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Urheberrechtsverletzung: Beispiele, Strafe und wie Sie sich vor Folgen schützen können

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 20.01.2025

Eine Urheberrechtsverletzung kann mit gravierenden rechtlichen Folgen wie Abmahnung, Schadensersatz und strafrechtliche Maßnahmen verbunden sein. Beispiele sind vor allem im digitalen Zeitalter das unerlaubte Kopieren von Texten, Bildern oder Musik. Um geistiges Eigentum zu schützen sind Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und Schutzmaßnahmen entscheidend, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Definition: Was ist eine Urheberrechtsverletzung?

Urheberrechtsverletzung (© studio v-zwoelf - stock.adobe.com)
Urheberrechtsverletzung (© studio v-zwoelf - stock.adobe.com)
Eine Urheberrechtsverletzung ist ein Verstoß gegen die im Urheberrechtsgesetz (UrhG) definierten Verwertungsrechte des Urhebers und fokussiert auf jede unbefugte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes, die nicht vom Urheber oder Rechteinhaber erlaubt ist.

Unerlaubtes Vervielfältigen, Verbreiten oder öffentliches Wiedergeben eines urheberrechtlich geschützten Werkes (z. B. unerlaubtes Kopieren und Veröffentlichen urheberrechtlich geschützter Werke, wie Texten, Bildern oder Musik, durch illegale Downloads oder Plagiate).

Urheberrechtsverletzungen können strafrechtliche Konsequenzen wie Geld- oder Freiheitsstrafen sowie zivilrechtliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Schöpfungen in den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Auch Privatpersonen können sich durch Handlungen wie das Teilen von nicht selbst erstellten Inhalten in sozialen Medien strafbar machen.

Rechtliche Grundlagen zu Urheberrechtsverletzung

Urheberrechtsverletzungen werden hauptsächlich im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Im Regelfall liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn gegen die Verwertungsrechte verstoßen wird. Verwertungsrechte sind nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) die ausschließlichen Rechte des Urhebers, sein Werk auf bestimmte Arten zu nutzen und anderen die Nutzung zu untersagen. Dazu gehören insbesondere:

  • Das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG): Das Recht, das Werk zu vervielfältigen, z. B. durch Fotokopien, Digitalisierung oder Nachdrucke.
  • Das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG): Das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werks der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
  • Das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG): Das Recht, ein unveröffentlichtes Werk öffentlich auszustellen.
  • Das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§§ 19-22 UrhG): Das Recht, das Werk öffentlich vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, öffentlich zugänglich zu machen, zu senden oder durch Bild- und Tonträger wiederzugeben.

Ebenso sind zulässige Bearbeitungen und Umgestaltungen gemäß § 23 UrhG zu beachten: Bearbeitungen und Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden, es sei denn, das neue Werk ist so verändert, dass es nicht mehr als Bearbeitung oder Umgestaltung des Originals gilt.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Diese Verwertungsrechte bleiben grundsätzlich beim Urheber, auch wenn er das Werk einem Verlag oder Produzenten überlässt. Der Urheber kann Dritten aber Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen. Erst nach dem Tod des Urhebers ist eine Übertragung an die Erben möglich.

Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte

Neben den Verwertungsrechten sind die Urheberpersönlichkeitsrechte ein zentraler Bestandteil des Urheberrechts. Sie schützen den Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk und sind untrennbar mit seiner Person verbunden. Zu den wichtigsten Urheberpersönlichkeitsrechten gehören:

  • Das Veröffentlichungsrecht: Der Urheber entscheidet allein über die erstmalige Veröffentlichung seines Werkes (§ 12 UrhG).
  • Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft: Der Urheber hat das Recht, als Schöpfer des Werkes genannt zu werden (§ 14 UrhG).
  • Das Recht auf Werkintegrität: Der Urheber kann Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen seines Werkes verbieten, wenn diese geeignet sind, seine berechtigten Interessen zu gefährden (§ 14 UrhG).

Im Gegensatz zu den übertragbaren Verwertungsrechten sind Urheberpersönlichkeitsrechte höchstpersönlich und können weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder wirksam abgedungen werden. Sie erlöschen erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Eine Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte kann daher auch dann vorliegen, wenn zwar die Verwertungsrechte nicht verletzt wurden, aber das Werk in einer Weise genutzt wird, die den ideellen Interessen des Urhebers zuwiderläuft. Der Urheber kann dann Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz verlangen.

