat ein Unternehmen vor allem Interesse an der Nutzung innerhalb Deutschlands, kann es sich für beide Seiten lohnen, die Lizenz nur für diesen Raum zu vereinbaren. Das Unternehmen zahlt einen geringeren Preis und der Texter kann den Text nochmals in Österreich oder der Schweiz verkaufen.
Inhaltliche Einschränkungen begrenzen die Nutzung eines Werkes auf bestimmte Medien – etwa ausschließlich digitale Medien oder ausschließlich Printmedien. So kann ein Künstler beispielsweise die Nutzung für einen bestimmten Kreis beschränken.
Ein Beispiel: Ein Fotograf legt fest, dass seine Fotos für ein gedrucktes Magazin genutzt werden dürfen, allerdings nicht für die Online-Ausgabe. So kann das gedruckte Magazin von den Bildern profitieren, doch der Fotograf kann seine Bilder anderweitig online verbreiten – beispielsweise auf seiner eigenen Webseite.
Einschränkungen von Nutzungsrechten gibt es vor allem aus betriebswirtschaftlichen Gründen. Künstler haben durch Einschränkungen die Möglichkeit, die wirtschaftliche Bereicherung eines Dritten einzugrenzen, bzw. ihre eigene abzusichern.
Arten von Nutzungsrechten im tabellarischen Überblick
Art des Nutzungsrechts |
Beschreibung |
Typischer Einsatzbereich |
Beispiele |
---|---|---|---|
Einfache Nutzungsrechte |
Das Recht, ein Werk zu nutzen, ohne dass der Rechteinhaber das ausschließliche Nutzungsrecht verliert. Dritte können ebenfalls Nutzungsrechte erhalten. |
Standardverträge, einfache Lizenzen |
Software-Lizenzen, Musiknutzung |
Ausschließliche Nutzungsrechte |
Das Recht, ein Werk exklusiv zu nutzen, was bedeutet, dass der Rechteinhaber selbst keine weiteren Lizenzen für das Werk vergeben kann. |
Exklusive Lizenzverträge, Verlagsrechte |
Buchveröffentlichungen, Filmrechte |
Zeitlich begrenzte Nutzungsrechte |
Das Recht, ein Werk nur für einen bestimmten Zeitraum zu nutzen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Nutzungsrecht. |
Zeitlich befristete Lizenzverträge |
Mietsoftware, zeitlich limitierte Musiklizenzen |
Räumlich begrenzte Nutzungsrechte |
Das Recht, ein Werk nur in einem bestimmten geografischen Gebiet zu nutzen. |
Regionale Vertriebsrechte, internationale Lizenzen |
Filme, die nur in bestimmten Ländern veröffentlicht werden |
Inhaltlich begrenzte Nutzungsrechte |
Das Recht, ein Werk nur für bestimmte Nutzungsarten oder Medien zu verwenden (z.B. nur für Print oder nur für Online). |
Spezifische Nutzungsverträge |
Verlagsrechte für Printmedien, Online-Lizenzen |
Unterlizenzierungsrechte |
Das Recht, die Nutzungsrechte an Dritte weiterzugeben, oft verbunden mit den ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechten. |
Lizenzverträge mit Dritten |
Softwareentwickler, Content-Plattformen |
Verwertungsrechte |
Das umfassende Recht, ein Werk in jeglicher Form zu nutzen und wirtschaftlich zu verwerten, oft verbunden mit exklusiven Rechten. |
Umfassende Lizenzverträge, Verlagsrechte |
Buchverträge, Musikverträge |
Bearbeitungsrechte |
Das Recht, ein Werk zu verändern oder zu bearbeiten (z.B. Übersetzungen, Adaptionen). |
Adaptionen, Bearbeitungen |
Film-Adaptionen, Übersetzungen |
Vervielfältigungsrechte |
Das Recht, Kopien des Werkes herzustellen, sei es digital oder physisch. |
Druck-, Produktions- und Vertriebsrechte |
Druck von Büchern, Herstellung von CDs/DVDs |
Verbreitungsrechte |
Das Recht, das Werk zu verbreiten, z.B. durch Verkauf, Verleih oder Vermietung. |
Vertriebsverträge, Veröffentlichungen |
Buchhandel, Softwarevertrieb |
Aufführungsrechte |
Das Recht, ein Werk öffentlich aufzuführen, z.B. bei Konzerten, Theaterstücken oder Filmvorführungen. |
Veranstaltungsrechte, Lizenzierung für öffentliche Aufführungen |
Konzertlizenzen, Kinofilme |
Senderechte |
Das Recht, ein Werk über Rundfunk, Fernsehen oder Streaming zu senden. |
Rundfunk- und Fernsehsendungen, Streaming-Plattformen |
TV-Ausstrahlungen, Radio, Online-Streaming |
Vortragsrechte |
Das Recht, ein Werk öffentlich vorzutragen, z.B. bei Lesungen oder Reden. |
Literaturlesungen, Vorträge |
Autorenlesungen, akademische Vorträge |
Bildnutzungsrechte |
Das Recht, Bilder zu nutzen und zu veröffentlichen, oft speziell auf Fotografien und Grafiken bezogen. |
Publikationen, Online-Medien |
Zeitschriften, Websites, Social Media |
Wie kann man Nutzungsrechte übertragen?
