Die Schöpfungshöhe bezeichnet den Grad der kreativen Eigenleistung, den ein Werk aufweisen muss, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG müssen Werke „persönliche geistige Schöpfungen“ sein. Diese Definition ist absichtlich offengehalten, um Raum für richterliche Interpretation zu lassen. Entscheidend ist, dass das Werk eine gewisse Originalität und Individualität besitzt, die es von anderen Werken unterscheidet.
Schöpfungshöhe und ihre Bedeutung im deutschen Urheberrecht
Schöpfungshöhe im Urheberrecht (Symbolbild)Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) legt in § 2 Abs. 2 fest, dass nur Werke, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, urheberrechtlich geschützt sind. Diese Regelung zielt darauf ab, eine klare Abgrenzung zwischen schützenswerten kreativen Leistungen und einfachen handwerklichen oder technischen Ausführungen zu schaffen.
Definition der Schöpfungshöhe
Als zentraler Begriff im Urheberrecht, dient die Schöpfungshöhe der Abgrenzung von Werken, die urheberrechtlichen Schutz genießen von anderen, die nicht dem Urheberrecht unterliegen. Konkret bedeutet dies:
- Um als urheberrechtlich geschütztes Werk zu gelten, muss ein Werk eine "persönliche geistige Schöpfung" darstellen und eine gewisse Individualität und Originalität aufweisen.
- Die Anforderungen an die Schöpfungshöhe können je nach Art des Werkes variieren - bei Texten ist sie eher niedrig, bei Musik oder Logos etwas höher.
- Erreicht ein Werk nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, gilt es als "gemeinfrei" und kann von jedem frei genutzt werden, ohne Urheberrechte zu verletzen. Allerdings ist zu beachten, dass das Werk noch durch andere Schutzrechte, wie bspw. dem gewerblichen Rechtsschutz, (Markenrecht, Titelschutz) geschützt sein kann.
- Entscheidend ist, ob das Werk nach Ansicht von einigermaßen fachkundigen Kreisen eine künstlerische Leistung darstellt. Die Untergrenze wird als "Kleine Münze" bezeichnet.
- Kosten und Aufwand für die Erstellung eines Werks sind für die Frage der Schöpfungshöhe unerheblich. Maßgeblich sind allein die Individualität und Originalität der Schöpfung.
Beispiele aus der Rechtsprechung
- Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass eine Internetseite nicht urheberrechtlich geschützt ist, wenn ihr die erforderliche Originalität fehlt. Im vorliegenden Fall wies die Webseite der Klägerin keine ausreichende Schöpfungshöhe auf, da ihre Gestaltung lediglich den handwerklichen Standard eines Internetauftritts darstellte. Es bestand daher kein Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Schöpfungshöhe für den urheberrechtlichen Schutz von Werken (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 08.03.2012 - 13 W 17/12).
- Das Landgericht Hamburg entschied, dass Google in der Bildersuche urheberrechtlich geschützte Comiczeichnungen nicht als "thumbnails" anzeigen darf. Diese Darstellung verletzt die ausschließlichen Nutzungsrechte des Rechteinhabers, da auch verkleinerte und gering aufgelöste Bilder urheberrechtlich geschützt sind. Das Gericht hob hervor, dass die rechtlichen Schrankenbestimmungen wie das Zitatrecht oder die Katalogbildfreiheit nicht anwendbar sind. Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für Bildersuchmaschinen haben (Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.09.2008- 308 O 42/06).
Ermittlung der Schöpfungshöhe – Kriterien
Die Ermittlung der Schöpfungshöhe erfolgt durch eine Einzelfallprüfung, bei der verschiedene Faktoren berücksichtigt werden:
- Gestaltungsmittel und -techniken: Die Auswahl und Verwendung bestimmter Gestaltungsmittel und -techniken können auf eine eigenständige künstlerische Leistung hinweisen.
- Themenbereiche und Genre: Ein Werk kann sich durch die Behandlung spezieller Themen oder die Zuordnung zu einem bestimmten Genre von anderen abheben.
- Vergleichbarkeit mit vorhandenen Werken: Die Unterscheidung zu bereits existierenden Werken ist ausschlaggebend, um keine bloßen Imitationen zu schützen.
Schöpfungshöhe im Zusammenhang mit Werkarten
Die Anforderungen an die Schöpfungshöhe variieren im Urheberrecht je nach Art des Werkes:
- Bei Texten ist die Schwelle eher niedrig. Schon eine gewisse Individualität und Originalität in der Wortwahl und Ausdrucksweise reichen meist aus.