Beispiele von Urheberrechtsverletzungen

  • Illegales Herunterladen von Musik, Filmen oder Software ohne Erlaubnis des Rechteinhabers.
  • Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke ohne Genehmigung verletzten die Verwertungsrechte des Urhebers.
  • Verwenden / Teilen von Fotos, Bildern oder Texten auf einer Website oder in sozialen Medien, ohne die erforderliche Erlaubnis des Urhebers einzuholen.
  • Erstellen eines abgeleiteten Werks wie einer Parodie oder Satire, ohne die vorherige Genehmigung des Rechteinhabers. Auch unberechtigte Bearbeitungen oder Umgestaltungen eines urheberrechtlich geschützten Werks sind Verstöße gegen das Urheberrecht.
  • Unlizenzierte Nutzung von Bildern: Ein Unternehmen verwendet auf seiner Website oder in Marketingmaterialien Fotos, die ohne Genehmigung des Urhebers heruntergeladen wurden.
  • Unerlaubte Vervielfältigung von Software: Ein Unternehmen installiert Software auf mehreren Computern, obwohl die Lizenz nur für eine begrenzte Anzahl von Installationen gilt (Verletzung der Nutzungsrechte).
  • Kopieren von Texten: Ein Unternehmen übernimmt Texte von anderen Websites oder aus Publikationen und nutzt diese für eigene Zwecke, ohne die Zustimmung des Autors einzuholen.

Beispiele aus der Rechtsprechung

  • Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 01.07.2021- 14 O 15/20 entschieden, dass ein unter Verletzung des Urheberrechts angefertigtes Foto selbst urheberrechtlich geschützt ist. Dies bedeutet, dass der Fotograf trotz der urheberrechtswidrigen Erstellung des Fotos einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen kann. Das Gericht stellte fest, dass die Art und Weise der Herstellung eines Werkes unabhängig vom Urheberrechtsschutz zu bewerten ist, und der Kläger handelte nicht rechtsmissbräuchlich, auch wenn das Motiv möglicherweise ebenfalls urheberrechtlich geschützt war.
  • Das Amtsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 17.04.2015 - 8 C 8028/15 entschieden, dass ein Webdesigner verpflichtet ist, die Urheberrechte Dritter an Material, das ihm von einem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, zu prüfen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, haftet er ebenso wie der Auftraggeber für etwaige Urheberrechtsverletzungen. In dem konkreten Fall musste der Webdesigner die Hälfte des Schadensersatzes erstatten, der durch die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Kartenausschnitts auf einer Website entstanden war.
  • Amtsgericht München hat mit Urteil vom 23.11.2011 - 142 C 2564/11 entschieden, dass eine Anschlussinhaberin auch dann für eine Urheberrechtsverletzung haftet, wenn sie keinen Computer und kein WLAN besitzt. Allein der Besitz eines Internetanschlusses begründet die Vermutung, dass die Anschlussinhaberin die Rechtsverletzung begangen hat. Diese Vermutung konnte die Beklagte im vorliegenden Fall nicht widerlegen, weshalb sie für die Kosten der Abmahnung aufkommen musste. Ein Schadensersatzanspruch wurde jedoch abgelehnt.

So lassen sich Urheberrechtsverletzungen vermeiden

Urheberrecht beachten!  (© Zerbor - stock.adobe.com)
Urheberrecht beachten! (© Zerbor - stock.adobe.com)
Urheberrechtsverletzungen können schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen haben und deshalb ist es wichtig, die Fallstricke zu kennen, damit es zu keinen teuren rechtlichen Konsequenzen kommt.

