Nutzungsrechte im Urheberrecht einfach erklärt - eine Übersicht

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 21. August 2024

Schöpfer aller Art erhalten nach deutschem Recht grundsätzlich das alleinige Urheberrecht. Das bedeutet, dass ihnen gewisse Rechte – wie etwa das Veröffentlichen und Verbreiten eines Werkes allein zustehen. Möchten Dritte die Werke nutzen, können Urheber ihnen Nutzungsrechte einräumen. Nutzungsrechte im Urheberrecht unterliegen jedoch ebenfalls detaillierten gesetzlichen Regelungen.

Was sind Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechts?

Nutzungsrechte im Urheberrecht
Nutzungsrechte im Urheberrecht
Nutzungsrechte im Urheberrecht ermöglichen Dritten das Werk eines anderen für eigene Zwecke zu gebrauchen.

Nutzungsrechte werden von Urhebern gegeben, da die ursprünglichen Urheberrechte nicht übertragbar sind.

Es gibt verschiedene Arten und Umfänge von Nutzungsrechten.

Urheberrecht vs. Nutzungsrecht

Grundsätzlich beschäftigt sich das Urheberrecht damit, den Schöpfer eines Werkes zu schützen. Grundsätzlich spricht das Urheberrecht dem Urheber das alleinige Recht zur Veröffentlichung und Verwertung zu. Der Schöpfer soll schließlich umfassend darüber bestimmen dürfen, ob und wie sein Werk veröffentlicht, verbreitet und profitabel gemacht wird.

Da Urheberrechte dem Namen entsprechend grundsätzlich nur dem Schöpfer (= Urheber) zustehen, sind sie nicht übertragbar. Deshalb gibt es die Möglichkeit, Nutzungsrechte einzuräumen.

Nutzungsrechte ermöglichen, wie der Name verrät, die Nutzung eines Werkes. Überträgt ein Urheber ein Nutzungsrecht an einen Dritten, ermöglicht er damit je nach Art und Umfang des übertragenen Rechts beispielsweise:

  • die Verwendung auf eigenen Web-Präsenzen
  • die Kopie für den Eigengebrauch
  • den Weiterverkauf eines Werkes.

Ein Beispiel: Ohne Übertragung von Nutzungsrechten darf nur der Fotograf sein eigenes Bild verwenden. Überträgt er jedoch die Nutzungsrechte an einem Foto an einen Blogger, hat der Blogger zum Beispiel die Möglichkeit, das Bild auf seinem Online-Blog zu verwenden (etwa als Hintergrundbild o.ä.).

Arten von Nutzungsrechten

Arten von Nutzungsrechten
Arten von Nutzungsrechten
Das deutsche Recht unterscheidet vor allem zwei Arten von Nutzungsrechten:

  • Die einfachen Nutzungsrechte
  • Die ausschließlichen Nutzungsrechte

Beide Rechte lassen sich räumlich, inhaltlich und zeitlich begrenzen. Die Details sollten bei der Übertragung stets genau vereinbart werden. Zudem lässt sich genau vereinbaren, welche Nutzungsarten dem Rechtsinhaber erlaubt sind. Bei der Übertragung des Nutzungsrechtes eines Romans könnte beispielsweise nur die Nutzung als E-Book oder aber auch gedrucktes Buch vereinbart werden. Solche Beschränkungen müssen vertraglich zwischen dem Urheber und dem Nutzer geregelt werden.

Einfache Nutzungsrechte

Einfache Nutzungsrechte erlauben einem Dritten das Werk zu verwenden – allerdings ohne andere von der Nutzung auszuschließen. Der Urheber selbst verliert seine Nutzungsrechte am Werk durch die Ausstellung von einfachen Nutzungsrechten nicht. Zudem hat er die Möglichkeit, weiterhin Nutzungsrechte an andere auszugeben.

