Schadensersatz im Urheberrecht: Was steht dem Urheber bei Urheberrechtsverletzungen zu?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 18. September 2024

Wenn es zu einer Urheberrechtsverletzung kommt, stellen die Rechtsinhaber nicht selten eine Schadensersatzforderung. Schadensersatz im Urheberrecht kann gewährt werden, wenn die Rechtsverletzung dem Rechtsinhaber einen Schaden zugefügt hat. Die Schadensersatzhöhe wird individuell berechnet und kann sowohl finanzielle als auch immaterielle Schäden abdecken.

Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz im Urheberrecht?

Schadensersatz im Urheberrecht (© tamayura39 – stock.adobe.com)
Schadensersatz im Urheberrecht (© tamayura39 – stock.adobe.com)
Das deutsche Urheberrecht schützt den Schöpfer eines Werkes auf mehreren Ebenen. Der Schadensersatzanspruch ist nur eines von mehreren Rechten und ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) festgehalten. § 97 UrhG regelt die Möglichkeiten des Rechtsinhabers bei Verletzung seiner Rechte. § 97 Abs. 2 UrhG im Besonderen regelt die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen. Dabei ist zu beachten, dass nur der Inhaber des geschützten Rechts die Verletzung geltend machen kann – also regelmäßig nur der Urheber selbst.

Die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 UrhG, die erfüllt sein müssen:

  • es muss eine fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung vorliegen
  • es muss ein durch das Urheberrechtsgesetz geschützte Recht verletzt worden sein
  • der entstandene Schaden muss materiell oder immateriell sein

Nur wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann ein Schadensersatzanspruch durchgesetzt werden. Als materielle Schäden werden insbesondere Vermögensschäden gewertet. Als immaterielle Schäden können ideelle oder emotionale Beeinträchtigungen gewertet werden.

So wird der Schadensersatz berechnet

Schadensersatz wird individuell berechnet, abhängig von den Einbußen, die es für den Rechtsinhaber tatsächlich gegeben hat. Eine pauschale Höhe kann für Urheberrechtsverletzungen nicht angegeben werden. Die Berechnungen sind stets individuell für den im speziellen Fall entstandenen Schaden durchzuführen.

Fachanwalt.de-Tipp: Wer sich nicht sicher ist, ob und in welcher Höhe er für eine Handlung Schadensersatz einfordern kann, sollte sich rechtzeitig mit einem Fachanwalt für Urheberrecht in Verbindung setzen. Der Rechtsexperte kann für den Einzelfall beraten und dabei auch auf die Höhe des potenziellen Schadensersatzes eingehen.

Grundsätzlich kennt das deutsche Recht drei Varianten der Schadensersatzberechnung:

  • die Berechnung des entgangenen Gewinns
  • die Berechnung des sogenannten Verletzergewinns
  • die Berechnung der Lizenzanalogie

In der Regel obliegt es dem Urheber selbst, die Methode der Berechnung zu wählen. Wer einen Anwalt eingeschaltet hat, wird von diesem eine Empfehlung erhalten. Die unterschiedlichen Methoden können zu unterschiedlich hohen Summen führen. Daher ist eine gründliche Abwägung durchaus sinnvoll.

Erstattung des tatsächlichen Schadens

Wer als Künstler sein Geld verdient, muss entweder durch seine Werke oder durch den Verkauf von Nutzungsrechten an diesen Werken Einnahmen erzielen (letzteres ist vor allem bei Fotos üblich). Wenn Dritte die Werke eines Künstlers ohne Erlaubnis nutzen, entgehen dem Künstler dadurch potenzielle Einnahmen. Diese ausgefallenen Einnahmen können als Schadensersatz berechnet werden. Dies geschieht im Rahmen der Berechnung des tatsächlichen Schadens.

Ein Beispiel:

Ein Fotograf stellt seine Fotos auf seiner Website aus, damit neue Kunden sich einen Eindruck von seinen Fotos machen können. Kunden können Nutzungsrechte an den Bildern zu jeweils 500 € erwerben. Ein Dritter findet die Bilder auf der Website und erstellt eine digitale Kopie von ihnen. Er bietet die Kopie als seine eigenen Werke an und verkauft die Nutzungsrechte für die Hälfte des Preises des Fotografen. Ein potenzieller Kunde sieht die Bilder auf beiden Websites und kauft sie von dem Dritten. Dem Fotografen ist damit ein Schaden von 500 € in Form von entgangenem Gewinn entstanden.

Die Berechnung des entgangenen Gewinns kann sehr aufwändig sein - schließlich kann der Rechtsinhaber nicht immer genau wissen, welche Gewinne ihm tatsächlich entgangen sind. Meist sind diese Berechnungen mit reichlich Offenlegung (Abrechnungen, Forderungen, etc.) und Kalkulationen verbunden.

Fachanwalt.de-Tipp: Eingeklagt werden kann grundsätzlich nur der Schaden, der nachweisbar ist.

Herausgabe des Verletzergewinns

Schadensersatzhöhe berechnen (© 3dkombinat – stock.adobe.com)
Schadensersatzhöhe berechnen (© 3dkombinat – stock.adobe.com)
Der sogenannte Verletzergewinn ist die Summe an Einnahmen, die ein Dritter durch eine widerrechtliche Veräußerung an geschützten Werken erzielt hat.