  1. Grundlegendes Verständnis des Urheberrechts: Es schützt geistige Schöpfungen in den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst. Es entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes und bedarf keiner Registrierung.
  2. Niemals fremde Werke ohne die Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers verwenden. Dies gilt für Texte, Bilder, Musik, Videos und andere kreative Inhalte.
  3. Bei Nutzung lizenzierter Inhalte sind die Bedingungen strikt zu beachten, vor allem alles, was mit einer Creative Commons-Lizenz zusammenhängt.
  4. Zitate aus fremden Werken sind erlaubt, müssen aber als solche gekennzeichnet und mit Quellenangabe versehen werden. Beachten Sie dabei die Regeln des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
  5. Das Bearbeiten oder Umgestalten eines geschützten Werkes bedarf in der Regel der Zustimmung des Urhebers (§ 24 UrhG), außer wenn ein eigenständiges neues Werk entsteht.
  6. Privatkopien sind für den eigenen Gebrauch erlaubt, dürfen aber nicht an Dritte weitergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden.
  7. Besondere Vorsicht ist bei der Nutzung von Inhalten aus dem Internet geboten. Nicht alles, was frei zugänglich ist, darf auch frei genutzt werden.
  8. In Zweifelsfällen sollte ein Anwalt für Urheberrecht beigezogen werden, um Risiken zu minimieren.
  9. In Organisationen empfehlen sich regelmäßige Schulungen zum Thema Urheberrecht, um das Bewusstsein der Mitarbeiter zu schärfen.
Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Es empfiehlt sich – nicht nur im Zweifelsfall – die Erlaubnis des Rechteinhabers einzuholen, um auf der sicheren Seite zu bleiben und keinesfalls unbeabsichtigt fremde Rechte zu verletzen.

Tipp: Nutzung der Creative Common-Lizenz

Die Creative Commons (CC) Lizenzen sind ein flexibles System, das Urhebern ermöglicht, ihre Werke zur Nutzung freizugeben, während sie sich bestimmte Rechte vorbehalten. Mit einer CC-Lizenz wird das Nutzungsrecht (Was ist erlaubt / verboten) geregelt:

  • Kopieren und Weitergeben;
  • Bearbeiten oder Verändern;
  • Werk für kommerzielle Zwecke nutzen.

Zu erkennen ist das aus den sogenannten Lizenzelementen, die die unterschiedlichen Bedingungen festlegen. Diese Bedingungen können auch kombiniert werden (z. B. BY-NC):

  • BY (Attribution): Namensnennung des Urhebers erforderlich,
  • NC (Non-Commercial): Nur nicht-kommerzielle Nutzung erlaubt,
  • ND (No Derivatives): Keine Bearbeitung erlaubt,
  • SA (Share Alike): Weitergabe nur unter gleichen Bedingungen.

Der genaue Rechtsumfang ist der jeweiligen Version zu entnehmen (CC 4.0). CC-Lizenzen gelten weltweit und sind dauerhaft gültig, solange das Urheberrecht besteht.
Weitere Vorgaben bei einer CC-Lizenz:

  • Pflichten des Nutzers:
    • Wie der Urheber zu nennen ist;
    • Ob und wie Änderungen am Werk gekennzeichnet werden müssen;
    • Ob ein Link zur Originallizenz bereitgestellt werden muss.
  • CC-Lizenzen enthalten in der Regel einen Haftungsausschluss des Urhebers.
  • Kompatibilität, gibt Auskunft, wie das Werk mit anderen Werken kombiniert werden darf.
  • CC-Lizenzen sind grundsätzlich nicht widerrufbar, solange die Lizenzbedingungen eingehalten werden.

In der Regel ist der Wortlaut der Lizenzen sind so gestaltet, dass sie sowohl rechtlich bindend als auch für Laien verständlich sind.

Diese Strafen und Folgen drohen bei Urheberrechtsverletzungen

Bei Urheberrechtsverletzungen können verschiedene Strafen und Konsequenzen drohen. Diese variieren je nach Schwere des Verstoßes und ob es sich um eine zivil- oder strafrechtliche Verfolgung handelt.

Zivilrechtliche Folgen:

Titel

Aufforderung

Strafe

Abmahnung

Aufforderung zur Unterlassung.

Meist zwischen 500 und 2.000 Euro, kann aber auch höher ausfallen.

Schadensersatz

Entschädigung für den entstandenen wirtschaftlichen Schaden.

Höhe abhängig vom Einzelfall und Umfang der Verletzung.

Unterlassungserklärung

Verpflichtung, die Rechtsverletzung künftig zu unterlassen.

Bei Zuwiderhandlung droht eine hohe Vertragsstrafe.

