Recht auf Anerkennung der Urheberschaft - Definition und Bedeutung im deutschen Urheberrecht

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 19. September 2024

Das Urheberrecht schützt das geistige und künstlerische Schaffen von Kreativen. Ein zentraler Bestandteil dieses Schutzes ist das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Namensnennungsrecht), verankert in § 13 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dieses Recht verleiht dem Urheber mehrere wichtige Ansprüche und Möglichkeiten, um sowohl seine persönliche Integrität als auch die seines Werkes zu wahren. Der Urheber kann bestimmen, ob und wie das Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen wird.

Was bedeutet Recht auf Anerkennung der Urheberschaft?

Anerkennung der Urheberschaft (© jirsak – stock.adobe.com)
Anerkennung der Urheberschaft (© jirsak – stock.adobe.com)
Das Namensnennungsrecht (Recht auf Anerkennung der Urheberschaft) ist ein Persönlichkeitsrecht, das dem Urheber das Recht verleiht, als Schöpfer eines Werkes bei der Veröffentlichung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe genannt zu werden.

Es steht ausschließlich natürlichen Personen zu, jedoch nicht den Inhabern der Nutzungsrechte oder juristischen Personen.

Es schützt die ideelle Verbindung zwischen dem Urheber und seinem Werk. Damit bietet es auch die rechtliche Grundlage, um gegen unberechtigte Urheberbehauptungen Dritter vorzugehen (Schutz vor Plagiaten).

Fachanwalt.de-Tipp: Das Recht der Anerkennung der Urheberschaft verfällt mit dem Übergang des Werkes in die Gemeinfreiheit.

Namensnennung und Anonymität

Bei physischen Werken wie Büchern oder Kunstgegenständen sollte die Namensnennung so erfolgen, dass keinerlei Zweifel an der Urheberschaft bestehen. Dem Urheber stehen jedoch auch zu:

  • Das Bestimmungsrecht verleiht dem Urheber die umfassende Kontrolle über die Veröffentlichung seines Werkes, einschließlich der Entscheidung, ob, wann und unter welchem Namen (echter Name, Pseudonym oder anonym) das Werk veröffentlicht oder verbreitet wird.
  • Das Nennungsverbot erlaubt es dem Urheber zu verlangen, dass sein Name nicht mit einem bestimmten Werk oder einer spezifischen Verwendung des Werkes in Verbindung gebracht wird, insbesondere wenn dies seine ursprüngliche Intention verfälscht oder seine künstlerischen Werte nicht widerspiegelt.

Kennzeichnungspflichten

Für Werke, die aufgeführt oder gesendet werden, wie Literatur oder Musik, muss der Urheber im unmittelbaren Kontext zur Aufführung oder Sendung genannt werden, zum Beispiel auf Plakaten. Es ist wesentlich, dass der Betrachter oder Zuhörer jederzeit erkennen kann, wer der wahre Schöpfer des Werkes ist.

Wie kann man die Urheberschaft beweisen?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Urheberschaft nachzuweisen:

  • Dokumentation des Schaffensprozesses:
    • Führen eines detaillierten Werktagebuchs.
    • Aufbewahren von Entwürfen, Skizzen und Zwischenversionen.
    • Speichern digitaler Dateien mit Metadaten und Zeitstempeln.
  • Zeugen: Wenn das Werk in Anwesenheit von vertrauenswürdigen Zeugen erstellt wurde, können diese im Streitfall die Urheberschaft bezeugen.
  • Das Werk in eigenem Namen, z. B. in Publikationen oder online veröffentlichen und einen Copyright-Vermerk am Werk (©, Name, Jahr) anbringen.
  • Bei bestimmten Werken wie Musik oder Literatur das Werk bei einer Verwertungsgesellschaft (z. B. GEMA oder VG Wort) registrieren. Dies bestätigt die Urheberschaft und erleichtert die Durchsetzung der Urheberrechte.
  • Meldung des Werks an den Zoll (sogenannte Grenzbeschlagnahme).
  • bei einem Notar oder speziellen Dienstleistern. Das Erstellungsdatum wird bestätigt und eine Kopie des Werkes aufbewahrt.
  • Es gibt Online-Dienste, die einen digitalen Zeitstempel für das Werk erstellen können. Diese Methode nutzt die Blockchain-Technologie (bspw. NFT – Non-Fungible Tokens) oder andere verlässliche digitale Techniken.
  • Eintrag ins Urheberrechtsregister.
  • Speicherung des Originals: Originaldateien oder -dokumente sorgfältig aufbewahren, insbesondere in Formaten, die das Erstellungsdatum und die Bearbeitungshistorie belegen (z. B. Rohdaten von Fotografien oder Entwürfe von Texten).
  • Zu guter Letzt: Poor Man’s Copyright: Selbstadressierten Umschlag mit einer Kopie des Werkes per Post an sich selbst senden und den Umschlag ungeöffnet aufbewahren. Der Poststempel dient als Beweis für das Erstellungsdatum. Diese Methode ist jedoch rechtlich nicht immer belastbar.