Ein Beispiel: Ein Fotograf stellt seine Bilder online zur Verfügung. Wer das Bild nutzen möchte, zahlt eine kleine Lizenz. Bilddatenbanken mit Stockfotos sind im Rahmen von einfachen Nutzungsrechten sehr verbreitet. Für Plakate, Präsentationen und andere Zwecke eignen sich solche Bilder meist sehr gut, da es nicht unbedingt auf Exklusivität und Individualität ankommt. Gleichzeitig sind die Lizenzgebühren meist sehr niedrig, da viele Nutzer die gleichen Bilder verwenden dürfen.

Ausschließliche Nutzungsrechte

Ausschließliche bzw. exklusive Nutzungsrechte werden nur einer Person gewährt. Dritte werden von der Nutzung ausgeschlossen – und in der Regel sogar der Urheber selbst. Ein ausschließliches Nutzungsrecht wird auch als “Total Buy Out” bezeichnet, was aus dem Englischen kommt und so viel wie “vollständiger Abverkauf” heißt. Gewährt ein Urheber einem anderen ein ausschließliches Nutzungsrecht, darf dieser allein weiter darüber entscheiden, ob und wie das Werk verwendet wird.

Ein Beispiel: Wer das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Bild erhält, darf dieses auf seinem Blog posten. Andere Nutzen dürfen das Bild jedoch nicht auf ihren Webseiten verwenden. Anders als bei Stockfotos auf Bilddatenbanken haben sie keinen einfachen Zugriff auf das Bild.

Beispiel 2: Ausschließliche Nutzungsrechte werden häufig durch explizite Beauftragung erhalten. Wer beispielsweise einen Fotografen für eine Bilderstrecke, einen Texter für einen Webseiten-Text oder einen Ghostwriter für einen Roman beauftragt, vereinbart meist das ausschließliche Nutzungsrecht.

Bei ausschließlichen Nutzungsrechten ist jedoch zu beachten, dass sie nicht unbegrenzt lang gelten. Wer das ausschließliche Nutzungsrecht erworben hat, erhält es zunächst für zehn Jahre. Wird das Recht nicht verlängert, geht es grundsätzlich in ein einfaches Nutzungsrecht über. Danach haben Dritte entsprechend die Möglichkeit, neue Nutzungsrechte an dem Werk zu erwerben. Das Ausstellen einfacher Nutzungsrechte darf erneut nur der Urheber. Urheberrechte können nicht übertragen werden, deshalb wir die Urheberposition auch bei der Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten nicht abgegeben.

Fachanwalt.de-Tipp: Auch, wenn mit dem Erwerb von ausschließlichen Nutzungsrechten keine Urheberrechte einhergehen, haben berechtigte Nutzer die Möglichkeit, Verletzungen im Urheberrecht geltend zu machen. Dies gilt dann, wenn ein Dritter das jeweilige Werk unberechtigter Weise nutzt. Der berechtigte Nutzer kann gegen diese Nutzung vorgehen. Ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht hilft dem berechtigten Nutzer seine Rechte durchzusetzen. Der berechtigte Nutzer kann so sogar gegen den Urheber selbst vorgehen. Denn: Hat der Urheber dem Nutzer das exklusive Nutzungsrecht erteilt, darf auch er selbst das Werk nicht weiterverwenden.

Beschränkung der Nutzungsrechte

Nutzungsrechte können beschränkt werden. Beschränkungen sind

  • zeitlich
  • räumlich
  • inhaltlich

möglich. Werden Beschränkungen vereinbart, müssen sich beide Parteien an den vereinbarten Rahmen halten.

Zeitliche Beschränkungen begrenzen die Verwertung eines Werkes auf einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum. Der Nutzer darf das Werk nur innerhalb des vereinbarten Zeitlimits verwenden. Läuft die Zeit ab, hat er nicht mehr das Recht an der Nutzung und begeht unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung, wenn er das Werk dennoch weiter nutzt. Eine zeitliche Begrenzung ist vor allem bei Filmen und Bühnenstücken üblich.