Geld- oder Freiheitsstrafe - strafrechtliche Folgen (§ 106 UrhG):

Es handelt sich bei einer Urheberrechtsverletzung um ein sogenanntes Antragsdelikt, d. h. eine Strafverfolgung findet nur auf Antrag desjenigen statt, dessen Rechte verletzt wurden. Nur wenn es sich um besonders schwere Fälle von gewerbsmäßigem Betrug handelt, kann die Staatsanwaltschaft im Interesse der Öffentlichkeit die Strafverfolgung aufnehmen. In der Regel wird der Rechteinhaber aktiv und muss innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme einen Strafantrag stellen oder Privatanklage einreichen. In den meisten Fällen wird der zivilrechtliche Weg beschritten, der oft schneller und effektiver ist. Straf- und zivilrechtliche Ansprüche verjähren nach allgemeinen Regeln meist nach 3 Jahren ab Kenntnisnahme.

Tatbestand

Privat

Gewerblich

Urheberechtlich geschützte Werke unerlaubt verwenden / verwerten

Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Fälschung der Urheberbezeichnung (Unzulässiges Anbringen) auf Werken der bildenden Kunst.

In Schutzrechte unerlaubt eingreifen.

Kopierschutz umgehen / unerlaubter Eingriff in technische Schutzmaßnahmen.

Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

 

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Zu beachten ist, dass bereits der Versuch einer Rechteverletzung strafbar sein kann.

Antrags- und Verjährungsfristen: die Unterschiede

Die 3-monatige Antragsfrist legt den Zeitraum ab Kenntnisnahme fest, den der Verletzer einhalten muss, um einen Strafantrag zu stellen. Verstreicht der Zeitraum, ist eine strafrechtliche Verfolgung nur mehr möglich, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Die Antragsfrist ist nur für die strafrechtliche Verfolgung relevant.

Die Verjährungsfrist umfasst den Zeitraum, in dem die Ansprüche nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden können (zivil- und strafrechtlich). In der Regel beträgt sie 3 Jahre. Ist diese Frist abgelaufen, sind eventuelle Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Zusammengefasst heißt das, dass eine versäumte Antragsfrist nur den strafrechtlichen Weg ausschließt, während die Verjährungsfrist den zeitlichen Rahmen festlegt, in dem die Ansprüche durchsetzbar sind. Unter Umständen kann der Fristenlauf der Verjährung auch gehemmt werden.

Weitere mögliche Konsequenzen:

  • Beschlagnahme und Vernichtung illegaler Kopien. Zu beachten ist hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So können zwar bspw. die Druckwerke, die das geschützte Werk unberechtigt enthalten, vernichtet werden. Nicht verhältnismäßig wäre die Vernichtung der Werkzeuge, mit denen es hergestellt wurde (Computer, Drucker etc.).
  • Bei gewerblicher Nutzung: Gewinnabschöpfung.
  • Veröffentlichung des Urteils (auf Kosten des Verletzers).
  • Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis bei strafrechtlicher Verurteilung.

Besonderheiten:

  • Wiederholungstäter müssen mit härteren Strafen rechnen.
  • Bei minderjährigen Tätern können die Eltern haftbar gemacht werden, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. In der Regel kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung, das mit etwas milderen Strafbemessungen auskommt.
  • Es gilt der Grundsatz, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt (Ignorantia legis non excusat), kann aber strafmildernd wirken, wenn sie nachvollziehbar und entschuldbar ist.

Die genaue Strafe hängt in der Regel immer vom Einzelfall ab. Faktoren wie Vorsatz, Fahrlässigkeit, Umfang der Verletzung und wirtschaftlicher Schaden spielen eine Rolle bei der Bemessung.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: In vielen Fällen wird zunächst der zivilrechtliche Weg beschritten, bevor es zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommt. Strafrechtliche Konsequenzen sind besonders bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen zu erwarten. Ein Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht kann Ihnen im Einzelfall helfen die richtige Vorgehensweise zu wählen.

Unterlassung

Der Urheber oder Rechteinhaber kann bei einer Urheberrechtsverletzung einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen, um die Wiederholung der Verletzung zu verhindern. Für den Anspruch auf Unterlassung muss eine Wiederholungsgefahr bestehen (in der Regel schon durch den einmaligen Verstoß indiziert). Dies hat mehrere spezifische Folgen für den Verletzer:

