Urheberpersönlichkeitsrecht – Definition mit Beispielen zur Beziehung zwischen Urheber und Werk

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 19. September 2024

Wer ein Werk erschafft, investiert darin nicht nur Zeit und Geld, sondern auch ein erhebliches Maß an persönlicher, individueller und geistiger Schöpfung sowie Kreativität. Diese Schöpfungstätigkeit soll vom deutschen Urheberrecht geschützt werden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht im Besonderen schützt die Beziehung zwischen Urheber und dessen Werk.

Urheberpersönlichkeitsrecht – Definition, Bedeutung und Beispiele im Urheberrecht

Urheberpersönlichkeitsrecht (Symbolbild)
Urheberpersönlichkeitsrecht (Symbolbild)
In einem Werk steckt jede Menge Persönliches: Egal, ob künstlerisches Werk oder wissenschaftliche Arbeit, ein Urheber bringt persönliche Gedanken und Emotionen in sein Werk. Die Beziehung zwischen ihm und dem Werk ist daher vom deutschen Recht geschützt.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht setzt sich insbesondere aus drei Paragraphen zusammen:

Veröffentlichungsrecht

Das Veröffentlichungsrecht räumt dem Urheber das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung seines Werkes ein. Er alleine hat das Recht darüber zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Davon eingeschlossen sind auch Übersetzungen und Bearbeitungen.

Als Veröffentlichung gilt gemäß § 6 Abs. 1 UrhG das Zugänglich-machen für die Öffentlichkeit. Geschützt ist jedoch grundsätzlich nur die Erstveröffentlichung.

Fachanwalt.de-Tipp: Als Öffentlichkeit gilt grundsätzlich kein Bekanntenkreis. Im Urheberrecht wird vielmehr die Allgemeinheit eines interessierten und angesprochenen Personenkreises verstanden. Ausgewählte Vertraute sind gerade kein Teil der Allgemeinheit. Das Urheberrecht soll jedoch gerade die Bekanntmachung vor Fremden schützen.

Ein Beispiel:

Die private Aufführung eines Theaterstückes vor der Familie gilt gerade nicht als Veröffentlichung. Die Aufführung auf dem Marktplatz oder in einem Theater hingegen schon. Maßgeblich ist hier der Personenkreis - während im Familienkreis nur bekannte Personen zu finden sind, kann sich das Theaterstück auf dem Marktplatz grundsätzlich jeder ansehen. Das gilt in der Regel selbst dann, wenn tatsächlich nur Familienangehörige zum Marktplatz kommen.

Anerkennung der Urheberschaft

§ 13 UrhG schützt die Anerkennung der Urheberschaft. Das bedeutet, dass der Urheber entscheiden darf, ob das Werk mit Urheberbezeichnung versehen wird oder nicht. Ob der Urheber sich bekannt gibt oder anonym bleibt, ist allein ihm überlassen. Zudem steht es dem Urheber frei, eine beliebige Bezeichnung zu wählen: Ob eigener, bürgerlicher Name, Pseudonym, Initialen oder schlichtweg der Vermerk “anonym” - die Entscheidung trifft der Urheber frei.

Wird ein Werk durch einen Dritten gegen den Willen des Urhebers mit fehlender oder fehlerhafter Bezeichnung veröffentlicht, ist dies ein Verstoß, der in der Regel mit einer teuren Abmahnung einhergeht.

Ein Beispiel:

Nutzt ein Dritter das Foto eines anderen Fotografen ohne den Fotografen zu benennen – oder gibt er es gar als sein eigenes Foto aus – ist dies eine Urheberrechtsverletzung.

Schutz vor Entstellung

Letztlich gilt auch der Schutz vor Entstellung eines Werkes als eines der wichtigsten Urheberpersönlichkeitsrechte. Gemäß § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, die Entstellung und jede andere Art von Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten.

Ob eine Entstellung oder Beeinträchtigung vorliegt, muss im Einzelfall geklärt werden. Grundsätzlich gilt jede Verschlechterung des Werkes als Beeinträchtigung. Da eine Verschlechterung subjektiv ist, gilt als Grundsatz, dass das ursprüngliche Werk gleichzeitig das bestmögliche Ergebnis darstellt.

Auch was objektiv als Verbesserung gilt, kann daher im Einzelfall als Einstellung bewertet werden. Eine Beeinträchtigung der Interessen des Schöpfers wird grundsätzlich dann angenommen, wenn ein Verstoß gegen die Unversehrtheit des Werkes erfolgt.