Ein Beispiel: Ein Film darf für den Zeitraum eines Filmfestivals von den Veranstaltern präsentiert werden. Vereinbart wird die Nutzung für die Dauer eines zweiwöchigen Films. Der Veranstalter darf auch Eintritt für die Vorführung nehmen. Ist das zweiwöchige Filmfestival vorbei, darf der Veranstalter den Film nicht ohne Weiteres zu anderen Anlässen zeigen.

Räumliche Einschränkungen begrenzen die Nutzung auf einen bestimmten Ort oder örtlichen Raum – etwa Länder, Städte, Sprachregionen oder ähnliches. Üblich sind solche Begrenzungen unter anderem für Texte (in bestimmten Sprachregionen).

Ein Beispiel: Ein Texter erlaubt einem Unternehmen die Nutzung seines Textes nur in Deutschland und nicht innerhalb der Zweigstellen in der DACH-Region. Dadurch kann er den Text selbst noch an anderen Orten nutzen oder weiterverkaufen. Hat ein Unternehmen vor allem Interesse an der Nutzung innerhalb Deutschlands, kann es sich für beide Seiten lohnen, die Lizenz nur für diesen Raum zu vereinbaren. Das Unternehmen zahlt einen geringeren Preis und der Texter kann den Text nochmals in Österreich oder der Schweiz verkaufen.

Inhaltliche Einschränkungen begrenzen die Nutzung eines Werkes auf bestimmte Medien – etwa ausschließlich digitale Medien oder ausschließlich Printmedien. So kann ein Künstler beispielsweise die Nutzung für einen bestimmten Kreis beschränken.

Ein Beispiel: Ein Fotograf legt fest, dass seine Fotos für ein gedrucktes Magazin genutzt werden dürfen, allerdings nicht für die Online-Ausgabe. So kann das gedruckte Magazin von den Bildern profitieren, doch der Fotograf kann seine Bilder anderweitig online verbreiten – beispielsweise auf seiner eigenen Webseite.

Einschränkungen von Nutzungsrechten gibt es vor allem aus betriebswirtschaftlichen Gründen. Künstler haben durch Einschränkungen die Möglichkeit, die wirtschaftliche Bereicherung eines Dritten einzugrenzen, bzw. ihre eigene abzusichern.

Fachanwalt.de-Tipp: Wichtig ist, dass Begrenzungen von Nutzungsrechten immer explizit vereinbart und schriftlich festgehalten werden. Im Urheberrecht kommt es nicht selten zu Auseinandersetzungen. Eine schriftliche Vereinbarung dient beiden Parteien als Beweisfunktion und ist somit eine rechtliche Absicherung, sollte es zu einem Streit kommen. Je eindeutiger die Nutzungsrechte geregelt sind, desto besser.

Arten von Nutzungsrechten im tabellarischen Überblick

Art des Nutzungsrechts

Beschreibung

Typischer Einsatzbereich

Beispiele

Einfache Nutzungsrechte

Das Recht, ein Werk zu nutzen, ohne dass der Rechteinhaber das ausschließliche Nutzungsrecht verliert. Dritte können ebenfalls Nutzungsrechte erhalten.

Standardverträge, einfache Lizenzen

Software-Lizenzen, Musiknutzung

Ausschließliche Nutzungsrechte

Das Recht, ein Werk exklusiv zu nutzen, was bedeutet, dass der Rechteinhaber selbst keine weiteren Lizenzen für das Werk vergeben kann.

Exklusive Lizenzverträge, Verlagsrechte

Buchveröffentlichungen, Filmrechte

Zeitlich begrenzte Nutzungsrechte

Das Recht, ein Werk nur für einen bestimmten Zeitraum zu nutzen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Nutzungsrecht.

Zeitlich befristete Lizenzverträge

Mietsoftware, zeitlich limitierte Musiklizenzen

Räumlich begrenzte Nutzungsrechte

Das Recht, ein Werk nur in einem bestimmten geografischen Gebiet zu nutzen.

Regionale Vertriebsrechte, internationale Lizenzen

Filme, die nur in bestimmten Ländern veröffentlicht werden

Inhaltlich begrenzte Nutzungsrechte

Das Recht, ein Werk nur für bestimmte Nutzungsarten oder Medien zu verwenden (z.B. nur für Print oder nur für Online).