Jede dieser Methoden hat ihre Vor- und Nachteile, und die Wahl hängt oft von der Art des Werkes und den individuellen Umständen ab. In einem rechtlichen Streitfall kann es hilfreich sein, mehrere dieser Beweismethoden kombiniert einzusetzen.

Fachanwalt.de-Tipp: Um die Urheberschaft rechtswirksam nachzuweisen, wird eine notarielle Hinterlegung des Werkes empfohlen oder die Nutzung eines digitalen Zeitstempels. Diese Maßnahmen bieten belastbare Beweise, die in gerichtlichen Auseinandersetzungen hohe Anerkennung finden.

Vertragliche Regelungen

In der Praxis wird die Art und Weise der Namensnennung häufig durch Verträge zwischen Urhebern und den Inhabern der Nutzungsrechte festgelegt. Diese Verträge bieten eine rechtliche Grundlage, die den spezifischen Umständen und Wünschen beider Parteien gerecht werden kann.

Recht auf Anerkennung der Urheberschaft: Regelungen bei Vervielfältigungen

Beim zulässigen Vervielfältigen eines urheberrechtlich geschützten Werkes schreibt § 63 UrhG vor, dass die Quelle des Werkes stets anzugeben ist. Besonders bei der Vervielfältigung ganzer Sprach- oder Musikwerke muss der Urheber auf den Kopien genannt werden, um sein Recht auf Anerkennung zu wahren.

Urheberrechtsverletzung: Abwehr und Grenzen

Gemäß § 13 UrhG besitzt der Urheber einen Abwehranspruch gegen andere Personen, die fälschlicherweise behaupten, ein Werk geschaffen zu haben. Sollte ein Plagiator ein fremdes Werk als das eigene ausgeben, kann der tatsächliche Urheber eine Unterlassungsklage einreichen, um sich zu schützen. Auch Miturheber, die gemeinsam ein Werk kreiert haben, können dieses Recht geltend machen.

Interessanterweise gewährt § 13 UrhG keinen Schutz gegen die falsche Zuordnung eines Werkes zu einer berühmten Person, die dieses Werk nicht geschaffen hat. In solchen Fällen, in denen gefälschte Werke unter einem prominenten Namen in Umlauf gebracht werden, bietet das Urheberrecht keinen direkten Abwehranspruch. Der fälschlicherweise genannte Künstler kann jedoch Ansprüche auf Basis seines Persönlichkeitsrechts geltend machen.

In den meisten Fällen kommen Urheberrechtsverletzungen vor, wenn illegale Reproduktionen eines Werks erfolgen (Kopie) oder ein Werk bewusst nachgeahmt, reproduziert wird (Fälschung).

Wie kann ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht helfen?

Ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht unterstützt Urheber maßgeblich beim Schutz ihres Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft. Er berät umfassend über die rechtlichen Möglichkeiten, die Urheberschaft zu sichern, und entwickelt individuelle Strategien zur Durchsetzung dieses Rechts. Dazu gehören die Erstellung und Prüfung von Verträgen, die das Recht auf Namensnennung regeln, sowie die Vertretung des Urhebers in Streitfällen.

Zudem kann der Anwalt Maßnahmen ergreifen, um Verletzungen der Urheberschaft effektiv zu bekämpfen, etwa durch Abmahnungen oder gerichtliche Verfahren, und unterstützt bei der Eintragung von Werken in Register, um Beweiskraft zu schaffen.


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