Ein Beispiel:

Der Fotograf stellt fest, dass der Dritte mit den Kopien seiner Bilder sehr viele Verkäufe erzielt hat. Die Summe an verkauften Kopien ist so groß, dass die finanzielle Summe die Summe des entgangenen Gewinns des Fotografen übersteigt. Er entscheidet sich daher für die Berechnung des Verletzergewinns.

Verletzergewinn rechnet sich meist nur in Fällen wie diesem, in denen Raubkopien in sehr großem Umfang angefertigt und verkauft wurden. Zudem hat der Rechtsverletzer die Möglichkeit, alle ihm entstandenen Kosten vom Verletzergewinn abzuziehen. Ist der Verletzergewinn also mit hohen Ausgaben (beispielsweise Herstellungskosten der Kopien und Porto für den Versand) verbunden, kann sich die Summe schnell verringern. Diese Berechnungsmethode kostet außerdem in der Regel reichlich Zeit, sodass sie nur selten gewählt wird.

Fachanwalt.de-Tipp: Im Übrigen ist der Verletzergewinn in voller Höhe herauszugeben. Der Verletzer kann nicht anbringen, dass der Gewinn, der errechnet wurde, in dieser Höhe niemals durch die unbefugte Nutzung erzielt werden hätte können.

Zahlung einer Lizenzanalogie

Die dritte Möglichkeit der Schadensersatzberechnung ist zugleich auch die einfachste – die sogenannte Lizenzanalogie. Diese Methode basiert auf Lizenzverträgen, die von Urhebern herausgegeben werden und vor allem Nutzungsrechte an einem ihrer Werke übertragen. Da ein fiktiver Lizenzvertrag als Grundlage für die Berechnung genutzt wird, wird diese Berechnungsart auch als “Entschädigungslizenz” bezeichnet.

Dabei wird davon ausgegangen, dass verständige und faire Vertragspartner im Voraus eine Lizenz vereinbart hätten. Durch einen Mittelwert der bestehenden und vergleichbaren Verträge wird eine Summe berechnet, die dabei hätte entstehen müssen. Diese Summe wird als Schadensersatz gewertet.

Sofern der Urheber tatsächlich Lizenzen für die Nutzungsrechte an seinen Werken vergibt, besteht auch die Möglichkeit, die konkreten Lizenzverträge als Grundlage zu nutzen. Dann müssen keine Mittelwerte von fiktiven Verträgen herangezogen werden. Vielmehr werden tatsächlich genutzte Lizenzsätze als Basis für die Bestimmung einer Schadensersatzsumme verwendet.

Auf den ersten Blick erscheint die Lizenzanalogie die einfachste und praktischste Methode, eine angemessene Schadensersatzsumme zu ermitteln. Dabei muss jedoch stets berücksichtigt werden, dass jeder Einzelfall individuell betrachtet werden muss. In einigen Fällen können andere Berechnungen deutlich höhere Summen erzielen.

Schadensersatz bei immateriellen Schäden

Eine Urheberrechtsverletzung muss keinen materiellen Schaden mit sich bringen – auch ein immaterieller Schaden kann vorliegen. Und auch für den immateriellen Schaden kann es Schadensersatz geben. Ein immaterieller Schaden entsteht beispielsweise durch einen schwerwiegenden Eingriff in die Urheberpersönlichkeitsrechte.

Beispiel:

Wird ein Werk von einem Dritten durch dessen Handlung entstellt, kann dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Urheberpersönlichkeitsrechte darstellen. Auch der Verzicht auf die Nennung des Urhebers kann als solche Verletzung gewertet werden.

Schadensersatz für immaterielle Schäden kann dann gewährt werden, wenn ein anderer Ausgleich nicht in Betracht kommt oder angemessen erscheint. Auch hier sind Einzelfallbetrachtungen entscheidend.

Schadensersatz bei einer Urheberrechtsverletzung fordern - so gehen Sie vor

Wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, haben Sie die Möglichkeit, außergerichtliche oder gerichtliche Konsequenzen zu erzielen. In vielen Fällen ist eine außergerichtliche Einigung erstrebenswert. Auch in diesem Zusammenhang ist es jedoch empfehlenswert, einen Fachanwalt für Urheberrecht hinzuzuziehen. Sie haben zunächst die Möglichkeit, eine Abmahnung zu formulieren und zu versenden. Hier kann der Anwalt bereits helfen und die Abmahnung rechtsicher und eindeutig formulieren.

Denken Sie daran, direkt alle möglichen Ansprüche geltend zu machen, damit die weitere unerlaubte Nutzung an ihrem Werk verhindert wird. Schätzen Sie die Höhe des Schadensersatzes objektiv ein – auch hier ist die anwaltliche Beratung zweckmäßig. Ein Anwalt kennt sich mit dem Thema aus und hat wahrscheinliche schon ähnliche Fälle behandelt.

Sollte es trotz allem doch zu einem Gerichtsprozess kommen, wird Sie der Anwalt auch vor Gericht vertreten. Die Chancen auf Erfolg sind im Allgemeinen deutlich höher, wenn ein Experte auf dem Rechtsgebiet zur Seite steht.


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