Spezifische Nutzungsverträge

Verlagsrechte für Printmedien, Online-Lizenzen

Unterlizenzierungsrechte

Das Recht, die Nutzungsrechte an Dritte weiterzugeben, oft verbunden mit den ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechten.

Lizenzverträge mit Dritten

Softwareentwickler, Content-Plattformen

Verwertungsrechte

Das umfassende Recht, ein Werk in jeglicher Form zu nutzen und wirtschaftlich zu verwerten, oft verbunden mit exklusiven Rechten.

Umfassende Lizenzverträge, Verlagsrechte

Buchverträge, Musikverträge

Bearbeitungsrechte

Das Recht, ein Werk zu verändern oder zu bearbeiten (z.B. Übersetzungen, Adaptionen).

Adaptionen, Bearbeitungen

Film-Adaptionen, Übersetzungen

Vervielfältigungsrechte

Das Recht, Kopien des Werkes herzustellen, sei es digital oder physisch.

Druck-, Produktions- und Vertriebsrechte

Druck von Büchern, Herstellung von CDs/DVDs

Verbreitungsrechte

Das Recht, das Werk zu verbreiten, z.B. durch Verkauf, Verleih oder Vermietung.

Vertriebsverträge, Veröffentlichungen

Buchhandel, Softwarevertrieb

Aufführungsrechte

Das Recht, ein Werk öffentlich aufzuführen, z.B. bei Konzerten, Theaterstücken oder Filmvorführungen.

Veranstaltungsrechte, Lizenzierung für öffentliche Aufführungen

Konzertlizenzen, Kinofilme

Senderechte

Das Recht, ein Werk über Rundfunk, Fernsehen oder Streaming zu senden.

Rundfunk- und Fernsehsendungen, Streaming-Plattformen

TV-Ausstrahlungen, Radio, Online-Streaming

Vortragsrechte

Das Recht, ein Werk öffentlich vorzutragen, z.B. bei Lesungen oder Reden.

Literaturlesungen, Vorträge

Autorenlesungen, akademische Vorträge

Bildnutzungsrechte

Das Recht, Bilder zu nutzen und zu veröffentlichen, oft speziell auf Fotografien und Grafiken bezogen.

Publikationen, Online-Medien

Zeitschriften, Websites, Social Media

Wie kann man Nutzungsrechte übertragen?

Lizenzen im Urheberrecht
Lizenzen im Urheberrecht
Nutzungsrechte lassen sich ausschließlich durch den Urheber an andere übertragen. Grundsätzlich gelten zwar auch mündliche Verträge, allerdings sind schriftliche Verträge dringend zu empfehlen. Andernfalls bestehen keine Absicherungen, falls doch mal Streitigkeiten und Unsicherheiten auftreten.

Im Idealfall wird ein Nutzungsrecht durch einen detaillierten Lizenzvertrag vereinbart. In diesem Vertrag sollten folgenden Details zu finden sein:

  • Genaue Bezeichnung beider Vertragsparteien
  • Bezeichnung des Werkes über das die Vereinbarung gilt
  • Art und Umfang des Nutzungsrechts (einfach, ausschließlich, eingeschränkt ausschließlich, ggf. räumliche, zeitliche oder inhaltliche Begrenzungen)
  • Vereinbarungen über Unterlizenzierung
  • Vereinbarungen über Bearbeitungen
  • Vereinbarungen über die Übertragung
  • Festlegung der Vergütung
  • Vereinbarungen über Urhebernennungen (muss der Urheber genannt werden oder nicht)

Insbesondere die Vereinbarung über die Urhebernennung darf nicht vergessen werden. Andernfalls kann es Schwierigkeiten geben, wenn ein Nutzer den Urheber nicht nennt oder nennen möchte. Vor allem in der Schriftbranche ist es üblich, die Urhebernennung auszuräumen - Ghostwriter beispielsweise geben ihre Texte gerade ohne Urhebernennung ab.