Lizenzen im UrheberrechtNutzungsrechte lassen sich ausschließlich durch den Urheber an andere übertragen. Grundsätzlich gelten zwar auch mündliche Verträge, allerdings sind schriftliche Verträge dringend zu empfehlen. Andernfalls bestehen keine Absicherungen, falls doch mal Streitigkeiten und Unsicherheiten auftreten.
Im Idealfall wird ein Nutzungsrecht durch einen detaillierten Lizenzvertrag vereinbart. In diesem Vertrag sollten folgenden Details zu finden sein:
- Genaue Bezeichnung beider Vertragsparteien
- Bezeichnung des Werkes über das die Vereinbarung gilt
- Art und Umfang des Nutzungsrechts (einfach, ausschließlich, eingeschränkt ausschließlich, ggf. räumliche, zeitliche oder inhaltliche Begrenzungen)
- Vereinbarungen über Unterlizenzierung
- Vereinbarungen über Bearbeitungen
- Vereinbarungen über die Übertragung
- Festlegung der Vergütung
- Vereinbarungen über Urhebernennungen (muss der Urheber genannt werden oder nicht)
Insbesondere die Vereinbarung über die Urhebernennung darf nicht vergessen werden. Andernfalls kann es Schwierigkeiten geben, wenn ein Nutzer den Urheber nicht nennt oder nennen möchte. Vor allem in der Schriftbranche ist es üblich, die Urhebernennung auszuräumen - Ghostwriter beispielsweise geben ihre Texte gerade ohne Urhebernennung ab.
So kann der Nutzer den Text beispielsweise auf seinem Blog neben seinen eigenen Texten veröffentlich, ohne dass die Leser wissen, dass der Text von einem anderen geschrieben wurde. Hingegen vereinbaren Fotografen häufig gerade die Nutzung zu einem geringen Preis, dafür mit Urhebernennung.
Wer ein Foto nur im Hintergrund – etwa auf einem Blog – nutzen möchte, hat möglicherweise kein Problem mit der Urhebernennung Für den Fotografen ist dies wiederum gute Werbung, da die Leser des Blogs das Foto sehen und auf den Fotografen aufmerksam werden.
Übertragung von Nutzungsrechten im tabellarischen Überblick
Art der Übertragung |
Beteiligte Parteien |
Methoden/Verfahren |
Wichtige Vertragsbestandteile |
---|---|---|---|
Lizenzvertrag |
Lizenzgeber (Inhaber der Rechte), Lizenznehmer |
Vertragliche Vereinbarung |
Nutzungsumfang, Lizenzgebühren, Dauer der Lizenz, Gebiet der Nutzung, Exklusivität, Kündigungsbedingungen |
Abtretung von Rechten (Zession) |
Zedent (ursprünglicher Rechteinhaber), Zessionar |
Schriftliche Abtretungserklärung |
Umfang der Abtretung, Rechtsgewährleistung, Haftung, Zeitpunkt der Rechtsübertragung, Zustimmung Dritter (falls nötig) |
Sublizenzierung |
Hauptlizenznehmer, Sublizenznehmer |
Zustimmung des ursprünglichen Lizenzgebers erforderlich |
Gleiche Bedingungen wie im Hauptlizenzvertrag, Rechte und Pflichten des Sublizenznehmers, Haftung des Hauptlizenznehmers |
Verkauf der Nutzungsrechte |
Verkäufer (Rechteinhaber), Käufer |
Kaufvertrag |
Kaufpreis, Umfang der Rechte, Zeitpunkt der Übertragung, Garantie für Rechtsbestand, Haftung, Nutzungsrechte nach Verkauf |
Vererbung |
Erblasser, Erben |
Testamentarische Verfügung |
Erbfolge, spezifische Anweisungen zur Vererbung der Rechte, Umfang der vererbten Rechte, Rechtsnachfolge |
Nutzungsrechte zurücknehmen
Wer einen Vertrag über Nutzungsrechte erstellt hat, kann die Nutzungsrechte nicht so einfach wieder zurücknehmen. Daher sollten sich Schöpfer aller Art gut überlegen, ob sie Nutzungsrechte an einem Werk wirklich übertragen möchten. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen, in denen ein Urheber die Nutzungsrechte wieder zurückrufen kann. Dazu zählen der Rückruf wegen Nichtausübung und der Rückruf aufgrund einer gewandelten Überzeugung.