Konsequenzen können möglicherweise ausbleiben, wenn es sich um unwesentliche oder verkehrsübliche Veränderungen handelt. Eine verkehrsübliche Änderung ist beispielsweise die Korrektur eines Rechtschreibfehlers. Dies ist gleichzeitig eine unwesentliche Veränderung, da die Korrektur eines Rechtschreibfehlers etwa nicht den Sinn eines Satzes oder Wortes verändert.

Jeder Einzelfall ist individuell zu beurteilen. Unter anderem sind die Art und Intensität des Eingriffs ein großer Faktor. Je nach Situation können auch größere Eingriffe gerechtfertigt sein. Die Absicherung eines Gebäudes kann beispielsweise einen großen Eingriff in das künstlerische Werk des Architekten bedeuten. Auf der anderen Seite kann sie gerechtfertigt sein, wenn das Gebäude einsturzgefährdet ist. Grundsätzlich müssen selbst Eigentümer auch bei notwendigen Änderungen stets die Interessen des Urhebers bedenken.

Fachanwalt.de-Tipp: Grundsätzlich sind Urheberrechte nicht übertragbar. Allerdings steht es dem Urheber frei, sogenannte Nutzungsrechte einzuräumen. In der Regel lassen sich Urheber die Nutzungsrechte bezahlen. Auch dieses gesetzlich völlig legitim. Der Urheber und der Dritte setzen dafür einen Vertrag auf, der die Details regelt. Ein solcher Vertrag hat kein Formerfordernis.

Miturheberschaft - was ist bei mehreren Urhebern zu beachten?

Urheberrechte fallen stets dem Schaffer des Werkes zu - problematisch kann die Situation jedoch werden, wenn es mehrere Urheber gibt. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen, gelten sie mitunter als Miturheber im Sinne des § 8 UrhG. Gemäß § 8 UrhG haben alle Miturheber gleiche Rechte am Werk. Das bedeutet, dass beispielsweise auch Veränderungen und Veröffentlichungen nur nach Absprache stattfinden dürfen.

Miturheber entscheiden stets gemeinsam. Auf der anderen Seite darf ein Miturheber der Veröffentlichung oder Verwertung nicht entgegen Treu und Glauben widersprechen. Verletzungen eines Urheberpersönlichkeitsrechtes kann grundsätzlich jeder Miturheber geltend machen.

Urheberschaft und Miturheberschaft können vor allem für Laien komplizierte Angelegenheiten sein. Eine Miturheberschaft entsteht zudem nur dann, wenn sich die Anteile an dem Werk nicht gesondert verwerten lassen. Es kann also durchaus vorkommen, dass zwei Menschen gemeinsam an einem Ausstellungsstück arbeiten, ohne dass dabei Miturheberschaft entsteht.

Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Stück aus zwei Skulpturen besteht, die sich jedoch beide einzeln verwerten lassen. Ob sich ein Kunstobjekt einzeln verwerten lässt, muss im Einzelfall entschieden werden. Gibt es Schwierigkeiten zwischen Miturhebern oder zwischen einem Miturheber und einem Dritten, kann ein Anwalt zeitnah Klarheit schaffen.

Wie kann ein Fachanwalt weiterhelfen?

Streitigkeiten rund um das Urheberrecht sind keine Seltenheit. Ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht kann bei Problemen mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht umfassend helfen.

Er unterstützt bei der Durchsetzung von Rechten, wenn es beispielsweise um unbefugte Änderungen oder Veröffentlichungen eines Werkes geht, indem er Unterlassungsansprüche durchsetzt oder Schadensersatz fordert.

Darüber hinaus berät er bei der Erstellung und Überprüfung von Verträgen, um sicherzustellen, dass die Urheberpersönlichkeitsrechte gewahrt bleiben.

Falls es zu rechtlichen Streitigkeiten kommt, vertritt der Anwalt seine Mandanten sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Zudem hilft er, Korrektur- und Widerrufsrechte durchzusetzen, wenn ein Werk in einer Weise veröffentlicht wurde, die die Persönlichkeitsrechte des Urhebers verletzt.

Der Anwalt schützt den Urheber auch vor unzulässigen Veränderungen oder Entstellungen seines Werkes, die das Ansehen oder die Persönlichkeit negativ beeinflussen könnten. Insgesamt bietet ein Fachanwalt maßgeschneiderte Lösungen, um die kreativen Werke und die Persönlichkeit des Urhebers zu schützen.


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