So kann der Nutzer den Text beispielsweise auf seinem Blog neben seinen eigenen Texten veröffentlich, ohne dass die Leser wissen, dass der Text von einem anderen geschrieben wurde. Hingegen vereinbaren Fotografen häufig gerade die Nutzung zu einem geringen Preis, dafür mit Urhebernennung.

Wer ein Foto nur im Hintergrund – etwa auf einem Blog – nutzen möchte, hat möglicherweise kein Problem mit der Urhebernennung Für den Fotografen ist dies wiederum gute Werbung, da die Leser des Blogs das Foto sehen und auf den Fotografen aufmerksam werden.

Übertragung von Nutzungsrechten im tabellarischen Überblick

Art der Übertragung

Beteiligte Parteien

Methoden/Verfahren

Wichtige Vertragsbestandteile

Lizenzvertrag

Lizenzgeber (Inhaber der Rechte), Lizenznehmer

Vertragliche Vereinbarung

Nutzungsumfang, Lizenzgebühren, Dauer der Lizenz, Gebiet der Nutzung, Exklusivität, Kündigungsbedingungen

Abtretung von Rechten (Zession)

Zedent (ursprünglicher Rechteinhaber), Zessionar

Schriftliche Abtretungserklärung

Umfang der Abtretung, Rechtsgewährleistung, Haftung, Zeitpunkt der Rechtsübertragung, Zustimmung Dritter (falls nötig)

Sublizenzierung

Hauptlizenznehmer, Sublizenznehmer

Zustimmung des ursprünglichen Lizenzgebers erforderlich

Gleiche Bedingungen wie im Hauptlizenzvertrag, Rechte und Pflichten des Sublizenznehmers, Haftung des Hauptlizenznehmers

Verkauf der Nutzungsrechte

Verkäufer (Rechteinhaber), Käufer

Kaufvertrag

Kaufpreis, Umfang der Rechte, Zeitpunkt der Übertragung, Garantie für Rechtsbestand, Haftung, Nutzungsrechte nach Verkauf

Vererbung

Erblasser, Erben

Testamentarische Verfügung

Erbfolge, spezifische Anweisungen zur Vererbung der Rechte, Umfang der vererbten Rechte, Rechtsnachfolge

Nutzungsrechte zurücknehmen

Wer einen Vertrag über Nutzungsrechte erstellt hat, kann die Nutzungsrechte nicht so einfach wieder zurücknehmen. Daher sollten sich Schöpfer aller Art gut überlegen, ob sie Nutzungsrechte an einem Werk wirklich übertragen möchten. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen, in denen ein Urheber die Nutzungsrechte wieder zurückrufen kann. Dazu zählen der Rückruf wegen Nichtausübung und der Rückruf aufgrund einer gewandelten Überzeugung.

Rückruf wegen Nichtausübung

Wird das Nutzungsrecht durch den Berechtigten nicht ausgeübt, kann dies unter Umständen das berechtigte Interesse eines Urhebers verletzten. Schließlich ist es gut möglich, dass der Urheber die Nutzungsrechte überträgt, gerade weil er auf eine Veröffentlichung hofft. Ein sehr gutes Beispiel ist etwa das Übertragen der Nutzungsrechte an einem Manuskript. Der Schriftsteller überträgt die Rechte an seinem Roman an einen Verlag gerade, weil er hofft, dass das Manuskript dadurch zum gedruckten Buch wird. § 41 UrhG regelt für solche Fälle das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung.

Ein Beispiel: Nutzt der Verlag das Manuskript doch nicht, kann der Schriftsteller die Nutzungsrechte zurückrufen und hat somit die Chance, sich an einen anderen Verlag zu wenden.