  • Unterlassungserklärung: Der Verletzer wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darin verpflichtet er sich, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen. Diese Erklärung ist rechtlich bindend und bei Nichteinhaltung drohen weitere zivilrechtliche Klagen. Dies kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen.
  • Vertragsstrafe: Die Unterlassungserklärung enthält in der Regel eine Vertragsstrafe. Diese wird fällig, wenn der Verletzer erneut gegen das Urheberrecht verstößt. Die Höhe kann – abhängig von der Schwere des Verstoßes - mehrere tausend Euro betragen.
  • Dauerhafte Verpflichtung: Die Unterlassungsverpflichtung gilt unbefristet. Der Verletzer muss dauerhaft dafür sorgen, dass die Verletzung nicht wiederholt wird.
  • Kostenpflicht: Die Kosten für die Abmahnung und die Erstellung der Unterlassungserklärung trägt in der Regel der Verletzer. Dies kann mehrere hundert bis einige tausend Euro umfassen.
  • Einstweilige Verfügung: Wird die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, kann der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung erwirken. Dies führt zu einem gerichtlichen Verfahren mit zusätzlichen Kosten.
  • Überwachung: Der Rechteinhaber kann die Einhaltung der Unterlassungserklärung überwachen. Erneute Verstöße können schnell entdeckt und geahndet werden.
  • Die Abgabe einer Unterlassungserklärung verursacht zwar kurzfristig Kosten, ist aber langfristig oft günstiger als ein Gerichtsverfahren. Sie bietet auch die Möglichkeit, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln.
  • Besonders für Unternehmen oder öffentliche Personen kann eine Unterlassungserklärung zu einem Reputationsschaden führen.

Beseitigung

Neben der Unterlassung kann auch die Beseitigung der Rechtsverletzung gefordert werden. Dies bedeutet, dass urheberrechtlich geschütztes Material entfernt oder gelöscht werden muss. In der Regel besteht Dokumentationspflicht, d. h. der Verletzer muss nachweisen können, dass er alle notwendigen Schritte unternommen hat, um künftige Verletzungen zu verhindern.

Schadensersatzansprüche

Achtung: Kosten! (© vegefox.com - stock.adobe.com)
Achtung: Kosten! (© vegefox.com - stock.adobe.com)
Die Höhe des Schadensersatzes wird individuell nach den entstandenen wirtschaftlichen Schäden und dem entgangenen Gewinn des Urhebers bemessen.

Berechnungsmethoden:

  • der Gewinn des Verletzers (Einnahmen durch die unrechtmäßige Nutzung),
  • der entgangene Gewinn (finanzielle Einbußen des Urhebers) und
  • die Lizenzanalogie (fiktive Lizenzgebühren).

Der Anspruch kann zivilrechtlich geltend gemacht werden und umfasst neben dem Schadensersatz oft auch Abmahnungs- und Anwaltskosten. Zu empfehlen ist eine präzise Dokumentation und Beweissicherung, um den entstandenen Schaden nachzuweisen und durchzusetzen. Eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht ist zu empfehlen.

Vernichtung, Rückruf und Unterlassung

Im Kontext einer Urheberrechtsverletzung sind Vernichtung, Rückruf und Unterlassung wichtige Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des Urhebers:

  • Vernichtung: Hierbei wird die Zerstörung unrechtmäßig hergestellter Vervielfältigungen gefordert, um eine weitere Verbreitung zu verhindern.
  • Rückruf: Der Rechteverletzer muss die widerrechtlich verbreiteten Kopien zurückholen und deren weiteren Vertrieb stoppen.
  • Unterlassung: Der Verletzer wird verpflichtet, zukünftige Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen. Dies wird oft durch eine Unterlassungserklärung durchgesetzt.

Diese Maßnahmen erfordern eine sorgfältige rechtliche Prüfung und oft gerichtliche Anordnungen.

Auskunft im digitalen Zeitalter

Die Auskunftspflicht im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung bedeutet, dass der Rechteinhaber das Recht hat, Informationen über die Identität und das Ausmaß der Rechtsverletzung zu erhalten. Dies umfasst die Ermittlung von IP-Adressen und Zeitpunkten der Rechtsverletzung, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Für die Auskunft ist oft ein richterlicher Beschluss erforderlich, insbesondere wenn es um die Herausgabe persönlicher Daten geht. Der Auskunftsanspruch sollte jedenfalls sorgfältig dokumentiert und rechtzeitig geltend gemacht werden, da Internet-Provider Daten nur für eine begrenzte Zeit speichern.