- Auch Fotos genießen in der Regel Urheberrechtsschutz, wobei zwischen einfachen Lichtbildern und schöpferischen Lichtbildwerken unterschieden wird. Die Anforderungen sind hier ebenfalls nicht sehr hoch.
- Für Musik werden schon etwas höhere Maßstäbe angelegt. Einzelne Akkorde oder simple Tonleitern erreichen die Schöpfungshöhe meist nicht, komplexere Melodien und Kompositionen, aber schon.
- Bei Logos scheinen die Hürden noch etwas höher zu liegen. Rein aus gängigen Schriftarten und Symbolen zusammengesetzte Logos erreichen die erforderliche Individualität oft nicht.
- Generell gilt: Je mehr Gestaltungsspielraum und künstlerischen Ausdruck ein Werk zulässt, desto höher sind die Anforderungen an die Schöpfungshöhe. Bei Werken mit wenig Spielraum wie technischen Zeichnungen genügt dagegen eine geringere Individualität.

Schutz für Werke, die die Schöpfungshöhe nicht erreichen
Gemeinfreie Werke, die die Schöpfungshöhe nicht erreichen, können durch das Lauterkeitsrecht geschützt werden. Dieses Recht umfasst Regelungen gegen unlauteres Verhalten im Wettbewerb wie Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung. Für Lichtbilder, die keine Lichtbildwerke sind, gilt ein Schutz durch verwandte Schutzrechte nach § 72 UrhG mit verkürzter Schutzdauer. Alle Fotografien, außer Reproduktionsfotografien, sind urheberrechtlich geschützt.
Drittmaterial im Kontext der Schöpfungshöhe
Dabei handelt es sich um Material, das von Dritten stammt und bei der Erstellung eines Werkes verwendet wird. Zu beachten ist:
- Wenn ein Werk ausschließlich aus Drittmaterial besteht, das nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, genießt es keinen urheberrechtlichen Schutz und ist gemeinfrei.
- Erst wenn das Drittmaterial so verändert oder weiterentwickelt wird, dass eine eigene kreative Leistung entsteht, kann es die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen.
- Auch die Kombination von Drittmaterial mit eigenen Entwürfen oder weiteren Elementen kann die Schöpfungshöhe erhöhen, solange die Kombination eine eigenständige, originelle Gestaltung hervorbringt.
- Vor der Anwendung von Drittmaterial, müssen die entsprechenden Lizenzbedingungen beachtet und bei Bedarf zusätzliche Rechte erworben werden, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
- Entscheidend ist, dass das fertige Werk nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise eine künstlerische Leistung darstellt.
Deshalb muss bei Verwendung von Drittmaterial sichergestellt werden, dass das Endprodukt die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht und die Nutzungsrechte geklärt sind, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.
Schöpfungshöhe im Kontext mit künstlicher Intelligenz (KI)
Ein mit KI erstelltes Werk kann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Entscheidend ist der menschliche Beitrag: Rein KI-generierte Werke ohne kreative menschliche Mitwirkung erreichen in der Regel nicht die Schöpfungshöhe. Wenn der Nutzer den Output erheblich verändert oder kreative Prompts eingibt, kann das Werk (oder der Prompt) urheberrechtlich geschützt sein. Zusammengefasst hängt der Schutz von der individuellen und kreativen menschlichen Mitwirkung ab.
Checkliste zur Beurteilung der Schöpfungshöhe
Fragestellung |
Ja |
Nein |
Stellt das Werk eine persönliche geistige Schöpfung dar? |
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Verfügt das Werk über eine gewisse Originalität und Individualität? |
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Geht das Werk über bloße technische oder handwerkliche Aspekte hinaus? |
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Unterscheidet sich das Werk ausreichend von bereits existierenden Werken? |
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Wurde bei der Nutzung von Drittmaterial eine eigene kreative Leistung erbracht? |
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Wie kann ein Fachanwalt helfen?
Ein Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht kann wertvolle Unterstützung bieten, indem er die Originalität und Individualität eines Werkes bewertet und feststellt, ob die Schöpfungshöhe erreicht wird. Er berät bei der Sicherung von Urheberrechten und vertritt Mandanten in Rechtsstreitigkeiten, um die Schutzfähigkeit eines Werkes durchzusetzen.
Ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz kann Ihnen bei der rechtlichen Absicherung von Marken und Logos durch kombinierte Schutzstrategien, die sowohl urheberrechtliche als auch markenrechtliche Aspekte berücksichtigen.
Diese Fachanwälte sind auch in der Lage, Lizenzverträge und rechtliche Dokumente zu erstellen, die den Schutz der kreativen Werke gewährleisten.