Rückruf aufgrund einer gewandelten Überzeugung

Rechte des Urhebers
Rechte des Urhebers
Urheber haben auch das Recht, Nutzungsrechte zurückzurufen, wenn sich ihre Überzeugung wandelt und dadurch die ursprünglich vergebenen Nutzungsrechte nicht mehr in ihrem berechtigten Interesse stehen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sich der Schöpfer ganz von seinem Werk distanzieren möchte und daher beispielsweise keinerlei Interesse mehr an der Verwendung und Veröffentlichung durch andere hat. Geregelt ist dies in § 42 UrhG.

Ein Beispiel: Ein Bildhauer hat die Nutzungsrechte an einer politischen Skulptur an einen Aussteller übertragen. Da sich seine politische Überzeugung aufgrund jüngster Ereignisse stark gewandelt hat, möchte er sich nun von dem Werk distanzieren und ruft die Nutzungsrechte zurück. So wird das Werk nicht mehr ausgestellt.

Wer sich aufgrund einer gewandelten Überzeugung von einem Werk distanzieren möchte, muss jedoch daran denken, dem ehemaligen Rechtenutzer die Nutzungsrechte als erstes anzubieten, sofern er sich irgendwann doch wieder für eine Verwendung des Werkes entscheidet. Diese Regelung soll dazu führen, dass Künstler ihre Nutzungsrechte nicht unter vorgetäuschten Gründen zurückziehen um sie dann teurer zu verkaufen.

Ein Beispiel: Ein Jahr später hat der Bildhauer seine Meinung wieder geändert und möchte das Werk doch ausstellen. Er muss nun dem ehemals berechtigten Aussteller das Nutzungsrecht anbieten, bevor er sich an andere potenzielle Nutzer wendet. Das gilt auch dann, wenn er von einem anderen Aussteller plötzlich ein lukrativeres Angebot bekommt.

Macht ein Künstler von seinem Rückrufsrecht Gebrauch, hat der ehemals Berechtigte den Anspruch auf Schadensersatz. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Rückruf wegen Nichtausübung oder einen Rückruf aufgrund gewandelter Überzeugung handelt. Wichtig ist jedoch, dass dem ehemals Berechtigten tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Ein Beispiel: Der Aussteller hat extra für die Skulptur des Künstlers einen großen Raum angemietet, in dem das Werk besser zur Geltung kommen sollte, als in seinen eigenen Hallen. Ohne das entsprechende Werk ist der Raum für den Aussteller nutzlos und er bleibt auf den Mietkosten sitzen. Dadurch ist ihm ein finanzieller Schaden entstanden, den er geltend machen kann. Er kann den Künstler als auf Schadensersatz verklagen. Der Künstler muss unter Umständen die Kosten tragen.

Über die Höhe eines Schadensersatzes muss ggf. ein Gericht entscheiden. Auch kann es sein, dass in Einzelfällen ein Rechtsexperte darüber urteilen muss, ob berechtigtes Interesse seitens des Künstlers vorliegt (beispielsweise bei Rückruf der Nutzungsrechte wegen Nichtgebrauch und Widerspruch gegen berechtigtes Interesse des Künstlers)

Wie kann ein Anwalt weiterhelfen?

Ein Anwalt, der im Urheberrecht spezialisiert ist, hilft bei allen Problemen und Fragen rund um Urheberschaft und Nutzungsrechte. Dass es im Urheberrecht zu Problemen kommt, ist keine Seltenheit. Das deutsche Urheberrecht ist umfangreich und gerade für Laien nicht immer durchsichtig. Streitigkeiten gibt es um Nutzungsrechte sehr häufig.

Das Einschalten eines Fachanwalts für Urheber- und Medienrecht kann offene Fragen klären und dafür sorgen, dass sich jeder Beteiligte über seine Rechte und Pflichten im Klaren ist. Ein Fachanwalt ist gerade in diesen Fragen spezialisiert und kennt sich auch mit relevanten Fallbeispielen gut aus. Dadurch wird eine Einzelfallbewertung sehr viel sicherer und zuverlässiger.

Häufig kann durch das rechtzeitige Einschalten eines spezialisierten Anwalts ein Gerichtsprozess verhindert werden. Kommt es dennoch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, vertritt der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten auch vor Gericht.


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