Vorlage und Besichtigung

Der Anspruch auf Vorlage und Besichtigung dient der Beweissicherung bei Urheberrechtsverletzungen. Der Rechteinhaber kann die Vorlage von Dokumenten und die Besichtigung von Produktionsstätten oder genutzten Materialien verlangen, um den Umfang der Verletzung festzustellen. Dies schließt auch die Durchsuchung von Computern und Geschäftsunterlagen ein. Notwendig ist hierfür in der Regel ein gerichtlicher Beschluss. Zentral ist, dass vertrauliche und sensible Daten sowie Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Parteien geschützt werden.

Kosten einer Urheberrechtsverletzung

  • Abmahnungsgebühr: Sie wird vom Anwalt für die Erstellung der Abmahnung berechnet. Im privaten Bereich ist diese Gebühr mit 150 EUR gedeckelt (Beschränkung des Streitwerts auf 1.000 EUR).
  • Schadensersatz: In der Regel wird jeder Fall individuell betrachtet und eingeschätzt und darauffolgend die Entscheidung getroffen.
  • Anwaltskosten werden vom Rechteverletzer getragen.
  • Mögliche Kosten für Gutachten, die die Rechteverletzung beurteilen.

Verjährung beachten

Die Verjährungsfrist für Urheberrechtsverletzungen beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt jedoch nicht am Tag der Tat, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Rechteinhaber über die Verletzung Kenntnis erlangt. Zudem wird die Verjährungsfrist zum Ende des Kalenderjahres berechnet. Beispielsweise, wenn der Rechteinhaber am 23. Juni 2021 von der Verletzung erfährt, beginnt die Frist am 1. Januar 2022 und endet am 31. Dezember 2024. Diese Regelung ermöglicht es auch nach längerer Zeit Ansprüche geltend zu machen.

Hemmung der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist kann durch verschiedene Umstände gehemmt werden. Bei einer Hemmung wird der Zeitablauf der Verjährung vorübergehend angehalten. Im Kontext von Urheberrechtsverletzungen sind besonders die Hemmung durch Verhandlungen und rechtliche Schritte relevant. Wenn beispielsweise der Rechteinhaber mit dem Verletzer über eine außergerichtliche Einigung verhandelt oder rechtliche Schritte einleitet, wird die Verjährung gehemmt. Die Folgen:

  • Die Zeit der Hemmung wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.
  • Nach Beendigung der Hemmung läuft die Verjährung weiter.
  • Ablaufhemmung: Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Beendigung der Hemmung ein.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung - was tun?

Anwalt kontaktieren  (© Gina Sanders - stock.adobe.com)
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Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung sollte ernst genommen werden. Folgende Schritte sind zu beachten:

  • Prüfen: Überprüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist.
  • Rechtsberatung einholen: Einen Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht konsultieren, um die Vorwürfe und rechtlichen Konsequenzen zu klären.
  • Fristen beachten: Die in der Abmahnung genannten Fristen einhalten, um weitere rechtliche Schritte zu vermeiden.
  • Unterlassungserklärung: Eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, um sich rechtlich abzusichern.
  • Schadensersatz: Gegebenenfalls über die Höhe des geforderten Schadensersatzes verhandeln oder diesen zahlen. Dabei sollte geprüft werden, ob der geforderte Schadensersatz angemessen und gerechtfertigt ist.

Wie kann ein Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht helfen

Für Rechteinhaber bietet ein Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht umfassende Unterstützung: Er berät zu rechtlichen Möglichkeiten und Risiken, formuliert und verschickt rechtlich wirksame Abmahnungen. Bei gerichtlichen Verfahren vertritt er den Urheber und hilft bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Zudem unterstützt er bei der Erstellung und Prüfung von Lizenzverträgen.

Auf der Seite der Rechteverletzer beginnt die Arbeit des Anwalts oft mit der Prüfung erhaltener Abmahnungen auf ihre Rechtmäßigkeit und Berechtigung. Er berät über mögliche Konsequenzen und Verteidigungsstrategien. In Verhandlungen mit der Gegenseite versucht er, Forderungen zu reduzieren. Der Anwalt hilft auch bei der Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung, um rechtliche Risiken zu minimieren. Falls es zu einem Gerichtsverfahren kommt, verteidigt er gegen unberechtigte Ansprüche und unterstützt bei der Einreichung von Gegenklagen.

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