Rückruf wegen Nichtausübung
Wird das Nutzungsrecht durch den Berechtigten nicht ausgeübt, kann dies unter Umständen das berechtigte Interesse eines Urhebers verletzten. Schließlich ist es gut möglich, dass der Urheber die Nutzungsrechte überträgt, gerade weil er auf eine Veröffentlichung hofft. Ein sehr gutes Beispiel ist etwa das Übertragen der Nutzungsrechte an einem Manuskript. Der Schriftsteller überträgt die Rechte an seinem Roman an einen Verlag gerade, weil er hofft, dass das Manuskript dadurch zum gedruckten Buch wird. § 41 UrhG regelt für solche Fälle das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung.
Ein Beispiel: Nutzt der Verlag das Manuskript doch nicht, kann der Schriftsteller die Nutzungsrechte zurückrufen und hat somit die Chance, sich an einen anderen Verlag zu wenden.
Rückruf aufgrund einer gewandelten Überzeugung
Rechte des UrhebersUrheber haben auch das Recht, Nutzungsrechte zurückzurufen, wenn sich ihre Überzeugung wandelt und dadurch die ursprünglich vergebenen Nutzungsrechte nicht mehr in ihrem berechtigten Interesse stehen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sich der Schöpfer ganz von seinem Werk distanzieren möchte und daher beispielsweise keinerlei Interesse mehr an der Verwendung und Veröffentlichung durch andere hat. Geregelt ist dies in § 42 UrhG.
Ein Beispiel: Ein Bildhauer hat die Nutzungsrechte an einer politischen Skulptur an einen Aussteller übertragen. Da sich seine politische Überzeugung aufgrund jüngster Ereignisse stark gewandelt hat, möchte er sich nun von dem Werk distanzieren und ruft die Nutzungsrechte zurück. So wird das Werk nicht mehr ausgestellt.
Wer sich aufgrund einer gewandelten Überzeugung von einem Werk distanzieren möchte, muss jedoch daran denken, dem ehemaligen Rechtenutzer die Nutzungsrechte als erstes anzubieten, sofern er sich irgendwann doch wieder für eine Verwendung des Werkes entscheidet. Diese Regelung soll dazu führen, dass Künstler ihre Nutzungsrechte nicht unter vorgetäuschten Gründen zurückziehen um sie dann teurer zu verkaufen.
Ein Beispiel: Ein Jahr später hat der Bildhauer seine Meinung wieder geändert und möchte das Werk doch ausstellen. Er muss nun dem ehemals berechtigten Aussteller das Nutzungsrecht anbieten, bevor er sich an andere potenzielle Nutzer wendet. Das gilt auch dann, wenn er von einem anderen Aussteller plötzlich ein lukrativeres Angebot bekommt.
Macht ein Künstler von seinem Rückrufsrecht Gebrauch, hat der ehemals Berechtigte den Anspruch auf Schadensersatz. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Rückruf wegen Nichtausübung oder einen Rückruf aufgrund gewandelter Überzeugung handelt. Wichtig ist jedoch, dass dem ehemals Berechtigten tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Ein Beispiel: Der Aussteller hat extra für die Skulptur des Künstlers einen großen Raum angemietet, in dem das Werk besser zur Geltung kommen sollte, als in seinen eigenen Hallen. Ohne das entsprechende Werk ist der Raum für den Aussteller nutzlos und er bleibt auf den Mietkosten sitzen. Dadurch ist ihm ein finanzieller Schaden entstanden, den er geltend machen kann. Er kann den Künstler als auf Schadensersatz verklagen. Der Künstler muss unter Umständen die Kosten tragen.
Über die Höhe eines Schadensersatzes muss ggf. ein Gericht entscheiden. Auch kann es sein, dass in Einzelfällen ein Rechtsexperte darüber urteilen muss, ob berechtigtes Interesse seitens des Künstlers vorliegt (beispielsweise bei Rückruf der Nutzungsrechte wegen Nichtgebrauch und Widerspruch gegen berechtigtes Interesse des Künstlers)
Wie kann ein Anwalt weiterhelfen?
Ein Anwalt, der im Urheberrecht spezialisiert ist, hilft bei allen Problemen und Fragen rund um Urheberschaft und Nutzungsrechte. Dass es im Urheberrecht zu Problemen kommt, ist keine Seltenheit. Das deutsche Urheberrecht ist umfangreich und gerade für Laien nicht immer durchsichtig. Streitigkeiten gibt es um Nutzungsrechte sehr häufig.
Das Einschalten eines Fachanwalts für Urheber- und Medienrecht kann offene Fragen klären und dafür sorgen, dass sich jeder Beteiligte über seine Rechte und Pflichten im Klaren ist. Ein Fachanwalt ist gerade in diesen Fragen spezialisiert und kennt sich auch mit relevanten Fallbeispielen gut aus. Dadurch wird eine Einzelfallbewertung sehr viel sicherer und zuverlässiger.
Häufig kann durch das rechtzeitige Einschalten eines spezialisierten Anwalts ein Gerichtsprozess verhindert werden. Kommt es dennoch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, vertritt der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten auch vor Gericht.