Urheberrecht in der Musik – Was ist erlaubt, wie lange und was droht bei Verstößen?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 25. November 2024

Musik ist eine kreative Ausdrucksform, deren Schutz durch das Urheberrecht eine zentrale Rolle spielt. Dabei regelt das Urheberrecht in der Musik nicht nur die Schaffung und Nutzung von Musikwerken, sondern auch deren Verwertung und die Rechte der Urheber. Doch welche Regelungen gelten konkret, wie lange dauert der Schutz, und was passiert bei Verstößen?

Urheberrecht & Musik einfach erklärt

Urheberrecht in der Musik beachten!
Urheberrecht in der Musik beachten!
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt Werke, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG zählen auch Musikwerke dazu, sofern sie eine sogenannte „Schöpfungshöhe“ erreichen. Dies bedeutet, dass die Musik nicht nur eine triviale Folge von Tönen ist, sondern eine individuelle künstlerische Leistung aufweist. Der Schutz greift automatisch mit der Schaffung des Werks, ohne dass es einer Anmeldung oder Registrierung bedarf​​.

Welche Musikrechte gelten?

Das Urheberrecht umfasst drei zentrale Rechtsbereiche:

  • Verwertungsrechte: Der Urheber allein entscheidet über die Veröffentlichung, Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe des Werks.
  • Nutzungsrechte: Diese können Dritten – etwa Plattenfirmen – gegen Lizenzgebühren eingeräumt werden.
  • Urheberpersönlichkeitsrechte: Sie schützen die ideelle Verbindung des Urhebers zu seinem Werk, etwa vor Entstellung oder ungewollter Nutzung​.

Was ist erlaubt und was nicht?

Die Verwendung von Musik ist in vielen Fällen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers möglich. Hier finden Sie eine Übersicht über die gängige Verwendung von Musikstücken, vor allem in den sozialen Medien:

Urheberrecht Musik in Kontext mit YouTube, TikTok, Instagram

Plattformen wie YouTube oder Instagram sind beliebte Orte zur Verbreitung von Musik, doch gelten auch hier strenge Regeln.

Das Hochladen von Songs oder die Nutzung in Reels und Stories erfordert die Genehmigung des Rechteinhabers. Jede Nutzung ohne Lizenz kann als Verstoß gewertet werden​.

Fachanwalt.de-Tipp: Achten Sie darauf, die Nutzungsbedingungen von Social-Media-Plattformen genau zu lesen, wenn Sie Musik verwenden. Plattformen wie TikTok oder Instagram bieten oft lizenzierte Musikbibliotheken an, die für private und nicht-kommerzielle Inhalte genutzt werden können. Für kommerzielle Zwecke oder externe Musikstücke benötigen Sie jedoch in der Regel zusätzliche Lizenzen, um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden.

Was gilt für Cover und Remixe?

Das Nachspielen oder Verändern von Songs (Covern und Remixen) setzt ebenfalls die Zustimmung des Rechteinhabers voraus. Das gilt besonders dann, wenn das Werk in seiner Originalform erkennbar bleibt. Eine Ausnahme liegt vor, wenn eine freie Bearbeitung entsteht, was jedoch selten der Fall ist und rechtlich genau geprüft werden muss​​.

Unter einer freien Bearbeitung (§ 24 UrhG) versteht das Urheberrecht eine schöpferische Neugestaltung eines bestehenden Werks, die so weit von der Originalvorlage entfernt ist, dass sie als ein eigenständiges, neues Werk gilt.

Ausnahmen: Musikunterricht, soziale und ehrenamtliche Veranstaltungen

Bestimmte Nutzungen sind durch das UrhG privilegiert. So können gemeinnützige Veranstaltungen oder der Musikunterricht unter Umständen von Lizenzpflichten befreit sein, wobei dies immer im Einzelfall geprüft werden muss. Hier sind Regelungen der GEMA und § 52a UrhG zu beachten.

Länge: Was ist mit 30 oder 15 Sekunden Musik?

Die Annahme, dass kurze Ausschnitte von Musikwerken – etwa 15 oder 30 Sekunden – ohne Zustimmung des Rechteinhabers genutzt werden dürfen, ist weit verbreitet, jedoch irreführend. Das Urheberrecht kennt keine generelle "15-Sekunden-Regel", die eine solche Nutzung erlaubt. Jede Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Musikstücks, unabhängig von der Länge, bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Rechteinhabers. Ausnahmen können im Rahmen des Zitatrechts oder bei Parodien bestehen, wobei auch hier strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die unlizenzierte Nutzung selbst kurzer Musiksequenzen kann somit eine Urheberrechtsverletzung darstellen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Fachanwalt.de-Tipp: Prüfen Sie vor der Nutzung von Musik in Ihren Projekten, ob eine Lizenz vorliegt. Ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht kann helfen, Lizenzen rechtssicher zu klären.

Wie lange gilt der Schutz durch das Urheberrecht?

Musikwerke sind gemäß § 64 UrhG für die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers geschützt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie gemeinfrei, können also frei genutzt werden. Der Schutz gilt sowohl für die musikalische Komposition als auch für den Text. Werke, die keine Schöpfungshöhe erreichen oder bereits als gemeinfrei gelten, wie Volkslieder, unterliegen hingegen nicht dem Urheberrecht​​.

Lizenzfreie Musik

Eine Alternative zur Nutzung geschützter Werke bietet lizenzfreie Musik. Diese ist jedoch nicht automatisch gemeinfrei. Viele Plattformen bieten sogenannte „Royalty-Free“-Musik an, die gegen eine Einmalgebühr unbegrenzt genutzt werden kann. Dennoch bleibt eine Prüfung der Rechte unerlässlich, da auch hier Bedingungen gelten können.

Lizenzen und die Rolle der GEMA

Lizenzen & Folgen bei Verstößen
Lizenzen & Folgen bei Verstößen
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist die zentrale Organisation, die die Rechte von Urhebern verwaltet. Sie vergibt Lizenzen für die Nutzung geschützter Werke und zieht Gebühren ein. Ob für die Nutzung in einer Radiosendung, auf einer Streaming-Plattform oder bei Live-Auftritten – ohne GEMA-Lizenz drohen rechtliche Konsequenzen​.

Wichtige Punkte zu Lizenzen:

  • Lizenzvereinbarungen regeln Art und Umfang der Nutzung.
  • Nichtlizenzierte Nutzung kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
  • Private Nutzung ist meist lizenzfrei, öffentliche hingegen nicht.

Beispiele aus der Rechtsprechung

  • Bundesgerichtshof (BGH), Aktenzeichen: I ZR 214/12, I ZR 215/12 und I ZR 220/12 – Urteil zur Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München zu den Lizenzvergütungen für die Nutzung von Musik in Tanzschulen und Ballettkursen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die Klägerin, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), hatte eine Erhöhung des bisherigen 20 %-Zuschlags auf den GEMA-Tarif auf 100 % beantragt, da sie die Leistungen von Interpreten und Tonträgerherstellern für gleichwertig mit denen der Urheber hielt. Das Oberlandesgericht erhöhte diesen Zuschlag auf 30 %, begründete dies jedoch nicht überzeugend.
    Der BGH kritisierte insbesondere, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Relevanz der Künstlerleistung für Tanzkurse nicht ausreichend berücksichtigt und vergleichbare Vergütungsregelungen aus anderen Bereichen, wie der Kabelweitersendung, nicht einbezogen hatte. Die Klärung der angemessenen Höhe der Vergütung steht daher weiterhin aus.
  • Bundesgerichtshof (BGH), Aktenzeichen: I ZR 125/10 und I ZR 1775/10 – Vergütung für Musikaufführungen bei Straßenfesten: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die GEMA die Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten anhand der gesamten Veranstaltungsfläche berechnen darf. Grundlage dieser Entscheidung war die Praxis der GEMA, in Ermangelung spezifischer Tarife für Freiluftveranstaltungen einen Raumtarif anzuwenden, der die Größe des Veranstaltungsraums berücksichtigt. Die Veranstalter argumentierten, dass nur die Fläche herangezogen werden sollte, die tatsächlich von Musik beschallt wird. Der BGH wies diese Ansicht zurück und hob hervor, dass bei Freiluftveranstaltungen das Publikum häufig wechselt und die Musik die gesamte Veranstaltung prägt. Eine Berechnung basierend auf der Gesamtfläche sei zudem praktikabel und für die GEMA notwendig, um die Vielzahl an Veranstaltungen bundesweit handhaben zu können. Diese Entscheidung bestätigt die Möglichkeit der GEMA, Vergütungen auf Basis der Veranstaltungsfläche zu bemessen, und hat zu einer Vereinheitlichung der Berechnungsgrundlage geführt. Mittlerweile existieren spezifische Tarife, die diese Methodik offiziell regeln.

Musik-Klau: Was tun?

Urheberrechtsverletzungen, wie das Kopieren oder Veröffentlichen von Musik ohne Erlaubnis, können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. Typische Maßnahmen bei Verstößen:

  1. Abmahnung: Oft der erste Schritt, verbunden mit der Aufforderung zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz.
  2. Schadensersatz: Schadensersatzforderungen orientieren sich an der Lizenzgebühr oder dem entgangenen Gewinn.
  3. Klageerhebung: Bei schwerwiegenden Verstößen kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden​​.
Fachanwalt.de-Tipp: Wenn Sie Opfer einer Urheberrechtsverletzung geworden sind, sollten Sie Ihre Ansprüche mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht prüfen und durchsetzen lassen. Dieser kann die Erfolgsaussichten beurteilen und rechtssichere Schritte einleiten.

Wie kann ein Fachanwalt helfen?

Ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bietet sowohl Urhebern als auch Nutzern von Musik umfassende Unterstützung in verschiedenen rechtlichen Fragen. Beispielsweise kann ein Fachanwalt bei der Erstellung und Prüfung von Lizenzverträgen helfen, um sicherzustellen, dass Musikwerke rechtssicher genutzt werden können, sei es für kommerzielle Zwecke, wie die Hintergrundmusik eines Werbespots, oder für private Projekte. Ebenso berät ein Fachanwalt bei der rechtlich zulässigen Nutzung von Musik, insbesondere im Bereich sozialer Medien, wo häufig Unsicherheiten über die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte bestehen. Die Expertise eines Fachanwalts ist besonders wertvoll, da er nicht nur rechtliche Feinheiten kennt, sondern auch die oft komplexen Interessen zwischen Urhebern und Nutzern in Einklang bringen kann.

Fazit

Das Urheberrecht in der Musik bietet umfassenden Schutz für kreative Werke, regelt aber auch die Nutzung durch Dritte. Ob  Covern oder Remixen, der Nutzung in sozialen Medien oder bei gemeinnützigen Veranstaltungen – die Beachtung der rechtlichen Vorgaben ist unerlässlich. Im Zweifel lohnt sich die Konsultation eines Fachanwalts, um teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und die Rechte aller Beteiligten zu wahren.


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